Defektes Gerät in Überlassener Einbauküche bei Auszug

19. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
floq
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Defektes Gerät in Überlassener Einbauküche bei Auszug

​Guten Tag,

unsere Einbauküche wurde uns zu Beginn der Miete unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zu den Elektrogeräten findet sich im Vertrag folgende Sonderregelung:

Der Vermieter stellt dem Mieter eine Küchenzeile inkl. Geräte gem. Beschreibung,
Länge 4,80 m (Zustand „gebraucht") zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die
Küche bleibt als Eigentum des Vermieters. Der Mieter sorgt für die Erhaltung und
Instandhaltung der Küche bzw. Geräte. Notwendigen Reparaturen/ Ersatz-
beschaffungen fallen zur Lasten des Mieters.


Die Küche war zu diesem Zeitpunkt 5 Jahre alt. Ein Jahr nach unserem Einzug gab dann der Geschirrspüler den Geist auf, bei normalem Gebrauch ohne Verschulden unsererseits. Das meldeten wir und haben den Spüler seitdem nicht mehr verwendet.

Mittlerweile sind wir aus der Wohnung ausgezogen und das Thema kommt wieder, da der Geschirrspüler für die neuen Mieter ersetzt werden sollte.

Wie ich die bisherige Rechtssprechung verstehe ist der Vermieter in diesem Fall nicht zum Ersatz verpflichtet. Das ist auch in Ordnung, daher haben wir das Gerät einfach nicht mehr verwendet. Kann eine derartige Klausel nun aber tatsächlich so gültig sein, dass wir beim Ableben eines alten Gerätes als Mieter zum Neukauf verpflichtet sind?

Ich kann mir das nicht vorstellen, würde aber gerne eine gebildetere Meinung einholen.


Viele Grüße

Notfall? Mehr lesen!



39 Antworten
#1
 Von 
AR377
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von floq):
Kann eine derartige Klausel nun aber tatsächlich so gültig sein, dass wir beim Ableben eines alten Gerätes als Mieter zum Neukauf verpflichtet sind?
Selbst wenn die Klausel gilt:
Zum Neukauf verpflichtet sie den Mieter überhaupt nicht, sondern zur Ersatzbeschaffung.
Bei Einzug war ein funktionierender, gebrauchter Geschirrspüler drin, dann muss bei Auszug allenfalls auch ein funktionierender, gebrauchter Geschirrspüler drin sein.

Einen solchen kann man für 50,- bei Kleinanzeigen haben.

-- Editiert von User am 19. September 2022 13:40

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#2
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37001 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von floq):
Das meldeten wir und haben den Spüler seitdem nicht mehr verwendet.
Das stand euch frei.
Zitat (von floq):
Kann eine derartige Klausel nun aber tatsächlich so gültig sein, dass wir beim Ableben eines alten Gerätes als Mieter zum Neukauf verpflichtet sind?
Nein, das stand nicht im MV und das wird der Vermieter vermutlich nicht verlangt haben.
Zitat (von floq):
Notwendigen Reparaturen/ Ersatz-beschaffungen fallen zur Lasten des Mieters.
Das ist deutlich. Es war eure Pflicht, spätestens bei Auszug für Reparatur oder Ersatz zu sorgen. Neukauf war nicht gefordert.

Evtl. hätte sich der GS reparieren lassen? Nach 6 Jahren sind die Dinger iaR noch nicht zum Ableben verpflichtet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
floq
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nein, das stand nicht im MV und das wird der Vermieter vermutlich nicht verlangt haben.

Tatsächlich wurde das verlangt. Es soll auf unsere Kosten ein neues Gerät (und sogar einer teureren Marke) beschafft werden. Das werde ich natürlich unter den Umständen so oder so nicht bezahlen,

Zitat (von Anami):
Das ist deutlich. Es war eure Pflicht, spätestens bei Auszug für Reparatur oder Ersatz zu sorgen. Neukauf war nicht gefordert.

Das hatte ich sogar vor, allerdings konnte ich die gestellte Einbauküche nicht selber öffnen. Der Vermieter sagte zu, dass ein Experte kommt und die Küche im Zweifel öffnet. Das ist während unserer Wohnzeit nicht passiert. Im Übergabeprotokoll ist ebenfalls nichts eingetragen.

Wäre es davon abgesehen tatsächlich gültig, uns zu Ersatz zu verpflichten, wenn nur der normale Gebrauch ausgeübt wurde? Schlussendlich gibt es doch keinen Schadensersatz für Schäden, die man nicht verursacht hat? Oder wird durch diese Klausel eine ganz neue Regelung gültig, die dann eben so auch passt?

-- Editiert von User am 19. September 2022 16:03

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es war eure Pflicht, spätestens bei Auszug für Reparatur oder Ersatz zu sorgen.

Man wieder 0 Ahnung und Unfug verbreiten ...



Zitat (von floq):
Zu den Elektrogeräten findet sich im Vertrag folgende Sonderregelung:

Ich nehme an, diese war vom Vermieter vorgegeben und wurde nicht individuell ausgehandelt?

Falls ja:

Zitat (von floq):
unsere Einbauküche wurde uns zu Beginn der Miete unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Nö, für die habt ihr auch Miete bezahlt, sie ist Teil der Mietsache.


Die Klausel mit der Ersatzbeschaffung dürfte nichtig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, für die habt ihr auch Miete bezahlt, sie ist Teil der Mietsache.
Das hat das AG Berlin anders gesehen:
Zitat (von https://www.promietrecht.de/Blog/Reparaturen-Einbaukueche-im-Mietvertrag-kostenlose-Nutzung-vereinbart-E3179.htm):

Einbauküche, kostenlose Nutzung im Mietvertrag - Mieter klagen wegen Reparaturkosten
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 18 C 182/17) entschied am 14.11.2017:
Es bestehe kein Anspruch, dass der Vermieter Reparaturkosten für die in der Wohnung befindliche Küche zahlt, da die Küche zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden sei:

Damit sei sie nicht Bestandteil der Mietsache -
bei Mieterhöhungen könne die Küche als Ausstattung der Wohnung auch keine Berücksichtigung finden.
Die Formularklausel zur Regelung über die unentgeltliche Überlassung und Nutzung, und dass für den Vermieter keine Instandsetzungspflicht und keine Instandhaltungspflicht besteht, sei nicht zu beanstanden. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, eine Mietwohnung mit einer Küche auszustatten.

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#6
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37001 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von floq):
Tatsächlich wurde das verlangt.
Ach so. Woher soll man das wissen?
Dann gilt: Verlangen kann der Vermieter alles mögliche.
Zitat (von floq):
allerdings konnte ich die gestellte Einbauküche nicht selber öffnen. Der Vermieter sagte zu, dass ein Experte kommt und die Küche im Zweifel öffnet
Wie bitte?

Anfang 2019 eingezogen---Anfang 2020 ging der 6 Jahre alte GS kaputt---Ihr habts gemeldet und weiter nichts gemacht--- Auszug kürzlich und defekter GS wird bekannt.

Zitat (von floq):
Das ist während unserer Wohnzeit nicht passiert.
Wozu auch? Ihr hättet spätestens zum Auszug einen gebrauchstauglichen GS dort einbauen müssen.
Dass bei Auszug nichts im Protokoll steht, heißt nicht, dass die Klausel im MV nicht gilt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
floq
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wozu auch? Ihr hättet spätestens zum Auszug einen gebrauchstauglichen GS dort einbauen müssen.


Wenn wir nun davon ausgehen, dass es unsere Pflicht war und wir es versäumt hätten zu handeln, dann... was nun? Ich bin von der Gültigkeit noch nicht ganz überzeugt, aber im Falle dass es so ist, was gilt es dann für uns zu erledigen?

Sind wir zu Schadensersatz verpflichtet? Falls ja in welcher Höhe? Der Restwert des Spülers? Die Anschaffungskosten eines neuen Geräts? Beschaffen wir selbst ein Gerät im mindestens gleichen Zustand des alten Geschirrspülers?

Leider hat sich hier bis jetzt nicht viel aufgeklärt, mal davon abgesehen ob die vorgegebene Klausel überhaupt gültig ist.

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#8
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status: Schüler (177 Beiträge, 66x hilfreich)

Ob es sich bei diesem Konstrukt nun um eine kostenlose Leihe handelt oder um den Versuch, Instandhaltungspflichten als Vermieter zu umgehen (denn so werden entsprechende Klauseln von Gerichten auch gesehen), wäre dann interessant, wenn der Mieter einen neuen Geschirrspüler fordern würde. In diesem Fall fordert aber der Vermieter einen neuen Geschirrspüler.

Wenn man die Küche als mitvermietet betrachtet, sieht es meiner Meinung nach so aus:
- Geschirrspüler ist defekt, der Vermieter muss für Reperatur und/oder Ersatz sorgen
- Sollte der Mieter den Defekt verschuldet haben, zahlt er anteilig nach Zeitwert
- Sollte der Geschirrspüler durch vertragsgemäßen Gebrauch kaputt gegangen sein, schuldet der Mieter gar nichts

Wenn man die Küche als kostenlose Leihe betrachtet, ist es ein bisschen anders:
- Geschirrspüler ist defekt, der Vermieter (Verleiher) muss nicht für Reperatur und/oder Ersatz sorgen
- Sollte der Mieter (Leiher) den Defekt verschuldet haben, schuldet er den Zeitwert
- Sollte der Geschirrspüler durch vertragsgemäßen Gebrauch kaputt gegangen sein, schuldet der Mieter gar nichts
- Möchte der Mieter weiterhin einen Geschirrspüler, kann er sich einen kaufen, welcher dann sein Eigentum ist und NICHT dem Vermieter gehört

Ich kann auch bei einer kostenlosen Leihe nirgends etwas finden, was den TE auch nur dazu verpflichten würde, ein gebrauchtes Ersatzgerät zu beschaffen, geschweige denn ein Neugerät.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von floq):
Ein Jahr nach unserem Einzug gab dann der Geschirrspüler den Geist auf, bei normalem Gebrauch ohne Verschulden unsererseits.
Sollte das sicher sein, dann müsst Ihr gar nichts zahlen.

Dann gilt:
Zitat:

BGB § 602
Abnutzung der Sache
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

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#10
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37001 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von floq):
Das werde ich natürlich unter den Umständen so oder so nicht bezahlen,
Welche Umstände? Aber dann wärest du doch schon fertig, zumindest mit dem Neukauf.
Zitat (von floq):
Wenn wir nun davon ausgehen, dass es unsere Pflicht war
Dann handelt doch entsprechend.
Zitat (von floq):
Leider hat sich hier bis jetzt nicht viel aufgeklärt, mal davon abgesehen ob die vorgegebene Klausel überhaupt gültig ist.
So ist es in einem Meinungsforum. Und deshalb: Entweder richtest du dich nach den Meinungen von A,B,C, ... X-Y, und wenn da nichts Einheitliches zu lesen ist : Frag doch einen Anwalt. Der kanns ausführlich juristisch erklären, evtl. Erfolgsaussichten quantifizieren, nachdem er den Sachverhalt vollständig kennt und selbst lesen kann, was wer schreibt und verlangt/fordert.

Da ich zumindest nicht losschreie und ---alles Unfug, Klausel nichtig--- behaupte, andere aber scheinbar auch nicht so genau wissen, wer nun wem was beweisen müsste oder schuldig wäre oder zahlen müsste... bitte juristische Expertenmeinung einholen.
...aber trotzdem noch mit der Gegenreaktion des Vermieters und evtl. sogar mit der eines Amts-Richters rechnen.

ICH würde versuchen, mich mit dem Vermieter außergerichtlich zu einigen. ICH würde nicht darauf herumreiten, dass der GS bei ganz normalem Gebrauch seinen Geist aufgab. Kann sein oder auch nicht.

Vermutlich steht auch noch die *Abrechnung* mit der Mietkaution aus?




-- Editiert von User am 19. September 2022 18:03

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

Da die Vereinbarung den Mieter zur Reparatur bzw. Neuanschaffung verpflichten soll, ist das oben zitierte AG Urteil, welches ich eh für fragwürdig halte, nicht einschlägig. Hier liegen die Regelungen zu Kleinreparaturen viel näher und die stammen immerhin vom höchsten deutschen Gericht. Da die Bedingungen an eine gültige Reparaturenkkausel nicht erfüllt sind, ist die Vereinbarung unwirksam.

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#12
 Von 
AR377
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von floq):
Tatsächlich wurde das verlangt. Es soll auf unsere Kosten ein neues Gerät (und sogar einer teureren Marke) beschafft werden.
In welcher Form? Liegt diese Forderung schriftlich vor oder ist das bisher nur Bla-bla?

Selbst wenn schriftlich so ist dem zu folgen:
Zitat (von floq):
Das werde ich natürlich unter den Umständen so oder so nicht bezahlen


Umso mehr deshalb:
Zitat (von floq):
Im Übergabeprotokoll ist ebenfalls nichts eingetragen.


Weil aus dem Übergabeprotokoll folgt:
Der Geschirrspüler ist in der langen Zwischenzeit zwischen Auszug der Mieter und dem (erst noch bevorstehenden?) Einzug der Nachmieter wegen Nichtbenutzung defekt geworden (Standschaden)

Wie immer gilt:
Wer von einem anderen was fordert soll den Rechtsweg beschreiten und einen Anwalt beauftragen.
Und nicht derjenige, der sich mit einer möglichen Forderung in der Zukunft konfrontiert sieht, soll proaktiv einen Anwalt beauftragen um Ansprüche abzuwehren die noch gar nicht mal verbindlich erhoben wurden.

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#13
 Von 
spatenklopper
Status: Philosoph (12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Weil aus dem Übergabeprotokoll folgt:
Der Geschirrspüler ist in der langen Zwischenzeit zwischen Auszug der Mieter und dem (erst noch bevorstehenden?) Einzug der Nachmieter wegen Nichtbenutzung defekt geworden (Standschaden)


Das sollte man, wenn man seine Glaubwürdigkeit nicht komplett verlieren will, nicht weiter verfolgen.
Der Schaden wurde damals von den Mietern an den Vermieter gemeldet.

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#14
 Von 
Loni12
Status: Master (4017 Beiträge, 645x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Nö, für die habt ihr auch Miete bezahlt, sie ist Teil der Mietsache.
Die Klausel mit der Ersatzbeschaffung dürfte nichtig sein.

Warum, mache ich auch so, allerdings soll das nicht im Mietvertrag stehen, sondern im Übergabeprotokoll.

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#15
 Von 
Kalanndok
Status: Student (2565 Beiträge, 408x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist das eine Klausel, die Instandhaltungspflichten auf den Mieter übertragen möchte.
Für so etwas gibt es die Kleinreparaturenklauseln und alles was über diese hinausgeht ist nichtig.

Wenn jetzt die Küche aber tatsächlich nur geliehen wäre, dann schuldet man dem Vermieter aber auch keinen neuen Geschirrspüler sondern bestenfalls einen (mittlerweile) 8 Jahre alten durchschnittlich gebrauchten Geschirrspüler bzw. dessen Wert.

Man könnte sogar noch weiter gehen:
Im Übergabeprotokoll ist ein Standschaden vermerkt, also scheint das Gerät noch vorhanden zu sein.
Hattet ihr die Bedienungsanleitung des Gerätes? Falls ja, was steht dort drin, wie lange das Gerät unbenutzt rumstehen kann ohne kaputtzugehen?

Im Übrigen bedeutet die unentgeltliche Überlassung eines Gegenstands im Rahmen eines entgeltlchen Mietverhältnisses für mich folgendes: Die Überlassung des Gegenstandes ist in der vereinbarten Kaltmiete einkalkuliert. Oder hätte man auch die Möglichkeit gehabt die Küche längerfristig unentgeltlich zu leihen ohne dass man die Wohnung entgeltlich anmietet?

-- Editiert von User am 20. September 2022 16:21

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#16
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37001 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Im Übergabeprotokoll ist ein Standschaden vermerkt,
NÖ. Falsch.
Zitat (von Kalanndok):
wie lange das Gerät unbenutzt rumstehen kann ohne kaputtzugehen?
Egal. Schon ca 1 Jahr nach Einzug ging er kaputt.

Evtl. nochmal lesen, was der TE schrieb?

Es darf bezweifelt werden, dass in einer Gebrauchsanleitung zu lesen ist, wie lange ein GS...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Loni12
Status: Master (4017 Beiträge, 645x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Oder hätte man auch die Möglichkeit gehabt die Küche längerfristig unentgeltlich zu leihen ohne dass man die Wohnung entgeltlich anmietet?

Was soll denn das? Vermieter sind doch kein Leihhaus.
Zitat (von Kalanndok):
Im Übrigen bedeutet die unentgeltliche Überlassung eines Gegenstands im Rahmen eines entgeltlchen Mietverhältnisses für mich folgendes: Die Überlassung des Gegenstandes ist in der vereinbarten Kaltmiete einkalkuliert.

Ihre Meinung, ich handhabe es auch so. Bin Mitglied bei Haus und Grund. Die Küche wird aus dem Grund unentgeltlich überlassen, weil für kaputte Geräte der Mieter zuständig ist, Hat u.a. mit den Grund, dann geht man mit solchen Gegenständen pfleglicher um, als wenn der Vermieter für den Kauf der E-Geräte zuständig ist.

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#18
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
. Die Küche wird aus dem Grund unentgeltlich überlassen, weil für kaputte Geräte der Mieter zuständig ist, Hat u.a. mit den Grund, dann geht man mit solchen Gegenständen pfleglicher um, als wenn der Vermieter für den Kauf der E-Geräte zuständig ist.
Ist trotzdem unwirksam. Egal ob Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll. Irgendwann wird das einer deiner Mieter auch mal herausfinden. Und wenn bei deinem Haus und Grund nicht nur Vollpfosten arbeiten, dann werden sie dir das auch sagen können. Solche Klauseln werden nur deshalb verwendet, weil viele Mieter darauf hereinfallen. Letztlich eine Form von legalem Betrug.

Beschäftige dich einfach mal mit den Regelungen zu Kleinreparaturen und zu Umgehungskonstruktionen.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Warum,

Das nennt sich "Umgehungstatbestand" weil man damit die (unabdingbaren) Gesetzlichen Regelungen zu umgehen versucht.



Zitat (von Loni12):
mache ich auch so,

Über Rot zu fahren wird genauso wenig legal wie falschparken oder rasen, nur weil andere / viele es machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
Loni12
Status: Master (4017 Beiträge, 645x hilfreich)
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#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das nennt sich "Umgehungstatbestand" weil man damit die (unabdingbaren) Gesetzlichen Regelungen zu umgehen versucht.
Ah ja. Und deshalb akzeptiert z.B. das AG Berlin einen solchen Passus ... Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 18 C 182/17) ...

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#22
 Von 
AR377
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Weil aus dem Übergabeprotokoll folgt:
Der Geschirrspüler ist in der langen Zwischenzeit zwischen Auszug der Mieter und dem (erst noch bevorstehenden?) Einzug der Nachmieter wegen Nichtbenutzung defekt geworden (Standschaden)
Zitat (von spatenklopper):
Das sollte man, wenn man seine Glaubwürdigkeit nicht komplett verlieren will, nicht weiter verfolgen.
Der Schaden wurde damals von den Mietern an den Vermieter gemeldet.
Falsch.
Genau diese qualifizierte Einlassung ist vorliegend weiter zu verfolgen.
Denn es besteht jeder Raum für die Möglichkeit, dass nach der Meldung des Schadens an den Vermieter eine Reparatur erfolgte (Veranlasst durch wen auch immer).
Darum war der GS bei Auszug funktionsfähig und ist erst später wieder defekt geworden.
Ungeachtet möglicher Umgehungstatbestände ist der Mieter dadurch, dass im Übergabeprotokoll kein Defekt des GS vermerkt ist, vollständig entlastet.

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#23
 Von 
spatenklopper
Status: Philosoph (12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Denn es besteht jeder Raum für die Möglichkeit, dass nach der Meldung des Schadens an den Vermieter eine Reparatur erfolgte (Veranlasst durch wen auch immer).


Ich weiß nicht wo du den Raum siehst, aber natürlich kann man Lügen zum eigenen Vorteil immer erfinden.
Ich bin mir nur nicht so sicher, ob es in einem Rechtsforum angebracht ist solche Ratschläge zu geben.

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#24
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und deshalb akzeptiert z.B. das AG Berlin einen solchen Passus ... Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 18 C 182/17) ...
Lese bitte das Urteil im Original, bevor du es ständig zitierst.

Zum einen war in der dortigen Vereinbarung - im Gegensatz zu hier und zu Leos Idee- der Mieter nicht zum Erhalt der Geräte verpflichtet. Damit war keine Analogie zu Kleinreparaturenklauseln vorhanden.

Zum zweiten ist die Urteilsbegründung denkbar kurz, Berufung wurde nicht zugelassen. Erkennbar hat sich das Gericht mit einigen Argumenten gar nicht beschäftigt. So taugt das Urteil sicherlich nicht als Referenz.

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#25
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ah ja. Und deshalb akzeptiert z.B. das AG Berlin einen solchen Passus ... Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 18 C 182/17) ...

Zum einen anderer Sachverhalt, zum anderen irrelevant, auch Gerichte produzieren Fehlurteile und es gibt durchaus mal Vermieter die das hinbekommen. Die restlichen 99% scheitern.



Zitat (von Loni12):
Noch nie etwas von einer individuellen Vereinbarung gehört?

Doch und ich weis auch das die meisten Vermieter kläglich daran scheitern, eine solche hinzubekommen bzw. das vor Gericht zu beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#26
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37001 Beiträge, 6227x hilfreich)

Mich würde am meisten interessieren, wie das vom TE geschilderte Problem letztlich --ausgeht--.
Eine Rückmeldung wäre interessant, zumal dieser Vermieter wohl eine besondere Spezies war/ist.

Vielen Dank im Voraus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#27
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Loni12):
Noch nie etwas von einer individuellen Vereinbarung gehört?


Doch und ich weis auch das die meisten Vermieter kläglich daran scheitern, eine solche hinzubekommen bzw. das vor Gericht zu beweisen
Lonis Vereinbarung ist mit Sicherheit nicht individuell, wenn er es immer so macht. Das ist ein Widerspruch in sich. Auch in einem Übergabeprotokoll nicht. Manche Vermieter glauben aber immernoch daran, dass Vereinbarungen im Übergabeprotokoll automatisch individuell sind.

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#28
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mich würde am meisten interessieren, wie das vom TE geschilderte Problem letztlich --ausgeht--.
Wieso? Seit wann interessierst du dich für die Rechtslage?

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#29
 Von 
AR377
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
aber natürlich kann man Lügen zum eigenen Vorteil immer erfinden.
Es hätten bei Unterzeichnung des Wohnungsübergabeprotokolls tatsächlich aber beide Seiten "gelogen" indem sie durch Nichterwähnung eines diesbezüglichen Mangels bestätigten, dass der GS im Zeitpunkt der Übergabe funktionsfähig war.

Hier versucht der Vermieter den Mieter über den Tisch zu ziehen, dieser soll so blöd sein und einen neuen Geschirrspüler auf seine Kosten einbauen.
Darauf besteht unstreitig überhaupt kein Anspruch aber es wird darauf gesetzt dass der Mieter es nicht merkt.

Davon ausgehend bin ich mir aber absolut sicher, dass es angebracht ist in einem Rechtsforum dem Fragsteller Ratschläge zu geben, wie er das infame Ansinnen seines ehemaligen Vermieters abwehren kann.
Dadurch entsteht dem Mieter kein "eigener Vorteil" sondern dadurch verbleibt er nur in der neutralen Position (etwas was er nicht schuldet nicht zu leisten)
Zitat (von spatenklopper):
Ich bin mir nur nicht so sicher, ob es in einem Rechtsforum angebracht ist solche Ratschläge zu geben.


-- Editiert von User am 21. September 2022 15:24

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#30
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37001 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Seit wann interessierst du dich für die Rechtslage?
Immer.
Sorry, bitte lies doch nochmal, was mich hier interessiert. Ich würde gern wissen, wie das ausgeht.
Derweil können sich andere open end über die Rechtslage streiten. Nur zu.
----------------------------
Zitat (von AR377):
Hier versucht der Vermieter den Mieter über den Tisch zu ziehen, dieser soll so blöd sein und einen neuen Geschirrspüler auf seine Kosten einbauen.
Hast du denn gelesen, WAS der Vermieter tatsächlich verlangt? Damit meine ich nicht das, was der TE hier schreibt.
Und weißt du evtl. auch, was bei der Wohnungsübergabe besprochen wurde?

Signatur:

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