Übertragung Bildrecht an Arbeitgeber

10. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ina_
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Übertragung Bildrecht an Arbeitgeber

Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei mein neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben und bin dabei auf eine Seite gestoßen, die ich zusätzlich unterschreiben soll.

Die Seite beinhaltet folgende Text:
Übertragung der Bildrechte an die Firma

Für Marketingzwecke werden im Unternehmen Bilder und Videoaufnahmen der einzelnen Mitarbeiter/in und freiberuflichen Handelsvertreter erstellt und für Werbezwecke eingesetzt. Die oben aufgeführte Person erklärt sich damit einverstanden, dass die entstandenen Bilder und Videos von seiner Person für Marketingzwecke (Homepage, Imagefilm usw.) verwendet werden dürfen. Die Bildrechte werden hiermit abgetreten und es werden auch nach Ausscheiden aus der Firma keinerlei Ansprüche erhoben.

Hiermit wurde auf den §22 des Kunsturheberrechtsgesetzes hingewiesen.

Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass auf die oben genannten Bildrechte verzichtet wird.


Die Firma hat also mit meiner Zustimmung das Recht auch nach der Kündigung die von mir entstandenen Bilder zu veröffentlichen. Jedoch weißt die Firma ja auch im §22 auf das Recht am eigenen Bild hin.

Bedeutet das also, dass ich dennoch sagen kann, dass ich zum Beispiel die Verwendung meines Bildes für Visitenkarten trotz der Übertragung der Bildrechte nicht möchte?
Besitze ich also dennoch das Recht am eigenen Bild oder übertrage ich das mit der Zustimmung ebenfalls.

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Vielen Dank schon einmal im Voraus :)

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8 Antworten
#1
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49274 Beiträge, 17333x hilfreich)

Zitat:
Bedeutet das also, dass ich dennoch sagen kann, dass ich zum Beispiel die Verwendung meines Bildes für Visitenkarten trotz der Übertragung der Bildrechte nicht möchte?


Nein, da Du eine Einwilligung im Sinne des § 22 KUrhG abgegeben hast.

Zitat:
Besitze ich also dennoch das Recht am eigenen Bild oder übertrage ich das mit der Zustimmung ebenfalls.


Du überträgst lediglich das Nutzungsrecht für die genannten Zwecke. Das Recht am eigenen Bild bleibt bestehen, denn andernfalls dürfte der AG das Bild auch für andere Zwecke nutzen.

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#2
 Von 
Ina_
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Bedeutet das also, dass ich dennoch sagen kann, dass ich zum Beispiel die Verwendung meines Bildes für Visitenkarten trotz der Übertragung der Bildrechte nicht möchte?


Nein, da Du eine Einwilligung im Sinne des § 22 KUrhG abgegeben hast.

Zitat:
Besitze ich also dennoch das Recht am eigenen Bild oder übertrage ich das mit der Zustimmung ebenfalls.


Du überträgst lediglich das Nutzungsrecht für die genannten Zwecke. Das Recht am eigenen Bild bleibt bestehen, denn andernfalls dürfte der AG das Bild auch für andere Zwecke nutzen.



Also darf der Arbeitgeber Bilder von mir auch noch Jahre nach meiner Kündigung für Marketingzwecke verwenden und ich kann nichts dagegen machen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Ina_):
Also darf der Arbeitgeber Bilder von mir auch noch Jahre nach meiner Kündigung für Marketingzwecke verwenden und

Ja.



Zitat (von Ina_):
ich kann nichts dagegen machen?

Kommt darauf an, was er macht.
Wenn er Vibratoren ins Sortiment nimmt und Dich als glückliche Nutzerin abbildet dürfte das durchaus zu untersagen sein. Es sei denn er war schon jetzt in der Erotikbranche tätig...


Man muss die Zusatzvereinbarung im übrigen nicht unterschreiben, kann Sachen streichen und / oder hinzufügen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 233x hilfreich)

meines Wissens nach ist mit Einführung der DSGVO so, dass Bilder von Mitarbeitern (nicht alle Bilder) als personenbezogene Daten zu werten sind.
In der Folge ist die Einwilligung m.E. eine Einwilligung i.S.d. DSGVO jederzeit grundlos widerrufbar.
Zumal sie hier - meiner Meinung - nach noch nichtmal wirksam erteilt wurde, da sie in Verbindung mit dem AV gegen das Kopplungsverbot verstößt.

Die Frage ist jedoch, was du willst. Üblicherweise stellen sich Frage ja eher wenn man nicht im guten auseinander geht.

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#5
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49274 Beiträge, 17333x hilfreich)

Der AG muss aber seinen Imagefilm in dem der AN zu sehen ist nicht überarbeiten nur weil dem AN gerade eingefallen ist, dass er seine Einwilligung zurückziehen möchte.

Nachdem der Imagefilm erst einmal fertiggestellt ist greift nämlich das berechtigte Interesse des AG, so dass für die weitere Verwendung keine Einwilligung mehr erforderlich ist.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 233x hilfreich)

Ohne ein riesen Fass aufzumachen:

Nach meinem Kenntnisstand ist das am Ende gar nicht so einfach, insbesondere in dem Beispiel hier mit nicht korrekter Rechtsgrundlage, ggf. fehlender Belehrung und mutmaßlichem Verstoß gegen das Koppelungsverbot.

Die sicherste Variante wäre m.E. aus AG Sicht eigentlich ein expliziter "Model-Vertrag" mit Teilnahme am video gegen eine angemessene, extra Vergütung.

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#7
 Von 
eh1960
Status: Senior-Partner (6863 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
meines Wissens nach ist mit Einführung der DSGVO so, dass Bilder von Mitarbeitern (nicht alle Bilder) als personenbezogene Daten zu werten sind.
In der Folge ist die Einwilligung m.E. eine Einwilligung i.S.d. DSGVO jederzeit grundlos widerrufbar.
Zumal sie hier - meiner Meinung - nach noch nichtmal wirksam erteilt wurde, da sie in Verbindung mit dem AV gegen das Kopplungsverbot verstößt.

Das ist so nicht richtig. Davon abgesehen ist die Speicherung von Personendaten (hier: Personenfotos) zulässig, wenn dies zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen notwendig ist. Hier wurde vertraglich das Recht eingeräumt, die Fotos für Marketingzwecke zu nutzen. Zur Erfüllung dieser Vertragsverpflichtung dürfen die Fotos gespeichert werden, ein Widerrufsrecht besteht nur insoweit, wie die vertragliche Einwilligung widerrufen werden kannn.

Die DSGVO ist hier nicht der entscheidende Punkt, entscheidend ist, daß die zeitlich unbegrenzte Einwilligung in die Nutzung der Fotos eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt, und das auch noch in Hinblick auf den Verzicht auf Persönlichkeitsrechte.

Unabhängig davon, ob man das nun so unterschreiben möchte oder nicht, ist die zitierte Vertragsklausel in dieser ausgreifenden Form mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 233x hilfreich)

Lieber eh1960,

da muss ich widersprechen. Nahezu alle Kommentierungen und Stellungnahmen die ich kenne, sehen dass anders.

Vor dem 25.8.2018 war die Welt in der Thematik eine andere. Eine Einwilligung nach KUG möglich, deren Widerruf mit einigen Hürden verbunden war.
Wobei auch hier an die "Freiwilligkeit" im Verhältnis AG -> AN ein höherer Maßstab anzulegen war und auch ist.

Seit dem 25.8.18 wird im Beschäftigtenverhältnis nach einhelliger Auffassung das KUG durch die DSGVO verdrängt, da - vereinfacht - die Fotos/Filme nicht zum Zwecke der Kunst, sondern aus betrieblichen Interessen "verarbeitet" werden. Verarbeitung ist im Übrigen mehr als nur speichern....

Im Übrigen handelt es sich bei einem solchen Zusatz zum AV eben nicht um einen Vertrag, da die konkrete Gegenleistung in Form einer gesonderten Vergütung im Falle der erteilten Einwilligung fehlt. Eine abgeltende Vergütung im Sinne des Arbeitslohnes ist m.E. nicht zulässig, sofern nicht das "Modellstehen" Hauptleistung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist.

Grüße

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