Hallo,
ein Mieter von mir hat nun einen gerichtlich bestellten Betreuer. Dieser hat mir geschrieben, dass die Betreuung auch die Entgegennahme von Post und Vermögenssorge trägt. Er bittet mich daher, zukünftige Schreiben ausschließlich an Ihn zu richten.
Müsste ich eine zukünftige Mahnung dann wirklich ausschließlich an den Betreuer richten oder schicke ich diese an Betreuer und Mieter?
Mieter hat Betreuer - an wen geht Mahnung?
Es genügt die Mahnung an den Betreuer zu verschicken, da dieser der rechtliche Vertreter ist.
Wenn Sie möchten können Sie natürlich die Mahnung auch zusätzlich an den Betreuten verschicken.
Ich weiß jetzt nicht genau, seit wann die Betreuung besteht. Ich wusste von dieser jedenfalls bisher nichts. Dem Mieter wurde vor einem Monat gekündigt und danach hat sich erst der Betreuer gemeldet, da der Mieter mit seiner Kündigung zum Betreuer gegangen ist. Ist die Kündigung an den Betreuten dann wirksam oder sollte die Kündigung nochmal zum Betreuer geschickt werden?
Die Kündigung dürfte wirksam sein, soweit der Betreute nicht schwerst geistig behindert ist.
Die Anordnung der Betreuung führt nicht zu einer Entmündigung des Betreuten.
Die Kündigung ist unwirksam, da sie als nicht zugestellt gilt und sollte dem Betreuer noch einmal geschickt werden (wenn der Betreute tatsächlich geschäftsunfähig ist)
Zitat:§ 131 BGB
Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Zumindest an der Zustellung der Kündigung wird es wohl eher nicht scheitern. Zur Sicherheit kannst du eine weitere, hilfsweise Kündigung an den Betreuer schicken. Darin solltest du jedoch klarstellen, dass diese Kündigung die erste Kündigung nicht aufhebt sondern nur hilfsweise erfolgt.ZitatIst die Kündigung an den Betreuten dann wirksam :
Ob die Kündigung das Mietverhältnis dann wirklich beendet, ist eine andere Frage. Da kommt es auf die Kündigungsgründe an. In diesem Fall kann die Situation des Mieters ein wesentlicher Punkt sein. Zum einen bei einem Widerspruch wegen besonderer Härte, aber auch bei Kündigungsgründen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters beruhen. Da wäre dann zu prüfen, ob der Mieter tatächlich "Schuld" an seinem Verhalten ist.
Solan, ich bewundere Deinen Mut. Ich wage nicht, diese Aussage so zu treffen, einfach, weil man nichts weiß.
Die erste Frage ist doch, ob das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß zugegangen ist. Das kann sowohl beim Betroffenen als auch beim Betreuer der Fall sein. Das wäre als erstes zu klären. Normalerweise ist es so, dass die Post in so Fällen direkt an den Betreuer umgeleitet wird. Und wenn die Betreuung noch nicht eingerichtet war, dann gilt die Post auch beim Betreuten als angekommen. Und das auch dann, wenn die Betreuung es versäumt hatte, Maßnahmen einzuleiten.
So, und die zweite Frage ist dann, wie der Inhalt materiell-rechtlich zu bewerten ist. Aber da wissen wir hier im Augenblick zu wenig.
Ich würde Kontakt mit dem Betreuer aufnehmen, die Daten klären, so als Einstieg. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden
ZitatDie erste Frage ist doch, ob das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß zugegangen ist. :
Nein, die Frage war:
ZitatMüsste ich eine zukünftige Mahnung dann wirklich ausschließlich an den Betreuer richten oder schicke ich diese an Betreuer und Mieter? :
-- Editiert von Solan196 am 15.10.2020 10:34
ZitatDie Kündigung ist unwirksam, :
Gilt natürlich auch für die Mahnung ....
ZitatDem Mieter wurde vor einem Monat gekündigt und danach hat sich erst der Betreuer gemeldet, da der Mieter mit seiner Kündigung zum Betreuer gegangen ist. :
Halten wir uns an die Darstellung. Die Kündigung ist sowohl dem Mieter als auch dem Betreuer zugegangen. Auf welchem Wege ist meine Wissens nach egal.
Man könnte maximal diskutieren, zu welchem Zeitpunkt sie als zugegangen gilt. Das hätte einen Einfluss auf die Fristen, Kündigungsfrist als auch eventuell die Frist für einen Widerspruch wegen besonderer Härte. Aber hier lauern noch dermaßen viele Probleme, dass eine solche Diskussion zu diesem Zeitpunkt unsinnig wäre.
Der Vermieter sollte Kontakt mit dem Betreuer aufnehmen, sich die Urkunde zur Bestellung des Betreuers zeigen lassen und dann herauszufinden versuchen, was der Betreuer für den Mieter will. Im Zweifel ist dann ein Anwalt vom Vermieter hinzuzuziehen. In so einer komplexen Situation wäre es Wahnsinn, ohne Anwalt in eine gerichtliche Auseinandersetzung zu gehen.
Man sollte doch nicht außer acht lassen
ZitatDem Mieter wurde vor einem Monat gekündigt und danach hat sich erst der Betreuer gemeldet, da der Mieter mit seiner Kündigung zum Betreuer gegangen ist. :
Von daher halte ich das ebenfalls für unzutreffend:
ZitatDie Kündigung ist unwirksam, :da sie als nicht zugestellt gilt und sollte dem Betreuer noch einmal geschickt werden (wenn der Betreute tatsächlich geschäftsunfähig ist)
Der Betreuer hat erstmals von seiner Vertretungsbefugnis informiert nachdem dem Mieter die Kündigung zugegangen war und nachdem der Mieter seinen Betreuer vom Kündigungszugang in Kenntnis gesetzt hat.
Wenn der Betreuer bei Abgabe seiner Vertretungsanzeige nichts hat verlautbaren lassen, womit der Kündigungszugang bestätigt wäre, dann würde ich sie ihm halt sicherheitshalber nochmal nachweisbar "hilfsweise" zukommen lassen und dabei auch gleich anfragen was der Betreuer zum weiteren Ablauf vorschlägt - vielleicht auch gleich einen Rückgabetermin anbieten, um die Klärung zu forcieren.
Anscheinend wird hier teilweise nicht verstanden was Vertretungsbefugnis bedeutet.
Der Betreuer kann lediglich auch für den Betreuten tätig werden.
Der Betreute kann weiterhin selbständig handeln. Ihm gegenüber können auch Willenserklärungen oder Kündigungen etc. wirksam vorgenommen werden.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Hiervon ist nicht die Rede.
Mithin spricht grds. nichts gegen eine wirksame Zustellung.
Kommt auf die Befugnis des Betreuers an. Selbstverständlich gibt es Betreute, bei denen aufgrund des gerichtlichen Bescheides keine wirksame Zustellung zustande kommt.
ZitatKommt auf die Befugnis des Betreuers an. Selbstverständlich gibt es Betreute, bei denen aufgrund des gerichtlichen Bescheides keine wirksame Zustellung zustande kommt. :
ZitatEtwas anderes kann nur gelten, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Hiervon ist nicht die Rede. :
Außer einen Einwilligungsvorbehalt, der ausdrücklich angeordnet werden muss gibt es keine Möglichkeit.
ZitatAußer einen Einwilligungsvorbehalt, der ausdrücklich angeordnet werden muss gibt es keine Möglichkeit. :
Dafür dass du mich blockiet hast liest du aber fleißg, was ich schreibe
ZitatAußer einen Einwilligungsvorbehalt, der ausdrücklich angeordnet werden muss gibt es keine Möglichkeit. :
Richtig ... und deswegen sollte der/die TE die entsprechende Vollmacht mal einsehen.
Du bist geblockt.
Man kann die Beiträge aber ausklappen und anzeigen.
ZitatDie Kündigung ist unwirksam, da sie als nicht zugestellt gilt :
Solche Beiträge kann ich nicht ruhigen Gewissens stehen lassen.
ZitatDie Kündigung ist unwirksam, :
Das ist natürlich Unsinn, da die Kündigung nachweislich dem Betreuer zugegangen ist. Andernfalls hätte der sich ja nicht beim Vermieter wegen der Kündigung gemeldet.
ZitatDas ist natürlich Unsinn, da die Kündigung nachweislich dem Betreuer zugegangen ist. :
Die Kündigung wurde dem MIeter zugestellt und nicht dem Betreuer, der hat sie dann wohl bei Durchsicht der Post gefunden. (so lese ich das) Das wird hier ja immer lustiger und wie immer sehr schöner Umgang miteinander.
@Solan196: Eine gewisse Genervtheit der anderen Schreiber lösen deine Beiträge aus, was im wesentlichen an den leider häufig zweifelhaften Aussagen von dir liegt. Anstatt sich über den Umgang im Forum zu beschweren, wäre es wohl für alle im Forum hilfreicher, wenn du die Qualität deiner Aussagen erhöhen bzw. zumindest nicht auf falschen Aussagen bestehen würdest.
In diesem Thread hier wäre § 130 BGB zu beachten. Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Weg, auf dem diese Erklärung dem Empfänger zugeht, ist rechtlich erstmal irrelevant. Natürlich muss der Absender den Empfang im Zweifel beweisen. So ist der Kommentar von Lolle in #10 und auch mein Hinweis über eine hilfsweise zweite Kündigung in #5 zu verstehen.
Wenn diese Kündigung dem Mieter und dem Betreuer zugegangen ist, dann ist aber erstmal alles in Ordnung. Über den Zeitpunkt des Zugangs könnte man diskutieren. Dazu müsste man aber erstmal wissen, wie umfangsreich die Aufgaben des gesetzlichen Betreuers für diesen Mieter sind. Und man müsste thematisieren, ob eine Berufung des Betreuers auf einen späteren Zugang rechtsmissbräuchlich wäre, weil der Betreuer dem Vermieter die Betreuung nicht mitgeteilt hat.
Letztlich sind das aber Nebenkriegsschauplätze. Es ist bisher unbekannt, warum überhaupt gekündigt wurde. Daher ist auch nicht einzuschätzen, ob die Kündigung selber überhaupt haltbar ist. Nur mal als Beispiel: Wenn der Mieter aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage war, die Miete zu überweisen, dann würde eine ordentliche Kündigung wegen Mietverzug mit einiger Sicherheit nicht durchgehen, weil es am notwendigen Verschulden des Mieters mangelt.
Daher auch der Rat, den Kontakt mit dem Betreuer zu suchen um festzustellen, was der nun für den Mieter will. Es kann ja auch sein, dass dieser in eine Pflegeeinrichtung kommen soll. Dann würde das Mietverhältnis bis dahin mit einiger Sicherheit weiterlaufen und erst dann beendet.
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