Kündigungsschreiben erhalten im Urlaub

10. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status: Frischling (18 Beiträge, 10x hilfreich)
Kündigungsschreiben erhalten im Urlaub

Hallo
Ich habe zum 31.10.2014 meine Kündigung per Brief erhalten diese ist ohne Briefmarke scheinbar persönlich von jemandem eingeworfen worden.Ich hatte 5 Wochen Urlaub bis zum 7.11.2014 und bin am 10.11.2014 um 2 Uhr Früh erst aus dem Urlaub zurück gekommen, habe meine Post dann auch nicht mehr gelesen,Montag Früh auf der Arbeit erfuhr ich dies dann,das man mir am 31.10.2014 gekündigt hat,mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende und mich bis Ende November freigestellt hat.Ich sagte das Ich die Kündigung zum 31.10.2014 nicht akzeptiere da ich nicht zuhause war,was ich anhand Rückflugtickets nachweisen kann.Eine Zustellung der Kündigung zu heute akzeptiere ich und somit eine Freistellung bis 31.12.2014. Der Firmen Anwalt sagt die Kündigung ist zum 31.10.2014 wirksam da ich dafür sorgen muss das meine Post während meines Urlaubs gelesen wird,ich wohne alleine,die Werbung aus dem Briefkasten entfernt mir der Hausmeister,diesen geht der Inhalt meiner Post nichts an (Postgeheimnis Privatsphäre)
Was für Chancen habe ich hier bei einer Klage das die Kündigung zum 31.10.2014 ungültig ist und erst zum 10.11.2014 wirksam ist und somit bis zum 31.12.2014 freigestellt bin.





22 Antworten
#1
 Von 
:blaubär:
Status: Student (2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

Tatsächlich ist es so, dass eine Kündigung während der Urlaubszeit zugestellt werden kann . Der Arbeitgeber ist nicht einmal verpflichtet, die Kündigung an die Urlaubsadresse zu senden, selbst wenn sie ihm bekannt ist . Durch Einwurf in deinen Briefkasten ist die Kündigung in deinen Wirkungskreis gelangt.( Andersherum formuliert: man kann sich durch Urlaub der Kündigung nicht entziehen).
Eventuell hast du eine Chance, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage verlängert wird, wenn du absolut nicht mit einer Kündigung rechnen musstest oder konntest.

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-- Editiert :blaubär: am 10.11.2014 13:24

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#2
 Von 
zwitschervogel
Status: Schüler (302 Beiträge, 148x hilfreich)

>Eventuell hast du eine Chance, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage verlängert wird, wenn du absolut nicht mit einer Kündigung rechnen musstest oder konntest.

Rechtsgrundlage wäre?

-- Editiert zwitschervogel am 10.11.2014 13:27

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#3
 Von 
radfahrer999
Status: Unparteiischer (9029 Beiträge, 4892x hilfreich)

quote:
von cesuo am 10.11.2014 13:10

da ich nicht zuhause war

In der Regel ist dies die schwächste Argumentationskette.

quote:
von cesuo am 10.11.2014 13:10

da ich dafür sorgen muss das meine Post während meines Urlaubs gelesen wird

Das ist richtig. Der Gesetzgeber spricht hier von "Machtbereichen" und der Briefkasten deiner Wohnung gehört definitiv dazu.


quote:
von cesuo am 10.11.2014 13:10

Was für Chancen habe ich hier bei einer Klage das die Kündigung zum 31.10.2014 ungültig ist und erst zum 10.11.2014 wirksam ist und somit bis zum 31.12.2014 freigestellt bin.

Die Sperrzeit bei der Agentur könnte wegfallen, wenn die Meldung noch so schnell wie möglich erfolgt.

Für die Kündigung selbst sehe ich (auch aufgrund mangelnder Kenntnis) keine Chancen


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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

-- Editiert radfahrer999 am 10.11.2014 13:36

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#4
 Von 
zwitschervogel
Status: Schüler (302 Beiträge, 148x hilfreich)

Stichwort wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:

http://www.felser.de/kostenlos/Zugang_Kuendigung_Urlaub.pdf?ndigung_Urlaub.pdf



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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:
Zitat:
Ich habe zum 31.10.2014 meine Kündigung (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer) per Brief erhalten


quote:
mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende und mich bis Ende November freigestellt hat


@cesuo

Wäre nicht schlecht, wenn Du zunächst klar stellst, wann die Kündigung zugegangen ist. Mir ist bis auf weiteres unverständlch, warum regelmässig die Begriffe "zum" und "am" vertauscht, verwechselt oder synonym verwendet werden.

Wurde die Kündigung am 31.10. in den Briefkasten geworden oder wurdest du zum 31.10. gekündigt?

Die Frist für eine Kündigungsschutzklage wäre demnach wohl noch gar nicht abgelaufen. Wieviel AN beschäftigt der Betrieb?

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#6
 Von 
arbeits-zorro
Status: Schüler (304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Was für Chancen habe ich hier bei einer Klage das die Kündigung zum 31.10.2014 ungültig ist und erst zum 10.11.2014 wirksam ist und somit bis zum 31.12.2014 freigestellt bin.



Das hängt ganz entscheidend davon ab, ob dein Arbeitgeber das Datum des Zugangs beweisen kann oder nicht.

Gruß
AZ

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#7
 Von 
wirdwerden
Status: Unbeschreiblich (40767 Beiträge, 14417x hilfreich)

Kann er doch, die Kündigung kam doch durch Boten.

wirdwerden

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#8
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status: Frischling (18 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Danke erstmal für die Antworten
Das Kündigungsschreiben wurde am 31.10.2014 ohne Briefmarke scheinbar persönlich von jemanden in meinen Briefkasten geworfen,
Freistellung bis Ende November.Da die Firma auch Lohnabrechnungen Sicherheitsunterweisungen etc. per Post nachhause schickt hätte es auch keinen Sinn gehabt,das mich jemand über einen Brief der Firma informiert im Urlaub und der Inhalt meiner Post geht den Hausmeister der wöchentlich einmal die Werbung aus meinem Briefkasten nahm nichts an. Beim Arbeitsgericht habe ich heute eine Kündigungsklage eingereicht.

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#9
 Von 
NinaONina
Status: Lehrling (1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Da die Firma auch Lohnabrechnungen Sicherheitsunterweisungen etc. per Post nachhause schickt hätte es auch keinen Sinn gehabt,das mich jemand über einen Brief der Firma informiert im Urlaub und der Inhalt meiner Post geht den Hausmeister der wöchentlich einmal die Werbung aus meinem Briefkasten nahm nichts an.


Das ändert nichts daran, daß man bei einem 5-wöchigen (!) Urlaub Vorkehrungen treffen muß, daß einen fristsetzende Schreiben auch erreichen.
Die Wiedereinsetzung ist kein Allheilmittel, vor allem nicht, wenn offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, entsprechend erreichbar zu sein.

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#10
 Von 
arbeits-zorro
Status: Schüler (304 Beiträge, 294x hilfreich)

TE, wie lange arbeitest du schon in der Firma und was ist zur Kündigungsfrist genau vereinbart?

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#11
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status: Frischling (18 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich arbeite 2 Jahre jetzt für die Engineering GmbH Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum Monatsende. Der Brief mit dem Kündigungsschreiben wurde persönlich eingeworfen von jemanden da ohne Briefmarke, nachdem man wusste das ich nicht zuhause bin und bis zum Freitag 7.11.2014 Urlaub hatte, kann dieser Brief ja auch erst im November eingeworfen worden sein, kein Poststempel als Beweis auf dem Briefumschlag.
Auf dem Schreiben ist zwar der 31.10.2014 als Datum aufgeführt aber das Datum kann ich in einen Brief auch am 3.11.2o14 oder später reinschreiben.Wenn ich Urlaub habe bin ich im Ausland und somit muss ich nicht erreichbar sein weder für Firma und für niemanden anderen,um meine Post kann ich nach meinem Urlaub auch kümmern, da die Werbung aus dem Briefkasten einmal wöchentlich der Hausmeister entnimmt,diesen aber der Inhalt meiner Post nichts angeht Postgeheimnis/Privatsphäre, da die Zustellung von Schreiben die an mich adressiert sind, sind auch nur von mir zu öffnen (Postgeheimnis), da ich 5 Wochen Urlaub hatte den die Firma ja genehmigt hat, kann ich meine Post erst öffnen wenn ich zurück bin also am 10.11.2014 also ist das das Datum der Zustellung der Kündigung die an mich adressiert ist
und nicht der 31.10.2014 und eine Info von jemanden das Post von meiner Firma im Briefkasten ist hätte mir auch nichts gebracht da Lohnabrechnung, Betriebsratswahl etc. auch per Post kommt, außerdem wurde ich vor meinem Urlaub nicht darüber informiert bzw gab es keine Ankündigung keine Abmahnung. Die Möglichkeit mit dem Betriebsrat zu sprechen, wurde mir am 10.11.2014 auch verweigert vom Chef der Firma auf meine Nachfrage.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

quote:
kein Poststempel als Beweis auf dem Briefumschlag.

Aber einen Zeugen für die Zustallung.
Eine Zustellung durch Boten ist mit eine der Zustellarten die sehr gerichtsfest sind.



quote:
.Wenn ich Urlaub habe bin ich im Ausland und somit muss ich nicht erreichbar sein weder für Firma und für niemanden anderen,

Volkommen korrekt.
Nur muss man dann halt auch damit leben, das bestimmte Fristen abgelaufen sind, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen wird und negative Rechtsfolgen nicht mehr korrigierbar sind.

Bei einer Mietwohnung nennt sich das ganze dann Verletzung der Obhutspflicht und fürht dann im Extremfalle zur Leistungsfreiheit von Versicherungen.


Die Argumente "Gilt nicht, denn ich war weg" und "es gibt keine Pflicht" sind welche, die oft auf tönnern Füßen steht, da sollte man sich nicht wirklich drauf verlassen.



Aber hier ist es ja zum Glück nicht schlimm, da die Frist für die Kündigungsschutzklage noch nicht abgelaufen ist.
In den Verfahren kann man dann falls nötig auch klären, welche Frist bezüglich des Zugangs gilt.



Arbeitslos und Arbeitssuchend hat man sich schon gemeldet?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#13
 Von 
arbeits-zorro
Status: Schüler (304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Ich arbeite 2 Jahre jetzt für die Engineering GmbH Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum Monatsende


Nach 2 Jahren beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber gemäß § 622 II BGB aber einen Monat zum Monatsende und nicht lediglich 4 Wochen zum Monatsende.

Somit könnte selbst ein Einwurf durch Boten am 31.10.14 zu spät gewesen sein. Und zwar dann, wenn der Bote die Kündigung erst nachmittags (nach den ortsüblichen Postzustellungszeiten) eingeworfen hätte.
Denn dann wäre ein Zugang erst am 01.11.14 erfolgt und die Monatsfrist folglich nicht eingehalten, womit die Kündigung erst zum 31.12 wirksam würde.

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#14
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status: Lehrling (1841 Beiträge, 485x hilfreich)

Also es ist doch alles nur halb so wild.

Sie können aktuell noch Kündigungsschutzklage erheben. Die hierfür gültige Frist von 3 Wochen ist noch nicht verstrichen.

Auch wegen der evtl. nicht wirksamen Kündigungsfrist müssten Sie innerhalb dieser Zeit Klage zum Arbeitsgericht erheben.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine Klage gegen eine zu späte Kündigung durchaus Erfolg haben könnte.

So geht die Rechtssprechung davon aus, dass einen solche Kündigung nicht zu spät in den Briefkasten eingeworfen werden darf. Die normalen Briefaustragezeiten sind hier zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass eine Chance bestehen muss, dass an diesem Tag die Kdg. noch gelesen werden kann.

Im vorliegenden Fall wusste der AG, dass Sie in Urlaub sind. Er musste wissen, dass die Kündigung am 31.10. kaum noch lesen konnten. Man könnte daher so argumentieren, dass er mit diesem Wissen nicht bis kurz vor Toresschluss mit der Kündigung hätte warten dürfen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#15
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status: Frischling (18 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Danke noch mal für die Antworten

Ich vermute hier etwas ganz anderes inzwischen mir wurde erzählt von Kollegen das man erst in der Woche vom 3.11 bis 7.11 meine
Kündigung entschieden hat,am 10.11.2014 als ich mein Handy nach dem Urlaub einschaltete,hatte ich eine SMS auf den Handy über einen verpassten Anruf vom 7.11.2014 um 10 Uhr meiner Firma mit deren Telefonnummer. Das Schreiben wurde ohne Briefmarke/Poststempel persönlich eingeworfen somit vermute ich das man durch den Anruf sich absichern wollte ich sei noch nicht aus dem Urlaub zurück und dann das Kündigungsschreiben mit Datum zum 31.10.2014 am 7.11.2014 nach dem Anruf eingeworfen hat.

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#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

Frag doch denjenigen, der den Briefkasten geleert hat. vielleicht kann er sich erinnern. Sonst wird es ein Thema - wer kann seine Aussage glaubhafter vorbringen und Du kannst Nur spekulieren. das würde meiner Meinung nach eher dem AG in die Karten Spielen.

Letztlich sollte man sich eher auf die Unwirksamkeit der Kündigung an sich konzentrieren, da ist bestimmt mehr zu holen.

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#17
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status: Frischling (18 Beiträge, 10x hilfreich)

Nachdem man sich heute vor dem Arbeitsgericht getroffen hat
ist folgendes Urteil gesprochen worden:
Die Freistellung/Kündigung wurde verlängert vom 30.11.2014 auf
den 15.12.2014 und ich bekomme 1 Monatslohn Abfindung.

Bis zum 7.11.2014 hatte ich 25 Tage Urlaub,ab dem 10.11.2014
war ich bis zum 30.11.2014 freigestellt,diese Freistellung/Kündigungstermin wurde jetzt verlängert im Gerichtsverfahren zum 15.12.2014.

Habe ich in der freigestellten Zeit auch Anspruch auf Urlaub?

Der Arbeitsvertrag ist nach dem IGZ Tarif
im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen
im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen

Eingestellt worden am 12.11.2012 sind somit also wenn ich
das Richtig sehe mehr als 2 Jahre im Unternehmen mit der
Freistellung vom 7.11 bis 15.12.2014 somit einen Anspruch
auf 25 Tage Jahresurlaub.
Habe ich für den halben Monat Dezember bis 15.12.2014 auch einen Urlaubsanspruch von 1 Tag?















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#18
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status: Frischling (18 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich habe jetzt die November Lohnabrechnung bekommen:
Arbeitsvertrag = IGZ Tarif
Ich habe im im 2. Jahr einen Anspruch auf 25 Urlaubstage, diese 5 Wochen
wurden mir genehmigt, und ich war bis 9.11.2014 im Urlaub am 10.11 erfuhr ich dann das man mir während meines Urlaubs gekündigt hatte und ich bis 30.11.2014 freigestellt bin, beim Arbeitsgericht wurde dies dann bis zum 15.12.2014 verlängert incl. einem Monatslohn Abfindung, bis zum Kündigungsdatum 30.11 bzw 15.12 bestand nur ein Urlaubsanspruch von 23 Tagen, man hat mir mit der Lohnabrechnung 2 Tage meiner Überstunden abgezogen, ist die rechtens gibt es hier ein Gesetz das übergewährter Urlaub nicht mit Überstunden verrechnet werden darf?
Meine Überstunden wurden bei der Einsatzfirma elektronisch erfasst, ich konnte diese nur an meinem PC dort einsehen, jetzt wurde mir nur 1/3 meiner Überstunden ausbezahlt einen Beweis habe ich leider nicht bzw Ausdruck und als ich wieder zurück wurde mir der Zugriff auf meinen PC verweigert.
Wann muss der Arbeitgeber die Abfindung bezahlen gibt es hier Fristen?







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#19
 Von 
Herr Müller 176
Status: Schüler (188 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Nachdem man sich heute vor dem Arbeitsgericht getroffen hat
ist folgendes Urteil gesprochen worden:


güteverhandlung mit vergleich
oder
kammertermin ?

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#20
 Von 
hamburger-1910
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3494x hilfreich)

quote:
Wann muss der Arbeitgeber die Abfindung bezahlen gibt es hier Fristen?



http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Faelligkeit_des_Abfindungsanspruchs_aus_gerichtlichem_Vergleich_ArbG_Freiburg_3Ca263_08.html

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#21
 Von 
Herr Müller 176
Status: Schüler (188 Beiträge, 147x hilfreich)

nach wie vor:
urteil oder vergleich ?

bei vergleich: widerrufsrecht im protokoll mit frist ?
(beginnt dann die zahlungspflicht mit ablauf der widerspruchsfrist ?!)

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#22
 Von 
guest-12312.05.2016 09:37:46
Status: Frischling (18 Beiträge, 10x hilfreich)

Beim Arbeitsgericht wurde ein Vergleich geschlossen das Lohn korrekt auszubezahlen ist,1 Monatslohn Abfindung und ein Arbeitszeugnis
bis wann hat der Arbeitgeberzeit dies zu tun da ich weder Arbeitszeugnis noch
Abfindung erhalten habe, wie ist es mit Übergewährtem Urlaub 25 Tage pro Jahr diesen bis zum 7.11.2014 komplett genommen, bis Ende November aber nur einen
Anspruch auf 23 Tage, hier wurden mir dann 2 Tage von meinem Zeitkonto abgezogen, gibt es ein Gesetz Paragraphen das dies unzulässig ist.
Meine Überstundenkonto (elektronische Zeiterfassung) wurde ebenfalls falsch abgerechent, leider habe ich keinen Ausdruck darüber, von der Einsatzfirma kann ich dies nicht fordern, mir wurde auch nach dem Urlaub der Zugriff auf meinen Computer verweigert um dies zu tun bzw Computer war bereits abgebaut.Was für Chancen habe ich hier ohne Anwalt die 2 Tage die mir für übergewährten Urlaub abgezogen worden sind einzufordern bzw die Abfindung.





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