Hallo Leute,
Ich möchte eines meiner beiden Zimmer vermieten und habe daher eine allgemeine Anfrage an den Vermieter gestellt.
Der Vermieter hat eine Untervermietung jedoch abgelehnt.
Ich habe das Schreiben von ihm abgetippt:
Sehr geehrte Frau .....,
Sie bewohnen eine 1,5 Zimmer Wohnung mit 42,88 qm.
Der Grundriss der Wohnung gestaltet sich so, dass das Schlafzimmer nur durch das Wohnzimmer zu erreichen ist. Das Wohnzimmer ist ein sogenanntes "Durchgangszimmer".
Um eine Untervermietung zu genehmigen, müssen die Zimmer in der Wohnung abgrenzbar sein. Bad und Küche dürfen gemeinschaftlich genutzt werden.
Eine Abgrenzung ist bei dem von Ihnen bewohnten Wohnungstyp, aufgrund des Durchgangszimmers, nicht möglich.
Aus diesem Grund können wir einer Untervermietung nicht zustimmen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der oben genannten Telefonnummer zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kann Ich etwas dagegen tun? Würde mich über Hilfe sehr freuen.
-- Editiert von sarah778811 am 27.10.2018 09:41
Bitte um Aufnahme eines Untermieters abgelehnt
Das hatte ich an den Vermieter geschrieben:
Bitte um die Aufnahme eines Untermieters in meine Wohnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem Einzug in meine Wohnung habe ich das kleinere meiner beiden Zimmer als Ablageraum für
Dinge, die ich nur selten benötige, genutzt.
Zwischenzeitlich habe ich diese Sachen im Keller meiner Mutter unterbringen können. Das kleinere
Zimmer steht nun leer und wird von mir nicht genutzt. Um diesen Wohnraum nicht ungenutzt zu
lassen, bitte ich Sie darum einen Untermieter aufnehmen zu dürfen.
Hierfür würde ich Ihnen dann den entsprechenden Namen bekannt geben, sodass die Person dann
von Ihnen genehmigt oder abgelehnt werden kann.
Durch die Untervermietung meines o. g. Zimmers würde ich einen Anteil gegen die große
Wohnungsnot in der Stadt Frankfurt am Main und so einen sozialen Beitrag leisten können.
Ich bitte Sie daher inständig, mir die Aufnahme eines Untermieters bzw. einer Untermieterin, nach
vorheriger Prüfung der jeweiligen Person, zu erlauben.
Beste Grüße
Ihre Begründung ist mE nicht ausreichend für die Genehmigung zur Untervermietung. Einen sozialen Beitrag leisten zu wollen ist kein berechtigtes Interesse zur Untervermietung,
Der Vermieter hat ausreichend dargelegt aus welchen Gründen er dies nicht gestattet.
Hallo,
Danke für die Antwort. Ich könnte es nochmal mit den hier genannten Gründen versuchen:
https://www.promietrecht.de/Untermieter/Untermieterlaubnis/Erlaubnis-Untervermietung-berechtigtes-Interesse-ist-Voraussetzung-E1402.htm
Aber das mit der Abgrenzung sehe ich nicht ein.
Nein, hat er nicht ausreichend getan. Die genannten Gründe gehen den Vermieter absolut nichts an. Zudem berechtigen sie nicht zur Verweigerung einer Untervermietung nach § 553 BGB . Denn Überbelegung liegt bei 42 m^2 und 2 Personen nicht vor und es wurden auch keine Gründe genannt, die in der Person des Untermieters liegen.ZitatDer Vermieter hat ausreichend dargelegt aus welchen Gründen er dies nicht gestattet. :
Der Vermieter war in diesem Fall so nett, und hat geantwortet. Das hätte er nicht tun müssen, weil der Untermieter noch nicht konkret benannt wurde. Nur hat er auf eine Weise geantwortet, die dem Mieter nun tatsächlich eine Klage ermöglichen würde. Denn er hat ohne ausreichende Gründe ganz allgemein jede Untervermietung abgelehnt.
Ob eine Klage sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Wie gedenkt man denn die Sache mit dem Durchgangszimmer zu lösen? Oder soll das eher eine Partnerschaft sein und der Lebensgefährte aufgenommen werden?
Nein kein Partner. Eher jemand zu dem man nach der Kontaktaufnahme über Portale wie zb wg-gesucht erst mal ein freundschaftliches Verhältnis aufbaut und ihn dann einziehen lässt.
Es würden dann Trennwände aufgebaut bzw. ein großer Schrank als Raumtrenner verwendet werden.
Ja klagen sie ruhig ... das Verfahren würde ich gerne als Zuschauer begleiten. Zur Belustigung.
Das nun wiederum wäre in der Regel eine bauliche Veränderung und damit ohne Genehmigung des Vermieters nicht zulässig.ZitatEs würden dann Trennwände aufgebaut :
Bitte mach dich mit § 553 BGB und dem drumherum eingehend vertraut. Dann wirst du sehen, dass dieser vom Vermieter genannte Grund nicht ausreichend ist, um eine Untervermietung abzulehnen. Allerdings hast du bisher auch noch keinen ausreichenden, nach Abschluss des Mietvertrages entstandenen Grund genannt, wegen dem er zustimmen müsste. Er hätte gar nicht antworten müssen.
Erstmal würde ich dir empfehlen, konkret zu planen, wie diese Untervermietung denn aussehen könnte. Also zu überlegen, wie du überhaupt mit Hilfe von Schränken Räume schaffen kannst, welche sowohl dir als auch dem potentiellen Untermieter ausreichend Privatssphäre garantieren. Im Zweifel frag mal Freunde, ob die auch der Meinungung sind, dass dies gutgehen würde.
Wenn du dir dann sicher bist, informiere noch einmal den Vermieter über deine Absicht. Dazu solltest du dann auch einen nach Abschluss des Mietvertrages enstandenen Grund angeben (vermutlich Geldbedarf). Du kannst bitten dir mitzuteilen, ob sie einen später vorgeschlagenen Untermieter auf in seiner Person liegende Gründe prüfen würden oder ob sie generell alle Vorschläge ablehnen würden. Antworten muss der Vermieter nicht. Aber wenn er es tut, dann weißt du immerhin ob sich eine Suche lohnt.
Und falls Sie dank der Tipps erwägen Ihre sozialen Gründe in anderweitige umzumodellieren, seien Sie sich gewiss, dass der VM dies wird nachprüfen lassen.
Was selbstverständlich ein 1-Raum Wohnung nicht in eine 2-Raum Wohnung verwandelt.
-- Editiert von AltesHaus am 27.10.2018 12:20
...
-- Editiert von cauchy am 27.10.2018 12:00
Ich denke schon das diese Gründe bei mir zu treffen (insbesondere wenn ich ein freundschaftliches Verhältnis zu der aufzunehmen Untermieterin habe):
Ein Interesse des Mieters ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige einleuchtende Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teiles seiner Wohnung an eine andere Person nachvollziehbar erscheinen lassen.
Zu diesen Interessen gehört auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten.
Bereits der Wunsch, mit jemand anderem zusammen zu leben, genügt für das Interesse, also z.B. mit dem dem Lebensgefährten / Lebensgefährtin oder mit einem Freund oder Freundin zusammenziehen zu wollen - diese persönlichen Motive sind schon für sich alleine ausreichend.
Wirtschaftliches Interesse des Mieters für die Erlaubnis einer Untervermietung
Das wirtschaftliche Interesse besteht in der Regel in einer finanziellen Entlastung bei der Miete. Auch dies ist ein einleuchtender Grund, der schon alleine für das Interesse ausreicht.
GELÖSCHT
-- Editiert von Moderator am 10.11.2018 20:26
-- Editiert von Moderator am 10.11.2018 20:30
ZitatAuch dies ist ein einleuchtender Grund, der schon alleine für das Interesse ausreicht. :
Nö ganz so einfach können Sie sich das nicht machen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse waren bei Anmietung ja ausreichend, da muss sich also etwas geändert haben, was nichts an den Räumlichen Unzulänglichkeiten ändert.
Mir gehts ja eigentlich auch nicht so ums Geld. Ich möchte einfach nicht alleine wohnen und die Wohnung auch nicht wechseln. Zudem wäre das aufgrund der Wohnungsnot sowieso nicht so leicht möglich. Kann ich die Person nicht einfach ohne Geld zu nehmen, da wohnen lassen, zB durch die Aufnahme in den Mietvertrag? Einen Partner habe ich nicht und möchte ich auch nicht.
ZitatMir gehts ja eigentlich auch nicht so ums Geld. Ich möchte einfach nicht alleine wohnen und die Wohnung auch nicht wechseln. Zudem wäre das aufgrund der Wohnungsnot sowieso nicht so leicht möglich. Kann ich die Person nicht einfach ohne Geld zu nehmen, da wohnen lassen, zB durch die Aufnahme in den Mietvertrag? Einen Partner habe ich nicht und möchte ich auch nicht. :
Besuch kann bis zu 6 Wochen verweilen. Danach muss der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden.
Außer er zahlt Miete, dann ist die Dauer uninteressant.
Der Vermieter kann hier ggf. nach einer Abmahnung kündigen.
Ich verstehe den ganzen Heck Mäck auch nicht: Du hast die Antwort und die Begründung vom Vermieter bekommen - Es ist seine Wohnung, Punkt. Das du nicht alleine wohnen willst interessiert keinen und ist auch völlig unrelevant.
ZitatMir gehts ja eigentlich auch nicht so ums Geld. Ich möchte einfach nicht alleine wohnen und die Wohnung auch nicht wechseln. Zudem wäre das aufgrund der Wohnungsnot sowieso nicht so leicht möglich. Kann ich die Person nicht einfach ohne Geld zu nehmen, da wohnen lassen, zB durch die Aufnahme in den Mietvertrag? Einen Partner habe ich nicht und möchte ich auch nicht. :
Gäste kann man nicht verbieten (über einen gewissen Zeitraum), ein Gast meldet sich jedoch nicht an der Adresse des Gastgebers an. Aufnahme id Mietvertrag ginge, wenn der VM hier einwilligt ... da habe ich Zweifel ... suchen Sie sich in Ruhe einen WG Platz und kündigen SIe die Wohnung.
Ich gebe die Wohnung nicht auf.
So what? Der Vermieter hat die Wohnung vermietet. Damit gilt nunmal das Mietrecht und das gibt dem Mieter unter den entsprechenden Voraussetzungen das Recht auf Untervermietung. Und wenn man sich den Paragraphen anschaut, finden sich bei den Ablehnungsgründen 3 Dinge: Überbelegung, Probleme mit dem konkret genannten Untermieter oder die Nicht-Zumutbarkeit für den Vermieter.ZitatIch verstehe den ganzen Heck Mäck auch nicht: Du hast die Antwort und die Begründung vom Vermieter bekommen - Es ist seine Wohnung, Punkt. :
Überbelegung kann man sich praktisch schenken. Das ist so gut wie nie der Fall. Das liegt vermutlich auch darin, dass es den Vermieter nichts angeht, ob die Wohnsituation für Mieter oder Untermieter zumutbar ist. Einzig relevant sind die Auswirkungen, die die Wohnsituation auf den Vermieter hat.
Daher mag die Begründung des Vermieters für den ein oder anderen sinnvoll sein, aber sie ist rechtlich nunmal absolut nicht haltbar. Es geht ihn schlicht nichts an, wie Mieter und Untermieter das regeln, solange es keine Auswirkungen (z.B. bauliche Veränderungen) auf ihn hat.
Das ist falsch. Wenn der Mieter erst nach Einzug merkt, dass er lieber zusammen mit jemandem anderen leben will, dann wäre das sogar ganz klassisch ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandener Grund. Das ist also sehr relevant, wenn es um eine Untervermietung nach § 553 BGB geht.ZitatDas du nicht alleine wohnen willst interessiert keinen und ist auch völlig unrelevant. :
ZitatWenn der Mieter erst nach Einzug merkt, dass er lieber zusammen mit jemandem anderen leben will, dann wäre das sogar ganz klassisch ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandener Grund. Das ist also sehr relevant, wenn es um eine Untervermietung nach :§ 553 BGB geht.
... heute komme ich mal wieder vor Lachen nicht in den Schlaf. ...
@AltesHaus: Was sollen solche Kommentare? Helfen die dem Teilnehmer oder bringen die Diskussion irgendwie weiter? Nein, sicher nicht. Ein solcher Kommentar versucht nur, andere Meinungen oder noch schlimmer andere Teilnehmer lächerlich zu machen oder als lächerlich darzustellen.
Soll das der Ton sein, in dem hier im Forum weitergeschrieben werden soll?
ZitatHelfen die dem Teilnehmer oder bringen die Diskussion irgendwie weiter? :
.., ich dachte wir scherzen mal wieder denn das hier:
ZitatWenn der Mieter erst nach Einzug merkt, dass er lieber zusammen mit jemandem anderen leben will, dann wäre das sogar ganz klassisch ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandener Grund. :
kann ja wohl keinesfalls ernst gemeint sein!
den Thread hatten wir doch schon mal.
Neu ist eigentlich nur, dass es ein Durchgangszimmer ist.
Du hättest vielleicht mal besser unsere Tipps beherzigen sollen.
In der Tat ist die Wohnung für eine normale WG so ungeeignet.
Das müßten jetzt schon echt sehr enge Freunde, Geschwister oder Partner sein.
Alles andere ist schon wirklich fragwürdig.
Das können ja höchstens Stellwände sein. Wie willst du da noch Privatsphäre haben und will dein Mitbewohner/in ständig durch diese laufen... Du mußt schon einen sehr guten Schlaf haben, wenn dein Mitbewohner nachts mehrfach mal bei dir durch muss
Würde ich als Vermieter so auch nicht haben wollen.
Und sorry, wenn ein Gericht das anders sieht, möchte ich nicht wissen, wie der Richter wohnt...
Dein erster Fehler.
Die Begründung ist kein berechtigter Grund
Hättest du doch finanzielle Gründe genannt, mit dem Rest hättest du es vielleicht ausschmücken können.
dein zweiter Fehler
Du hast allgemein nach einer Erlaubnis zur Untervermietung gefragt.
Wie schon im letzten Thread erwähnt, braucht dir der Vermieter dazu eh keine Zustimmung zu geben, er hat ein Recht zu wissen, wer da einzieht und er kann diese Person auch ablehnen, wenn er dafür einen guten Grund hat.
dein dritter Fehler
Nun ist es auch nicht mehr glaubhaft, wenn ein "Partner" einzieht, und der wäre für diese Wohnverhältnisse eigentlich die einzig tragbare Variante, das braucht man dann auch eigentlich gar nicht zu begründen.
Ok, wenn diese Person auszieht, ist allerdings dieser "Grund" verbraucht.
Acuh ein sehr enger Freund ist jetzt eigentlich nicht mehr glaubhaft, denn du hast ja allgemein gefragt.
Gut, das könntest du noch aus Versehen nicht hingeschrieben haben...
Ist allerdings natürlich auch gelogen.
dein 4. Fehler:
warum erzählst du das jetzt erst mit dem Durchgangszimmer?
Ein wichtiges Detail
Theoretisch kannst du es zwar nochmal probieren, aber das war ein Schuss in den Ofen und jetzt wird es schwerer.
Man sollte schlafende Hunde nicht unnötig wecken, wenn, dann muß es auf den Punkt passen.
Vom Klagen würde ich Dir in diesem Fall abraten.
Erst mal muß überhaupt ein ordentlich begründetes Verlangen her + einen konkreten Mitbewohner, sonst wird dieser Vermieter nicht einmal zucken.
Ich finde, dass der Vermieter das überigens sehr gut und freundlich begründet hat.
Ich sehe daher sogar noch Chancen, aber nur wenn es wirklich hieb und stichfest ist.
Aber da muß jetzt schon ein wirklich sehr guter Kindergartenfreund her, der unbedingt Wohnraum sucht und du mußt auch erklären, wie du das mit dem Durchgangszimmer lösen willst.
Und dass es eben auch finanziell für dich sehr gut passen würde...
Das muss jetzt aber auch glaubhaft klingen.
So in etwa: ich vergass zu erwähnen, dass es sich hier nicht um einen Wildfremden handelt sondern meine Busenfreundin... handelt, die jetzt nach Frankfurt zieht, um ihren Job als Fluglotsin anzutreten und dafür dringend eine vorübergehende Bleibe sucht. Für mich wäre es auch eine finanzielle Entlastung, wenn wir uns die Miete teilen würden. Wir haben uns auch schon ausgedacht, wie wir etwas Privatsphäre handeln, mit frei aufstellbaren Trennwänden/japanischen Papierwänden wird ein Durchgangsflur geschaffen, ohne das an der Wohnung irgendetwas baulich verändert wird.
Durch das enge Verhältnis zu ihr
Und dann eben auch noch formaljuristisch deutlich das als Verlangen klarstellen, nicht als Wunsch/Bitte und eben auch dein finanzielles Interesse hervorheben.
-- Editiert von der_böse_Vermieter am 27.10.2018 19:31
ach vergiss meinen Vorschlag, du hast ja in deinem ersten Schreiben schon erzählt, dass du dich frei auf der Suche befindest, mit ner engen Freund/in glaubt dir das doch jetzt niemand mehr....
Dein Vermieter klingt überigens eher nach einem Verwalter bzw. Sachbearbeiter einer größeren Geschichte.
"Wohnunstyp" z.B.
-- Editiert von der_böse_Vermieter am 27.10.2018 19:45
ZitatGäste kann man nicht verbieten :
Doch, das kann man. Man mus snur entsprechende Gründe haben.
ZitatDaher mag die Begründung des Vermieters für den ein oder anderen sinnvoll sein, aber sie ist rechtlich nunmal absolut nicht haltbar. :
Stimmt.
Nur ist da egal, denn eine klage des Mieters würde dem Mieter hier schmerzhaft auf die Füße fallen.
Denn die Anfrage ist schon nicht konform, die 4 Fehler hat der_böse_Vermieter ja schon genannt.
Das hatte ich bereits mehrfach geschrieben. Leider ist es rechtlich nicht vorgesehen, vor Untermietersuche die generelle Frage der Untervermietung mit dem Vermieter abschließend zu klären. Der Vermieter muss auf so eine Anfrage also nicht reagieren. Nur wenn er mit einer pauschalen Ablehnung reagiert, dann wäre eine Klage möglich. Denn damit hat er ja pauschal alle Untermieter und alle möglichen Gründe des Mieters abgelehnt.ZitatNur ist da egal, denn eine klage des Mieters würde dem Mieter hier schmerzhaft auf die Füße fallen. :
Denn die Anfrage ist schon nicht konform
Ich glaube ich habe auch klar gemacht, dass ich keine direkte Klage empfehlen würde. Natürlich sollte sich der Mieter erstmal klarwerden, wie eine Untervermietung in dieser Wohnung überhaupt funktionieren kann. Und natürlich darf er auch gegenüber dem Vermieter auch nicht lügen.
Der eine oder andere hier sollte sich aber von der Vorstellung lösen, der Vermieter dürfte darüber urteilen, wie der Mieter mit seinem Untermieter zu leben hat. So ein Ablehnugnsgrund ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ob die zusammen in einem Zimmer schlafen oder nicht, geht den Vermieter nichts an. Und es würde auch einen Richter nicht interessieren.
Relevant sind erstmal die Gründe für die Untervermietung und wann sie entstanden sind. Die Anforderungen daran sind aber nicht so wahnsinnig hoch.
Also für mich gibts da Grenzen.
Wir leben nicht mehr in den 20er Jahren, wo jemand noch auf der Küchenbank geschlafen hat.
Auch wenn Wohnraum in den Ballungszentren knapp wird.
Eine Mietwohnung ist einfach kein Hostel.
Daher finde ich es durchaus richtig argumentiert.
Wenn du meinst dass es ok ist, warum nicht gleich zu viert.
9m² pro Erwachsener
Stellst du 2 Doppelbetten ins große Zimmer und der kleine Raum wäre dann so eine Rückzugsecke
Klar hast du Recht, pauschal abschmettern ist natürlich quatsch, aber weil der Mieter pauschal nach Untervermietung gefragt hat, fällt Partner, enger Freund quasi schon aus. Erstmal jedenfalls
Ich habe noch einen Tip
Schick deinem VM doch diesen Link:
https://www.youtube.com/watch?v=bvtXYwvAVDo
Geht doch!
In Schweden dürfen sogar 6 Leute auf 40 m² leben...
-- Editiert von der_böse_Vermieter am 27.10.2018 20:44
Dann erkläre mir bitte, an welcher Stelle sich in § 553 BGB dieser Ablehnungsgrund findet.ZitatDaher finde ich es durchaus richtig argumentiert. :
Und ja, selbst 4 Personen wären in dieser Wohnung vermutlich zulässig. Ich würde da dann nicht wohnen wollen, aber mein Wohlbefinden spielt nunmal überhaupt keine Rolle. Wenn du zur Überbelegung mehr (Abschreckendes) lesen willst, findest du das z.B. hier: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/ueberbelegung-wohnung/#I .
im Link werden aber durchaus einige andere Faktoren noch genannt, z.B. wird auch klar getrennt, ob Familie oder 2 sich völlig Fremde und dann ist natürlich der Wohnungsschnitt auch zu beachten und da hat der VM Einwände...
Und jetzt mal rein praktisch, wie lange soll das gut gehen?
bei Leuten, die sich nicht wirklich gut kennen..
Der VM kann letztendlich erstmal sagen, was er will, weil das Verlangen des Mieters SO belanglos ist.
Aber es ist doch erstmal sehr gut begründet, Willkür sehe ich da nicht,
Ich würde es aus seiner Sicht auch so sehen.
Für eine klassische WG ist der Wohnungsschnitt erstmal ungeeignet.
Klar, es gebe auch so Modelle wie bei dem Ikea Video oben, wo Menschen in einem Raum zu einem bestimmten Zwecke so leben könnten.. für 2-3 Monate vielleicht
-- Editiert von der_böse_Vermieter am 27.10.2018 21:12
@der_böse_Vermieter: Vergiss das Thema Überbelegung bei 2 Personen und über 40m^2. Und vergiss deine Vorstellungen davon, wie 2 fremde Menschen miteinenader zusammenleben sollten. Das spielt rechtlich nunmal keine Rolle. Und das ist nunmal ein Rechtsforum hier.
Du kannst gerne den Teilnehmer darauf hinweisen, dass das Zusammenleben mit einem Fremden in dieser Wohnung deiner Meinung nach nicht gutgehen wird. Solche Hinweise sind ja auch durchaus sinnvoll. Nur solltest du in einem Rechtsforum nicht den Eindruck erwecken, dass aufgrund des Wohnungsschnittes eine Untervermietung abgelehnt werden kann, wenn du dazu absolut keine Rechtsgrundlage nennen kannst.
du hast ja Recht
ZitatGäste kann man nicht verbieten :
Doch, das kann man. Man mus snur entsprechende Gründe haben.
Gäste die sich innerhalb gesetzlicher Parameter (ver- und) aufhalten kann man nicht verbieten, ich hoffe, dass es nun auch für die Korinthenk*cker passend ist.
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