Hallo,
ich habe eine DHH gekauft, von den Zaungrenzen her ist es wie bei einem Reihenhaus.
Das Objekt steht in Sachsen-Anhalt. Zwischen mir und dem Nachbarn in der anderen Hälfte des DH steht kein Zaun,
der Nachbar hat einen Gartenteich, ich habe kleine Kinder.
1. Frage) wer ist für welche Seite des Einzäunung zuständig
2. Frage) wie verhält es sich mit dem Gartenteich des Nachbarn und der Verkehrssicherungspflicht
Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.
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Reihenbebauung-Zaun,wer welche Seite
30sek Tante Google:
Nachbarschaftsrecht in Sachsen-Anhalt (NbG)
§ 22 Einfriedungspflicht
(1) Auf Verlangen des Nachbarn oder der Nachbarin ist ein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks vor nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigungen, die von dem anderen Grundstück ausgehen, erforderlich ist.
§ 25 Gemeinsame Einfriedung
Sind Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 22 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so können sie voneinander verlangen, daß eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der gemeinsamen Einfriedung sind von beide Seiten je zur Hälfte zu tragen.
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Ich wage zu bezweifeln, dass vom Nachbarteich Gefahren ausgehen (der Teich bewegt sich nicht vom Nachbargrundstück weg) und Deine Kinder haben im Zweifel nichts auf Nachbars Grund zu suchen. Wenn der Nachbar Krokodile im Teich hält, wäre das sicher anders.*
Wenn Du - und ich halte das für sinnvoll - einen Zaun haben möchtest, musst Du ihn auch selbst bezahlen (und auf DEIN Grundstück setzen, nicht auf die Grenze). Du kannst aber den Nachbarn zur gemeinsamen Einfriedung auffordern und jeder zahlt die Hälfte - und der Zaun steht dann genau auf der Grenze. Einen Anspruch darauf hast Du nicht.
Edith sagt: Natürlich wäre die Gefährdungssituation anders, wenn der Nachbar Krokodile im Teich hätte. Die Kinder hätten trotzdem nichts (bzw. dann NOCH WENIGER) auf dem Nachbargrundstück verloren. Ist ein wenig missverständlich formuliert, sorry!
-- Editiert little-beagle am 05.09.2012 16:32
Das habe ich gelesen, aber kann man daraus schliessen, dass es Fakt ist dass beide Nachbarn an der gmeinsamen Grenze zur Einfriedung verpflichtet sind?
Dieser Satz trifft definitiv für Garten an Garten im Reihenhaus zu?
Also habe ich beim Reihenhaus nach beiden je eine gemeinsame Grenze und muss jede Seite zur Hälfte zahlen...?
Ist das so zu interpretieren?
Wie ist es dann mit Hecke schneiden, auf der anderen Seite?
Wenn die Hecke die Grenze ist, schneidet jeder Nachbar seine Seite?
Ist das so?
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quote:
Das habe ich gelesen, aber kann man daraus schliessen, dass es Fakt ist dass beide Nachbarn an der gmeinsamen Grenze zur Einfriedung verpflichtet sind?
nein. Sagte ich ja.
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Dieser Satz trifft definitiv für Garten an Garten im Reihenhaus zu?
Ja. Dieser Satz trifft für jeden Garten an Garten zu. Aber Du hast noch nicht erläutert, welche Gefahr Dir vom Nachbargrundstück aus droht.
quote:
Also habe ich beim Reihenhaus nach beiden je eine gemeinsame Grenze und muss jede Seite zur Hälfte zahlen...?
Nein. Wenn ein Nachbar eine Gefahr darstellt (z.B. Hund, Krokodil), muss er einfrieden. Wenn beide Nachbarn eine Gefahr darstellen, teilen sie sich die Kosten.
Wenn keiner eine Gefahr darstellt, zahlt der, der den Zaun will. Und wenn beide einen Zaun wollen, braucht man sich nicht zu streiten - dann zahlen halt beide.
quote:
Wie ist es dann mit Hecke schneiden, auf der anderen Seite?
Wenn's Deine Hecke ist, musst Du sie auch schneiden. Von beiden Seiten. Der Nachbar muss Dich dafür aber aufs Grundstück lassen, wenn Du das vorher ankündigst.
quote:
Wenn die Hecke die Grenze ist, schneidet jeder Nachbar seine Seite?
Bei der gemeinsamen Hecke? Kann man so machen.
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quote:
Aber Du hast noch nicht erläutert, welche Gefahr Dir vom Nachbargrundstück aus droht.
Wieso Gefahr? Du hast doch selbst den Gesetzestext zitiert und da steht "Beeinträchtigung".
Und eine Beeinträchtigung ist schon dadurch gegeben, dass durch den Zustand des Nachbargrundstücks eine erhöhte Aufsichtspflicht für die Kinder auf dem eigenen Grundstück erforderlich ist. So eine Beeinträchtigung ist auch nicht nur geringfügig.
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" "
Was kann der Nachbar dafür, dass der TE Kinder hat? Der Teich auf Nachbars Grundstück rennt nicht rüber; allenfalls hätte der Nachbar Anspruch auf einen Zaun, wenn TEs Kinder ständig über sein Grundstück rennen.
Womöglich ist nach Deiner Definition der Nachbar auch noch schuld, wenn TEs Kinder über den (zu niedrigen?) Zaun steigen und in den Teich fallen?
Ich würde ja sagen, in einer funktionierenden Nachbarschaft einigt man sich auf einen Zaun/Hecke und bezahlt die auch zusammen. Einen Anspruch darauf kann ich aber beim besten Willen nicht erkennen.
Im Gesetz steht übrigens
Zitat:wenn dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks
erforderlich ist; da steht kein Wort von Kindern auf diesem Grundstück.
-- Editiert little-beagle am 06.09.2012 15:25
Ist schon erstaunlich, was alles hier zu dem Thema ungesicherter Gartenteich geschrieben wird.
Fakt ist:
1. Der Teichbesitzer hat eine Verkehrssicherungsplicht für sein Grundstück. Niemand kann Kinder rund um die Uhr beobachten, und Wasser fasziniert die Kinder nun mal, besonders wenn etwas verboten wird zu betreten. Ein Gartenteich muss entweder mit einem Zaun, oder einem Gitter gesichert werden.
2. Kinder interessiert nicht, ob sie was betreten dürfen oder nicht.
3. Ist erst mal ein Kind ertrunken, oder geistig behindert, dann ist das Geschrei groß, und jeder sagt, wie kann man nur solch einen ungesicherten Teich bauen, aber leider hilft das dem Kind nicht mehr....
-- Editiert Moderator am 10.09.2012 02:10
little-beagle hat Kinder (naja: eins), oft Besuch von Familien mit anderen Kindern, einen Nachbarn mit Teich und er wohnt in einem Wohngebiet, wo es auf öffentlichen Grund in unmittelbarer Nähe ein künstlich angelegtes Gewässer gibt, das die Stadt auch nicht eingezäunt hat.
Wenn ich jetzt den Nachbarn aufforde, um sein Grundstück einen Zaun zu ziehen, weil ich mich von seinem Teich beeinträchtigt fühle, mache ich mich doch total lächerlich, wenn mein Kind dann 30m weiter halt in einen weiteren Tümpel fallen kann.
Ich sehe die Gefahren eines Teiches in Kombination mit kleinen Kindern durchaus und habe auch direkt im ersten Post geschrieben, dass ein Zaun eine tolle Idee ist. Einzig fehlt es mir an der Begründung, dass der Nachbar den bezahlen soll.
Im zitierten Gesetzestext steht ausdrücklich, dass "Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks" abgewehrt werden sollen. Welche Beeinträchtigungen hat denn der TE auf SEINEM Grundstück, wenn der Nachbar einen Teich hat?
Würde dort was von Gefahrenabwehr stehen, würde ich eine Handhabe sehen - das steht aber nicht.
Hält der Nachbar einen Hund, ist das eigene Grundstück schon beeinträchtigt, weil der Hund - im Gegensatz zum Teich - das Grundstück verlassen und DAS ANDERE Grundstück beeinträchtigen kann.
quote:
1. Der Teichbesitzer hat eine Verkehrssicherungsplicht für sein Grundstück.
Ja, aber daraus aus dem Nachbarschaftsgesetz einen Anspruch für einen Zaun, den man selbst haben will, herzuleiten, ist gewagt. Vielleicht möchte der Nachbar geeignete Sicherungsmaßnahmen auf seinem Grundstück ergreifen?
quote:
2. Kinder interessiert nicht, ob sie was betreten dürfen oder nicht.
Korrekt, aber der Nachbar hat ggf. einen "Beseitigungsanspruch" gegen das Betreten seines Grundstücks. Ggf. kann er also den TE auffordern, einen Zaun zu ziehen, weil die Kinder von TE den Nachbarn auf seinem Grundstück beeinträchtigen - und das ist im Wortlaut des Gesetzes ein Grund, den Nachbarn zur Einfriedung aufzufordern.
Interessanterweise wäre durch DIESEN Anspruch des Nachbarn ggü. TE auch die Gefahr aus 1. mit eliminiert. Hupsa.
quote:
3. Ist erst mal ein Kind ertrunken, oder geistig behindert, ...
Klar, dass jetzt wieder die Emotionskeule rauskommt. Niemand will, dass ein Kind oder sonstwer zu Schaden kommt. Klar ist ein Zaun eine tolle Idee. Aber willst Du jetzt allen Ernstes nur den Nachbarn in die Pflicht nehmen, weil TE Kinder hat? Da kann doch der Nachbar nichts dafür - und bevor mir das auch gleich wieder im Mund umgedreht wird: Ich finde es toll, dass TE Nachwuchs in die Welt gesetzt hat!
Mein Vorschlag war ja direkt von Anfang an, dass die beiden Parteien sich die Kosten für den Zaun teilen. Das (Nachbarschafts-)Gesetz gibt diesen Anspruch so aber nicht unbedingt her - und weil TE explizit auch für den Nachbarn auf der anderen Seite (der evtl. keinen Teich hat) gefragt hat: Nein, es besteht eben kein Anspruch, dass der Nachbar sich beteiligt. In anderen Landesnachbarschaftsgesetzen ist das anders, da reicht's wenn ein Nachbar den anderen zum gemeinsamen Zaunbau auffordert.
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-- Editiert Moderator am 10.09.2012 02:12
Der Gartenteichbesitzer unterhält eine gefährliche Anlage, soweit und spätestens er Kenntnis von Kindern in der Nachbarschaft hat, unterliegt er einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht.
D.h. die Eltern können den Teichbesitzer auf Einzäunung des Teiches verklagen. (Manche Gerichte, sogar auf Abdeckung oder Metallgitter unter der Wasseroberfläche im Einzelfall). Insofern der Teichbesitzer dies zum Anlass nimmt, sein Grundstück einzufrieden, ist dass seine Sache.
Hier widerstreiten Aufsichtspflicht und Verkehrssicherungspflicht. Mit Nachbarrecht besteht nur aufgrund des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes ei Zusammenhang.
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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus
Bönischplatz 11
01307 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"
Hallo, little-beagle, Rechtsanwalt Heiko Tautorus hat jetzt eigentlich nichts anderes geschrieben, als ich meinte. Man kann sehr wohl vom Nachbarn verlangen, den Teich zu sichern!!!
In unserer Gesellschaft ist es doch so, es gibt immer jemanden, der macht was er will, ohne Rücksicht auf andere zu nehmen. Wie little-beagle denken auch viele, ICH KANN DOCH NICHT DEN NACHBARN VERKLAGEN, wenn aber doch was passiert, ist das Geschrei groß......
-- Editiert Moderator am 10.09.2012 02:14
Lustig, ich hatte auch nichts anderes gemeint als RA Tautorus geschrieben hat - nämlich
quote:
Insofern der Teichbesitzer dies zum Anlass nimmt, sein Grundstück einzufrieden, ist dass seine Sache.
und
quote:
Mit Nachbarrecht besteht nur aufgrund des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes ei Zusammenhang.
Der TE hat aber hier einen grundsätzliche Pflicht zur Einfriedung durch den Nachbarn herbeigeführt, den das Nachbarschaftsrecht einfach nicht hergibt.
Ich bin übrigens tatsächlich ein Freund davon, den Nachbarn NICHT zu verklagen - aber nicht, weil ich kein Rückgrat hätte, sondern weil ich es viel konstruktiver finde, mit dem Nachbarn gemeinsam eine für alle tragbare Lösung zu finden.
Ich bleibe daher bei meiner allerersten Einschätzung, dass dem Nachbarn auch andere Möglichkeiten als die Einfriedung zur Verfügung stehen - und das die "Gefährdungslage" eine deutlich andere wäre, wenn im Teich gefährliche Kreaturen oder auf dem Grundstück ein Hund rumlaufen würde.
quote:
In unserer Gesellschaft ist es doch so, es gibt immer jemanden, der macht was er will, ohne Rücksicht auf andere zu nehmen.
Ja. Z.B. den Nachbarn nötigen zu wollen, er MÜSSE einen Zaun ziehen, obwohl es bessere Lösungen gibt. Z.B. gemeinsam einen Zaun bauen und dann gemeinsam auf der Terasse zu grillen und sich an seinen Kindern freuen.
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Hallo little-beagle, da gebe ich Dir ganz recht, zusammen sichern und grillen ist immer der beste Weg. Tatsache ist aber, wenn jemand in einer reihenhausiedlung einen ungeschützten Teich baut, ist jemand, der sich auf gemeinsam sichern wohl nicht einläßt. Denn wenn er sichern möchte, würde er es schon machen, wenn es diesen baut.....
Aber ein Teich, der Gitterstäbe drin hat, ist nun mal nicht so schön...
Auf meinem Grundstück kann ich machen was ich will, so denken viele, ist aber nicht so, wenn z.b. durch einen Teich besondere Gefahr vorhanden ist, welche nicht da zu sein hat.
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