Arbeitszeitenrecht

2. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
allenheath
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitszeitenrecht

Hallo Forum-User,

vorab, ich bin neu in diesem Forum, deshalb bitte etwas Nachsicht.
Ich hätte eine Frage bezüglich dem Arbeitszeitenschutzgesetz.
Sitation ist folgende:
Ich arbeite im Einzelhandel als Verkäufer, der Shop ist von 10.00h - 18.30h geöffnet (dementsprechend Arbeitszeiten 09:45h - 18:45). Nun ist es so, dass seit ca 1,5 Jahren nicht genug Personal da ist und ich dadurch an 3 von 5 Arbeitstagen alleine im Shop (Verkaufsraum ohne Pausenraum etc) stehe, ohne Mittagspause oder ähnliches zu bekommen (es gibt auch keine Möglichkeit, da der Laden durchgehend geöffnet ist.
In einem zweiten Shop ist es der selbe Fall, allerdings ist hier der Mitarbeiter Azubi, jedoch schon volljährig.
Meine Frage ist nun, welche Konsequenzen dies im schlimmsten Fall (arbeitsgericht) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätte. Mir ist natürlich klar, dass Sie mir keine genauen Konsequenzen nennen können, da so etwas wahrscheinlich von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ich wäre zufrieden zu erfahren, was bei so etwas ca. üblich ist, entschädigung etc ???

MfG Allenheath

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5 Antworten
#1
 Von 
Eidechse
Status: Schlichter (7008 Beiträge, 3929x hilfreich)

quote:
Ich wäre zufrieden zu erfahren, was bei so etwas ca. üblich ist, entschädigung etc ???


Geht es Ihnen darum zu erfahren, inwieweit der AG an den AN eine Entschädgiung zahlen muss, weil der AN die ihm nach dem ArbZG zustehenden Pausen nicht nehmen kann? Wenn ja, muss ich Sie leider enttäuschen. Der einzige Geldanspruch für den AN besteht darin, dass er, wenn er keine Pause erhält, diese Zeit als Arbeitszeit vergütet erhält.

Verstöße gegen das ArbZG sind jedoch Ordnungswidrigkeiten. Es kann daher gegen den AG ein Bußgeld verhängt werden.

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#2
 Von 
amako
Status: Student (2566 Beiträge, 1413x hilfreich)

Hallo,
die rechtliche Grundlage für Arbeits- Ruhe- und Pausenzeiten ist das Arbeitszeitgesetz:
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15
Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
Konsequenzen ergeben sich aus
§22 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
...
2.   entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig
gewährt,
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
geahndet werden.
und
§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1.   vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
 
2.   beharrlich wiederholt,
 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#3
 Von 
allenheath
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Also verstehe ich das richtig, dass für den AG evtl. ein Bußgeld o.ä. verhängt werden kann und es für den AN keine Entschädigung (sei es in Form eines Geldwertes oder Überstd etc) gibt...
Bin leider bei dem ersten Post nicht ganz durchgestiegen, mit der vergütung der Pausen (die gibt es ja nicht).

MfG Allenheath

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#4
 Von 
Eidechse
Status: Schlichter (7008 Beiträge, 3929x hilfreich)

Dann machen wir das mal an dem geschilderten Beispiel:

Anwesenheitszeit auf der Arbeit 9:45 Uhr bis 18:45 Uhr = 9 Stunden. Es werden keine Pausen gewährt und der AN arbeitet voll durch, dann sind 9 Stunden zu vergüten. Ob Überstunden vorliegen, die evtl. noch mit einem Zuschlag zu vergüten wären, hängt von der weiteren Ausgestaltung des Vertrages ab.

Nicht richtig wäre es, wenn der AG die gesetzlich vorgesehne Pausenzeit von 30 Min. abziehen würde und der AN nur gehalt nach 8,5 Stunden erhalen würde.

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#5
 Von 
nachtmieze
Status: Praktikant (879 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Verkaufsraum ohne Pausenraum etc

Pausenraum und Sanitärräume muss der AG einrichten!
Wo gehst Du hin, wenn Du mal musst? Oder hältst Du 9 Std. ein? Aber wer nix trinken kann, muss ja auch nicht oft ....

quote:
es gibt auch keine Möglichkeit, da der Laden durchgehend geöffnet ist.

Doch, es gibt die Möglichkeit, 45 Min. abzuschließen und Pause zu machen.
Wenn der AG durchgehend geöffnet halten will, muss er eine Pausenablösung organisieren.

Oder ging es Dir doch nur um die Frage, ob der AG die Zeit ggf. bezahlen muss?

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