Hallo, folgender Fall:
Ein Mieter (genaugenommen: Erbe des Mieters) zieht aus und räumt das gemietete Haus. Dabei entstehen einige Schäden:
1) Um Möbel aus der ersten Etage nach unten zu bringen, fräst er die Befestigung des recht neuen Treppengeländers aus Edelstahl ab. Das Geländer müsste neu angebracht werden, doch der Mieter weigert sich. Der Vermieter muss ggf. eine Fachfirma beauftragen.
2) Er beschädigt bei Demontage der Waschmaschine den Wasserhahn. Über Tage tropft Wasser auf den Boden im ersten Stock. Inwieweit nur oberflächlicher oder doch tiefergehender Schaden durch das Wasser entstanden ist, lässt sich erst bei der anstehenden Renovierung (durch den Vermieter) nach Auszug herausfinden.
In 2-3 Wochen (Mitte August) soll nach Vorstellung des Mieters Schlüsselrückgabe sein, Mietverhältnis endet aber erst zum 31.10. und Mieter zahlt weiter Miete.
(Wie) kann sich der Vermieter im Rahmen des Übergabeprotokolls bzgl. des offensichtlichen (1) und des eventuellen/verdeckten (2) Schadens ggü. dem Mieter absichern?
Was sollte der Vermieter ggf. ansonsten noch tun, um nicht auf den Schäden sitzen zu bleiben?
Es gibt keine hinterlegte Mietkaution.
Wie lange nach Auszug haftet der Mieter für "versteckte" Schäden? Oder ist der Mieter mit der Wohnungsübergabe "fein raus" und falls doch noch etwas entdeckt wird, schaut der Vermieter in die Röhre?
Schäden bei Auszug Mieter
Zitat1) Um Möbel aus der ersten Etage nach unten zu bringen, fräst er die Befestigung des recht neuen Treppengeländers aus Edelstahl ab. :
Was konkret bedeutet "abgefräst"?
Warum hat der Vermieter ein offensichtlich engeres Geländer angebracht, ohne sich darüber mit dem Mieter abzustimmen?
Zitat2) Er beschädigt bei Demontage der Waschmaschine den Wasserhahn. :
Das wäre wie konkret beweisbar?
Zitat(Wie) kann sich der Vermieter im Rahmen des Übergabeprotokolls bzgl. des offensichtlichen (1) und des eventuellen/verdeckten (2) Schadens ggü. dem Mieter absichern? :
Bei den offensichtlichen Schadens hilft es, dass ganze gerichtsfest zu machen.
Bei den verdeckten hilft wohl nur ein Hellseher ...
Abgefräst heißt mit einem Werkzeug das Metall durchtrennt. Die Verbindung von Geländer und Wand. An der Stelle lässt es sich nicht mehr anbringen, Metallstifte ragen abgeschnitten aus der Wand.
Was heißt "engeres Geländer angebracht"? Es gab an der Treppe kein Geländer, als Vermieter das Haus kaufte. Lebensgefährlich! In Übereinstimmung mit damaligem Mieter (verstorben) angebracht. (Nun wie gesagt mit dessen Erbe zu tun.)
Wasserhahn: Sohn des Mieters hat es vor Zeugen zugegeben, den beschädigt zu haben. Dass der dann tagelang tropfen würde war ihm wohl nicht bewusst. Trotzdem alles nass.
Verdeckte Schäden: schon klar dass man die nicht vor Entdeckung auflisten kann. Aber die Frage ist eine andere, s.o.
ZitatEs gab an der Treppe kein Geländer, als Vermieter das Haus kaufte. :
Damit war nicht zu rechnen ...
ZitatAn der Stelle lässt es sich nicht mehr anbringen, Metallstifte ragen abgeschnitten aus der Wand. :
Festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?
ZitatIn Übereinstimmung mit damaligem Mieter (verstorben) angebracht. :
Die Übereinstimmung kann man wie konkret beweisen?
ZitatSohn des Mieters hat es vor Zeugen zugegeben, den beschädigt zu haben :
Also ist der Mieter wohl nicht der Ansprechpartner für Schadenersatz ...
Der Vermieter musste ein Geländer anbringen. Sicherheit! Wurde mit Mieter dann so ausgemacht. Was soll der Vermieter da nach x Jahren an Einverständniserklärungen belegen und wozu? Klingt für mich ziemlich weltfremd.
ZitatWas soll der Vermieter da nach x Jahren an Einverständniserklärungen belegen und wozu? :
Nun, offensichtlich hat der Vermieter ein Geländer angebracht, das es nicht ermöglicht hat die Möbel aus der Wohnung zu räumen.
Bedeutet, der Mieter musste mit der Flex Platz schaffen die Möbel zu räumen.
Hat der Mieter dem Geländer so zugestimmt, wird er für die Reparatur durchaus haften müssen.
Hat der Mieter dem Geländer so nicht zugestimmt, wird der Vermieter durchaus in der Verantwortung stehen, da er den Mieter in der Räumung behindert hat.
Zitat1) Um Möbel aus der ersten Etage nach unten zu bringen, fräst er die Befestigung des recht neuen Treppengeländers aus Edelstahl ab. Das Geländer müsste neu angebracht werden, doch der Mieter weigert sich. Der Vermieter muss ggf. eine Fachfirma beauftragen. :
Dann haftet der Mieter für diese Sachbeschädigung.
Zitat2) Er beschädigt bei Demontage der Waschmaschine den Wasserhahn. Über Tage tropft Wasser auf den Boden im ersten Stock. :
Wenn die Undichtigkeit auf die Demontage zurückzuführen ist haftet er auch hierfür.
ZitatOder ist der Mieter mit der Wohnungsübergabe "fein raus" und falls doch noch etwas entdeckt wird, schaut der Vermieter in die Röhre? :
Nein, das wäre ja traurig.
ZitatWie lange nach Auszug haftet der Mieter für "versteckte" Schäden? :
Nach § 548 BGB beträgt die Verjährung sechs Monate und beginnt mit der Rückgabe der Mietsache.
Teilen Sie dem Mieter jedoch in den sechs Monaten ihr Schadensersatzverlangen mit, gilt die Regelverjährung nach § 295 BGB.
ZitatWas sollte der Vermieter ggf. ansonsten noch tun, um nicht auf den Schäden sitzen zu bleiben? :
Alles möglichst genau prüfen und dokumentieren (Foto und Video) ; am besten auch noch neutrale glaubhafte Zeugen. Anschließen die Schäden von Fachleuten in Augenschein nehmen lassen und den Schaden beziffern.
Zitat(Wie) kann sich der Vermieter im Rahmen des Übergabeprotokolls bzgl. des offensichtlichen (1) und des eventuellen/verdeckten (2) Schadens ggü. dem Mieter absichern? :
Ich würde hier überlegen ob man überhaupt etwas anfertigen und unterschreiben sollte!?
Zitatn 2-3 Wochen (Mitte August) soll nach Vorstellung des Mieters Schlüsselrückgabe sein, Mietverhältnis endet aber erst zum 31.10. und Mieter zahlt weiter Miete. :
Und was wollen sie in den zweieinhalb Monaten mit der Wohnung machen? Vielleicht wäre eine Übergabe sinnvoller wenn das Mietverhältniss beendet ist!? Bedenken Sie auch eine eventuelle Haftung ihrerseits und auch eine eventuelle Rückforderung der Miete durch den Mieter.
-- Editiert von Moderator am 20. November 2024 00:02
ZitatUnfug! :
Dummerweise hat Lichtgestalt das was man hier so leitfertig als "Unfug" beschreibt in der Sachverhaltsschilderung selber geschrieben.
Natürlich kann man den geschilderten Sachverhalt als Unfug bezeichnen, damit die eigenen Antworten besser passen - hilft dem Fragesteller aber jetzt nicht so viel.
ZitatWenn ein Helfer des Mieters die Mietsache beschädigt haftet der Mieter. :
Von einen Helfer war hier nie die Rede.
ZitatFür diese abenteuerliche Theorie wäre mal die rechtliche Grundlage interessant wonach ein Mieter zustimmen müsste. :
Es hat niemand behauptet, dass der Mieter zustimmen müsste.
ZitatNun, offensichtlich hat der Vermieter ein Geländer angebracht, das es nicht ermöglicht hat die Möbel aus der Wohnung zu räumen. :
Ja, das kann tatsächlich so ein. Wenn der Mieter die Möbel bei Einzug problemlos in die Wohnung bringen konnte, und dann nachträglich bauliche Veränderungen durchgeführt werden, die den Rücktransport unmöglich machen, muss der Mieter (und auch der Erbe!) das so nicht dulden. Da sehe ich tendenziell also wirklich ein Problem für den Vermieter.
Zitatselbst wenn gibt das einem noch lange nicht das Recht zur Sachbeschädigung. :
Das hingegen ist auch richtig. Der Mieter (bzw. hier der Erbe) hätte nicht einfach ohne Rücksprache das Geländer durchfräsen dürfen. Korrekt hätte er den Vermieter darüber informieren müssen, dass durch das nachträgliche Anbringen des Geländers eine Räumung der Wohnung nun nicht mehr möglich ist, und den Vermieter dazu auffordern müssen, diesen Umstand zu beheben. Wie der Vermieter das macht, ist dann dessen Problem. Da kann er dann das Geländer kurzzeitige wieder demontieren lassen, selbst durchfräsen, ein Umzugsunternehmen besorgen, welches die entsprechenden Möbel, falls möglich, durchs Fenster abtransportiert, etc., pp.
Jetzt ist die große Frage: was ist für Dich als Vermieter teurer? Dafür zu sorgen, dass die Möbel wieder aus dem Haus rauskommen, oder das Geländer reparieren zu lassen? Vielleicht hat Dir der Erbe des Mieters mit seinem rabiaten Vorgehen ja auch bares Geld und jede Menge Zeit gespart. Du musstest nicht zig Möglichkeiten erörtern, von etlichen Unternehmen Angebote einholen, deutlich mehr zahlen als Du jetzt musst, etc. Ehe ich da jetzt ein Fass aufmache, würde ich das mal checken und es dann vielleicht sogar auf sich beruhen lassen.
Danke für die hilfreichen Antworten!!
Der Mieter hat den Vermieter bzgl. Geländer vor vollendete Tatsachen gestellt, sonst hätte man das ja ggf. demontieren können. Hat dem Mieter aber wohl zu lang gedauert und er hat einfach abgefräst.
Story geht noch weiter: jetzt Schreiben von den Wasserwerken erhalten, Mieter (bzw. dessen Erbe) hat den Wasserversorgungsvertrag mit sofortiger Wirkung auf Vermieter umgestellt, ohne Kenntnis oder Einverständnis des Vermieters. Vermieter kennt nicht mal den Zählerstand und Rückgabe des Hauses hat noch gar nicht stattgefunden.
Laut Wasserwerken wäre das alles "rechtens" und "wenn Sie nicht zahlen, bauen wir den Zähler auf Ihre Kosten aus". Hinweis dass Mietverhältnis noch 3 Monate läuft, wäre egal. Kann das sein? Was kann der Vermieter dagegen tun? Mieter stellt das alles so dar, als hätte er mit nichts was am Hut, er wohne da (als Erbe) ja nicht.
ZitatUnd was wollen sie in den zweieinhalb Monaten mit der Wohnung machen? Vielleicht wäre eine Übergabe sinnvoller wenn das Mietverhältniss beendet ist!? Bedenken Sie auch eine eventuelle Haftung ihrerseits und auch eine eventuelle Rückforderung der Miete durch den Mieter. :
Idee wäre, in dieser Zeit verschiedenen Handwerkern die Wohnung zu zeigen, um Angebote für Renovierungen zu erhalten. Oder muss der Mieter nach Terminabsprache dafür sowieso die Tür öffnen?
Falls wir in der Zeit schon mit Renovierung anfingen, könnte der Mieter dann Miete zurückfordern, auch wenn er die Wohnung de facto schon geräumt hat? Oder bereits allein schon, weil er die Schlüssel zurückgibt und wir ein Übergabeprotokoll machen?
ZitatIch würde hier überlegen ob man überhaupt etwas anfertigen und unterschreiben sollte!? :
Du meinst überhaupt kein Übergabeprotokoll? Oder nur nicht vor dem 31.10.?
ZitatIdee wäre, in dieser Zeit verschiedenen Handwerkern die Wohnung zu zeigen, um Angebote für Renovierungen zu erhalten. Oder muss der Mieter nach Terminabsprache dafür sowieso die Tür öffnen? :
Grundsätzlich ja. Solange das Mietverhältnis läuft, hat der Mieter (und auch der Erbe), das Hausrecht. Du als Vermieter darfst die Wohnung ohne Erlaubnis nicht betreten.
ZitatFalls wir in der Zeit schon mit Renovierung anfingen, könnte der Mieter dann Miete zurückfordern, auch wenn er die Wohnung de facto schon geräumt hat? :
Absolut, ja, siehe oben. Was der Mieter mit der von ihm angemieteten Wohnung macht, geht Dich prinzipiell nichts an. Man darf eine Wohnung auch mieten und niemals einziehen, und der Vermieter hat trotzdem nicht das Recht, die Wohnung einfach so zu betreten oder anderweitig zu nutzen. Zusätzlich zu einer Mietminderung, könnte er Dich auch wegen Hausfriedensbruch anzeigen.
Alles andere muss explizit vereinbart sein. Und das kann man ja durchaus machen. Bei einer Rückgabe vor Ende des Mietvertrags ist das auch gar nicht so unüblich. Da findet man dann meist ein Kompromiss, mit dem beide Seiten zufrieden sind. Aber volle Miete kassieren, jederzeit die Wohnung nach Belieben betreten und sogar renovieren, das geht nun mal nicht.
ZitatDu meinst überhaupt kein Übergabeprotokoll? Oder nur nicht vor dem 31.10.? :
Sowohl als auch. Ein Übergabeprotokoll ist keine Pflicht, für keine der beiden Seiten. Kann man machen, muss man aber nicht. In Deinem Fall würde ich tatsächlich davon abraten, überhaupt gemeinsam eines mit dem Mietererben zu machen. Das machst Du nach endgültiger Rückgabe und ende des Mietverhältnisses ganz in Ruhe selbst, und erstellst Dein eigenes Protokoll. Wenn Du gemeinsam eines mit dem Mietererben machst, sehe ich bei Dir die ganz große Gefahr, dass Du dich damit in eine schlechtere Position als nötig bringst, denn, bitte nicht übelnehmen, Du scheinst nicht wirklich viel Ahnung von Mietrecht zu haben, oder? Dann hast Du am Ende ein Protokoll, bei dem Du die Hälfte vergessen hast, und kannst das nachträglich nicht mehr ändern. Ich würde Dir überhaupt raten, Dir mal irgendwo fachliche Hilfe zu suchen. Bist Du zufällig bei Haus & Grund oder was ähnlichem? Die bieten auch Beratungen an.
Zitatjetzt Schreiben von den Wasserwerken erhalten, Mieter (bzw. dessen Erbe) hat den Wasserversorgungsvertrag mit sofortiger Wirkung auf Vermieter umgestellt, ohne Kenntnis oder Einverständnis des Vermieters. Vermieter kennt nicht mal den Zählerstand und Rückgabe des Hauses hat noch gar nicht stattgefunden. :
ZitatLaut Wasserwerken wäre das alles "rechtens" und "wenn Sie nicht zahlen, bauen wir den Zähler auf Ihre Kosten aus". :
Zu der Problematik mit dem Wasser sage ich bewusst nur wenig, damit kenne ich mich nämlich viel zu wenig aus. Aber wenn der Mieter sich abmeldet, und das darf er auch vor Ende des Mietverhältnisses, kenne ich das auch nur so, dass dann der Vermieter (als Eigentümer des Gebäudes/der Entnahmestelle) automatisch als Kunde nachrückt. Es sei denn, es wurde bereits ein Nachmieter genannt, der nahtlos eingezogen ist. Wenn niemand zahlt, dann bauen die Wasserwerke tatsächlich den Zähler irgendwann aus, und den neu einzubauen, wird richtig teuer...
ZitatMieter stellt das alles so dar, als hätte er mit nichts was am Hut, er wohne da (als Erbe) ja nich :
In welchem Verhältnis stand der Erbe eigentlich zum verstorbenen Mieter? Bisher hört sich das so an, als wenn der Erbe das Oberarsc*$?och ist, aber eventuell steht der auch nur unter Schock, ist völlig überfordert, und weiß selbst eigentlich gar nicht genau, was er tut? Trauernde Menschen sind oft ganz, ganz komisch...
Wieso wird denn der Rücktransport der Möbel unmöglich? Jedes, wirklich jedes Umzugsunternehmen wird sin so Fällen das sperrige Möbelteil über einen Außenaufzug aus Fenster nach unten transportieren. Oder aber auseinander nehmen. Oder mit langen Gurten (1. Stock ist ja nicht so hoch) abseilen. Wer die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen hat, das ist eine ganz andere Frage.
wirdwerden
ZitatZitat (von 9elfer): :
Ich würde hier überlegen ob man überhaupt etwas anfertigen und unterschreiben sollte!?
Du meinst überhaupt kein Übergabeprotokoll? Oder nur nicht vor dem 31.10.?
Ich kann meinem Vorposter nur zustimmen.
ZitatIdee wäre, in dieser Zeit verschiedenen Handwerkern die Wohnung zu zeigen, um Angebote für Renovierungen zu erhalten. Oder muss der Mieter nach Terminabsprache dafür sowieso die Tür öffnen? :
Falls wir in der Zeit schon mit Renovierung anfingen, könnte der Mieter dann Miete zurückfordern, auch wenn er die Wohnung de facto schon geräumt hat? Oder bereits allein schon, weil er die Schlüssel zurückgibt und wir ein Übergabeprotokoll machen?
Auch hier volle Zustimmung!
ZitatDie Übereinstimmung kann man wie konkret beweisen? :
Warum sollte man hier was beweisen müssen?
Eine Treppe ohne Geländer ist ein Sicherheitsrisiko...von daher war der Vermieter vermutlich sogar verpflichtet, ein Geländer anzubringen.
ZitatAlso ist der Mieter wohl nicht der Ansprechpartner für Schadenersatz ... :
Ein Verstorbener kann schlecht Ansprechpartner sein...
Hier hat der Erbe des Mieters die Sachbeschädigung zu verantworten und ist somit auch haftbar.
ZitatNun, offensichtlich hat der Vermieter ein Geländer angebracht, das es nicht ermöglicht hat die Möbel aus der Wohnung zu räumen. :
Dafür kann aber das Geländer nichts, und das berechtigt eben auch nicht dazu, es zu beschädigen.
ZitatWieso wird denn der Rücktransport der Möbel unmöglich? Jedes, wirklich jedes Umzugsunternehmen wird sin so Fällen das sperrige Möbelteil über einen Außenaufzug aus Fenster nach unten transportieren. Oder aber auseinander nehmen. Oder mit langen Gurten (1. Stock ist ja nicht so hoch) abseilen. :
Korrekt.
ZitatEr beschädigt bei Demontage der Waschmaschine den Wasserhahn. Über Tage tropft Wasser auf den Boden im ersten Stock. :
Wahrscheinlicher ist jedoch das der Waschmaschinenschlauch entfernt wurde und der Hahn nicht richtig zugedreht wurde, bzw. ein Undichtigkeit hat. Eine Beschädigung durch das Entfernen des Schlauches ist äußerst unwahrscheinlich. Gleichwohl muss der Mieter sich hier eine Verletzung seiner Obliegenheitspflichten zurechnen lassen wenn durch einen undichten Hahn tagelang Wasser auf den Boden tropft. Nach der Demontage hätte er die Dichtigkeit prüfen und ggf. einen Eimer unterstellen, sowie den VM informieren müssen.
ZitatFalls wir in der Zeit schon mit Renovierung anfingen, könnte der Mieter dann Miete zurückfordern, auch wenn er die Wohnung de facto schon geräumt hat? Oder bereits allein schon, weil er die Schlüssel zurückgibt und wir ein Übergabeprotokoll machen? :
Glaubt der VM etwa das er die Wohnung bereits nutzen kann und der Mieter trotzdem die Miete zahlen muss?
Mit der aktiven Nutzung (Renovierung) durch den VM entfällt die Mietzahlungspflicht des Mieters.
ZitatMit der aktiven Nutzung (Renovierung) durch den VM entfällt die Mietzahlungspflicht des Mieters. :
Da wäre ich mir nicht so sicher wenn der VM noch keine Einnahmen aus Vermietung generiert und nur die Schäden des alten Mieters beseitigt!
Der Mieter ist bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung der Miete verpflichtet. Es könnte rechtsmissbräuchlich sein, wenn er freiwillig und vorzeitig auszieht und den Besitz aufgibt um sich später auf das noch bestehende Mietverhältnis zu berufen.
ZitatDa wäre ich mir nicht so sicher wenn der VM noch keine Einnahmen aus Vermietung generiert und nur die Schäden des alten Mieters beseitigt! :
Das sähe ich auch so.
Allerdings impliziert das Wort "Renovierung" für mich nicht der Reparatur von Mieterschäden, sondern eher eine allgemeine Renovierung der Wohnung nach einen langen Mietzeit um diese wieder neu vermieten zu können.
-- Editiert von User am 2. August 2024 11:39
ZitatZu der Problematik mit dem Wasser sage ich bewusst nur wenig, damit kenne ich mich nämlich viel zu wenig aus. Aber wenn der Mieter sich abmeldet, und das darf er auch vor Ende des Mietverhältnisses, kenne ich das auch nur so, dass dann der Vermieter (als Eigentümer des Gebäudes/der Entnahmestelle) automatisch als Kunde nachrückt :
ZitatWarum sollte man hier was beweisen müssen? :
Da gibt es kein "muss". Ist halt nur sehr ungünstig, wenn man keine Beweise hat, da z.B. vor Gericht Beweise durchaus sehr nützlich sind.
ZitatJedes, wirklich jedes Umzugsunternehmen wird sin so Fällen das sperrige Möbelteil über einen Außenaufzug aus Fenster nach unten transportieren. Oder aber auseinander nehmen. Oder mit langen Gurten (1. Stock ist ja nicht so hoch) abseilen :
Hier gab es aber der Schilderung nach kein Umzugsunternehmen, der Mieter ist auch nicht verpflichtet eines zu beauftragen.
Zur vorliegenden Konstellation, falls von Bedeutung: der Vermieter hat das Haus vor einigen Jahren vom (kürzlich verstorbenen) Mieter gekauft und den bisherigen Eigentümer gegen moderate Miete (700 EUR für Doppelhaushälfte im Speckgürtel von Düsseldorf) dort wohnen lassen.
Erbe ist der Bruder des Mieters. Beide hatten seit knapp 40 Jahren keinen Kontakt mehr. Streit. Erbe schimpft ständig auf das Haus, wir sollten es abreißen. Vermuten dahinter Enttäuschung, nicht auch die Immobilie sondern nur Geld geerbt zu haben.
Der Erbe räumt mit seinem Sohn das Haus aus. Die Möbel aus dem Obergeschoss kommen alle auf den Sperrmüll. Um die "leichter" runter zu bekommen, hat er das Geländer abgeflext.
Der Sohn hat dem Vermieter ggü. gesagt, er habe den Wasserhahn beschädigt. Aber erst Tage später. Da war schon alles nass. Dann behelfsweise Eimer drunter, dann so einen Propfen. Geht uns auch weniger um den Hahn als um mögliche Nässeschäden im Boden, Schimmel etc.
...
Ja, für das Übergabeprotokoll nehmen wir eine Vorlage von Haus & Grund. Deren Beratung haben wir schon 2-3 mal genutzt, man wurde aber spürbar schnell abgefertigt.
...
Im Haus ist wenig gemacht worden, die Tapeten sind gelb vom Kettenrauchen, Fenster einfach verglast usw., Fliesen zerbrochen usw.
In dem Zustand hat der Vermieter das Haus ja schon gekauft, darum muss der Mieter das jetzt nicht unbedingt ausbessern. Aber für Neuvermietung muss das gemacht werden.
Ist es schon "Nutzung durch den Vermieter", wenn man das schon in Ordnung bringt? Gerade wenn der Mieter den Schlüssel vorzeitig zurückgeben will?
Muss der Mieter nicht auch sonst Handwerkerarbeiten dulden?
-- Editiert von User am 2. August 2024 13:22
ZitatIn dem Zustand hat der Vermieter das Haus ja schon gekauft, darum muss der Mieter das jetzt nicht unbedingt ausbessern. Aber für Neuvermietung muss das gemacht werden. :
Ist es schon "Nutzung durch den Vermieter", wenn man das schon in Ordnung bringt?
Ja!
ZitatGerade wenn der Mieter den Schlüssel vorzeitig zurückgeben will? :
Ich würde mal davon ausgehen das sich der Mieter das ganz schnell wieder überlegt wenn klar wird das der Vermieter weiter Miete haben will.
Bei alldem kannst du ja froh sein, dass das Haus geräumt wurde. Ausstehende Mieten und Kosten der Schadensbeseitigung kannst du bei den Erben einklagen. Hier empfehle ich jedoch auf einen Fachmann zurückzugreifen (Anwalt), damit der Schuss nicht in die Hose geht.
ZitatStory geht noch weiter: jetzt Schreiben von den Wasserwerken erhalten, Mieter (bzw. dessen Erbe) hat den Wasserversorgungsvertrag mit sofortiger Wirkung auf Vermieter umgestellt, ohne Kenntnis oder Einverständnis des Vermieters. Vermieter kennt nicht mal den Zählerstand und Rückgabe des Hauses hat noch gar nicht stattgefunden. :
Laut Wasserwerken wäre das alles "rechtens" und "wenn Sie nicht zahlen, bauen wir den Zähler auf Ihre Kosten aus". Hinweis dass Mietverhältnis noch 3 Monate läuft, wäre egal. Kann das sein? Was kann der Vermieter dagegen tun? Mieter stellt das alles so dar, als hätte er mit nichts was am Hut, er wohne da (als Erbe) ja nicht.
Das ist je nach Kommune gut möglich, aber warum liest du die Wasseruhr nicht sofort ab, dann kennst du den Zählerstand. Gleiches gilt für die anderen Versorger.
Viel Erfolg
Harry, es besteht eine Räumungspflicht. Und nur, weil man nicht die erforderliche Sachkunde hat, etwas nicht kann, kann man nicht einfach was auch immer zertrümmern, damit man als Laie seiner Verpflichtung nachkommt. Wenn ich als ehemaliger Mieter eine Wand streichen muss, im Rahmen einer Renovierungspflicht kann ich ja auch nicht einfach die Wand zertrümmern, weil ich das kann, aber keinen Malerfachbetrieb ordern will.
wirdwerden
ZitatUnd nur, weil man nicht die erforderliche Sachkunde hat, etwas nicht kann, kann man nicht einfach was auch immer zertrümmern, damit man als Laie seiner Verpflichtung nachkommt. :
Und da das Mietverhältnis noch über zwei Monat läuft gibt es auch kein Eilbedürfnis oder eine Notlage die das eventuell rechtfertigen könnte.
-- Editiert von User am 2. August 2024 14:59
Die Zählerstände kann ich erst ablesen, wenn ich den Schlüssel hab. Jetzt läuft aber schon der Vertrag auf mich. Ein sauberer Schnitt wäre doch besser gewesen! Jetzt zahl ich noch für Wasser das der Mieter bzw. sein Erbe verbraucht...
Der Erbe hat gesagt, er werde die Miete bis zum Ende zahlen und wir könnten den Schlüssel früher zurückhaben. Der hat aber in den letzten Wochen schon vieles gesagt und sich dann nicht mehr erinnern wollen. Daher nicht unvorstellbar, dass er hinterher doch Teile der Miete einbehält.
ZitatDer Erbe hat gesagt, er werde die Miete bis zum Ende zahlen und wir könnten den Schlüssel früher zurückhaben. Der hat aber in den letzten Wochen schon vieles gesagt und sich dann nicht mehr erinnern wollen. Daher nicht unvorstellbar, dass er hinterher doch Teile der Miete einbehält. :
Wohnt denn der Erbe in der Nähe so das er sie auch wieder nutzen könnte?
Für einen Einbehalt müsste er Sie erst unter Fristsetzung auffordern ihm den Besitz wieder einzuräumen.
Vielleicht interessiert Sie ja das rechtskräftige Urteil des Landgericht Koblenz.
Zitat:Hat eine Mieterin bis zum Ablauf des Mietverhältnisses die Miete zu zahlen, wenn sie sich
bereits im Seniorenheim befindet und der Vermieter nach ihrem Auszug schon vor Ablauf
der Mietzeit Handwerker mit der Renovierung der Wohnung beauftragt hat?
Zitat:Weiterhin prüfte die Kammer, ob die Nutzung der Wohnung durch die Handwerker zu
Renovierungszwecken zu einem Erlöschen des Mietzinszahlungsanspruchs führte. Ein
Anspruch des Vermieters auf weitere Mietzahlung erlischt nach § 537 Abs. 2 BGB nämlich
dann, wenn der Vermieter die Wohnung einem Dritten überlasst und dadurch außer Stande
ist, dem Mieter den Gebrauch (wieder) zu gewähren. Dabei kommt es aus Sicht der Kammer
jedoch nicht darauf an, ob die Handwerker tatsächlich in der Wohnung lebten, allein dieser
Umstand führt nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs. Maßgebend ist vielmehr, ob der
Vermieter deshalb nicht mehr in der Lage ist, den Gebrauch der Wohnung (wieder) einzu-
räumen. Zwar handelt es sich hierbei um eine hypothetische Frage, wenn der Mieter die
Wiedereinräumung des Gebrauchs gerade nicht verlangt, sondern im Nachhinein die Miet-
zahlung für die Zeit der Gebrauchsüberlassung an die Handwerker bzw. der Selbstnutzung
des Vermieters zu Renovierungszwecken verweigert.
ZitatDie Zählerstände kann ich erst ablesen, wenn ich den Schlüssel hab. Jetzt läuft aber schon der Vertrag auf mich. Ein sauberer Schnitt wäre doch besser gewesen! Jetzt zahl ich noch für Wasser das der Mieter bzw. sein Erbe verbraucht... :
Dann widerspreche mit der Begründung, die du hier vorgetragen hast.
ZitatDer Erbe hat gesagt, er werde die Miete bis zum Ende zahlen und wir könnten den Schlüssel früher zurückhaben. :
Praktisch wie ich veranlagt bin würde ich hier mal kleinere Brötchen backen, den Erben anrufen und darum bitten mit ihm zusammen das Haus zu begehen (beim dem Handel kannste gleich die Zählerstände abfotografieren) um mit ihm über eine frühere Rückgabe zu reden. Du musste ja nix machen, nur dass du mal drin bist und dir einen Gesamteindruck verschaffen kannst.
Schön das dann noch relevante Details nachgeliefert wurden.
ZitatDie Möbel aus dem Obergeschoss kommen alle auf den Sperrmüll. Um die "leichter" runter zu bekommen, hat er das Geländer abgeflext. :
Faulheit ist kein Grund, insofern würde hier der Vermieter nicht haften, sondern der Mieter.
Der Vermieter sollte aber die Schadenminderungspflicht beachten.
ZitatDer Sohn hat dem Vermieter ggü. gesagt, er habe den Wasserhahn beschädigt. :
Komisch, weiter oben hat er es doch noch vor Zeugen gesagt ...
ZitatIst es schon "Nutzung durch den Vermieter", wenn man das schon in Ordnung bringt? Gerade wenn der Mieter den Schlüssel vorzeitig zurückgeben will? :
Das "in Ordnung bringen" ist doch schon etwas euphemistisch, angesichts dessen, dass das Geplante wohl eher einer Sanierung gleichkommt.
ZitatMuss der Mieter nicht auch sonst Handwerkerarbeiten dulden? :
Durchaus, aber nur wenn der Vermieter eine Mangelhaftigkeit in der vom Mieter genutzten Mietsache beseitigen muss.
Hier geht es aber um eine Sanierung um eine Weitervermietung zu ermöglichen.
ZitatZu der Problematik mit dem Wasser sage ich bewusst nur wenig, damit kenne ich mich nämlich viel zu wenig aus. Aber wenn der Mieter sich abmeldet, und das darf er auch vor Ende des Mietverhältnisses, kenne ich das auch nur so, dass dann der Vermieter (als Eigentümer des Gebäudes/der Entnahmestelle) automatisch als Kunde nachrückt. :
In der Regel ist es so, näheres dazu ergibt sich in der Regel aus der Örtlichen Satzung.
ZitatJetzt zahl ich noch für Wasser das der Mieter bzw. sein Erbe verbraucht... :
Das dürfte sich ja mit der Nebenkostenabrechnung egalisieren.
ZitatDas dürfte sich ja mit der Nebenkostenabrechnung egalisieren. :
Wie ohne Zählerstände?
ZitatWie ohne Zählerstände? :
Wie vielen Deiner Nebenkostenabrechnungen hattest Du denn schon Abrechnungen von den Wasserwerken ohne Zählerstände?
ZitatWie vielen Deiner Nebenkostenabrechnungen hattest Du denn schon Abrechnungen von den Wasserwerken ohne Zählerstände? :
Keine
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