Hammerschlag- und Leiterrecht / Gerüst

27. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Kit_ty
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hammerschlag- und Leiterrecht / Gerüst

Liebe Community,

Wir wohnen in einer Reihenhaussiedlung. Die zugehörigen Parkplätze der Anwohner sind ebenfalls in einer Reihe angeordnet und grenzen an der Vorderseite an ein Mehrfamilienhaus.
Nun wurde uns seitens der Hausverwahltung des Mehrfamilienhauses angekündigt (fristgerecht), dass aufgrund von Renovierungsarbeiten an der Hausfassade ein Gerüst aufgestellt werde und die Parkplätze zwischen 7 Uhr morgens und 18 Uhr abends abgesperrt werden.
Die Dauer der Maßnahm wird mit 2 Monate angegeben.

Es gibt in der Umgebung kaum alternative Parkplätze und wir erleben eine 2 monatige 'Sperrung' unseres Eigentums als eine ziemliche Zumutung.

Haben wir irgendeine Handhabe?
Ist eine Sperrung von 2 Monaten verhältnismäßig?
Kann man z.B. die Übernahme der Kosten für einen Platz in einem nahegelegenen Parkhaus einfordern?
Wir wollen die Arbeiten nicht verhindern, nur sind wir aufgrund der schwierigen Parkplatzsituation auf unser Eigentum angewiesen.

Wir freuen uns aus Rückmeldung oder Ideen.

Beste Grüße
Kit_ty




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Kit_ty):
Es gibt in der Umgebung kaum alternative Parkplätze

Aber es gibt sie ... ?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kit_ty
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber es gibt sie ... ?


Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Die nächstgelegenen öffentlichen Parkplätze sind nicht in gleicher Distanz, wie unser eigener Parkplatz. Man müsste weiter laufen. Dort gibt es einige wenige öffentliche Parkplätze, die jedoch (aufgrund der schlechten Parksituation) fast immer besetzt sind. Zudem sind diese Parkplätze weniger geschützt, an einer befahrenen Straße.

-- Editiert von User am 27. August 2023 23:07

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2231 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat (von Kit_ty):
Wir wohnen in einer Reihenhaussiedlung. Die zugehörigen Parkplätze der Anwohner sind ebenfalls in einer Reihe angeordnet und grenzen an der Vorderseite an ein Mehrfamilienhaus.

dann würden die Abstandsflächen des Mehrfamilienhauses auf eurem Grundstück liegen?
Unwahrscheinlich.

Aber (fast) egal. Es sind die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Da dürfte das Interesse an einer Sanierung/Reparatur überwiegen.

Es gibt Ausweichmöglichkeiten zum parken und ein paar mehr Schritte zu Fuß dürften zumutbar sein.

Ob die 2 Monate angemessen sind, kann ohne Angabe zu den Arbeiten nicht beurteilt werden.

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#4
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1059 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Aber (fast) egal. Es sind die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Da dürfte das Interesse an einer Sanierung/Reparatur überwiegen.


Da aber das Gerüst NICHT auf den Parkplätzen steht (sonst wäre die Benutzung zwischen 18 Uhr - 7 Uhr ja nicht möglich...) muss die Begründung dann aber durchaus stichhaltig sein, warum die Mieter/Eigentümer der Parkplätze diese nicht benutzen dürfen.

Bequemlichkeit bei der Anlieferung von Baumaterial oder relativ geringe Mehrkosten für eine andere Sicherung des Gerüstes/der Arbeit wären übrigens KEIN solcher Grund.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8888 Beiträge, 1893x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Bequemlichkeit bei der Anlieferung von Baumaterial oder relativ geringe Mehrkosten für eine andere Sicherung des Gerüstes/der Arbeit wären übrigens KEIN solcher Grund.


wohl aber Sicherheit. Ich sehe dennoch eine Ausweichmöglichkeit gegeben

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1059 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
wohl aber Sicherheit. Ich sehe dennoch eine Ausweichmöglichkeit gegeben


Müsste ich orakeln würden ich tatsächlich weniger auf Sicherheit tippen (die Gefahr die von einem Baugerüst ausgeht bleibt ja grundsätzlich - wenn auch niederiger als tagsüber - auch Nachts bestehen) sondern eher auf Bequemlichkeit (Parkplätze für die Arbeiter) und Anlieferverkehr. Aber ohne die genaue Konstellation zu kennen kann man da wenig zu sagen. Auch die Eigentums bzw. Mietverhältnisse der Parkplätze könnten da eine Rolle spielen. Wäre schön wenn der TE dazu noch mal etwas sagt.

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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2231 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Aber ohne die genaue Konstellation zu kennen kann man da wenig zu sagen.

Stimmt. Bisher wissen wir nichteinmal was für Arbeiten ausgeführt werden sollen.

Wird die Fassade gestrichen möchte ich nicht die lieben Autobesitzer kennen lernen, die Ihre Fahrzeuge während der Reinigung und/oder dem Streichen nicht weggefahren haben. Da schützt auch eine Plane am Gerüst nur teilweise.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6863 Beiträge, 1580x hilfreich)

1.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn es dazu keine Alternative gibt und die Arbeiten anders nicht möglich wären.
Daß eine Alternative für den Bauherren teurer oder umständlicher wäre, berechtigt nicht, das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen.

2.
Schäden, Kosten usw. muss der Bauherr, der das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch nimmt, den Betroffenen ersetzen.

Das heißt z.B.: müssen die Parkplatzbesitzer als Ersatz Parkplätze anmieten, dann muss der Bauherr die Kosten dafür tragen. Ist die Entfernung zu den Ersatzparkplätzen für die Betroffenen unzumutbar, muss der Bauherr z.B. die Kosten für eine Taxifahrt vom Ersatzparkplatz zum Haus übernehmen.

"Unzumutbar" ist es z.B., Getränkekisten mehr als die paar Meter vom Auto ins Haus zu tragen - schon daß kann einen Anspruch auf Ersatz von Taxikosten begründen. Dasselbe gilt z.B. auch für Gehbehinderte. Auch zwei Monate lang morgens eine halbe Stunde früher aufstehen zu müssen, weil der Fußweg zum Ersatzparkplatz so lange dauert, ist nicht zumutbar. Auch da müssten Taxikosten erstattet werden.

Als Ersatzparkplatz kommt im übrigen auch nur ein Stellplatz in Frage, auf dem jederzeit geparkt werden kann, und der garantiert für den Betroffenen reserviert ist.

3.
Die Arbeiten müssen zügig durchgeführt werden, "Wir kriegen gerade keine Handwerker!" ist keine rechtlich tragfähige Begründung für eine Verzögerung.

Und ganz ehrlich: zwei Monate für eine Fassadenrenovierung ist in aller Regel zu lang. Das wäre durch das Hammerschlags- und Leiterrecht in der Regel nicht mehr gedeckt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Kit_ty
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz herzlichen Dank für die bisherigen Rückmeldungen.

Tatsächlich ist uns selbst nicht bekannt, welche genauen Arbeiten geplant sind und wofür unsere Parkplätze genutzt werden. Auf dem Benachrichtigungsschild stand lediglich 'Renovierungsarbeiten'.

Es ist ebenfalls korrekt, dass unsere Parkplätze nicht direkt an das Haus angrenzen. Es gibt einen ca. 40 cm (Schätzung) breiten Kiesstreifen, der zwischen den Parkplätzen und dem Haus liegt. Daher kann ich mir schon auch vorstellen, dass das Gerüst am Ende teils auf unserem Parkplatz steht, und man sich dann zw. 18-7 Uhr den Platz mit dem Gerüst 'teilt' sofern das Auto nicht zu lang ist und man den mühselig gefundenen öffentlichen Parkplatz wahnwitzigerweise aufgeben möchte, um morgens erneut auf die Suche zu gehen.

Ich hatte das Leiterrecht so verstanden, dass die Beeinträchtigung für die Eigentümer so gering wie möglich gehalten werden müssen. An dieser Stelle schlucke ich dann schon bei 2 Monate nicht regulär nutzen können.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2231 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat (von Kit_ty):
Es gibt einen ca. 40 cm (Schätzung) breiten Kiesstreifen, der zwischen den Parkplätzen und dem Haus liegt.

Wem gehören die Parkplätze? Sie liegen ja anscheinend nicht auf dem Grundstück der Reienhaussiedlung.

Habt Ihr die angemietet?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kit_ty
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Wem gehören die Parkplätze? Sie liegen ja anscheinend nicht auf dem Grundstück der Reienhaussiedlung.

Habt Ihr die angemietet?


Alle Parkplätze der Reihenhäuser sind als Sondereigentum in einer Linie angeordnet.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Ich würde - gerichtsfest - dazu auffordern, dass man die Inanspruchnahme des Hammerschlag- und Leiterrechts substantiiert darlegen möge, insbesondere was die temporäre Sperrung der Parklätze angeht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
insbesondere was die temporäre Sperrung der Parklätze angeht.


Genau. Das das Gerüst aufgebaut werden muss... klar. Wenn da aber dauerhaft gesperrt wird, damit da die Handwerker parken können, das ist schon was anderes. Und danach riecht es hier bei einer zeitlich abgegrenzten Sperrung.

Andererseits hätte ich persönlich ein ungutes Gefühl, direkt vor einem Gerüst zu parken, wenn da die Fassade renoviert wird. Dreck und Schäden am Auto sind da nicht so unwahrscheinlich.

Zitat (von Kit_ty):
Kann man z.B. die Übernahme der Kosten für einen Platz in einem nahegelegenen Parkhaus einfordern?

Das wäre doch eine Möglichkeit. Wenn die Begründung der dauerhaften Sperrung nicht ausreichend ist, hat man da ja ein geeignetes Druckmittel.

-- Editiert von User am 29. August 2023 09:34

Signatur:

- car4000 -

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von car4000):
Genau. Das das Gerüst aufgebaut werden muss... klar.

Ja, für die Zeit des Auf- und des Abbaus sehe ich die Sperrung der Parkplätze als berechtigt an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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