Steuerklasse - Kinderkrankengeld

7. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
lichtenberger
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerklasse - Kinderkrankengeld

Hallo zusammen,

aktuell habe ich die SK III und meine Frau die SK V. Meine Frau befindet sich in diesem Jahr in Elternzeit. Mein größer Sohn soll dieses Jahr auf eine Kind-Kur und ich werde die Begleitperson sein. Seit Anfang des Jahres wird von der Krankenkasse nun nicht mehr 100% meines Nettoverdienstausfalls übernommen, sondern es läuft über die Kindkranktage. Dafür werde ich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils acht Kindkranktage nehmen müssen. Nun habe ich mir im Vorfeld meinen ungefähren Nettoverdienstausfall inkl. Kinderkrankengeld berechnet. Leider bin ich in meinen Fall bei über 800€ für den Zeitraum diese Kur.
Die hohe Differenz entsteht, da mein Nettotagessatz deutlich über dem Höchstsatz von 120,75€ beim Kinderkrankengeld liegt und somit gekappt wird.

Nun zu meiner Frage:
Macht es Sinn, in den Monaten der Kur in die Steuerklasse V zu wechseln? Dadurch verringert sich mein Nettotagessatz und wird kaum noch gekappt. Rein rechnerisch habe ich dadurch dann nur noch einen Nettoverdienstausfall von rund 200€ für den Zeitraum. Einen Einfluss auf meine Frau gibt es nicht, weil das Elterngeld schon berechnet ist.

Gibt es aus eurer Sicht bedenken die Steuerklasse für diesen Zeitraum zu wechseln? Hat das später Auswirkungen auf die Steuererklärung?

Vielen Dank für eure Antworten.

Notfall? Mehr lesen!



15 Antworten
#1
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von lichtenberger):
Macht es Sinn, in den Monaten der Kur in die Steuerklasse V zu wechseln?


Nein

Zitat (von lichtenberger):
Dadurch verringert sich mein Nettotagessatz und wird kaum noch gekappt. Rein rechnerisch habe ich dadurch dann nur noch einen Nettoverdienstausfall von rund 200€ für den Zeitraum.


Was ist denn das für eine merkwürdige Logik?

Zitat (von lichtenberger):
Gibt es aus eurer Sicht bedenken die Steuerklasse für diesen Zeitraum zu wechseln?


Außer dass ich das für ziemlich dämlich halte, habe ich keine Bedenken.

Zitat (von lichtenberger):
Hat das später Auswirkungen auf die Steuererklärung?


Auf das Ergebnis im Steuerbescheid, d.h. die Höhe der festzusetzenden Steuer hat das keine Auswirkung. Man bekommt die hohen Steuern, die man in Steuerklasse 5 gezahlt hat wieder erstattet. Auf die Höhe des Kinderkrankengeldes hat das auch keine Auswirkung.

Nach Steuererklärung steht man also genauso da, wie ohne Steuerklassenwechsel. Einziger Nachteil ist, dass man dem Finanzamt bis dahin ein zinsloses Darlehen gewährt hat.

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#2
 Von 
lichtenberger
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,
deine Aussagen helfen eine kaum weiter. Ein nein ohne Erklärung bringt einen recht wenig.
Die Logik und Dämlichkeit, wie du es bezeichnest, würde dazu führen, dass wie beschrieben das Kinderkrankengeld durch den Höchstsatz nicht gekappt wird und mir somit 600€ Netto mehr in der Tasche bleiben. So dämlich finde ich das nicht!

Die eigentliche Frage ist doch, wie wirkt sich dass dann auf die Steuererklärung aus? Bringt das Nachteile? Ich vermute nicht.

Ich würde mich freuen, wenn jemand eine sachliche und begründetet Antwort für mich hat. Alles andere hilft hier keinen weiter.

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#3
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von lichtenberger):
Die Logik und Dämlichkeit, wie du es bezeichnest, würde dazu führen, dass wie beschrieben das Kinderkrankengeld durch den Höchstsatz nicht gekappt wird und mir somit 600€ Netto mehr in der Tasche bleiben.


Wie kommst Du denn auf diese absurde Idee?

Zitat (von lichtenberger):
Ich würde mich freuen, wenn jemand eine sachliche und begründetet Antwort für mich hat.


Meine Aussage war sachlich begründet.

An der Höhe des Kinderkrankengelded ändert sich nach Deiner eigenen Aussage nichts, da Du auch in Steuerklasse 5 den Höchstsatz bekommst.

Durch die Steuerklasse 5 sinkt aber das verbleibende Nettoeinkommen. Wo soll denn da der der Vorteil herkommen?

Dass sich kein Vorteil ergeben kann, ist für mich derart offensichtlich, dass ich mir nicht verkneifen konnte, die Idee als dämlich zu bezeichnen.

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#4
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Also gut, ich rechne Dir das jetzt mal vor:

Damit man auch in Steuerklasse 5 den Höchstsatz beim Kinderkrankengeld (120,75€) bekommt, muss man ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 8.500€ haben.

Mit so einem Einkommen hat man in Steuerklasse 5 ein Nettoeinkommen von 4.106€ und in Steuerklasse 3 von 5.618€. Es fehlen also 1.508€. Muss ich noch weiter rechnen?

Im Übrigen verweise ich auf die letzten beiden Sätze meiner ersten Antwort.

Von jemandem, der ein derart hohes Einkommen hat erwarte ich, dass er solch einfache Zusammenhänge spätestens nach erstem Hinweis erkennt.

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#5
 Von 
Schalkefan
Status: Lehrling (1503 Beiträge, 259x hilfreich)

Ich verstehe deinen Gedankengang auch nicht.
In SK III bekommst du Kinderkrankengeld von 120,xx (Höchstsatz) und in SK V ebenso.

Dafür verzichtest du auf einen grossen Anteil Nettoeinkommen?
(Bei der Steuererklärung zieht sich das wieder glatt, ja, aber ich verstehe nicht, warum man unterjährig auf das Geld verzichtet um es am Jahresende erstattet zu bekommen. Von den anderen Nachteilen der SK V mal zu schweigen, wie z.b geringeres ALG1 bei Arbeitslosigkeit)

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#6
 Von 
lichtenberger
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Damit man auch in Steuerklasse 5 den Höchstsatz beim Kinderkrankengeld (120,75€) bekommt, muss man ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 8.500€ haben.


Wie kommst du auf diese Summe von 8.500€ brutto?
Eventuell sollte man dabei beachten, dass manche Arbeitgeber den Tagessatz nicht durch die Anzahl der Kalendertage ermittelt, sondern durch die Anzahl der Arbeitstage. Der März 24 z.B. hat 31 Tage aber nur 21 Arbeitstage. Somit hat man einen deutlich höheren Brutto- aber auch Netto-Tagessatz.

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#7
 Von 
lichtenberger
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Ich verstehe deinen Gedankengang auch nicht.
In SK III bekommst du Kinderkrankengeld von 120,xx (Höchstsatz) und in SK V ebenso.


Da hast du vollkommen recht. Aber mal ein Beispiel:
Man hat ein Tagesnetto von 180€ in SK3 und 130€ in SK V. (fiktive Werte)
In SK3 wird somit rund 60€ vom Kinderkrankengeld gekappt, während es in SK V nur 10€ gekappt werden. Nur dieses gekappte "Gehalt" macht einen großen Unterschied wenn es um 16 Tage geht.

Das erstmal geringere Netto in SK V wird durch die Steuererklärung wieder ausgeglichen und wäre nur temporär.

-- Editiert von User am 8. Februar 2024 13:06

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#8
 Von 
reckoner
Status: Wissender (14657 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

@hh: Warum denn so unfreundlich diesmal?
Die Frage ist doch völlig legitim und wird andauernd gestellt, wenn es um Lohnersatzleistungen geht.

Da der Empfänger der Lohnersatzleistung aber mit Steuerklasse 3 sowieso besser fährt weiß ich auch nicht richtig, worauf der TS hinaus will. Vielleicht ist er dann unter dem Höchstsatz, ihm wird also nichts gestrichen, aber trotzdem hat er ja weniger.

Zitat:
Damit man auch in Steuerklasse 5 den Höchstsatz beim Kinderkrankengeld (120,75€) bekommt, muss man ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 8.500€ haben.
Ich weiß grad' nicht wie du darauf kommst, dass in Steuerklasse 5 der Höchstsatz zur Anwendung kommt?
Das hat der TS doch gar nicht gesagt, oder besser: er sagt sogar das Gegenteil.

Oder Hab' ich was übersehen?

Zur eigentlichen Frage muss man auch noch beachten, dass die Basis für Lohnersatzleistungen nicht der aktuelle oder der letzte Lohn ist, sondern der Mittelwert der vergangenen x Monate. Es reicht also nicht, erst kurz vor der Kur zu wechseln.

Zitat:
Gibt es aus eurer Sicht bedenken die Steuerklasse für diesen Zeitraum zu wechseln?
Auf Lohnersatzleistungen deinerseits wurde ja schon hingewiesen (wie groß das Risiko ist kannst allenfalls du selber einschätzen, nur du weißt wie gesund du bist, wie sicher dein Arbeitsplatz ist u.s.w.).

Zitat:
Hat das später Auswirkungen auf die Steuererklärung?
Nein.

Stefan

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#9
 Von 
lichtenberger
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!

Zitat (von reckoner):
Zur eigentlichen Frage muss man auch noch beachten, dass die Basis für Lohnersatzleistungen nicht der aktuelle oder der letzte Lohn ist, sondern der Mittelwert der vergangenen x Monate. Es reicht also nicht, erst kurz vor der Kur zu wechseln.


Ist das bei Kinderkrankengeld auch so? Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung meinte zu mir, dass das individuell für jeden Monat berechnet wird. Das wird deshalb gemacht, weil der Arbeitgeber durch die Dauer des Ausfall eine Differenz bilden muss. So hatte ich das zumindest verstanden.

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#10
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von lichtenberger):
Wie kommst du auf diese Summe von 8.500€ brutto?


Oder mehr, denn anderfalls erhält man in Steuerklasse V nicht den Höchstsatz von 120,75€.

Zitat (von lichtenberger):
Eventuell sollte man dabei beachten, dass manche Arbeitgeber den Tagessatz nicht durch die Anzahl der Kalendertage ermittelt, sondern durch die Anzahl der Arbeitstage.


Ernsthaft? Derjenige, der für die Gehaltsabrechnung zuständig ist, sollte dann wohl eine Nachschulung bekommen.

Zitat (von lichtenberger):
Man hat ein Tagesnetto von 180€ in SK3 und 130€ in SK V. (fiktive Werte)
In SK3 wird somit rund 60€ vom Kinderkrankengeld gekappt, während es in SK V nur 10€ gekappt werden. Nur dieses gekappte "Gehalt" macht einen großen Unterschied wenn es um 16 Tage geht.


Immer noch nicht das Brett vor dem Kopf entfernt?

Das macht tatsächlich einen Unterschied, aber anders als Du denkst. Bei einem Tagessatz von 130€ bekommt man nur 117€ Krankengeld

Bei 16 Kinderkrankentagen erhält man mit Steuerklasse 3 insgesamt 14*180€+16*120,75€=4.452€
Bei 16 Kinderkrankentagen erhält man mit Steuerklasse 5 insgesamt 14*130€+16*117,00€=3.692€ und über die Steuererklärung erhält man 700€ erstattet, insgesamt auch 4.392€. Nachteil: 60€!

Aber nehmen wir man ein Tagesnetto von 190€ und 140€.
Bei 16 Kinderkrankentagen erhält man mit Steuerklasse 3 insgesamt 14*190€+16*120,75€=4.592€
Bei 16 Kinderkrankentagen erhält man mit Steuerklasse 5 insgesamt 14*140€+16*117,00€=3.892€ und über die Steuererklärung erhält man 700€ erstattet, insgesamt auch 4.592€. Wo ist da der Vorteil?

Wenn das Gehalt weniger als 8.500€ pro Monat beträgt, dann erhält man nicht mehr den Höchstsatz beim Kinderkrankengeld in Steuerklasse 5, da das Tagesnetto dann weniger als 134,16€ beträgt. Dann ist der Wechsel in die Steuerklasse 5 sogar ein echter Nachteil.

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#11
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49307 Beiträge, 17343x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ernsthaft? Derjenige, der für die Gehaltsabrechnung zuständig ist, sollte dann wohl eine Nachschulung bekommen.


Der AG kann natürlich die Kürzung des Bruttogehaltes auf die tatsächlichen Arbeitstage abstellen. Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist das aber nicht relevant. Dafür zählt 1/30 des monatlichen Brutto- bzw. Nettogehaltes.

Das Krankengeld wird nach § 47 SGB V nämlich kalendertäglich und nicht arbeitstäglich ermittelt und auch so gezahlt.

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#12
 Von 
reckoner
Status: Wissender (14657 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist das bei Kinderkrankengeld auch so? Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung meinte zu mir, dass das individuell für jeden Monat berechnet wird. Das wird deshalb gemacht, weil der Arbeitgeber durch die Dauer des Ausfall eine Differenz bilden muss. So hatte ich das zumindest verstanden.
Weiß ich auch nicht genau. Jemand anderes?

Stefan

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#13
 Von 
Schalkefan
Status: Lehrling (1503 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von lichtenberger):
In SK3 wird somit rund 60€ vom Kinderkrankengeld gekappt, während es in SK V nur 10€ gekappt werden

Ja und?
Es ist doch völlig egal, wie viel da gekappt wird. Am Ende erhält man in beiden Szenarien 120€ Pro KindKranktag.

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#14
 Von 
lichtenberger
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der AG kann natürlich die Kürzung des Bruttogehaltes auf die tatsächlichen Arbeitstage abstellen. Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist das aber nicht relevant. Dafür zählt 1/30 des monatlichen Brutto- bzw. Nettogehaltes.

Das Krankengeld wird nach § 47 SGB V nämlich kalendertäglich und nicht arbeitstäglich ermittelt und auch so gezahlt.


Das ist wirklich ein interessanter Punkt. Das werde ich noch im Detail lesen. Vielen Dank dafür! Wenn das wirklich so ist, sind die Überlegungen mit dem Wechsel der Steuerklasse eh hinfällig.

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#15
 Von 
hambre
Status: Schüler (197 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Weiß ich auch nicht genau. Jemand anderes?


Steht im § 47 Abs. 2 SGB V. Es gilt das Gehalt aus dem Monat vor dem Bezug des Krankengeldes. Eine Mittelwertbildung über mehrere Monate erfolgt nicht.

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