renovierung nach auszug nötig, wenn vermieter sanieren will?

6. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
bützi
Status: Frischling (15 Beiträge, 3x hilfreich)
renovierung nach auszug nötig, wenn vermieter sanieren will?

hallo, wir haben unsere Wohnung gekündigt und eine vorabnahme gehabt. wir sollen alle löcher schliessen und weiß streichen. nun hat sich ein Handwerker gemeldet, der im auftrage der wohnungsverwaltung, einen Kostenvoranschlag für die Sanierung der Wohnung machen soll. sind wir immer noch zu einer Renovierung verflichtet? ich finde, es ist eine Umweltverschmutzung, wenn erst wir die Wohnung streichen und danach die Verwaltung eh alles erneuern lassen will. wir würden lieber (aus umweltschutzgründen) nicht renovieren und lieber eine angemessene summe zahlen.

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10 Antworten
#1
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49219 Beiträge, 17323x hilfreich)

Zitat:
wir sollen alle löcher schliessen und weiß streichen


Unabhängig von den geplanten Sanierungsarbeiten sollte zunächst geprüft werden, ob ein derartiger Anspruch des Vermieters überhaupt besteht.

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#2
 Von 
Banane123
Status: Praktikant (931 Beiträge, 202x hilfreich)

Zitat (von bützi):
. wir würden lieber (aus umweltschutzgründen) nicht renovieren und lieber eine angemessene summe zahlen.


Habe vor einiger Zeit mal gelesen, dass in diesem Fall M und VM sich auf eine sog.Ablösesumme einigen könnten, d.h. der M zahlt dem VM die Summe, die er bei Renovierung hätte. Das wäre bei Eigenleistung nur das Material an Kosten, was der Mieter an den VM zu leisten hätte. Vorausgesetzt, der M ist überhaupt lt.MV zur Renovierung verpflichtet. Ob diese Regelung noch gültig ist weiss ich nicht sicher.

-- Editiert von Banane123 am 07.12.2017 12:33

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zitat (von bützi):
r sollen alle löcher schliessen


Um welche Art von Löchern handelt es sich denn?

Zitat (von bützi):
und weiß streichen


kommr immer drauf an, was im MV vereinbart wurde. So pauschal wie das Stück Obst hier kann man das nicht sagen, beurteilen kann man dies erst, wenn man den GENAUEN WORTLAUT der entsprechenden Vereinbarung im MV kennt, außerdem wäre es gut zu wissen, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug war.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128621 Beiträge, 41006x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Ob diese Regelung noch gültig ist weiss ich nicht sicher.

Klar.
Vermieter und Mieter können jederzeit eine vertragliche Vereinbarung schließen. Ob die dann gültig ist, kommt auf den genauen Inhalt an.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10448 Beiträge, 4637x hilfreich)
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#6
 Von 
bützi
Status: Frischling (15 Beiträge, 3x hilfreich)

Habe jetzt mit dem Vermieter gesprochen. Die Sanierung steht noch nicht fest. Es sollte ein elektro Check durchgeführt werden, dem ich aber aus Zeitgründen widersprochen habe. Da man nun nicht weiß ob neue Leitungen gezogen werden müssen, ist von einer Sanierung nicht die Rede. Mir kam es aber so vor, das der Dame meine Absage zum e-check nicht gepasst hat. Aber vielen Dank für eure antworten.

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#7
 Von 
Lolle
Status: Bachelor (3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Zitat (von bützi):
Mir kam es aber so vor, das der Dame meine Absage zum e-check nicht gepasst hat.

Ist doch völlig verständlich.

Du willst eine Einigung wegen "geplanter Sanierung", lässt aber nicht zu, dass der Vermieter den erforderlichen Umfang der Arbeiten feststellen kann.
Letztlich verhinderst du damit selbst die gewünschte Einigung.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#8
 Von 
Banane123
Status: Praktikant (931 Beiträge, 202x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das gilt nämlich nur, wenn der Vermieter aufgrund einer Sanierung dem Mieter mitteilt, dass eine Schönheitsreparatur überflüssig wäre.


Das wäre natürlich Voraussetzung. Hier hört der M ja nur vom Handwerker von einer anschließenden Sanierung. Ich setze voraus, dass diese Mitteilung auch vom VM kommt und folgedessen wäre der Link von Ihnen folgerichtig, bzw. mein Beitrag sinngemäss so zu verstehen.

Auszug/Zitat aus dem Link:
.Aus diesem Grund wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Sanierungs- oder Umbauarbeiten vornimmt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt (vgl.BGH, Urteil vom 20. 10. 2004 – VIII ZR 378/03 ).

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#9
 Von 
Banane123
Status: Praktikant (931 Beiträge, 202x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
So pauschal wie das Stück Obst hier kann man das nicht sagen,


..und auch nicht alles glauben was die Alte Bude so von sich gibt.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zitat (von bützi):
Habe jetzt mit dem Vermieter gesprochen. Die Sanierung steht noch nicht fest. Es sollte ein elektro Check durchgeführt werden, dem ich aber aus Zeitgründen widersprochen habe. Da man nun nicht weiß ob neue Leitungen gezogen werden müssen, ist von einer Sanierung nicht die Rede. Mir kam es aber so vor, das der Dame meine Absage zum e-check nicht gepasst hat. Aber vielen Dank für eure antworten.


Wirklich destruktiv, Sie wollen doch was erreichen, ich kann Lolle da nur zustimmen. Ein E-check ist schnell gemacht und sauber, bieten Sie dem VM einfach einen anderen Termin an.

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