Zwei Nachbarn legen Widerspruch gegen eine Baugenehmigung ein. Diese werden zurückgewiesen und die Baugenehmigung erteilt. Ein Nachbar legt dagegen Klage ein und im Laufe des Klageverfahren stellt das Gericht fest, dass die Baugenehmigung aufgrund der Tatsache erloschen ist, weil mit der Baustelle nicht innerhalb von 3 Jahren begonnen wurde. Daraufhin wird das Verfahren beendet und der Bauherr legt neue Pläne beim Bauamt vor, die mit leichten Änderungen wieder zur Nachbarbeteiligung und deren unveränderten Widersprüchen zu einer Baugenehmigung führen. Ein Nachbar wird wieder Klage erheben. Inzwischen hat das Bauamt den beiden Nachbarn die Kosten für das erste Widerspruchverfahren auferlegt. Die Kosten werden mit Stundenabrechnungen erstellt, die ohne jeden Nachweis für Mitarbeiter des Bauamtes für die Prüfung der Widersprüche entstanden sein sollen. Gegen den Kostenbescheid dieser Mitarbeiter legen beide Nachbarn Widerspruch ein und bekommen dann einen zusätzlichen Kostenbescheid über weitere Stunden, die mit dieser Prüfung verbunden gewesen sein sollen. Im Falle der Bestätigung des Gerichtes, dass die Baugenehmigung nicht erteilt werden durfte, wären die Kosten des Widerspruches ja übernommen worden, aber durch das Versäumnis des Bauherrn kommt es zu keiner Entscheidung mehr. Ist das also rechtens, dass die Kosten nun den Nachbarn auferlegt werden?
Gebühren für Nachbarwiderspruch
ZitatIst das also rechtens, dass die Kosten nun den Nachbarn auferlegt werden? :
Man möge in der Baugebührenordnung des Bundeslandes nachlesen. Eventuell findet man da auch ein paar Absätze

Wer soll denn sonst die Kosten tragen wenn Nachbarn ungerechtfertigte Widersprüche einlegen und dadurch Kosten verursachen? Etwa die Allgemeinheit?ZitatIst das also rechtens, dass die Kosten nun den Nachbarn auferlegt werden? :
ZitatIst das also rechtens, dass die Kosten nun den Nachbarn auferlegt werden? :
Das Kosten regelmäßig dem Verursacher auferlegt werden, ist von den Gerichten anerkannt.
In den Kostenbescheiden sollten sich die Rechtsgrundlagen finden, nach denen die Behörde diese erlassen hat.
Da müsste man dann prüfen, ob das alles so passt.
Zitataber durch das Versäumnis des Bauherrn :
Welches Versäumnis des Bauherrn? Es ist doch nicht sein Problem, wenn jemand fälschlicherweise gegen eine verfallene Baugenehmigung klagt.
War nicht die Baugenehmigung wegen Zeitüberschreitung verfallen, also nicht mehr existent? War der Bescheid deshalb von vorneherein falsch? (Es geht doch hier um das erste Widerspruchsverfahren?)
ZitatWar der Bescheid deshalb von vorneherein falsch? :
Als der Widerspruch einging war die Genehmigung wohl noch gültig.
Die beiden Nachbarn haben deshalb Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingereicht, weil der Bauplatz nach dem Abriss eines Denkmal geschützten Gebäude Teil eines Ensemble ist. Also links und rechts stehen denkmalgeschützte Gebäude und mitten drin wurde ein Gebäude abgerissen. Der Neubau ist nun fast doppelt so groß, hat ein Geschoss mehr, überschreitet eine rückwärtige Baugrenze und hat überhaupt keine angemessene Architektursprache des alten Gebäudes mehr. Das letzte ist natürlich eine subjektive Einschätzung, ob sich der Neubau einfügt oder nicht. Für den rechten Nachbarn geht es vor allem um die Grenzabstände und die Frage der gewachsene Geländehöhe. Die wird weder korrekt ermittelt, weil sie die Höhenlage eines zwischenzeitlichen Parkplatzes als gewachsene Geländehöhe bezeichnet. Dieser Parkplatz hat 1,5% Gefälle zu den Gully und ist Parktisch waagerecht in die Hanglage eingearbeitet worden. Ausserdem wurde dieser widerrechtlich vom Voreigentümer dort auf dem gesamten Grundstück errichtet und die Nutzung wurde untersagt. Die gesamten Grundstücke haben auf 10 m Strassenbreite rund 1m Höhenunterschied, weil die Strassen einen Berghang hoch führt, also rund 10% Neigung. Für den Parkplatz wurde das gesamte Grundstück planiert und gepflastert. Diese Höhen bezeichnet der Architekt offenkundig falsch als "gewachsene Geländehöhe". Das Grundstück der klagenden Nachbarin wird somit falsch in den Plänen dargestellt und die Grenzabstände werden um ca. 50 cm unterschritten. Dies war der Hauptgrund in der Klage und dies hätte das Gericht klären können/müssen.
Es kann keinen Zweifel geben, dass die Baugenehmigung so nicht erteilt werden durfte. Auch die Frage zum Denkmalschutz wurde nicht geklärt. Wie kann ein Neubau, der nichts mit der historischen Situation zu tun hat, Teil eines Ensemble werden? Diese Punkte sind ungeklärt. Eigentlich müsste für diesen Fall der B-Plan geändert werden und die Ensemblegrenzen neu gezogen werden.
Allen übrigen Eigentümern wird jedwede Änderung nicht genehmigt und dann kommt dort ein Neubau rein, der sich nicht einmal an Grenzabstände oder Baugrenzen halten muss?
Dadurch, dass die Baugenehmigung durch die Untätigkeit des neuen Bauherrn erloschen ist, wurde der Klagegrund aufgehoben. Der Bauherr hätte ja eine Verlängerung der Baugehmigung beantragen können, dann wäre das Verfahren ja weitergeführt worden. Insofern trägt allein der Bauherr Schuld am Ablauf des Verfahren und die Nachbarn haben ja nicht vorher gegen eine abgelaufene Genehmigung geklagt. Wenn keine Genehmigung mehr vorhanden gewesen wäre, wäre das Klageverfahren überhaupt nicht eingeleitet worden.
So wurde nichts entschieden und die Widerspruchsgebühren des Bauamtes, (nicht die Gerichtskosten) den Nachbarn auferlegt.
Der Bauherr musste dadurch einen neuen Bauantrag einreichen, weil er dort die Fristen versäumt hat. Natürlich muss nicht die Allgemeinheit die Kosten tragen, sondern meiner Meinung nach der neue Bauherr. Das war die Frage und hier geht es nicht um fiese Nachbarn die einen Neubau verhindern wollen. Vor dem Abriss waren Auflagen für den Neubau gemacht worden, dass der identisch wieder hergestellt werden muss.
-- Editiert von User am 19. Juni 2024 16:03
ZitatInsofern trägt allein der Bauherr Schuld am Ablauf des Verfahren :
Wieso ist soll es die Schuld des Bauherren sein, wenn es der Kläger ist, der das Verfahren suboptimal führt?
Dafür ist weit und breit keine Grundlage erkennbar.
Der Kläger (Nachbar) klagt gegen eine aus seiner Sicht zu Unrecht erteilte Baugenehmigung.
Der Beklagte ist dann die Baugenehmigungsbehörde, die den Bauherrn beilädt. Der lässt die Baugenehmigung verfallen, weil er nicht mit dem Bau innerhalb der 3 Jahre anfängt. Deshalb entfällt der Klagegrund, denn der Nachbar wollte ja, dass die Genehmigung zurückgenommen wird. Dazu kann es aber aufgrund des Bauherrn nicht mehr kommen, weil der Klagegrund nun ja nicht mehr besteht. Was ist daran nicht zu verstehen? Natürlich
kann doch der klagende Nachbar nicht mehr erreichen, als dass die Baugenehmigung nicht verwirklicht werden kann.
Es geht darum, dass dem Nachbarn trotzdem Gebühren vom Bauamt wegen seines Widerspruches in Rechnung gestellt werden. Die müsste doch der Verursacher zahlen und dass ist doch eindeutig der Bauherr.
ZitatDie müsste doch der Verursacher zahlen und dass ist doch eindeutig der Bauherr. :
Wieso soll der Bauherr der Verursacher sein, wenn der Kläger gegen eine verfallene Baugenehmigung klagt?
Was kann der Bauherr dafür, das der Kläger das Datum nicht prüft und es erst dem Gericht auffällt?
Wurde denn geklagt?
Wenn nicht, ist die Sache haarig. Bei Klage und Erledigungserklärung müsste noch über die Kosten entschieden werden.
Ansonsten naja. Angemessene Stundenzahl und Stundenlohn?
ZitatWurde denn geklagt? :
Wie man im EP lesen kann, ganz offensichtlich.
ZitatDer lässt die Baugenehmigung verfallen, weil er nicht mit dem Bau innerhalb der 3 Jahre anfängt. Deshalb entfällt der Klagegrund, denn der Nachbar wollte ja, dass die Genehmigung zurückgenommen wird. :
Sorry, ich sehe nur einen gut beratenen Bauherren, der Zeit hat. Wenn die Nachbarn unfähig sind, müssen sie die Kosten tragen
Anscheinend wird der Text nicht richtig gelesen, bevor Kommentare abgegeben werden.
Das Verfahren vor dem Gericht lief über 4 Jahre und erst am Ende in dieser Zeit ist die Baugenehmigung verfallen.
Das konnte allein der Bauherr steuern und weil er keine Verlängerung der Baugenehmigung während des Gerichtsverfahrens beantragt hat, ist die Baugenehmigung erloschen. Deshalb wurde das Klageverfahren vom Gericht abgebrochen und es wurde ja keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung getroffen oder notwendig.
Der Bauantrag musste neu eingereicht werden und das gleiche Verfahren beginnt von vorne! Es muss wieder geklagt werden und dann wird irgend wann auch mal über die Sache entschieden.
HIER GEHT ES UM DIE GEBÜHREN BEIM BAUAMT FÜR DIE PRÜFUNG DER WIDERSPRüchE!!!
ZitatAnscheinend wird der Text nicht richtig gelesen, bevor Kommentare abgegeben werden. :
Doch, und sogar aus der Textwand so rausgelesen.
Warum sollte der Bauherr das Verfahren künstlich in die Länge ziehen?
Er hat die einfache, für ihn günstige Lösung gewählt.
Neues Spiel, neues Glück
Viel Spaß mit der Klage.
Wo liegt den hier der Fehler der klagendenden Nachbarn?
Bauherr bekommt Baugenehmigung. Nachbar klagen (mit Erfolgsaussicht) dagegen. Bauherr verlässt sich auf die überlastete Gerichte, Bauämter und ggfs. zieht er das Verfahren selbst in die Länge und läßt die Baugenehmigung ablaufen. Die Kläger unterliegen aus diesem Grund und zahlen die Zeche.
Das Spiel wiederholt der Bauherr noch 2-3 mal, bis seine Gegner Pleite sind. Dann kann er bauen. Braucht halt nur 10 Jahre Zeit.
Super System. Ich kann die Frustration verstehen.
-- Editiert von User am 20. Juni 2024 07:53
ZitatSuper System. Ich kann die Frustration verstehen. :
Ich nicht so einfach.
Wenn öffentlich-rechtlich geschützte nachbarrechtliche Belange durch Abweichungen, Erleichterungen oder Befreiungen berührt werden, wird die untere Bauaufsicht regelmäßig die Nachbarn im Vorfeld anhören. Da die Baugenehmigung erteilt wurde, sind vermutlich keine geschützten nachbarlichen Belange betroffen.
Die Auffassung,
ZitatDie beiden Nachbarn haben deshalb Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingereicht, weil der Bauplatz nach dem Abriss eines Denkmal geschützten Gebäude Teil eines Ensemble ist. Also links und rechts stehen denkmalgeschützte Gebäude und mitten drin wurde ein Gebäude abgerissen. :
dass hier ein Ensembleschutz vorliegt, ist wohl nicht zutreffend.
Die Frage, ob sich der Neubau in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hat die Genehmigungsbehörde wohl mit "ja" entschieden, andernfalls hätte sie keine Baugenehmigung erteilt.
Wer klagt, um zu klagen, muss damit rechnen, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Die Frage ist, ob man noch andere Angriffspunkte hat.
Aus meiner eigener Erfahrung kann ich folgende Situation berichten:
Ein grosses Grundstück wird in 3 geteilt. Jedes Teilgrundstück wird von einem anderen Bauherrn bebaut die sich kennen und guten positiven Kontakt haben.
Es wird ein amtlicher Lageplan von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - kurz ÖbVI - für den ersten Bauherren erstellt. Da es ein Hanggrundstück ist, sind insbesondere die Höhenangaben sehr wichtig.
Bauherr 1 stellt daraufhin einen Bauantrag unter Einreichung des amtlichen Lageplan und der Antrag wird genehmigt. Soweit so gut.
Bauherren 2 und 3 stellen 6 monate später im Rahmen ihrer Bauanträge fest, das eine Nutzung ihrer Grundstücke nach Auskunft des Bauamtes kaum noch möglich ist. Grund sind die Höhenangaben im amtlichen Lageplan und der daraus resultierenden Aussage, das die Grundstücke 2 und 3 als Hangabsicherung für Grundstück 1 erforderlich sind.
Bei Prüfung der Höhenangaben und der Argumentation des Bauamts entstehen erhebliche Zweifel seitens der Bauherren (auch bei Bauherr 1). Es wird ein zweiter Vermesser zu Rate gezogen, der die gemessenen und dokumentierten Höhenangaben im amtlichen Lageplan des ÖbVI widerlegt. (
Diese Information geht ans Bauamt, Bauherr 1 bekommt einen Baustopp. Danach wird der erste ÖbVI aufgefordert den amtlichen Lageplan zu korrieren, was dieser auch tut. (Er entschuldigt sich bei den Bauherren für das was er getan hat - spielt hier aber keine Rolle). Danach werden alle 3 Bauanträge (auch der genehmigte für Bauherr 1) korrigiert, das Haus von Bauherr 1 versetzt um den echten Höhenangaben und der Hangabsicherung Rechnung zu tragen. Danach können alle 3 Bauherren zufrieden bauen.
Das hat ganz schon gequalmt im Bauamt
Von daher: als direkt betroffene Nachbarn dürftet ihr doch ein Recht zu Einsichtnahme in den Bauantrag haben. Prüft doch mal ob bei euch alles stimmig ist.
Nur weil der Bauantrag offenbar genehmigungsfähig war, müssen ja nicht alle zugrundeliegenden Unterlagen richtig sein. Das Bauamt prüft den amtlichen Lageplan nicht sondern verwendet ihn nur.
Ja, schon klar. Schreien ist nicht erforderlich.ZitatHIER GEHT ES UM DIE GEBÜHREN BEIM BAUAMT FÜR DIE PRÜFUNG DER WIDERSPRüchE!!! :
Auf welcher Rechtsgrundlage erging der Gebührenbescheid?
Gibts dazu eine Rechtsbehelfsbelehrung?
Dann folge man dieser.
ZitatWo liegt den hier der Fehler der klagendenden Nachbarn? :
Darin, dass sie glauben der Bauherr sei der Verursacher.
Dazu müssten sie erst mal beweisen, das er dies ist.
Als Kläger muss man ein Verfahren durchaus aktiv betreiben, auch versuchen zu beschleunigen. Der Beklagte hingegen kann das Verfahren so laufen lassen wie es läuft, das die Zeit dann für ihn arbeitet macht ihn nicht zum Verursacher.
Anders könnte es sein, wenn man nachweisen könnte, das er das Verfahren künstlich und ungerechtfertigt in die Länge bezogen hat.
Die Genehmigung ablaufen zu lassen ist sein Gutes Recht und macht ihn nicht zum Verursacher.
Gegen den Kostenbescheid selber wurden offenbar keine Rechtsmittel eingelegt, jedenfalls ist davon nichts zu lesen?
ZitatNur weil der Bauantrag offenbar genehmigungsfähig war, müssen ja nicht alle zugrundeliegenden Unterlagen richtig sein. Das Bauamt prüft den amtlichen Lageplan nicht sondern verwendet ihn nur. :
Der Vermesser stellt bei seinem Höhenmessungen die aktuelle Oberflächen fest. Kann also auch nur den Parkplatz einmessen und der wurde eingeebnet. Der Nachbar bemängelt in allen Plänen die Angabe des Architekten, dass das die gewachsene Gelände OK sein soll. Ferner beantragt er, dass die ursprüngliche Geländehöhe in alten Unterlagen und durch Interpolation kraft Amtes gemäß NBauO vom Bauamt festgesetzt wird. Der Architekt nimmt nämlich die angeschüttete Höhenlage des Parkplatzes an und nicht die um 1m tiefere Höhenlage des Gartens an. Anschüttungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Insofern wäre zu klären, ob der Garten des Nachbarn die ursprüngliche gewachsene Höhenlage darstellt. Das kann man hier eindeutig feststellen, weil auch die weiteren Gartengrundstücke ein weiterführendes Gefälle haben.
Dies wurde in den Einsprüchen bemängelt und dies wurde vom Bauamt ignoriert. Man nimmt die erkennbar falschen Höhen des Bauantrages und verkennt die Verletzung des Grenzabstandes, des bei der geplanten Gebäudehöhe um 0,5 entweder reduziert werden muss oder einen größeren Abstand einhalten müsste.
Dies wurde von einem unabhängigen Architekten geprüft und der Fehler bestätigt. Der neue Bauantrag nimmt nur etwas geänderte, aber immer noch falsche Höhenwerte an und auch der wurde wieder zu Unrecht genehmigt. Deswegen geht das ganze wieder vor Gericht und dann wird die Baugenehmigung sicher nicht einer intensiven Überprüfung standhalten. Ebenso wenig ist die Frage zum Ensemble geklärt worden. Die Mitarbeiterin der Denkmalbehörde ist offenbar schon derart von dem Architekten des Bauherrn angegriffen worden, dass sie sich nicht dazu äußert und dem Entwurf zustimmt. Leider.
ZitatMan nimmt die erkennbar falschen Höhen des Bauantrages und verkennt die Verletzung des Grenzabstandes, des bei der geplanten Gebäudehöhe um 0,5 entweder reduziert werden muss oder einen größeren Abstand einhalten müsste. :
Was soll eine ursprüngliche Geländehöhe mit der Tiefe der Abstandsfläche zu tun haben?
Gibt es örtliche Bauvorschriften, die da von § 5 NBauO abweichende Festlegungen oder Einschränkungen zur Höhe von zulässigen Auffüllungen treffen?
ZitatDie Mitarbeiterin der Denkmalbehörde ist offenbar schon derart von dem Architekten des Bauherrn angegriffen worden, dass sie sich nicht dazu äußert und dem Entwurf zustimmt. Leider. :
Die Ursache dürfte eher in der Streitlust der Nachbarn zu suchen sein. Da würde ich mich auch bedeckt halten.
Aber es geht doch gar nicht um Streitlust. Es geht nicht einmal darum, ob die Baugenehmigung rechtens war oder nicht. Es geht darum, dass Gebühren erhoben wurden für ein Verfahren, welches nicht zu Ende geführt wurde. Hier liegt doch ein Versäumnis des Gerichts vor, welches die Kostenentscheidung anscheinend offen gelassen hat.ZitatDie Ursache dürfte eher in der Streitlust der Nachbarn zu suchen sein. :
Wem wurden denn die Verfahrenskosten auferlegt?ZitatDaraufhin wird das Verfahren beendet :
Deswegen wurde vor Jahren bereits das Widerspruchsverfahren in NRW weitestgehend abgeschafft, weil die den Widerspruch bearbeitende Stelle überhaupt keine ernsthafte rechtliche Überprüfung durchgeführt hat.ZitatDies wurde in den Einsprüchen bemängelt und dies wurde vom Bauamt ignoriert. :
Hier wurde aber nicht des Klagens willen geklagt, sondern zur berechtigten Überprüfung, ob der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Es wurde aber keine Entscheidung herbeigeführt, da der Klagegrund mit der Zeit weggefallen ist. Wenn ich zugeparkt wurde und die Polizei einen Abschleppdienst ruft, der Zuparker aber vorher wegfährt, dann muss er trotzdem den Abschleppwagen bezahlen und nicht ich oder die Polizei.ZitatWer klagt, um zu klagen, muss damit rechnen, auf den Kosten sitzen zu bleiben. :
Hier hilft das Forum nicht weiter, sondern nur ein ambitionierter Anwalt.ZitatAnscheinend wird der Text nicht richtig gelesen, bevor Kommentare abgegeben werden. :
ZitatEs geht darum, dass Gebühren erhoben wurden für ein Verfahren, welches nicht zu Ende geführt wurde. :
Die Gebühren wurden im Vorfeld des Gerichtsverfahrens durch die Bauaufsicht für die Bearbeitung des Widerspruchs erhoben. (So habe ich es verstanden.)
Ob die Erstattung der Kosten Teil der Klage war, wurde bisher nicht mitgeteilt.
Genausowenig wurde mitgeteilt, ob im Baugenehmigungsverfahren eine Anhörung der Nachbarn erfolgte.
Es ist auch unklar, ob der Rückbau des alten Gebäudes ein gesondertes Verfahren oder ob es verfahrensfrei bzw. Teil des Baugenehmigungsverfahrens war.
ZitatWenn ich zugeparkt wurde und die Polizei einen Abschleppdienst ruft, der Zuparker aber vorher wegfährt, dann muss er trotzdem den Abschleppwagen bezahlen und nicht ich oder die Polizei. :
Ja, und hier soll der Zuparker ja zahlen - will es aber abwälzen auf den Zugeparkten bzw. die Polizei.
ZitatDie Gebühren wurden im Vorfeld des Gerichtsverfahrens durch die Bauaufsicht für die Bearbeitung des Widerspruchs erhoben. (So habe ich es verstanden.) :
So habe ich es auch verstanden.
ZitatOb die Erstattung der Kosten Teil der Klage war, wurde bisher nicht mitgeteilt. :
Nach bisheriger Schilderung waren sie es nicht - es gab nur die These / Vermutung / Hoffnung, dass bei gewonnener Klage die Kosten abzuwälzen wäre.
Anstatt das die Kläger die Klage rechtzeitig zurückzuziehen / abzuändern ist das Gericht zuvorgekommen und hat das ganze beendet.
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