Liebe User!
Für eine Bekannte, die sich für eine Wohnung interessiert, stelle ich heutige Frage:
In einer Anzeige wird eine Wohnung angeboten 4 Zi, EBK, Bad etc.
Netto-Miete wird ausgewiesen.
Sie interessiert sich für die Wohnung, schaut sich die Wohung an und sagt, dass sie diese gerne nehmen würde. Termin zur Mietvertragsunterzeichnung.
In diesem Termin erfährt sie, dass sie für die EBK, zusätzlich zur ausgewiesenen Netto-Miete, € 30,00 für die Nutzung der EBK zahlen soll. Ebenfalls steht im Mietvertrag, dass nach 10 Jahren diese 'Nutzungsgebühr' für die EBK entfällt.
Nun weiß ich aber, dass diese Küche bereits 13 Jahre alt ist.
Von den Vormietern weiß ich ebenfalls, dass diese diesen o.g. Passus ebenfalls in ihrem Vertrag stehen hatten. Sie selbst haben dort ca. 2,5 Jahre dort gewohnt und somit schon € 900,00 für die Nutzung zusätzlich zur Kaltmiete gezahlt.
Die Frage meiner Bekannten ist hier:
Ist es überhaupt zulässig, für eine EBK, wenn diese auch schon in der Anzeige mit 'beworben' wird, zulässig weitere 'Nutzungsgebühren' zu verlangen (auch wenn es sich hierbei um eine Individualvereinbarung auf einem separaten Blatt Papier handelt)?
Ist es nicht vielmehr so, dass die Wohnung incl. EBK mitvermietet wird, wenn in der Anzeige die EBK erwähnt wird und auch die Kaltmiete? Wäre das dann nicht der sog. 'Netto-Endbetrag'?
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"Scientia potentia est."
Wohnung mit EBK - extra Kosten?
.. der vm wird nur einen mieter akzeptieren, der auf den vertrag einsteigt. insofern hat deine bekannte nichts in der hand, um zu einem mietvertrag zu kommen.
wenn du auch noch wissen solltest, was die küche damals gekostet hat, kannst du die verzinsung ausrechnen, etwa für einen zeitraum von 20 jahren. muss nicht einmal unfair sein.
Ist es nicht vielmehr so, dass die Wohnung incl. EBK mitvermietet wird, wenn in der Anzeige die EBK erwähnt wird
Entscheidend ist nur, was im Mietvertrag steht.
Das Alter der EBK ist hierbei vollkommen egal.
Besonders geschickt ist das ganze Procedere allerdings nicht.
Soll vielleicht den Fall abdecken, daß jemand dort tatsächlich länger als zehn Jahre wohnt.
Dann könnte neben der 'Gebühr' evtl. auch die EBK wegfallen.
Der VM hätte einfach die 30 Euro auf die Miete draufschlagen sollen und fertig. Dann gäbe es kein Theater...
...es ist dennoch zulässig.
--- editiert vom Admin
Wie sieht das eigentlich mit der 'Prospekthaftung' bei Anwälten aus ?
--- editiert vom Admin
So würde ich den MV nicht unterschreiben. Soll er sich einen anderen Dummen suchen, der sich drauf einlässt
--- editiert vom Admin
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Na ja, Bernie,
Deshalb wird es kaum einen Anwalt geben, der Prospekte herausgibt
Ich habe in dem Thread nichts davon gelesen, daß der VM einen Prospekt herausgegeben hätte.
Es handelte sich lediglich um eine Anzeige (und so etwas geben auch Anwälte auf).
--- editiert vom Admin
Jetzt
bist Du auf dem richtigen Weg, Bernie.
Weil der TE zuerst die 'falsche' Wohnung besichtigt hat, ist ihm die richtige durch die Lappen gegangen.
Fahrgeld ist doch nur Kleingeld.
--- editiert vom Admin
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