Widerspruch gegen Bauantrag: aus 3 Geschossen mit Spitzdach werden 5 Geschosse mit Flachdach

20. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
espe76
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Bauantrag: aus 3 Geschossen mit Spitzdach werden 5 Geschosse mit Flachdach

Hallo,
wir sind Eigenheimbesitzer mit kleinem Grundstück in einer schönen Eigenheimsiedlung in Halle, Sachsen Anhalt. An unser und das von 3 weiteren Nachbarn grenzt ein größeres Grundstück (ca. 4000m²) das nun bebaut werden soll. BPlan: http://www.halle.de/de/Verwaltung/Stadtentwicklung/Bebauungsplaene/index.aspx?RecID=310
Es handelt sich um das Flurstück 549 im BPlan. Laut Begründung des BPlanes 3.4.1.2 b) ist "in Mischgebieten eine 3-geschossige Bauweise zwingend vorgesehen". Die Traufhöhe beträgt max. 9,5-10,5m und die Firsthöhe beträgt 16,5m. Der Bauherr hat nun einen Bauvorantrag gestellt in welchem er drei 5-geschossige Mehrfamilienhäuser auf diesem Flurstück erstellen will. Im Vorantrag wird durch eine zurückspringende Bauweise der oberen beiden Geschosse dem Bau von Flachdächern zugestimmt. Die zurückspringende Bauweise der MFH wird jedoch nur auf der der Kaiserslauterer Straße zugewandten Seite realisiert. Wir als Nachbarn im Eigenheim schauen auf die vollen 5 Geschosse. Wir (alle Nachbarn) haben gegen diesen Bauvorantrag Widerspruch eingelegt, dem jedoch nicht abgeholfen werden konnte. Haben wir überhaupt eine weitere Chance gegen den späteren Bauantrag vorzugehen? Ist ein solche Bauweise rechtens? Evtl. kann ja jemand helfen.

Danke und Grüße Dirk

Notfall? Mehr lesen!



9 Antworten
#1
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von espe76):
dem jedoch nicht abgeholfen werden konnte.

Und das wurde wie genau begründet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
espe76
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

"Durch das Zurückspringen des Gebäudes in ca. 10m nach einer massiven Balkonbrüstung entspricht es dem festgestzten Bereich des Traufpunktes im Bebauungsplan. Bezüglich der Firsthöhe liegt das Bauvorhaben mit 14,85m über der Geländeoberkante und unterschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Maximalhöhe von 16,5m. Die Höhen liegen im Rahmen der Bebauungsplan- Festsetzungen. Es ensteht visuell ein Pultdach. Rückseitig werden die Gebäude in voller Höhe erscheinen."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49283 Beiträge, 17336x hilfreich)

Dann dürfte folgendes Urteil für Euch interessant sein:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.08.2006, Az.: 3 M 73/06

Allerdings wird in den textlichen Festlegungen des Bebauungsplanes unter 1.2.2. a) auf den § 6 BauO LSA verwiesen. Dort kann nur der Abs. 4 gemeint sein. Demnach dürfte als Traufhöhe abweichend von der Definition im o.g. Urteil die Höhe der Außenwand gelten.

Nach meiner Auffassung ist die Traufhöhe durch den Verweis auf den § 6 BauO LSA aber auch auf der Rückseite des Hauses einzuhalten, denn die textliche Festlegung unter 1.2.2. d) erlaubt nur die Unterschreitung der Mindesthöhe, nicht aber die Überschreitung der maximalen Höhe.

-- Editiert von hh am 20.04.2020 23:23

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37035 Beiträge, 6230x hilfreich)

Zitat (von espe76):
Es handelt sich um das Flurstück 549 im BPlan.
Es gelten Planzeichnung und Begründung zum BPlan --- 31.6. 1. Änderung. aus 2005

Aus deiner Quelle:
Der Bebauungsplan Nr. 31.6 hat eine Änderung erfahren. Der Bebauungsplan Nr. 31.6 1. Änderung ersetzt in seinem Geltungsbereich vollständig den Bebauungsplan Nr. 31.6.

Mit einem Staffelgeschoss und Pultdach schafft man das, was ihr nicht wollt. Insofern wird euer Widerspruch rechtlich korrekt abgewiesen worden sein.
Die Begründung zum BPlan 36.1.1.Änderung findet sich unter Punkt 6 a.

Die von dir genannte Begründung mit Pkt. 3.4.1.2b gehört zum (veralteten) BPlan 36.1. aus 2002

Allerdings finde ich *deinen* nicht in der Liste *Alle*rechtskräftigen Hallenser BPläne...
Wie ist der aktuelle Stand seit 2005?
http://www.halle.de/de/Verwaltung/Stadtentwicklung/Bebauungsplaene/index.aspx?Mark=ALLE

Wo finde ich das Flurstück 549?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
espe76
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten. Das Flurstück 549 ist das größere Grundstück (orange) in der linken oberen Ecke.
Meiner Meinung nach wurde der BPlan 31.6. - Wörmlitz-Kirschberg (Ehemalige Garnison Ost) geändert in 31.6.1. um einen Supermarkt (Aldi) errichten zu können. Die Mindesttraufhöhe darf also unterschritten werden (und nicht überschritten?).

Vielen Dank nochmal und Grüße

Dirk

-- Editiert von espe76 am 21.04.2020 16:47

-- Editiert von espe76 am 21.04.2020 16:49

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
espe76
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Begründung des BPlans 31.6.1. Punkt 2 gilt die Änderung des BPlans 31.6. nur für das Flurstück 607.

Anami schrieb;
Mit einem Staffelgeschoss und Pultdach schafft man das, was ihr nicht wollt. Insofern wird euer Widerspruch rechtlich korrekt abgewiesen worden sein.

Ist es also baurechtlich möglich aus einem vorgeschriebenen Spitzdach ein Satteldach oder Pultdach, bei Einhaltung der Trauf- und Firsthöhen, zu machen? Auch wenn die Traufhöhe nur einseitig eingehalten wird?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
espe76
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das war Quatsch:
Ist es also baurechtlich möglich aus einem vorgeschriebenen Spitzdach ein Satteldach oder Pultdach, bei Einhaltung der Trauf- und Firsthöhen, zu machen? Auch wenn die Traufhöhe nur einseitig eingehalten wird?
Nochmal:
Die Dachform ist für MI-Gebiete nicht vorgegeben, allerdings ist eine 3-geschossige Bauweise zwingend vorgesehen. Ist es also baurechtlich möglich, bei Einhaltung der Trauf- und Firsthöhen, eine 5-geschossige Bauweise mit Staffelgeschoss und Pultdach (einseitig gestaffelt, andere Seite volle 5-Geschosse) vom Bauamt zu genehmigen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37035 Beiträge, 6230x hilfreich)

Zitat (von espe76):
Haben wir überhaupt eine weitere Chance gegen den späteren Bauantrag vorzugehen?
Gegen den Bauantrag könnt ihr mW auch Widerspruch erheben. Jetzt ist euer Widerspruch gegen den Bau-Vorantrag zunächst abgewiesen. Man weiß nicht, wie und ob der Planer die Vorgaben der Behörde umsetzt oder noch umplant.
Der Bauherr wird irgendwann die Baugenehmigung zu seinem Bauantrag erhalten, mit div. Auflagen. Diese kennt man jetzt noch nicht. Gegen Baugenehmigungen kann man klagen.

Die Chancen für eine erfolgreiche Klage gegen die 5 Geschosse bei Einhaltung der vorgeschriebenen Trauf-und Firsthöhen sehe ich nicht. Das ist nur meine Meinung ohne Kenntnis des detaillierten Sachverhaltes.
Manchmal kippt eine Baugenehmigung wegen ganz anderer Fehler/Formalien...

Es werden von den Planern sehr häufig Staffelgeschosse gewählt. Man ermöglicht mit dem Rücksprung im OG Dachterrassen, gewinnt viel mehr Wohnfläche, hat kein tw. ungenutztes Dachgeschoss, kann das Pultdach extensiv begrünen als Augleichsfläche....das zB sind Argumente für solche Bauweisen.
Zitat (von espe76):
Ist es also baurechtlich möglich...vom Bauamt zu genehmigen?
Ja.

Noch ein Aspekt: Ihr hättet mit der alten Variante unter Einhaltung der max. Trauf-und Firsthöhen auch auf alle Geschosse+Dach geschaut. Die max.Firsthöhe des Satteldaches läge dann noch 1,65 m höher.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
espe76
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Einschätzung. Vom Bauamt wurde uns noch empfohlen, den Widerspruch vom Landesverwaltungsamt SA prüfen zu lassen. Das werden wir noch versuchen. Wenn das auch nicht klappt, werden wir uns, ohne Anwalt, geschlagen geben müssen.

0x Hilfreiche Antwort

Mehr lesen!