Angemessener Abstand für EBK

14. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1451 Beiträge, 186x hilfreich)
Angemessener Abstand für EBK

Hallo,

eine Freundin sucht derzeit eine neue Wohnung. Heute Abend begleitete ich sie zu einer Besichtigung, die der aktuelle Mieter durchführte, der einen Nachmieter sucht. In der Wohnung ist eine EBK, die die Vor-Vormieterin vor 2,5 - 3 Jahre für etwa 4.000 Euro kaufte. Der aktuelle Mieter, der seinerseits die Küche von seiner Vormieterin übernahm, möchte nun 3.000 Euro Abstand, die Übernahme ist angeblich verpflichtend, sonst wird nicht vermietet.

Klar, freie Marktwirtschaft und so, aber ist dies objektiv gesehen nicht viel zu viel? Alle anwesenden Interessenten - Massentermin - gingen wieder. Sie hatten eine eigene Küche und/oder wollten für eine Küchenzeile aus dritter Hand keine 3.000 Euro Abstand zahlen.

Ich kenne es so, dass Mieter, die eine teure EBK kaufen, die sie später nicht mitnehmen (können), leider große finanzielle Verluste machen. Deshalb baut man doch in eine Mietwohnung in der Regel auch nichts Hochwertiges ein. 4.000 Euro finde ich für eine kleine Küche ohne Hochschränke schon recht viel.

Was meint Ihr?

Ist halt schade, die Wohnung war super. Aber meine Freundin lässt sich nicht dazu zwingen, eine gebrauchte Küche für einen so hohen Betrag zu übernehmen.

Gruß,

Morcheeba

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9 Antworten
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#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Wir denn der Kontakt zum Vermieter nur hergestellt, wenn man die Küche nimmt ?? Bzw. was sagt denn der VM dazu ??

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#3
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 633x hilfreich)

sonst wird nicht vermietet.

Das solltest du aber besser wissen.

Im Treppenhaus hängt üblicherweise ein Glaskasten, mit der Telefonnummer von Hausverwaltung und Hausmeister.
Ein einziger Anruf, und du hast den Namen des Eigentümers.
Mit dem aktuellen Mieter würde ich an deiner Stelle gar nicht verhandeln.

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)


Das muss man beides mal trennen; ein mietrechtliches Problem hat die TE hier aber nicht.

Wahrscheinlich hat der Mieter hier mit dem VM vereinbart, dass er bei passendem Nachmieter früher aus dem Vertrag kommt. Wenn er fristgerecht gekündigt hat, kann es dem VM trotzdem egal sein, ob er seine Küche verkaufen kann oder nicht: Zum Kündigungstermin muss der Mieter raus - u. U. mit seiner Küche.

Angemessen oder nicht, spielt rechtlich keine Rolle.
Der Mieter kann verlangen was er will. Ob der Preis passt oder nicht, entscheidet der Käufer. Und so wie du schreibst, war der Kaufpreis bisher jedem Interessenten zu hoch. Der Mieter muss sich was einfallen lassen oder den MV weiterführen, bis jemand gefunden ist, der die Küche mit übernimmt und dem VM passt.







-- Editiert HeHe am 15.03.2012 13:34

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Angemessen oder nicht, spielt rechtlich keine Rolle. <hr size=1 noshade>



So pauschal stimmt das nicht, an versteckter Stelle findet sich diese Regelung, § 4a WoVermG:

(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht .


Hier ein halbwegs passendes Urteil zur EBK: 19 U 137/99

Vom auffälligern Missverhältnis kann man ab 50% KP-Überhöhung ausgehen. Das ist hier wohl nicht der Fall bei einer 3 Jahre alten Küche.

Rechtsfolge ist dann aber nicht, dass der KV unwirksam ist, sondern das der angemessene Preis zu zahlen ist. Streit wäre vorprogrammiert.



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)




In dem Fall hier ist aber weder ein Kauf- noch ein Mietvertrag zustande gekommen.

Diese Regelung aus dem WoVermG würde erst für den Fall in Frage kommen, dass die TE die Wohnung mietet, den Kaufvertrag für die Küche akzeptiert und nachträglich versucht, den Preis auf ein i. E. angemessenes Niveau zu drücken.

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0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2508x hilfreich)

quote:
Um hier eine Aussage treffen zu können, müsste der Neupreis der Küche bekannt sein.


./.

quote:
In der Wohnung ist eine EBK, die die Vor-Vormieterin vor 2,5 - 3 Jahre für etwa 4.000 Euro kaufte. Der aktuelle Mieter, der seinerseits die Küche von seiner Vormieterin übernahm, möchte nun 3.000 Euro Abstand,


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