allgemeines Vorkaufsrecht vs. Mietervorkaufsrecht

4. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Olliminator
Status: Lehrling (1353 Beiträge, 329x hilfreich)
allgemeines Vorkaufsrecht vs. Mietervorkaufsrecht

Guten Morgen & gesundes Neues allerseits und nach langer Zeit mal wieder eine Frage von mir:

Person A hat eine Immobilie geerbt, auf die das Bundesland Vorkaufsrecht hat (Modrow-Gesetz).
Person B wohnt seit 2 Jahren zur Miete in der Immobilie, also als Mietpartei von A.
Generell wuerde B die Immobilie gern kaufen, was aber aufgrund allg. Vorkaufsrecht ein Problem mit sich bringt.
Stellt sich die Frage: wenn A die bereits an B vermietete Immobilie nun verkaufen will, hat B (generell? oder nur nach Vereinbarung?) Mietervorkaufsrecht (nach BGB). Zaehlt das hoeher als das allg. Vorkaufsrecht (nach BauGB)?

Viele Gruesse,
Olliminator

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3 Antworten
#1
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49226 Beiträge, 17323x hilfreich)

B hat nur dann ein Vorkaufrecht nach BGB, wenn die Wohnung nach Abschluss des Mietvertrages in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Bei einer Mietdauer von nur 2 Jahren ist das zwar theoretisch denkbar aber unwahrscheinlich. Wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt, dann entfällt auch die theoretische Möglichkeit.

Nach meiner Auffassung ist das Vorkaufrecht nach BauGB aber ohnehin vorrangig vor dem des BGB. Ein umfassendes und allgemeines Vorkaufrecht nach BauGB gibt es jedoch so nicht. Außerdem ist nicht damit zu rechnen, dass ein solches Vorkaufsrecht ausgeübt wird, es sei denn die Gemeinde hat ein besonderes Interesse an der Immobilie, z.B. weil das Grundstück für andere wichtige Zwecke benötigt wird.

Im Zusammenhang mit dem Modrow-Gesetz gibt es aber jedenfalls in Berlin zahlreiche damals abgeschlossene Kaufverträge, in denen ein vertragliches Vorkaufsrecht für das Land Berlin vereinbart wurde. Dazu gibt es dann auch noch verschiedene Varianten, so dass die Rechtslage ziemlich unübersichtlich ist. Ist ein derartiges Vorkaufsrecht gemeint?

Wenn ja, wie ist das genau formuliert und gibt es im Grundbuch eine Eintragung dieses Vorkaufrechtes?

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#2
 Von 
Olliminator
Status: Lehrling (1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Danke fuer die ausfuehrliche Antwort!
Ja, es geht um ein EFH im Raum Berlin. Nach meinem Kenntnisstand hat Berlin in den letzten Jahren durchaus einige Male vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht - das ist ja A und B's Sorge ;)
Vereinfacht gesagt will B das EFH kaufen, A will verkaufen, das Vorkaufsrecht der Stadt ist das Damokles-Schwert ueber der Sache und laeuft auch erst 2028 aus.

EDIT: Und auch ja, steht so im Grundbuch. Zumal mit dem Zusatz dass nur der halbe Bodenrichtwert als Preis gezahlt wird (also auch noch gewaltiger finanzieller Verlust). Genaue Formulierung muesste A mal nachschauen.


-- Editiert von Olliminator am 04.01.2019 11:26

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)

Zitat (von Olliminator):
Generell wuerde B die Immobilie gern kaufen, was aber aufgrund allg. Vorkaufsrecht ein Problem mit sich bringt.

So ist das im Leben nun ein mal, ob es B oder G oder XY gefällt ist völlig .....
Wenn A und B sich einigen, und den Vertrag beim Notar unterzeichnet habe, DANN erst wird sich herausstellen ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht.

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