123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Hausfriedensbruch
(§ 123 StGB) Schützt neben Wohnungen und Büros auch eingezäunte Gärten. Wer gegen den Willen des Hausrechtsinhabers diese Räume betritt oder sie trotz Aufforderung nicht verlässt, macht sich strafbar. Die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt
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