Hartz IV was wird berechnet?

28. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Maria Magdalena
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Hartz IV was wird berechnet?

Meine Freundin lebt derzeit noch mit ihrem Mann zusammen: freistehendes Efh mit ca. 130 qm Wohnfläche und ca. 900 qm Grundstücksfläche, finanziert über ein Bauspardarlehen in Höhe von ca. 400 € Abtrag mtl. zuzüglich div. Nebenkosten.
Er bezieht AlG knapp 900, 00 € sie, ca. 1050,00 €.
Nächstes Jahr im April bekommt sie eine Wohnung, schon Hartz IV gerecht, sie zieht aus, weil es nicht mehr auszuhalten ist mit ihm (tgl. beso...., bedroht sie usw.)

Ab März wird er Hartz IV beziehen, sie bekommt noch ein Jahr länger AlG.

Wie sieht es dann mit seiner Berechnung aus? Bekommt er überhaupt etwas? Muß meine Freundin ggf noch Unterhalt zahlen?

Muß er die Hütte verkaufen?
Und dann vom Erlös leben?

Sie ist eh schon gebeutelt genug, kann auch nicht mehr arbeiten, Rente wird sie erst nächstes Jahr beantragen weil ist weniger als Alg derzeit.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wollen sich die beiden denn mal scheiden lassen? Oder leben sie schon offiziell getrennt? Als Ehepaar sind sie natürlich einander unterhaltspflichtig und werden mutmaßlich als Bedarfsgemeinschaft angesehen, d.h. die Arbeitsagentur sieht ihr Einkommen als gemeinsames an und betrachtet ein Getrennt-Wohnen als überflüssigen Luxus.

Wenn es dann soweit ist, werden 130 qm mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit als viel zu viel für eine Person eingestuft- also verkaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Maria Magdalena
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Sie wird sich sicher auch scheiden lassen wollen, aber sie muß ja nun erstmal aus dem Dilemma raus - die Wohnung ist ihr ja zugesichert und wenn man will, lebt sie ja bereits jetzt schon von Tisch und Bett getrennt, da er sich nur noch zum Suff aussschlafen zu Hause aufhält, manchmal schafft er noch nicht einmal den Weg nach Hause, dann pennt er in der Kneipe oder wo auch immer seinen Rausch aus.
Neulich ist er erst nach drei Tagen nach Hause gekommen, und war da auch schon wieder reichlichst bedient sprich beso... (mittags um zwei).
Auf die Frage meiner Freundin, warum er sich ständig betrinkt , meinte er nur, er habe ganz einfach Bock drauf und auf die Aussage von ihr, dass sie jetzt bereits für nächstes Jahr eine Wohnung zugesichert bekommen hat und dann definitiv auszieht, meinte er lakonisch - na das brauchste doch aber nicht, du hast es doch gut hier, ich tu dir nichts, werde dir niemals was tun - er glaubt es einfach nicht, dass sie die Nase bis zum Überlaufen voll hat und eigentlich lieber heute als morgen verschwinden möchte, aber leider gehts nicht eher (auch finaziell gesehen, da sie keinerlei Finanzreserven mehr hat und sich das nun erst wieder zusammensparen muß)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Grundsätzlich sind Ehepartner sich ja gegenseitig auch in der Trennungsphase zum Unterhalt verpflichtet. In diesem Fall leider. Der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen liegt im Westen bei 840,- Euro, im Osten bei 750,-.

Noch dürfte die Arbeitsagentur davon ausgehen, dass die beiden verheiratet sind und eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Wenn der Mann den AlGII Antrag abgeben muß, ich nehme mal an Anfang des Jahres, würde ich empfehlen, dass die Noch-Ehefrau die Arbeitsagentur davon in Kenntnis setzen, dass sie ab April auszieht und sie getrennt leben. Ich gehe nicht davon aus, dass er länger als für die Zeit, die man braucht, ein Haus zu verkaufen, Geld von dort erhält.

Bin aber nur Laie, mit gewissen Kenntnissen. Gewissheit kann in 2005 ein Anwalt verschaffen, ich denke zur Zeit sind die Durchführungsverordnungen für AlGII noch sehr im Wandel. Ihre Freundin würde ja auch Prozeßkostenhilfe erhalten, d.h. der Anwalt kostet sie nur einen kleinen Beitrag.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

[ Wenn es dann soweit ist, werden 130 qm mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit als viel zu viel für eine Person eingestuft- also verkaufen.]

Das trifft auf selbst genutzes Eigentum nicht zu.
Ist hier zu lesen:
http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Arbeitslosengeld-II-Hartz-IV-,11889/Vermoegen-und-Einkommen.htm#Lebensversicherung

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

kann den Eintrag nicht editieren, deshalb hier nochmal der richtige Link:
http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Arbeitslosengeld-II-Hartz-IV-,11889/
Vermoegen-und-Einkommen.htm#Eigentumswohnung

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Der Tip war gut!

Aber aus den dort gemachten Angaben ergibt sich ja, dass die Arbeitsagentur nicht für Tilgungsraten zuständig ist. Die müßte der Noch-Mann von seinen 345,- Euro abzahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Maria Magdalena
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

@hamburgerin01

Das würde ja bedeuten, dass er weder die Tilgung als Miete anerkannt bekommt (und das ist ja praktisch seine Miete) noch das selbstgenutzte Eigentum.

Der tickt ab, wenn das so kommt, denn mit den 345,00 € kann er ja noch nicht mal die laufenden Nebenkosten bezahlen (die zahlt ja meine Freundin derzeit als ihren Beitrag).

Kann man also nur hoffen, dass meine Freundin noch vor Feststellung seiner zukünftigen "Einkünfte" das sinkende Schiff verlassen hat und ihre Habseligkeiten (das Wort des Jahres) retten kann.

Oh Gott, oh Gott, mir schwant jetzt schon Schlimmes

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

Die Tilgung bekommt er allerdings nicht, da das als Vermögensbildung gerechnet wird. Er bekommt nur die Zinsen die er an die Bank zahlt
. Also müsste er evt. bei der Bank das Aussetzen der Tilgung beantragen. Nebenkosten werden aber anerkannt und extra bezahlt

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Maria Magdalena
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

@Dreamer66

Die fixen laufenden Nebenkosten sind Grundstückssteuer, Gebäudehaftpflicht, Energie-Versorgung - die würden also übernommen werden?

Alle anderen Nebenkosten wie Hausrat,- und diverse andere Versicherungen sind also in den Augen vom ALG II-Gesetz überflüssig?

Unabhängig davon - die laufenden Zinsen sind im Verhältnis zur Tilgung minimal (2,5 % vom Bauspardarlehen) - also läufts eh darauf hinaus, dass er die Hütte abstoßen muß, wenn er bis dahin nicht noch 'n Job findet, mit dem er sich finanziell über Wasser halten kann, was ich aber eher nicht glaube, da er gar nicht gewillt ist, wieder arbeiten zu gehen.

Der merkt schon länger nichts mehr, meine Freundin tut mir so leid, weil sie das nun wirklich nicht verdient hat - vor allem, wenn sie ihm dann tatsächlich auch noch Trennungsunterhalt zahlen müßte (damit er wenigstens seine Stoff noch bezahlen kann)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

Maria Magdalena, so wie ich es gelesen und verstanden habe, werde diese Beträge übernommen, ebenso Heiz- und Energiekosten.
Ausserdem gibt es wohl auch noch ein Übergangsgeld in Höhe v. 160 Euro pro Person.
Ich denke nicht, dass Deine Freundin bezahlen muss, da ihr (Ex-) Mann ja durch das ALG sein Auskommen hat. Mit 345 plus 160 Euro
Übergangsgeld kann man schon auskommen, wenn man sparsam lebt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.149 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.