Führungszeugnis Eintragung - verlangen alle Arbeitgeber ein Führungszeugnis?

30. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
anniza
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis Eintragung - verlangen alle Arbeitgeber ein Führungszeugnis?

Hallo,

mein Sohn wurde im Dezember 04 und im Juni 05 mit mit jeweils dem selben Schuldspruch nach § 27 JGG , Bewährungszeit 2 Jahre verurteilt. Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung bis März 2008 ausgesetzt. Beides steht nun in seinem Führungszeugniss. Ist dies so üblich? Habe im Internet schon einiges dazu gelesen. Ich dachte da die Strafen auf eine zwei jährige Bewährung ausgesetzt wurde, würde sie im Führungszeugnis nicht vermerkt sein, dem ist aber leider nicht so. Kann mir jemand erklären warum das so ist, ob der Vermerk eventuell vorzeitig gelöscht werden kann. Leider hat er wegen der Eintragung im letzten Sommer seine Ausbildung wieder abbrechen müssen, obwohl er schon einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hatte. Erst ein paar Tage später wollte die Personalabteilung ein Führungszeugnis, er hat seine Vorbestrafung zugegeben und wurde entlassen. Hat vielleicht auch jemand Erfahrungen gesammelt, ob alle Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangen?

Ich DANKE euch schon mal für ein paar Antworten, LIEBE Grüße die Anniza




9 Antworten
#1
 Von 
AxelK
Status: Philosoph (13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

Ich denke schon, dass jede Freiheitsstrafe im Führungszeugnis eingetragen wird. Auch, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurde. Lediglich Geldstrafen unter 100 Tagessätzen werden nicht im Führungszeugnis eingetragen. Sicherheitshalber solltest Du die Frage aber mal ins Unterforum "Strafrecht" kopieren. Dort wirst Du sicherlich noch genauere Informationen bekommen.

Zur Frage, ob jeder Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangt: Das läßt sich so pauschal wohl nicht beantworten. Es gibt sicherlich Berufe, in denen das obligatorisch ist und von jedem AG verlangt wird. In anderen Berufen ist es Ermessenssache des AG und nicht jeder verlangt ein Führungszeugnis.

Gruss,

Axel

Sorry, ich hätte vielleicht erst nachlesen sollen, was § 27 JGG bedeutet, anstatt einfach von einer Freiheitsstrafe auszugehen. Nochmal: Kopiere Deine Frage ins Forum Strafrecht.

Gruss,

Axel



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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

-- Editiert von AxelK am 31.01.2007 08:17:54

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#2
 Von 
anniza
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke ,
für den Hinweis. Habe jetzt alles mal rüberkopiert, war mir nicht so sicher wohin mit dem Thema. Allgemein würde ich dann hier noch einmal gerne die Frage stellen:

Würdet Ihr einen Auszubildenden mit Vorstrafen einstellen z.B. gemeinschaftlicher Raub und Körperverletzung.

Liebe Grüße die anniza

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#3
 Von 
guest123-2021
Status: Bachelor (3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12317.01.2012 17:13:52
Status: Schüler (468 Beiträge, 188x hilfreich)

'Ich dachte da die Strafen auf eine zwei jährige Bewährung ausgesetzt wurde, würde sie im Führungszeugnis nicht vermerkt sein'

worin läge dann der Sinn eines pol. Führungszeugnisses, wenn verhängte Strafen dort nicht eingetragen würden...zumal man bei Raub und Körperverletzung wohl kaum von 'Kavaliersdelikten' sprechen kann, und dann auch noch gleich zwei mal (von wegen aus Schaden wird man klug ).

'Würdet Ihr einen Auszubildenden mit Vorstrafen einstellen z.B. gemeinschaftlicher Raub und Körperverletzung'

Ehrlich gesagt, auf keinen Fall, in keinem Beruf. Selbst schuld

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#5
 Von 
guest123-998
Status: Schüler (410 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
anniza
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erst mal DANKE für die rege Beteiligung.Ich selbst kenne mich mit juristischen Angelegenheiten gar nicht aus.

Zu "Jetzt soll der Straftäter ein Jahr später die gleiche Straftat begangen haben und wieder soll ihm die Strafaussetzung geholfen haben?"

Bei der zweiten Strafe sind wir vor dem Kölner Landesgericht??? in Berufung gegangen, da handelte es sich um versuchten Diebstahl mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung. Sorry, das habe ich in meiner ersten Anfrage vergessen zu erwähnen.

Trotzdem interessiert es mich, wo ich mich genaustens über die Eintragungen im Führungszeugnis erkundigen kann und ob Einträge evebtuell vorzeitig gelöscht werden können.

Ich bin seine Mutter und ich muss euch sagen:" 2003 bis 2005 waren für mich die reinsten Horror Jahre und in keinster Weise möchte ich diese schlimmen Straftaten, die mein Sohn begangen hat schön reden oder Straffreiheit fordern. Ganz im Gegenteil.
Es ist für Eltern nicht immer leicht zu erkennen, wenn das eigene Kind in den Brunnen fällt und in schlechte Kreise abrutscht. Ich war für mein Kind da, bevor das mit den Drogen und Straftaten anfing, während dieser Zeit und auch jetzt wo er sich wieder auf einen besseren Lebensweg gemacht hat. Wir haben viel durchgemacht, Polizei, Viersen, Psychologen, betreutes Wohnen... Jetzt hat er letztes Jahr seinen Hauptschulabschluss gemacht, arbeitet noch bis Juli in einer Werkstatt, hat seit einem Jahr eine nette Freundin und wohnt wieder bei mir. Er bereut seine Tat und versucht ein normales Leben zu führen. Deshalb unsere Angst wegen dem Führungszeugnis.

Naja ich denke " Alles wird gut"

Es grüßt euch die Anniza

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#7
 Von 
muemmel
Status: Unbeschreiblich (33912 Beiträge, 17617x hilfreich)

Hi,

die Aussetzung der Verhängung nach § 27 JGG wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen, zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen auch nicht. Wieso das also bei Ihrem Sohn drinsteht - keine Ahnung...Posten Sie das doch mal im Strafrecht. Wenn das irrtümlich ins FZ gelangt ist, muß es ja auch eine Löschungsmöglichkeit geben.

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
anniza
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Mümmel,

danke für Deinen Tip, habe es schon bei Strafrecht reingestellt. War aber bis gestern noch keine Reaktion drauf, schaue mal nach ob da jetzt etwas steht. Ansonsten werde ich mich morgen Früh mal mit seiner Bewährungshelferin auseinandersetzen, vielleicht kann sie mir ja eine Auskunft geben.
Danke und Gruß von Anniza

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#9
 Von 
anniza
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
erst mal danke für die raschen Antworten . Hier die genauen Eintragungen des Führungszeugnisses meines Sohns.
Folgendes steht im Fz:

Eintragung im Register
1. Dezember 2004 Angewendete Vorschriften: STGB § 224 ABS. 1 NR. 4, § 249, §255, §22, §25 ABS. 2, §53 JGG 27
Schuldspruch nach 27 JGG Bewährungszeit 2 Jahre

2. Juni 2006 Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243ABS 1 NR. 2, § 303, §25 ABS. 2, § 52
Schuldspruch nach § 27 JGG
Bewährungszeit 2 Jahre Einbezogen wurde die Entscheidung vom Dezember 2004

Auf der ersten Seite des Fz unter Führungszeugnis steht: Nachträgliche Jugendstrafe; Dauer ein Jahr; Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis März 2008

Vielleicht hilft diese ausführliche Auflistung weiter, wenn ich noch mal um Rat bitte. Ist der Eintrag in diesem Fall richtig oder darf er da gar nicht drin stehen. Werde auch mal mit der Bewährungshelferin sprechen, vielleicht kann Sie mir ja auch weiter helfen. Vorher wäre ich natürlich gerne informiert über die Sachlage, sonst machen Gespräche oft keinen Sinn.

Ich danke hier schon mal für alle Hilfe.

Gruß von Anniza

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