Arbeitgeber will Arbeitnehmer rückwirkend auf Minijob ummelden

17. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
zzobi
Status: Beginner (55 Beiträge, 13x hilfreich)
Arbeitgeber will Arbeitnehmer rückwirkend auf Minijob ummelden

Hallo liebe Experten!

Angenommen es gibt den folgenden Fall.
Der Arbeitnehmer erhält einen Teilzeitvertrag (also eine sozialversichrungspflichtige Beschäftigung) und durchschnittlich ca. 80-90 Std. monatlich an Arbeit. Die Arbeitszeit wird vertraglich nicht festgehalten, es gibt nur eine Mindestarbeitszeit, die der Arbeitnehmer leisten muss.

Seit mehreren Monaten bekommt der Arbeitnehmer (mit seinem Einverständnis) deutlich weniger Arbeitsstunden (ca. 25 monatl.), so dass er seit mehreren Monaten nicht mehr über die 450 Euro Grenze steigt (ca. 350 Euro brutto).

Nun kommt der Arbeitgeber zu ihm und sagt: es gab eine Nachprüfung und es hat sich herausgestellt, dass Gehälter die 450 Euro Grenze nicht übersteigen auf Minijob umgemeldet werden müssen. Der Arbeitnehmer soll, wenn er damit einverstanden wäre, ins Büro kommen und einen neuen Vertrag unterschreiben. Die Beschäftigung soll schon für den laufenden Monat umgemeldet werden. Der Arbeitnehmer fragt ob er evtl. mehr Stunden bekommen und den bisherigen Vertrag behalten könnte, ansonsten, falls es nicht geht, wäre er auch mit dem Minijob und dem neuen Vertrag einverstanden. Der Arbeitgeber möchte sich erkundigen und sich demnächst melden.

Nun, eine Woche später, kommt der Arbeitgeber und sagt, dass die Erhöhung der Arbeitsstunden leider momentan nicht möglich wäre, ABER die Ummeldung will er rückwirkend zum Januar des Laufenden Jahres, also für die bereits verstrichenen 5 Monate (rückwirkend), durchführen. Die Beiträge für die Krankenversicherung (Arbeitgeberanteil) wird er von der AOK zurückfordern. Was mit den Rentenversichrungsbeiträgen geschiet ist für den Arbeitnehmer noch unklar, vermutlich werden diese ebenfalls für diesen Zeitraum an den Arbeitgeber zurückerstattet.

Die Frage wäre: darf ein Arbeitgeber überhaupt so eine rückwirkende Ummeldung ohne weiteres durchführen? Wie soll sich der Arbeitnehmer in so einem Fall verhalten? Welche Schäden hätte der Arbeitnehmer für sich zu erwarten: z.B. Ausfall der Rentenversicherungbeiträge für 5 Monate? Evt. eine Zuzahlung der Krankenversicherungsbeiträge aus eigener Tasche für diesen Zeitraum?.. AOK meint, dass der bereits entrichtete Arbeitnehmeranteil angeblich ausreichen soll, jedenfalls soll es nicht soweit kommen, dass der Arbeitnehmer die Kosten für die Arztbesuche in diesem Zeitraum selbst aufkommen muss.

Ich danke euch herzlichst im Voraus für eure Meinungen!

Liebe Grüße



-- Editier von alphos am 17.05.2017 21:21




10 Antworten
#1
 Von 
muemmel
Status: Unbeschreiblich (33908 Beiträge, 17615x hilfreich)

Nun kommt der Arbeitgeber zu ihm und sagt: es gab eine Nachprüfung und es hat sich herausgestellt, dass Gehälter die 450 Euro Grenze nicht übersteigen auf Minijob umgemeldet werden müssen. Es muß überhaupt nichts umgemeldet werden. Und übrigens steht Ihnen der Lohn für 10 Stunden pro Woche zu: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Unterschreiben Sie nichts!

-- Editiert von muemmel am 17.05.2017 21:41

-- Editiert von muemmel am 17.05.2017 21:41

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hiphappy
Status: Junior-Partner (5781 Beiträge, 2552x hilfreich)

Ganz klarer Versuch, den AN über den Tisch zu ziehen.

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#3
 Von 
zzobi
Status: Beginner (55 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ganz klarer Versuch, den AN über den Tisch zu ziehen.


Inwiefern? Mit der rückwirkenden Ummeldung oder mit der Ummeldung überhaupt?

Der Vertrag würde in diesem Fall noch keine zwei Jahre bestehen. Nehmen wir an im Vertrag stünde: "Das Arbeitsverhältnis beginnt am ... und ist bis zum Ende des Auftrages befristet." ... Weiter stünde dann die Beschreibung des Auftrages (für welchen Kunden). Nun nehmen wir an der Arbeitnehmer wird nicht mehr bei diesem, im Vertrag erwähnten Kunden eingesetzt (kein Bedarf mehr) sondern bei einem anderen mit weniger Arbeitsszeit. Theoretisch hätte der Arbeitgeber doch das Recht das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn der Arbeitnehmer mit Änderungen des Vertrages nicht einverstanden wäre.

-- Editiert von alphos am 17.05.2017 23:18

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#4
 Von 
hiphappy
Status: Junior-Partner (5781 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von alphos):
Inwiefern? Mit der rückwirkenden Ummeldung oder mit der Ummeldung überhaupt?


Mit der Ummeldung überhaupt.

Zitat (von alphos):
Der Vertrag würde in diesem Fall noch keine zwei Jahre bestehen.


Irrelevant.

Zitat (von alphos):
Theoretisch hätte der Arbeitgeber doch das Recht das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn der Arbeitnehmer mit Änderungen des Vertrages nicht einverstanden wäre.


Nö. Wenn der Befristungsgrund erreicht wurde, der AN aber weiter beschäftigt wurde, ist nun ein unbefristeter Vertrag entstanden. Gut für den AN. Nun soll er um die Rentenversicherungsbeiträge und ggfls. noch ALG-Ansprüche gebracht werden.
Der AN hat ÜBERHAUPT keinen Vorteil durch eine Umwandlung in einen Minijob.

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#5
 Von 
Osmos
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 622x hilfreich)

Das sehe ich auch so, durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Befristung ist m.E. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Ansonsten ist ein Minijob im Vergleich zu einem regulären Beschäftigungsverhältnis in der Regel nur für den Arbeitgeber vorteilhaft.

Wie viele Arbeitnehmer (Vollzeit) sind bei diesem Arbeitgeber beschäftigt? Damit könnte man abschätzen ob das KSchG in Deinem Fall überhaupt greift, oder ob der AG bei Bedarf einfach ordentlich kündigen könnte.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#6
 Von 
wirdwerden
Status: Unbeschreiblich (40733 Beiträge, 14411x hilfreich)

@ Osmos: in der Regel ist der Minijob rein rechnerisch für den Arbeitgeber ungünstiger als der Midi-Job. Im Mini-Job hat der AG nämlich ca. 30% Abzüge, im Midi-Job beginnen die Abzüge bei 23%, das sind also 7% weniger.

wirdwerden

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#7
 Von 
zzobi
Status: Beginner (55 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Das sehe ich auch so, durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Befristung ist m.E. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Ansonsten ist ein Minijob im Vergleich zu einem regulären Beschäftigungsverhältnis in der Regel nur für den Arbeitgeber vorteilhaft.

Wie viele Arbeitnehmer (Vollzeit) sind bei diesem Arbeitgeber beschäftigt? Damit könnte man abschätzen ob das KSchG in Deinem Fall überhaupt greift, oder ob der AG bei Bedarf einfach ordentlich kündigen könnte.


ich habe jetzt bei der Bürger-Hotline des Arbeitsministeriums angerufen (030-221911004 - Hotline für Arbeitsrecht) und mich bezüglich der Sache aufklären lassen.
So wie es aussieht, laut des Arbeitsvertrags des im Beispiel genannten Arbeitnehmers, darf der AG ihn ohne weiteres in die geringfügige Beschäftigung ummelden, in wie weit rückwirkend er das darf wollte sich die Beraterin nicht genau äußern, die Möglichkeit dazu besteht jedenfalls. Sie meinte, wenn eine betriebliche Prüfung stattfindet und sie freststellen, dass ein Fehler gemacht wurde, können sie eben sagen: das muss geändert werden. ... Was den Arbeitsvertrag des Beispielfalls angeht, so werden dort nur die Mindeststunden, die der AN pro Woche leisten muss bzw. für die der AG auch sorgen muss angegeben/vereinbart. Und mit diesen Stunden käme der AN nicht über die 450 Euro Grenze. Somit darf so eine Beschäftigung nur als geringfügig ausgeübt werden. Die Beraterin von der Hotline meinte es geht immer in erster Linie darum was laut Vertrag vereinbart wurde. In diesem Fall wurde eben praktisch nur eine geringfügige Beschäftigung vereinbart.


-- Editiert von alphos am 18.05.2017 09:30

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#8
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status: Student (2271 Beiträge, 714x hilfreich)

Ist das die einzige Beschäftigung? Wovon lebt man sonst?
Problematisch wird es, wenn die Krankenkasse rückwirkend die Beiträge für eine freiwillige Versicherung fordert. Würde ALG2 beantragen.

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#9
 Von 
zzobi
Status: Beginner (55 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Ist das die einzige Beschäftigung? Wovon lebt man sonst?
Problematisch wird es, wenn die Krankenkasse rückwirkend die Beiträge für eine freiwillige Versicherung fordert. Würde ALG2 beantragen.


Der Beispielfall erhielt bereits zu diesem Zeitpunkt ALG2 als Unterstützung zu der Beschäftigung dazu... AOK meint, dass der Arbeitnehmeranteil, den der AN bereits entrichtet hat ausreichen soll, AG würde nur seinen Anteil von der Krankenkasse zurückfordern... Ich persönlich würde vermuten, dass die Kasse in so einem Fall zumindest nicht die volle Beitragshöhe für die freiwillige Versicherung rückwirkend fordern würde, wenn ich mich recht erinnere, wären das mind. 140 Euro/Mon. maximal 270... Da der AN in diesem Fall laufend ALG2 erhielt, wird bei der Agentur eine Neuberechnung stattfinden und die Beiträge für die Krankenkasse bei Bedarf aufgestockt.

-- Editiert von alphos am 18.05.2017 10:05

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#10
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status: Student (2271 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von alphos):
Da der AN in diesem Fall laufend ALG2 erhielt, wird bei der Agentur eine Neuberechnung stattfinden und die Beiträge für die Krankenkasse bei Bedarf aufgestockt.


Sollte im Zuge der Neuberechnung des ALG2 hierin enthalten sein, sodass keine eigenen Beiträge mehr fällig sein sollten.

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