Fenster schließt nicht

26. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)
Fenster schließt nicht

Seit April schließt das Dachschrägefenster in meiner Mietwohnung nicht mehr. Ich habe damals sofort den Vermieter schriftlich benachrichtigt. Er hat nicht reagiert. Da ich im Mieterverein bin, habe ich meinen Berater dort darum gebeten, einen Brief zu schreiben. Daraufhin kam der Vermieter mal vorbei, um sich das anzuschauen. Er teilte mir mit, er wolle das Fenster im September tauschen, da das Modell, das er haben möchte, zur Zeit nicht lieferbar wäre. Ich habe ihm gesagt, daß ich so lange nicht warten werde.

Inzwischen sind 11 Wochen vergangen, seitdem ich den Vermieter das erste mal benachrichtigt habe, und er tut nichts. Mein Rechtsberater beim Mieterbund meint, ich solle Mietminderung geltend machen. Er hielte 10-15 % für angemessen. Ich würde aber eigentlich lieber selber eine Firma beauftragen. Mein Rechtsberater aber meint, daß es sein könnte, daß ich dann auf den Kosten sitzenbleibe. Ich dürfe die Kosten nicht einfach gegen die Miete verrechnen, sondern müsse in einem langwierigen Prozeß mit unsicherem Ausgang versuchen, die Kosten zurückzuverlangen.

Ist das richtig so? Wie würdet ihr euch verhalten? Es ist zwar Sommer, aber trotzdem habe ich ständig Angst, es könne reinregnen oder ein Sturm einen größeren Schaden anrichten. Außerdem ist es nachts bei offenem Fenster recht laut; ich schlafe in dem Zimmer. Im April hatten wir noch ein paar ziemlich kalte Tage, und ich mußte noch mal bei offenem Fenster heizen.

Bislang zahle ich meine Miete brav weiter. Der Rechtsberater setzt dem Vermeiter immer ziemlich lange Fristen - zuletzt 3 Wochen. Nach Ablauf der 3 Wochen dauert es dann weitere 2 Wochen, bis er den nächsten Brief schreibt, in dem er dem Vermieter abermals eine 10tägige Frist einräumt. Und so vergehen Wochen und Wochen...





-----------------
""

Notfall? Mehr lesen!



28 Antworten
#1
 Von 
Anjuli123
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1466x hilfreich)

Selbst eine Firma beauftragen würde so herum gehen:

Nochmals ein Schreiben an den Vermieter mit einer Frist von 2 Wochen, den Mangel zu beseitigen und in diesem Schreiben gleich androhen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist durch dich eine Firma mit der Ersatzvornahme beauftragt wird und du die Kosten dann mit der Miete verrechnen wirst.
Wobei ich von einer Reparatur spreche, nicht vom Austausch. Es muß darum gehen, dass das Fenster wenigstens bis zum Austauschtermin schließbar ist, und sei es nur provisorisch.

Dann weiß der Vermieter Bescheid und kann reagieren. Tut er es nicht, seine Schuld. Die Miete minderst du hoffentlich bereits? Wenn nicht, ab sofort.

Ich halte es bei einem Dachfenster, wo die Gefahr des Reinregnens gegeben ist, auch für unzumutbar, noch monatelang warten zu müssen.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Eine Reparatur wäre natürlich ausreichend, sofern das noch möglich ist. Es scheint das linke Scharnier defekt zu sein. Und es ist ein sehr altes Fenster. Ich weiß nicht, ob das noch reparabel ist.

Ich habe die Miete noch nicht gemindert. Mein Rechtsberater vom Mieterbund meinte, daß es nur entweder die Möglichkeit gebe, die Miete zu mindern oder aber selber eine Firma zu beauftragen. Nicht beides. Ich müsse mich da entscheiden. Ist das so richtig? Oder kann ich, solange das Fenster noch nicht repariert ist, einfach 10 % abziehen?

Laut Aussage meines Rechtsberaters darf ich die Kosten für die Reparatur nicht einfach von der Miete abziehen. Dann könne der Vermieter mir fristlos kündigen. Ich müsse - sofern er nicht freiwillig zahlt - das Geld einklagen. Das wäre ein sehr langer Weg mit fraglichem Ausgang.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anjuli123
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1466x hilfreich)


Tja, heißt ja nicht umsonst, wenn ein Anwalt nix kann, arbeitet er für den Mieterverein. Und für solche Auskünfte verlangen die auch noch Kohle...

quote:
Ich habe die Miete noch nicht gemindert. Mein Rechtsberater vom Mieterbund meinte, daß es nur entweder die Möglichkeit gebe, die Miete zu mindern oder aber selber eine Firma zu beauftragen. Nicht beides. Ich müsse mich da entscheiden. Ist das so richtig? Oder kann ich, solange das Fenster noch nicht repariert ist, einfach 10 % abziehen?


Natürlich nur solange es nicht repariert ist. Wenn du also selber tätig wirst, erlischt danach natürlich auch das Minderungsrecht, da der Mangel dann ja erstmal beseitigt ist.

quote:
Laut Aussage meines Rechtsberaters darf ich die Kosten für die Reparatur nicht einfach von der Miete abziehen. Dann könne der Vermieter mir fristlos kündigen. Ich müsse - sofern er nicht freiwillig zahlt - das Geld einklagen. Das wäre ein sehr langer Weg mit fraglichem Ausgang.


Natürlich kann die Rechnung von der Mieter abgezogen werden. Lies dir das hier mal durch: http://www.klasen-hennings.de/mietrecht-fachanwalt-berlin/122-reparaturen-durch-den-mie

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

quote:
Laut Aussage meines Rechtsberaters ...

Ein weiterer Beweis dafür das diese Mieterverein oft rausgeworfenes Geld sind ...





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich habe gerade noch mal mit dem Rechtsberater vom Mieterbund telefoniert. Ich denke, da geht es um zwei Dinge: zum einen hat der arme Mann zu viel zu tun und will sich Arbeit vom Hals schaffen. Zum anderen hat er Angst vor einem Haftungsfall. Er hat wohl eine Versicherung, die einspringt, wenn er mich schlecht berät und ich davon einen Nachteil habe. Und so einen Haftungsfall will er nicht haben, sagte er.

Er hat jetzt gesagt, daß ich natürlich die Miete mindern kann, bis der Schaden behoben ist. Er hält 15 % für angemessen. Das kommt mir recht hoch vor. Ich meine mal gehört zu haben, daß man für ein offenes Fenster im Sommer nur 5 % bekommt. Weiß jemand näheres?


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anjuli123
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1466x hilfreich)

Zuerst müßtest du bei einer falschen Auskunft durch den Mieterbund deinem Vermieter gegenüber geradestehen, weil der Mieterbund nur DEIN Erfüllungsgehilfe ist. Soviel erstmal dazu.

15 % halte ich auch für zu hoch gegriffen. 5 % gelten sicherlich wenn das Fenster einfach nur nicht zugeht und es dadurch zieht oder was auch immer. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, geht es in deinem Fall ja um ein Dachfenster (ich stelle mir darunter ein Schrägfenster vor. Ist dem so?) wo es reinregnet, wenn es sich nicht schließen läßt. Daher würde ich so zwischen 5 und 10 % annehmen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status: Bachelor (3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Die Minderungsquote richtet sich nach der tatsächlichen Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung (nicht nach einem vielleicht eintretenden Schadensfall).

Worin liegt denn nun die Gebrauchsbeeinträchtigung?
regnet es tatsächlich rein? zieht es tatsächlich? kann das Fenster von außen geöffnet werden?
Ich kann da bisher keine Gebrauchsbeeinträchtigung erkennen.

Wäre ja nicht die erste Falschberatung durch den Mieterbund - zu den Folgen für den Mieter > hier

-----------------
"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Ja, das ist ein Dachschrägefenster. Es zieht, es regnet rein, und ich habe den Lärm von draußen. Ich schlafe in dem Zimmer. Dazu kommt die Angst, was bei einem Sturm passieren könnte. Ich bin ja auch nicht immer zu Hause.

Ich habe natürlich vor dem Fenster alles weggeräumt. Außerdem bin ich mittlerweile auf die Idee gekommen, das Fenster mitteils eines Besens nach oben zu drücken. Die andere Seite des Besens steht auf einem Tisch vor dem Fenster. Auf diese Weise ist das Fenster halbwegs fixiert. Aber das ist keine Dauerlösung.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich habe mir jetzt so einige Urteile zum Thema durchgelesen und habe festgestellt, daß da Mietminderungen von 3-25 % für gerechtfertigt gehalten werden. Ich denke, ich werde jetzt mal 5 % verlangen. Die sollten auf alle Fälle drin sein. Ende Mai hat mein Rechtsberater einen Brief geschrieben, daß die Miete unter Vorbehalt bezahlt wird. Das heißt doch, daß ich jetzt für Juni und für Juli 5 % von der Warmmiete einbehalten kann. Sehe ich das richtig?

Und noch was: Es ist natürlich auch möglich, das Fenster von außen zu öffnen. Da es aber ein Dachfenster ist, halte ich die Möglichkeit, daß da jemand einsteigen würde, für ausgeschlossen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anjuli123
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1466x hilfreich)

quote:
Ende Mai hat mein Rechtsberater einen Brief geschrieben, daß die Miete unter Vorbehalt bezahlt wird. Das heißt doch, daß ich jetzt für Juni und für Juli 5 % von der Warmmiete einbehalten kann. Sehe ich das richtig?


Ja, siehst du richtig.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten. Die Sache ist nun weitergegangen: Der Vermieter war in der Wohnung und hat das Fenster verschlossen. Allerdings so, daß bei jedem Öffnen Gefahr besteht, daß das Fenster wieder hängenbleibt und sich anschließend wieder nicht mehr verschließen läßt.

Ich weiß jetzt nicht so recht, was ich machen soll: Nicht mehr lüften und das Fenster einfach über Wochen geschlossen lassen? Es ist das einzige Fenster in diesem Zimmer. Und ich schlafe in diesem Zimmer. Außerdem ist es nach Süd-Osten gerichtet und wie gesagt unterm Dach. Das heizt sich brutal auf. Ich brauche hier eine Lüftungsmöglichkeit.

Oder soll ich es einfach Öffnen, und wenn es dann nicht mehr zugeht, das wieder als Mangel melden? Ich empfinde ein Fenster, das ich nicht öffnen kann als genauso eine Zumutung wie ein Fenster, das ich nicht schließen kann.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status: Bachelor (3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Es gibt einen weitaus zielorientierteren Weg als die Mietminderung - aber typisch, davon hat die Kappe von Mieterbund-Anwalt Dir offensichtlich nichts gesagt > die kennen nur das Kampfthema Mietminderung, da kann man sich schön lange streiten und Schreibgebühren verlangen ...

Du hast Deinen Vermieter den Mangel angezeigt und unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert? Ist die Frist verstrichen, dann ist Dein Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug.
Jetzt kannst Du die Ersatzvornahme/Selbstvornahme vorbereiten, d.h. zunächst androhen.

Lies dazu z.B. hier und hier (mit Musterformulierung)



-----------------
"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Die Selbstvornahme habe ich meinem Rechtsberater selber vorgeschlagen. Er gab aber zu bedenken:

- Wenn die Firma, die ich beauftrage nicht fachgerecht vorgeht, wäre ich dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet.
- Wenn ich das Geld einfach von der Miete abziehen würde, könnte der Vermieter mir fristlos kündigen. Ich müsse das Geld einklagen, und es könne Jahre dauern, bis ich es zurückbekomme.

Langsam frage ich mich, auf wessen Seite der steht.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
- Wenn die Firma, die ich beauftrage nicht fachgerecht vorgeht, wäre ich dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet.
- Wenn ich das Geld einfach von der Miete abziehen würde, könnte der Vermieter mir fristlos kündigen. Ich müsse das Geld einklagen, und es könne Jahre dauern, bis ich es zurückbekomme.



Das ist ja nun recht sinnfrei.

Erst mal glaube ich nicht, dass sich der Vermieter da lange bitten lässt, wenn du das verbindlich androhst.

Das einzige Problem ist, dass du dich dem Vorwurf aussetzen könntest, dass du eine zu teure Lösung für die Ersatzvornahme gewählt hast. Das kann man vermeiden, indem man eine kleine Ausschreibung macht, 2, 3 Handwerker fragt, KVA.

Falls der Handwerker "pfuscht" bestehen gegen ihn Gewährleistungsansprüche, die man dem Vermieter ggf. abtreten kann.

Kündigen kann er selbstverständlich nicht wirksam, wenn die Kosten berechtigt mit der Miete verrechnet werden.

Wenn dann jemand "jahrelang" das Geld einklagen muss, ist das der Vermieter, nicht der Mieter. Seine Aussichten wären dann "0", wenn die o.g. Ausschreibung gemacht wurde.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich habe vorerst mal 3 Firmen angeschrieben. Bislang hat aber nur 1 sich gemeldet und sich das Fenster angeschaut. Der will mir jetzt ein Kostenangebot machen. Ich werde mal versuchen, noch eine weitere Firma zu finden.

Dennoch will ich auch weiterhin die Miete mindern. Dabei stellt sich für mich die Frage: wieviel kann man für ein nicht zu öffnendes Fenster bzw. für ein Zimmer, das nicht zu lüften ist, abziehen? Einen solchen Fall habe ich im Internet nicht gefunden. Ich habe schon mit ein paar Leuten darüber geredet, die meinten, das Zimmer wäre in diesem Zustand nicht mehr bewohnbar. Es muffelt jetzt schon höllisch. Sie meinten, ich solle die Größe des Zimmers ausmessen und ausrechnen, wieviel Prozent von der Gesamtwohnung das ausmacht, und soviel dann abziehen. Da komme ich auf etwas mehr als 20 %. Mietminderung habe ich ja bereits angekündigt und für den letzten Monat bereits 2x5=10% abgezogen. Dazu hat der Vermieter sich bislang nicht geäußert.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
Ich habe schon mit ein paar Leuten darüber geredet, die meinten, das Zimmer wäre in diesem Zustand nicht mehr bewohnbar.


Wenn man ein Fenster nicht öffnen kann, ist das Zimmer sicher nicht "unbewohnbar".

Die Anforderungen daran sind recht hoch.

Das ist doch auch ein reiner Nebenkriegsschauplatz. Dann bitte § 536a II BGB durchlesen, Verzug des Vermieters ist vor der Ersatzvornahnme erforderlich. Also schriftlich auffordern, Frist setzen. Erst wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, kannst du das selbst in Auftrag geben.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich finde auch, daß das mit dem "unbewohnbar" ein wenig übertrieben ausgedrückt ist. Aber dennoch: Ich schlafe in dem Raum und finde es unzumutbar, daß ich mich jeden Abend wieder in den Mief da legen soll. Ich werde mir jetzt ein Bett auf ein paar Matten in der Küche zurechtmachen. Das geht natürlich auch, aber ich empfinde das schon als eine erhebliche Einschränkung. Es handelt sich um eine 2-Zimmer-Wohnung. Kommt noch hinzu, daß ich mir in diesem Raum auch meinen Fenseh-, Internet- und Schreibarbeitsplatz eingerichtet habe. Es ist normalerweise mein hauptsächlicher Aufenthaltsort.

Ich habe den Schaden Anfang April dem Vermieter schriftlich gemeldet. Damals noch ohne Fristsetzung und ohne Androhung von Mietminderung, da ich eigentlich davon ausgegangen bin, daß ein solcher Schaden selbstverständlich schnellstmöglich behoben wird. Ende Mai hat dann der Rechtsberater vom Mieterbund einen Brief an den Vermieter geschickt und ihm eine Frist bis Mitte Juni gesetzt. Kurz vor Ablauf dieser Frist war der Vermieter in der Wohnung, um das Fenster gängig zu machen, was nicht funktioniert hat. Jetzt war er letzte Woche wieder da, um das Fenster zu reparieren. Er hat es aber nur verschlossen.

Ich bin jetzt dabei, mir von 3 Firmen ein Angebot erstellen zu lassen und dem Vermieter eine letzte Frist zu setzen, bevor ich es dann selber machen lasse. Gleichzeitig werde ich weiterhin die Miete mindern. Hier würden mich eure Meinungen interessieren, wieviel ihr hier für angemessen haltet. Im Internet kann ich leider keinen vergleichbaren Fall finden.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anjuli123
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1466x hilfreich)

Was denn für ein Mief? Ich denke, du kannst das Fenster nicht schließen. Also ein Lüftungsproblem dürfest du eher nicht haben.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
Gleichzeitig werde ich weiterhin die Miete mindern. Hier würden mich eure Meinungen interessieren, wieviel ihr hier für angemessen haltet. Im Internet kann ich leider keinen vergleichbaren Fall finden.



Das kann dir nur einer verbindlich sagen, der Richter auf dessen Tisch das im Extremfall landet.

5, 10, 15%, das hängt dann von der Tagesform ab.

Zu der Ersatzvornahme noch ein Gedanke: Der Vermieter könnte auf die Idee kommen dir entgegenzuhalten, der Austausch war völlig unnötig. Das hätte viel billiger repariert werden können.

Da müsstest du dann gegenhalten können. Wenn die Handwerker sagen Schrott, irreparabel ist das kein Thema. Oft ist ja nicht das Material, sondern die Arbeitszeit der Haupt-Kostenfaktor.

Und die Handwerker werfen die alten Teile gerne weg. Wenn es dann später Streit gibt, was war wie stark abgängig kann das fatal sein. Also entweder aufbewahren oder mindestens mit Fotos, Zeugen, Handwerkern den Ist-Zustand sichern, bevor repariert wird.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Also noch einmal: Das Fenster ließ sich seit April nicht schließen. Anfang Juli war der Vermieter in der Wohnung, um das Fenster zu reparieren. Er hat es aber nicht repariert, sondern verschlossen. Wenn man es jetzt wieder öffnet, besteht Gefahr, daß es sich anschließend nicht mehr schließen läßt. Deshalb habe ich jetzt ein Fenster, daß ich nicht öffnen kann bzw. darf.

Das ist übrigens das einzige Fenster in diesem Raum. Als ich eingezogen bin, hat der Vermieter mich noch extra darauf hingewiesen, wie wichtig ein regelmäßiges Lüften ist, da sich dieser Raum ganz besonders stark aufheizt. Dachschräge Südost ausgerichtet.

Danke für den Hinweis mit dem Aufbewahren der alten Teile.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Noch eine Frage: Kann ich die Mietminderung auch rückwirkend ab April machen. Wir haben erst

Ende Mai einen Brief geschrieben, in dem steht, daß die Miete nur noch unter Vorbehalt von

Mietminderung gezahlt wird. Ich habe aber eine Seite gefunden, in der es heißt, daß nach

neuerer Rechtsprechung ein solches Schreiben nicht unbedingt erforderlich ist. Wenn man

seine Miete brav weiterzahlt in der Annahme, daß der Mangel bald behoben wird, kann man,

wenn der Vermieter nichts macht, rückwirkend ab dem Tag, an dem man den Mangel gemeldet hat,

die Miete kürzen. Stimmt das?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status: Unparteiischer (9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Hallo beulemm,

besteht nur die subjektive Gefahr, dass sich das Fenster bei erneuter Öffnung nicht wieder schließen lässt, oder ist dies objektiv auch so?

Falls Du es aus Angst nicht ausprobiert hast, halte ich jede weitere Mietminderung für unberechtigt.

Du hast einen Mangel gemeldet (lässt sich nicht mehr schließen), der Mangel ist behoben, das Fenster ist zu.

Der Mangel wäre allerdings dann nicht behoben, wenn nach Wiederöffnung das gleiche Problem erneut auftritt.

Übrigens, ich halte die rückwirkende Mietminderung für nicht zulässig, aber darüber kann man durchaus geteilter Meinung sein.

Hat der Vermieter definitiv erklärt, dass er das Fenster im September tauschen will? Falls ja, steht das dem Recht der Selbstvornahme entgegen, wenn die Selbstvornahme nicht objektiv dringend geboten ist.

Und objektiv dringend scheint es ja auch nach Deiner Beschreibung nicht zu sein, der aktuelle Zustand ist nur lästig. Dies wird aber durch die Mietminderung kompensiert.

Das etwas vorsichtigere Vorgehen Deines Beraters ist bei dieser Sachlage vielleicht nicht so falsch.

Gleichwohl verstehe ich den Vermieter nicht wirklich. Ich hätte wenigstens für eine Notreparatur gesorgt.

SG

Berry

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo Berry,

ich glaube, da hast du dir den Link von Anjuli123 noch nicht angeschaut. Demnach muß die Sache nicht dringlich sein. Der Vermieter muß sich nur in Verzug befinden. Dann bin ich zur Selbstvornahme berechtigt und kann sogar einen Vorschuß verlangen, wenn es größere Summen sind. Allerdings bräuchte ich dafür einen Rechtsberater, der da mitmacht. Und den habe ich leider nicht.

Der Vermieter hat zu Anfang mal geäußert, daß das Fenster im September geliefert wird. Ob das wirklich so sein wird, steht in den Sternen. Vielleicht hat er das auch nur so dahingesagt. In jedem Fall glaube ich nicht, daß das der Selbstvornahme entgegensteht. Sonst könnte ja jeder Vermieter bei Mangelmeldung einfach sagen, das erledigt er in einem halben Jahr, und wäre damit aus dem Schneider. Eine für die Beseitigung des Mangels angemessene Frist muß reichen.

Hier noch der Link zu der Seite, wo ich das mit der rückwirkenden Mietminderung gefunden habe:

http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderung.html

Es heißt dort:

[color=green]Rückwirkende Mietminderung
Eine Minderung der Miete ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch rückwirkend zulässig (Siehe: BGH Urteil vom 16.07.2003 Az: VIII ZR 274/02 ). Voraussetzung für eine rückwirkende Mietminderung ist allerdings, dass der Vermieter durch den Mieter von dem Mangel der Mietsache in Kenntnis gesetzt worden ist. Behebt der Vermieter den Mangel trotz entsprechender Mängelrüge des Mieters nicht und zahlt dieser zunächst gleichwohl den vollen Mietzins, kann der Mieter dann die Miete rückwirkend kürzen, wenn er im Glauben war, dass der Vermieter den Mangel beheben werde.

Allerdings sind diese Urteile von 2003. Weiß jemand, ob das noch immer aktuelle Rechtsprechung ist?




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sir Berry
Status: Unparteiischer (9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Hallo Beulemm,

es ist Dein gutes Recht, eine eigene Meinung zu dem Thema zu haben. Ich könnte jetzt Dein konkludentes Einverständnis oder auch die vorherige Unmöglichkeit für ihn, die er ja ansprach, ins Feld führen. Aber es wird Dich vermutlich nicht überzeugen.

Also handele so, wie Du es für richtig hälst und trage ggf. später die Konsequenzen wenn der Vermieter und sein Anwalt sich Deiner Auffassung nicht anschließen.

Wohl bemerkt, Du bist im Recht, nur die jetzt angedachten Aktionen außerhalb der Mietminderung sind meiner Meinung nach überzogen.

SG

Berry



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Das neue Fenster ist drin! Ganz herzlichen Dank an alle, die mich hier dazu ermutigt haben, dem Vermieter die Selbstvornahme anzudrohen. Pünktlich zum Ablauf der von mir gesetzten Frist hat er ein neues Fenster einbauen lassen. Nun weiß ich für die Zukunft, wie man mit diesem Vermieter umgehen muß. Ein freundliches "könnten Sie bitte mal..." führt nicht zum Ziel.

Zu der von mir gestellten Frage bezüglich der rückwirkenden Mietminderung habe ich auch noch weitere Informationen gefunden. Offenbar ist das tatsächlich so, daß man auch rückwirkend kürzen darf. Man hat dann allerdings das Problem, daß man das glaubhaft darlegen muß, in der Annahme gezahlt zu haben, der Vermieter werde den Mangel beheben.

Bezüglich des Mietervereins bin ich am überlegen, wieder auszutreten. Meine Informationen habe ich über dieses Forum bekommen, den entsprechenden Brief habe ich selber geschrieben. Allerdings habe ich über den Mieterverein auch eine Rechtsschutzversicherung. Aber vielleicht kann mir da jemand eine gute Empfehlung abgeben, wo ich einen besseren Miet-Rechtsschutz habe als im Mieterverein?



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Lolle
Status: Bachelor (3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Glückwunsch!

Ich habe auch im Bekanntenkreis immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Beratungen des Mietervereins unbrauchbar sind. Naja: Anwälte, die auch anderswo (mehr) Geld verdienen können, arbeiten ganz sicher nicht für den Verein ;-) Und noch dazu haftet der Mieterverein für eine Falschberatung i.d.R. nicht - der privat bezahlte Anwalt aber schon.

Einen Tipp für einen günstigen alternativen Rechtschutz hab ich leider nicht. M.W. gibt es den Mieterrechtsschutz über die normalen Gesellschaften eigentlich nur als Zusatz zur normalen Rechtschutzversicherung - das wird dann wohl gleich deutlich teurer.


-----------------
"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Nun habe ich noch ein paar Fragen: Das neue Fenster ist nun seit gut einem Monat drin, allerdings ohne Rollo. Nun hat mein Mieterbund-Anwalt mir bereits gesagt, daß ich Anspruch auch auf ein Rollo habe, da am alten Fenster ebenfalls ein Rollo war. Ich habe dem Vermieter bereits einen Brief geschrieben, in dem ich ihn auf das fehlende Rollo aufmerksam gemacht habe und in dem ich angekündigt habe, die Miete unter dem Vorbehalt von Mietminderung zu zahlen. Bislang hat der Vermieter sich nicht dazu geäußert. Meine Frage: Kann ich Mietminderung geltend machen? Wenn ja, wieviel und ab wann?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
beulemm
Status: Frischling (25 Beiträge, 24x hilfreich)

Auch wenn ich hier keine Antwort mehr bekommen habe, möchte ich dennoch weitere Fragen stellen. Vielleicht kommt ja doch noch mal eine Antwort. Mein Mieterbund-Anwalt jedenfalls ist seit 2 Wochen nicht erreichbar.

Mein Vermieter möchte jetzt die Mietminderung zurückhaben. Noch mal zur Erinnerung:

Anfang April ging das Dachschrägefenster kaputt und ließ sich nicht mehr schließen. Ich habe den Vermieter sofort informiert, der nicht reagiert hat. Anfang Mai und Anfang Juni habe ich noch die volle Miete bezahlt. Ende Mai hat aber mein Mieterbund-Anwalt einen Brief geschrieben, in dem er den Vorbehalt der Mietminderung erklärt hat. Bei der Julimiete und bei der Augustmiete habe ich dann 10% von der Bruttomiete abgezogen. Am 1.8. wurde das Fenster repariert.

Die Mietminderung für den Monat August verstehe ich als nachträgliche Minderung für den Monat Juni. Mein Vermieter sieht das anders: Er ist der Meinung, ich hätte nur 1mal 10% abziehen dürfen, und das auch nur von der Nettomiete. Stimmt das?



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Mehr lesen!