eigene getränke wärend tanzstunden

23. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)
eigene getränke wärend tanzstunden

Hallo ich habe mal das Buch "Lexikon der Rechtsirrtümer" von Herrn Höcker gelesen.
Dort heißt es dass ein Vorbot von Getränkemitnamen in Fitnesscentern eine unangemessene Benachteiligung ist.
Wie sieht das ganze mit Tanzstunden a 75 min aus, in welchen auch nur ausschließlich Getränke von der bar erwünscht sind?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Wie du schon schreibst, ist der Verzehr von Getränken an der Bar der Tanzschule ´´erwünscht´´. Das bedeutet also, dass das Verzehren mitgebrachter Getränke nicht verboten wurde. Ein Verbot ist hier m. E. genauso wenig möglich, wie in Fitnesscentern.

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#2
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)

Mit erwünscht meine ich natürlich dass die anderen verboten sind.

Gibt es hierzu bezüglich ein Gerichtsurteil? Welches ich zitieren kann?

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#4
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Habe gerade mal in den AGB meiner Tanzschule nachgeschaut. Kann sein dass es nicht überall so geregelt ist. Dort ist das Mitbringen von alkoholischen nicht gestattet. Ebenso ist es nicht erlaubt Getränke oder Nahrungsmittel, insbesondere Kaugummi, (steht da wirklich) auf die Tanzfläche mitzunehmen.

Ich denke mal mit diese Regelung macht Sinn.

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#5
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)

quote:
Stand: 09.03.2006

Sollten Sie sich dafür entscheiden einen Tanzkurs in der Tanzschule xXxXx zu absolvieren, werden wir uns bemühen Ihnen die Zeit so angenehm wie möglich zu gestalten.

Doch jede Zusammenarbeit, egal welcher Art, bringt ein paar Regeln mit sich, die von beiden Seiten eingehalten werden müssen.

Mit Ihrer Anmeldung erkennen Sie die folgenden Bedingungen an:



1. Für die Tanzstunde steht einmal wöchentlich die Tanzschule und ein speziell ausgebildeter Tanzlehrer zur Verfügung, ausgenommen sind Schulferien, gesetzliche Feiertage und unsere Fachtagungen, bei denen wir uns für Sie weiterbilden.

2. Die Anmeldung zum Tanzkurs ist verbindlich. Ein Rücktritt ist nur bis 7 Tage vor Kursbeginn möglich. Bei Absagen müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € erheben.

3. Wer an einem Termin nicht kann, hat jederzeit die Möglichkeit, einen der Parallelkurse zu besuchen. Für versäumte Stunden können wir keine Rückerstattung der Kursgebühr gewähren.

4. Sollte kurzfristig eine Kursteilnahme nicht möglich sein, so kann unter Abzug der Bearbeitungsgebühr eine Gutschrift für einen späteren Kurs erstellt werden.

5. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen können, können Sie die Kurse unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

6. Das angegebene Honorar bezieht sich auf Bezahlung per Bankeinzug. Bei allen anderen Zahlungsweisen erhöht sich das Honorar um 3,- € monatlich bzw. pro Zahlung und wird jeweils zu Kursbeginn bzw. zum Monatsanfang fällig.

7. Das Kurshonorar für die laufenden Kurse ist ein Jahresbeitrag, der 12x pro Jahr fällig wird (auch in den Ferien)

8. Das in den Kursen Erlernte darf nur privat verwendet werden. Das Know-How als Gesamtes oder Teile davon dürfen weder gegen Entgelt noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.

9. Das Tanzen in unseren Räumlichkeiten geschieht auf eigene Gefahr.


Hier steht nichts davon, aber mündlich wird man zur Unterlassung ermahnt.

Des weiteren halte ich Punkt 8 für sehr seltsam :S

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#7
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)

Nach einer erneuten gestrigen Diskussion mit der Leitung kam das Argument "Soetwas muss man nicht in die AGBS schreiben, in der Tanzschule befindet sich eine Bar, man nimmt auch in ein estaurant nichts zu trinken mit!"

kann mir jmd. vll noch einen paragraphen nennen wo drinsteht dass vereinbarte agbs nach erstem zahlungseingang verbindlich zählen und dass es nicht als ausnahme zählt?

-- Editiert am 09.03.2009 07:20

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#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Das bedeutet auch, sie können regelmäßig nicht von einer Partei im Nachhinein abgeändert oder ergänzt werden.

Im Ergebnis wird die Berufung auf einen derartigen Grundsatz den Betreiber der Tanzschule aber wenig interessieren. Dies geht an dessen Argumentation an vorbei. Der Betreiber ist der im Grundsatz durchaus zutreffenden Ansicht, dass nicht alles im Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen geregelt werden kann, sondern im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss. So dürfte wohl auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung klar sein, dass Sie nicht Ihr Reitpferd oder Ihre Schusswaffe zur Tanzstunde mitbringen dürfen (als Beispiel).

Bei der Mitnahme von Getränken ist die Sache zwar umstritten, aber da hier der Betreiber noch nicht einmal versucht hat, die Mitnahme in den AGB auszuschließen, im Ergebnis doch wieder einfach. Dazu ist hier im Forum eigentlich alles schon gesagt worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weswegen die Getränkemitnahme verboten werden könnte. Aus dem Umstand, dass dort eine Bar vorhanden ist, kann eine entsprechende Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Ganz ausnahmsweise wäre ein Verbot zulässig (egal ob mit oder ohne AGB), wenn dieses sachlich begründet wird. So soll zum Beispiel in einem Fitness-Studio die Mitnahme von Glasflaschen in den Trainingsbereich wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr verboten werden können. Hier geht es dem Betreiber der Tanzschule aber wohl eher um sein Portmonee als um die Gesundheit der Tänzer.

Wenn Sie das Theater des Betreibers aushalten können, benutzen sie weiterhin Ihre eigenen Getränke. Eine Diskussion scheint wohl nichts zu bringen. Ich würde auch keine weiteren Diskussionen führen, denn die Fronten sind doch klar. Der Betreiber will, dass die Bar benutzt wird. Erfahrungsgemäß lassen sich solche Leute auch von juristischen Argumenten nicht belehren. Bestenfalls werden Sie als Querulant angesehen. Vielleicht fliegen Sie auch aus der Tanzschule. Dann brauchen Sie natürlich nicht mehr zu bezahlen. Das wird der Betreiber zwar anders sehen, und behaupten, Sie hätten sich vertragswidrig verhalten, aber da müssen Sie dann durch. Achten Sie nur darauf, dass Sie nachweisen können, dass der Betreiber Sie wegen Ihrer Getränke aus der Schule geworfen hat, sonst werden Ihnen hinterher die Stunden doch noch in Rechnung gestellt („Keine Ahnung warum TheWho nicht mehr gekommen ist. Zahlen muss er trotzdem.“)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Sind denn alkoholische Getränke für eine Tanzstunde erforderlich?

Solche will der Fragesteller doch gar nicht mitbringen.

quote:
Ich halte die zitierte Entscheidug zum Fittnessstudio nicht nach Belieben inflationär auf alle Lebenslagen übertragbar.

Sie ist aber zumindest auf Kurse in einer Tanzschule übertragbar. Grundsätzlich benötigt man keine Erlaubnis, um sich sein Getränkt mitbringen zu dürfen, sondern umgekehrt, es muss ein sachlicher Grund vorliegen, weswegen, die Mitnahme untersagt werden kann. Das finanzielle Interesse am Getränkeverkauf ist bei einem Gaststätten- oder einer Diskothekbetreibers ein solcher sachlicher Grund, bei dem Betreiber einer Tanzschule oder eines Fitnessstudios ist er es nicht.

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#13
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Nach der Tanzstunde wollen ja die Leute anschließend noch beisamen sitzen, plaudern und dabei was Schönes trinken.
Getränke verkaufen in einer Tanzschule ist eher als Service anzusehen, und natürlich muß das lohnen, schließlich ist damit viel Arbeit verbunden.

Man braucht sich nur als Tanzschule-Betreiber vorstellen. Würde man die Bar
beibehalten wenn viele Tanzschüler eigene Getränke mitbringen und diese in der Tanzschule trinken ?

Bei 75 Min. Tanzübung ist der Durst durchaus erträglich.
Man muß ja nicht in Tanzschule trinken, wenn man nicht zusätzlich Geld ausgeben will. Sondern kann vorher oder nacher tun, außerhalb der Tanzschule. > Getränke in der Tasche mitnehmen aber NICHT in der Tanzschule oder -gelände trinken.
Wozu die Aufregung ?



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#15
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Nach der Tanzstunde wollen ja die Leute anschließend noch beisamen sitzen, plaudern und dabei was Schönes trinken.


Ein Verbot muss sachlichen begründet werden. Gesellschaftliche Normen, der Wunsch oder Arbeitseinsatz des Betreibers ist aber ein solcher sachlicher Grund nicht. Mit dieser "Logik" könnte ein Verbot eigener Getränke ja auch im Fitnessstudio durchgesetzt weren - wo es gegenteilige Urteile gibt - oder sogar im Sportverein. Auch dort könnte man nach dem Training ja noch beisammen sitzen, plaudern und was Schönes trinken.

Also: Man muß ja nicht in einer Tanzschule trinken, ... man darf es aber und zwar auch mit selbstmitgebrachten Getränken.

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#16
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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