frage verteilerschlüssel

29. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
king123123
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
frage verteilerschlüssel

Hallo,ich habe mal eine frage.Wir wohnen in einem Haus mit 5 Haushalten.

Die Nebenkosten werden nach qm abgerechnet.Wir sind 4 Personen.Jetzt beschwert sich ein Nachbar der alleine wohnt das dies ungerecht sei,da er als alleinstehender fast genauso viel bezahlt wie wir mit 4 Personen.

Im Mietvertrag steht das nach quadratmeter abgerechnet wird bzw das dies der Verteilerschlüssel ist.

Meine frage ist jetzt darf unser Vermieter den Verteilerschlüssel aufgrund beschwerde vom Nachbar in Personen umändern? oder darf er dies nicht da qm im Mietvertrag steht?

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7 Antworten
#1
 Von 
biskini
Status: Schüler (164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo King123123,

deine Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten, da es ganz viele unterschiedliche Verteilerschlüssel gibt, die entsprechend auch festgelegt sind.

Bsp:
Gebäudeversicherung: darf nach qm (Standard) oder auch auf Beschluss der Eigentümer hin nach Eigentumsanteilen umgelegt werden. Dieses muss dann auch explizit im Mietvertrag enthalten sein.

Müll, sofern es sich um Gemeinschaftstonnen handelt: Kann nach Haushalten, oder aber nach Personenanzahl (Standard) umgelegt werden. Nicht aber nach Quadratmeter.

Dann gibt es auch noch verbrauchsabhängige Kosten usw....

Du musst uns daher mitteilen, um welche Kosten es denn genau geht.

Viele Grüße
biskini

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#2
 Von 
wohni
Status: Praktikant (789 Beiträge, 586x hilfreich)


Einseitig ändern darf der Vermieter nicht.
Schließlich hat er ja einen Vertrag geschlossen.

Wenn Änderung, dann nur mit Zustimmung!

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"MfG
Wohni"

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#3
 Von 
R.M.
Status: Bachelor (3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

@biskini:

quote:
Müll, sofern es sich um Gemeinschaftstonnen handelt: Kann nach Haushalten, oder aber nach Personenanzahl (Standard) umgelegt werden. Nicht aber nach Quadratmeter.
Woher hast Du diese Weisheit?
§ 556a BGB sieht keine abweichende Regelung für Müll vor. Nach Fläche ist also zulässig!

Ein Anspruch auf Änderung des Verteilerschlüssels besteht i.d.R. nicht - Vertrag ist Vertrag, und eine Verteilung nach qm ist nicht rechtswidrig.
Ausnahmen:
- Verteilung von Kosten, die der Heizkostenverordnung unterliegen - siehe HKVO.
- Verteilung von Kosten, wo Verbrauch oder Verursachung erfasst werden (typisches Beispiel: Wohnungswasserzähler)
hier darf der Vermieter sogar einseitig den Verteilerschlüssel ändern.
- die Verteilung nach qm ist grob unbillig. Dies kann aber nur durch ein Gericht festgestellt werden und die Entscheidungsspannen sind bisher sehr groß!

Achtung: berechnet die Kommune die Müllgebühren anhand der gemeldeten Personenzahlen, so begründet dies trotzdem nicht einen Anspruch auf Verteilung der Kosten nach Personenzahl!

Und: die Personenzahl ist kein gerechter Maßstab! ein Ein-Personen-Haushalt, der täglich badet, verbraucht mehr Wasser als ein Vier-Personen-Haushalt, der regelmäßig duscht. Oder aus eigener Erfahrung: ein einzelner Student kann mehr Müll verursachen als ein Drei-Personen-Haushalt mit Kleinkind (und Windeln).

Soll doch die alleinstehende Person in eine kleinere, der Haushaltsgröße angemessene Wohnung ziehen, dann zahlt er auch weniger Kosten und muss selber weniger Wohnung putzen ...

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"lg.
R.M. "

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#4
 Von 
biskini
Status: Schüler (164 Beiträge, 169x hilfreich)

Hallo RM,

quote:
Woher hast Du diese Weisheit?
§ 556a BGB sieht keine abweichende Regelung für Müll vor. Nach Fläche ist also zulässig!


Du hast natürlich recht, war auch - von meiner Seite - dämlich ausgedrückt.

Du kannst sicherlich die Müllgebühren auch nach qm oder Mea umlegen.

Meine Weisheit, bei einer Gemeinschaftsmülltonne allerdings nach Kopfprinzip umzulegen beruhen auf dem Urteil: OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2001 - Az. 12 C 11775/00

quote:

Müllgebühren dürfen nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Haushalte und der in ihnen lebenden Bewohner gestaffelt werden, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Das gilt auch dann, wenn etwa drei Bewohner, die in zwei Haushalten leben, mehr an Gebühren zahlen müssen als ein so genannter Drei-Personen-Haushalt.




sowie aus den Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. David Greine:

quote:

Die Abfallgebühren müssen wie alle hoheitlich auferlegten Abgaben eine gewisse Gebührengerechtigkeit erkennen lassen. Unter dem Stichwort „Äquivalenzprinzip“ ist zudem gefordert, dass die Gebühren einen Bezug zu der dafür erbrachten Leistung aufweisen. Betrachten wir zunächst den Fall, dass der Wohnungsnutzer, dem die „direkte“ Veranlagung mit einer „eigenen“ Mülltonne versagt wird, mit seiner Miteigentumsquote in die Gebühren-Haftung genommen wird. Er bezahlt somit nach der Größe der Wohnung, denn die Wohnfläche ist normalerweise der entscheidende Parameter bei der Berechnung des Miteigentumsanteils. Die Umlegung der Müllgebühren nach dem Miteigentumsfaktor ist zwar im Verhältnis von Vermieter zu Mieter anerkannt, sie ist aber letztlich nicht gerecht. Denn die Wohnfläche sagt über die Menge der zu entsorgenden Abfälle nicht das geringste aus. Es kann ja eine große Wohnung von nur einer Person genutzt werden, die womöglich auch noch nur selten zu Hause ist. Da ist die häufig anzutreffende Gebührenberechnung nach Anzahl der Wohnungsnutzer („pro Kopf“) gerechter, weil sie zumindest den Umstand berücksichtigt, dass nicht die Wohnung selber, sondern die Bewohner die Abfälle erzeugen. Bei der Gebührenerhebung nach Wohnfläche muss ein Wohnungsnutzer also unter Umständen hohe Gebühren bezahlen, obwohl er kaum Abfälle produziert. Das ist nicht gerecht, denn seiner Gebührenpflicht steht keine äquivalente Leistung des Entsorgungsträgers gegenüber. Mit diesem – nicht gerade neuen - Befund ist zwar für sich allein genommen noch nicht gesagt, dass die Gebührenerhebung nach Miteigentumsanteil bzw. Wohnfläche schlechthin unzulässig ist. Die darin liegende Ungerechtigkeit muss aber in dem oben erwähnten Abwägungsprozess berücksichtig werden.

An die äußerste Grenze des Äquivalenzprinzips stößt es jedenfalls, wenn ein Miteigentümer als Gesamtschuldner für die Müllgebühren des Gesamtgrundstücks haften soll. Dazu kann es, wie ausgeführt, bei entsprechender Auslegung eines an die WE-Gemeinschaft gerichteten Gebührenbescheids kommen. Denn in der Sache wird dann für fremde Abfälle bezahlt, so dass der Gebühr überwiegend überhaupt keine dem Gebührenpflichtigen erbrachte Leistung zu Grunde liegt. Es liegt auf der Hand, dass die gesamtschuldnerische Haftung mithin nur in Ausnahmefällen als sachgerecht angesehen werden kann, insbesondere dann, wenn die „an sich“ auf die anderen Wohnungsnutzer entfallenden Gebühren sonst nicht (effektiv) erhoben werden können.




Naja, ich behaupte jetzt nicht zwangsläufig, dass die Verteilung der Sache nach Kopfprinzip die gerechteste ist. (denke ich jetzt da an die Zeit mit den Baby´s zurück und dessen Windelverbrauch die übertreffen sicherlich die Statistik des "normalen" Müll.)

Ich denke auch, dass es immer auch davon abhängt, in welcher Region man lebt bzw. wo sich das zu verwaltende Objekt befindet.

Allerdings finde ich ebenfalls, dass die Argumentationsgrundlage für die Verteilung nach Kopfprinzip eine bessere darstellt, als lediglich zu argumentiern, dass das BGB hier keine abweichende Regelung zulässt. Der § 16(3) WEG ist zwar nicht eindeutig definiert, lässt aber auch hier Interpretationsspielraum. Und wenn die Eigentümer einen entsprechenden Beschluss fassen, der auch hier die Änderung des Kostenverteilungsschlüssel vorsieht, so ist dies durchaus zulässig.

Aber wie sooft gibt es überall gewisse Ausnahmen die sicherlich nicht zwangsläufig die Regel darstellen. (Bezug jetzt mal auf dein genanntes Beispiel mit dem Student)

Viele Grüße
bisk


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#5
 Von 
Roland-S
Status: Student (2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

quote:
Naja, ich behaupte jetzt nicht zwangsläufig, dass die Verteilung der Sache nach Kopfprinzip die gerechteste ist./quote]
Worum es IMO bei der Ausgangsfrage nicht ging. Die Frage war wohl, ob es für den Vermieter möglich ist den Umlageschlüssel anzupassen, wenn die übrigen Bewohner diesen ändern, obwohl es im Mietvertrag anders steht.


Zitat:
(denke ich jetzt da an die Zeit mit den Baby´s zurück und dessen Windelverbrauch die übertreffen sicherlich die Statistik des "normalen" Müll.)

Hier gibt es sympathische Lösungen. Meine Tochter wohnt in einer kleinen Gemeinde in RLP. Dort bekommen Bewohner mit "Windelkindern" kostenfrei einen extra Sack um eben diese Hinerlassenschaften zu entsorgen.

Viele Grüße
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#6
 Von 
Thorsten D.
Status: Student (2193 Beiträge, 1386x hilfreich)

ihr denkt bei aller diskussion daran dass hier über einen mietvertrag geredet wird ?

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#7
 Von 
biskini
Status: Schüler (164 Beiträge, 169x hilfreich)

*lach* hm...äh...hättest du das nicht eher sagen können?

ja so einfach und einseitig kann der vermieter das dann nicht ändern. da zählt dann das was bereits vertraglich geregelt ist ...







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-- Editiert biskini am 04.02.2014 18:16

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