Sind Geschenke v.Trauerfeier nachlasswertrelevant?

1. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
BenSch36
Status: Beginner (80 Beiträge, 34x hilfreich)
Sind Geschenke v.Trauerfeier nachlasswertrelevant?

Guten morgen,

ich habe die Suchfunkton genutzt aber leider nicht wirklich eine ANtwort finden können.

Es geht um folgende Situation:

ich bin ein Alleinerbe eines überschuldeten Nachlasses.
Ich habe es trotzdem angenommen weil die Schulden zu bewältigen sind und zwei Elterhäuser mit zum Nachlass gehören und der Wunsch des verstorbenen war es, das diese weiter im Familienbesitz bleiben sollen.
Insgesamt habe ich acht Geschwister.

Nun jetzt zu meiner Frage.
Zur Trauerfeier gab es rund 2000,00€ an Geldgeschenken
und weiter gab es einen Zuschuss der Gewerkschaft des Verstorbenen in Höhe von 800,00€
Wenn ich jetzt den Nachlasswert ermittel, der sich ja auf den Todestag bezieht, muss ich dann diese beiden Summen als Aktiva berücksichtigen obwohl sie erst im Nachhinein entstanden sind?
Oder brauchen dieses gar nicht berücksichtigt werden?

Und ist es richtig das die Geldgeschenke dem Erben gehören oder müssen diese auf alle Kinder aufgeteilt werden?
Denn auf den Trauerkarten steht ja meist immer "an das Trauerhaus XXX" oder ähnliches!?

Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

Notfall? Mehr lesen!



9 Antworten
#1
 Von 
spatenklopper
Status: Philosoph (12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

quote:
ich bin ein Alleinerbe eines überschuldeten Nachlasses....
Insgesamt habe ich acht Geschwister.


Haben die anderen acht Geschwister das Erbe ausgeschlagen, oder weshalb sind Sie Alleinerbe?

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#2
 Von 
BenSch36
Status: Beginner (80 Beiträge, 34x hilfreich)

Entschuldigung, ich bin Alleinerbe laut Testament.

Dem Verstorbenen ging es wie gesagt um den ERhalt der ELternhäuser bzw. darum, dass diese im Besitz der Familie bleiben.
Da eine Aufteilung der immobilien auf neun Kinder nie funktinoiert hätte, hat er sich wohl dafür entschieden, dass es nur einen Alleinerben gibt...
Ein Teil meiner Geschister möchte aber jetzt halt den Pflichteil einfordern bzw. zumindest den Nachlasswert erfahren.
Und da kam für mich halt die Frage auf, was mit den Geldgeschenken passiert da diese zum Todestag ja noch nicht da waren aber halt auch erst mit dem Tod gekommen sind.
Ähnlich wie bei den Beerdigungskosten. Diese dürfen ja auch abgezogen werden obwohl diese zum Todestag noch gar nicht vorhanden waren aber durch den Todesfall entstanden sind.

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#3
 Von 
Arcturus
Status: Praktikant (897 Beiträge, 341x hilfreich)

Wenn der Nachlass überschuldet ist, dann dürften diese Dinge gar nicht relevant sein.
Die Zuflüsse sind ja allenfalls dazu geeignet, die Schulden zu veringern.

Und wenn der Nachlass noch trotz der Immobilienwerte überschuldet ist, sind die Zuflüsse von ca. 3000 € doch wahrscheinlich gerade einmal ein Prozent der Nachlassverbindlichkeiten.

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"Lukas 7,23"

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#4
 Von 
BenSch36
Status: Beginner (80 Beiträge, 34x hilfreich)

Hm.. ich weiss nicht von was für Dimensionen immer ausgegangen wird wenn man sagt ein Erbe ist überschuldet oder vielleicht ist überschuldet auch einfach das falsche Wort!?

Klar gehören in meinem Falle zwei Immobilien, diese sind aber mit Darlehen belastet und eine Immobilie wurde nur zur Hälfte geerbt da hier noch ein weiterer Eigentümer Anspruch hat.

Wenn ich dann aber trotzdem das volle Darlehen selbst tragen muss, dann werden vereinfacht gesagt aus 100.000€ Immobilienwert nur noch 50.000€ (zur Hälfte Eigentümer) auf der Aktiva und demgegenüber steht dann aber noch ein Darlehen mit 70.000€ auf der Passiva und schon liegt man bei -30.000€ Nachlasswert. nur mal so als Beispiel.

Besser ist es wohl zu sagen, dass der Nachlasswert negativ ist. Egel...

Hat es denn relevanz für die Frage an sich?
Ich meine die Frage könnte man ja auch stellen wenn der Nachlasswert positiv ist und es um den Pflichtteil geht.
Ich mein 2500€ sind bei zwei Kindern auch mal eben 625€ mehr Pflichteil...





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#5
 Von 
spatenklopper
Status: Philosoph (12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Die Höhe des "negativen Nachlasswertes" ist ja erstmal unbedeutend.

Sie haben die Beerdigungskosten ja schon angesprochen, damit können die Geldgeschenke schon mal vorrangig verrechnet werden.
Sollte dann noch was übrig bleiben, fließen die in die Erbmasse, bedeutet in diesem Fall, dass der negative Nachlasswert um diese Summe gemindert wird.
Sollte dieser dadurch positiv werden, ist davon der Pflichteil zu berechnen.

Die Frage ist halt, ob der Immobilienwert + Grundstück + Geldgeschenke abzügl. Beerdigungskosten und Darlehen tatsächlich negativ ist.


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#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
Die Höhe des "negativen Nachlasswertes" ist ja erstmal unbedeutend.

Sie haben die Beerdigungskosten ja schon angesprochen, damit können die Geldgeschenke schon mal vorrangig verrechnet werden.
Sollte dann noch was übrig bleiben, fließen die in die Erbmasse, bedeutet in diesem Fall, dass der negative Nachlasswert um diese Summe gemindert wird.
Sollte dieser dadurch positiv werden, ist davon der Pflichteil zu berechnen.

Die Frage ist halt, ob der Immobilienwert + Grundstück + Geldgeschenke abzügl. Beerdigungskosten und Darlehen tatsächlich negativ ist.



Es gibt 2 threads in der Sache. Das eigentliche Problem ist, daß Pflichtteilsberechtigte wahrscheinlich einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend gemacht haben.

Da gilt dann § 2311 BGB :

1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.

Durchbrochen wird das dann wieder von § 2313 BGB , so werden z.B. Grundschulden grundsätzlich nicht berücksichtigt, bzw. erst, wenn sie geltend gemacht werden.

Beerdigungskosten dürfen, so weit sie beim Erben auch angefallen sind, abgezogen werden, aber was Beerdigungskosten genau sind, ist schon wieder völlig unklar.

Wenn man da streiten will, kann man immer streiten, profitieren werden am Ende die Juristen.

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#7
 Von 
BenSch36
Status: Beginner (80 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo,

nee eigentlich sind es zwei verschieden Threads.
Bei dem einen ging es um die Wirkung einer Vereinbarung,
hier geht es darum, wem die Geschenke der Trauerfeier zustehen.

Ich stell die Frage mal allgmeiner und anhand eines Sachgegenstands:

Zu der Trauerfeier wird eine Münze geschenkt die mit einer Widmung an den verstorbenen geprägt wurde.
Muss diese Münze jetzt verkauft werden und um mit den Erlös die Beerdigung zu zahlen?
Oder geht die Münze in den Besitz des Erben über und muss dementsprechend auf der Aktiva im Nachlasswert berücksichtigt werden?
Oder geht die Münze in den Besitz in den Erben über bleibt aber für den Nachlass unberücksichtigt weil diese Münze zum Todestag nicht vorhanden war?

Ich denke so ist die beantwortung vielleicht einfacher...

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#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
Ich denke so ist die beantwortung vielleicht einfacher...



Man kann ja nur raten, ich gehe davon aus, daß ein Auskunftsverlangen nach § 2314 BGB von den Anwälten gestellt wurde.

Bei Immobilien wird man da kaum um ein Sachverständigengutachten herum kommen, alles, was im unmittelbaren Umfeld der Bestattung passiert, Ausgaben (des Erben !), Einnahmen wird saldiert.

Siehe § 2311 BGB :

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Wenn man will kann man da (fast) um jeden EUR streiten, das weisst du ja leider sicher bereits:

http://www.erbrecht-papenmeier.de/ratgeber/berechnung-pflichtteilsanspruch.php

Was die Münze angeht, würde ich sagen, daß sie als Geschenk für den Erben gedacht ist, also insoweit unabhängig vom Erbfall dessen unbelastetes Eigentum wird, Schenkung.

Dagegen ist das Bargeld denen zugedacht, die die Trauerfeier ausgerichtet haben, formal ist das eine zu diesem Zweck gebildete BGB-Gesellschaft, Soll und Haben wird verrechnet, dann wird geachtelt.

Den Pflichtteilsberechtigten kann aber nur das tatsächlich bezahlte 1/8 vom Nachlasswert abgezogen werden.

Aber ein Laienforum ist sicher nicht das richtige, um das verbindlich zu klären.

Es wird ja wahrscheinlich sowieso so kommen, wie das § 2314 BGB vorsieht:

... Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.


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#9
 Von 
BenSch36
Status: Beginner (80 Beiträge, 34x hilfreich)

Ja ein Auskunftsverlagen liegt vor das ist wohl war.

hat aber nr bedingt was mit meiner Frage zu tun.
Mich hat halt interessiert wie sich das mit Geschenken verhält.
Als nächtses wird ja wahrscheinlich der Streit ums Kondolenzbuch losgehen.
Wer erhält dieses bzw. wer erhält die ganzen Beileidsbekundungen?

Es gibt Menschen, und zu denen gehöre ich auch, die vielleicht in ein paar Monaten, Jahren noch mal alle Karten lesen wollen...

Traurig das es so ist wie es ist.
Aber gerade wo du sagst es geht um jeden Euro, wenn ich Geldgeschenke direkt nach dem Tod und noch vor der Trauerfeier überreicht bekommen, bzw. von Leuten die nicht bei der Trauerfeier dabei sind, könnte ich ja theoretisch davon ausgehen, dass dieses Geld auch für die Erben sind und nicht für die Ausrichtung der Trauerfeier bestimmt sind!? zumindest theoretisch.

Aber ich merke schon, ne klare gesetzliche Grundlage zur Lösung gibt es nicht.
Wird wohl frei nach dem Motto "der Klügere gibt nach" geregelt werden...

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-- Editiert BenSch36 am 02.04.2014 15:06

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