Fragen zu Wechsel von KU zur Regelbesteuerung (Reselling)

31. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
Olizo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Wechsel von KU zur Regelbesteuerung (Reselling)

Guten Tag,
mir ist bewusst, dass der Weg zum Steuerberater nicht aus bleibt, trotzdem wären paar Antworten zur Aufklärung super ;)

ich habe Anfang 2023 mein Gewerbe unter der Kleinunternehmerregelung angemeldet. Jetzt zum Ende des Jahres sehe ich, dass ich über die Umsatzgrenze von 22.000€ gekommen bin. (ca. das Doppelte)
Finanzamt ist bereits kontaktiert und ab dem 01.01.2024 unterliege ich der Regelbesteuerung.

Nun zu meinen Fragen...

1. Muss ich eine Nachzahlung befürchten, da ich als KU "zu viel" Umsatz im Gründungsjahr gemacht habe?
2. In meinem Gewerbe geht es um Weiterverkauf von limitierten Artikeln, welche immer Neu von Händlern wie Nike, Adidas etc. gekauft werden. Wenn ich nun als Gewerbe an eine Privatperson verkaufe ohne Gewerbe, kann ich mir die Mwst welche ich z.B. bei Nike bezahlt habe noch zurückholen? Oder geht dies nur bei Gewerben im EU In-/Ausland.
3.Zusätzlich habe ich noch einige Artikel welche ich in 2023 als KU gekauft habe. Kann ich diese trotzdem nun zum ersten Quartal in meine Vorsteueranmeldung mit reinnehmen? Oder unterliegen diese noch dem KU Gesetz.
4. Mir ist immer noch nicht ganz bewusst was ich alles für Steuern zahlen werden muss. Ich bin noch Student und das Gewerbe ist nebenberuflich zum Studium. Ich gehe ähnlich wie 2023 von ca 40000€ Umsatz und ca. 10000€ Gewinn aus. Sehe ich es dann richtig, dass für mich nur die Umsatzsteuer als Finanzamt zu zahlen ist, da ich bei Gewerbe- und Lohnsteuer unter den Grenzen bin?


Ich bedanke mich für alle Antworten und wünsche einen guten Rutsch.

Liebe Grüße,

Oli




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5407 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von Olizo):
1. Muss ich eine Nachzahlung befürchten, da ich als KU "zu viel" Umsatz im Gründungsjahr gemacht habe?

Wenn Anfang des Jahres objektiv mehr Gewinn zu erwarten war: ja. Jedenfalls müssen Sie dann nachweisen, dass Sie nicht mit mehr als 22.000 Euro gerechnet haben.
Bei über 40.000 Euro Umsatz wird das FA sicher nachhaken und es könnte bereits für 2022 Umsatzsteuer anfallen.

Anfang 2023 heißt Januar? Bei Februar wären es ja 12/11.
Vor der Anmeldung waren Sie nicht tätig?

Zitat (von Olizo):
Wenn ich nun als Gewerbe an eine Privatperson verkaufe ohne Gewerbe, kann ich mir die Mwst welche ich z.B. bei Nike bezahlt habe noch zurückholen?

Gewerblich tätig ist man nicht, weil man es angemeldet hat, sondern kraft Tätigkeit.
Für Ware, die als Kleinunternehmer verkauft wird, nicht. Nur für die, die regelbesteuert verkauft wird, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
§ 44 Abs. 1 UStDV dürfte aber einer Berichtigung entgegenstehen.

Zitat (von Olizo):
3.Zusätzlich habe ich noch einige Artikel welche ich in 2023 als KU gekauft habe. Kann ich diese trotzdem nun zum ersten Quartal in meine Vorsteueranmeldung mit reinnehmen? Oder unterliegen diese noch dem KU Gesetz.

Siehe 3.
Maßgeblich ist, wann sie verkauft wurden.

Zitat (von Olizo):
Sehe ich es dann richtig, dass für mich nur die Umsatzsteuer als Finanzamt zu zahlen ist, da ich bei Gewerbe- und Lohnsteuer unter den Grenzen bin?

Das ist richtig, wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden sind. Bei einem etwas höheren Gewinn fiele auch nur eine geringe Einkommensteuer an.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von Olizo):
Sehe ich es dann richtig, dass für mich nur die Umsatzsteuer als Finanzamt zu zahlen ist, da ich bei Gewerbe- und Lohnsteuer unter den Grenzen bin?


Du machst das als Hauptjob und hast sonst keine Einkünfte? Wenn ja, wovon lebst Du?

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#3
 Von 
Olizo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Du machst das als Hauptjob und hast sonst keine Einkünfte? Wenn ja, wovon lebst Du?


Wie bereits erwähnt bin ich Student. Wohnung und Essen wird von meinen Eltern übernommen. Dementsprechend ist das Gewerbe nebenberuflich um etwas nebenbei zu verdienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Olizo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn Anfang des Jahres objektiv mehr Gewinn zu erwarten war: ja. Jedenfalls müssen Sie dann nachweisen, dass Sie nicht mit mehr als 22.000 Euro gerechnet haben.
Bei über 40.000 Euro Umsatz wird das FA sicher nachhaken und es könnte bereits für 2022 Umsatzsteuer anfallen.

Anfang 2023 heißt Januar? Bei Februar wären es ja 12/11.
Vor der Anmeldung waren Sie nicht tätig?


Vielen Dank erstmal für die ganzen Antworten! Hilft mir sehr!

Genau, Gewerbe wurde zum 01.01.23 angemeldet/gegründet und zu erwarten waren unter 22000€ Umsatz. So habe ich das auch bei der Anmeldung angegeben. (ich habe ehrlicherweise auch nicht mit mehr gerechnet)
Und ja, dies war/ist mein erstes Gewerbe. Zuvor war ich auch nicht anderweitig tätig.

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5407 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von Olizo):
(ich habe ehrlicherweise auch nicht mit mehr gerechnet)

Das haben Sie dem FA ggf. glaubhaft zu machen. Schließlich haben Sie fast doppelt so viel Umsatz gemacht.

Zitat (von Olizo):
Genau, Gewerbe wurde zum 01.01.23 angemeldet/gegründet

Also wurde vor dem 1.1. kein Artikel mit dem Ziel gekauft, um ihn wieder zu verkaufen?!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Olizo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Also wurde vor dem 1.1. kein Artikel mit dem Ziel gekauft, um ihn wieder zu verkaufen?!


Ich würde lügen, wenn ich ja sage.

Natürlich habe ich 2-3 Artikel im Gesamtwert von 300€ monatlich versucht zu verkaufen. Meist weniger und nicht regelmäßig. Bis ich mich Dezember 2022 entschieden habe ein Gewerbe anzumelden um besser und legal durchstarten zu können.
Und bis zum 09.2023 war ich auch weit unter der Umsatzgrenze. Erst vor einer Woche habe ich erneut zusammen gerechnet und war überrascht, dass das Weihnachtsgeschäft so gut lief.

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5407 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von Olizo):
Natürlich habe ich 2-3 Artikel im Gesamtwert von 300€ monatlich versucht zu verkaufen. Meist weniger und nicht regelmäßig.

Stellen Sie sich darauf ein, dass das FA nachfragt, auch wenn es keine unmittelbare steuerliche Auswirkung hat.

Wenn das Unternehmen bereits 2022 begann, gilt für 2023 eine tatsächliche Umsatzgrenze von 22.000 EUR und eine voraussichtliche von 50.000 EUR.
Insofern wären Sie tatsächlich erst ab 2024 Regelbesteuerer.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
manweissesnicht
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn ja, wovon lebst Du?

Immer diese unnötigen Fragen. Nicht jeder zahlt Miete oder ist arm dran.

Zitat (von Olizo):
ich habe Anfang 2023 mein Gewerbe unter der Kleinunternehmerregelung angemeldet.

Anfang 2023 heißt im Januar? Wenn nicht, gilt die Grenze von 22.000 € anteilig.

Zitat (von Cybert.):
Wenn Anfang des Jahres objektiv mehr Gewinn zu erwarten war: ja. Jedenfalls müssen Sie dann nachweisen, dass Sie nicht mit mehr als 22.000 Euro gerechnet haben.

Das stimmt nicht. Die Grenze darf im Gründungsjahr nicht überschritten werden. Im Folgejahr darf der Umsatz voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten.

Auf die Umsätze müsste man rückwirkend die Umsatzsteuer zahlen, darf dann aber auch die Vorsteuer geltend machen.

Zitat (von Olizo):
Sehe ich es dann richtig, dass für mich nur die Umsatzsteuer als Finanzamt zu zahlen ist, da ich bei Gewerbe- und Lohnsteuer unter den Grenzen bin?


Die Umsatzsteuer ist unabhängig von Gewerbe- und Lohnsteuer. Man kann auch 10 Mio. € Umsatz und 0 € Gewinn machen und zahlt die Umsatzsteuer trotzdem.
Die Lohnsteuer fällt als Arbeitnehmer an, als Gewerbetreibender ist das die Einkommensteuer. Für die Gewerbesteuer gibt es bei Einzelunternehmen einen Freibetrag von 24.500 € (Gewinn).


Zitat (von Olizo):
Mir ist immer noch nicht ganz bewusst was ich alles für Steuern zahlen werden muss.

Wahrscheinlich nur die Umsatzsteuer. Bei 10.000 € Gewinn und keinem weiteren Einkommen ist man noch unter dem Freibetrag.

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5407 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von manweissesnicht):
Das stimmt nicht. Die Grenze darf im Gründungsjahr nicht überschritten werden

Woher stammt Ihre Erkenntnis, dass es nicht stimme?
Meine aus dem UStAE 19.1 Abs. 4 bzw. der BFH-Rechtsprechung.
Zitat:
(4) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 22 000 € und nicht die Grenze von 50 000 € maßgebend. 3Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 22 000 € nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).


Allerdings ist mein Satz natürlich nicht ganz richtig.
Zitat (von Cybert.):
Wenn Anfang des Jahres objektiv mehr Gewinn Umsatz zu erwarten war:


War zu Beginn des Gründungsjahres - welches vorliegend ja doch nicht 2023 war, wie der TO schrieb, ein voraussichtlicher Umsatz von mehr als 22.000 EUR erwartet worden, gilt die Kleinunternehmerregelung nicht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(466 Beiträge, 88x hilfreich)

Zitat (von manweissesnicht):
Zitat (von hh):
Wenn ja, wovon lebst Du?

Immer diese unnötigen Fragen. Nicht jeder zahlt Miete oder ist arm dran.


Da der TE auch nach den SteuerARTEN gefragt hat, die er ggf. zahlen muss - wo die von ihm genannte Lohnsteuer als Einkommensteuer zu verstehen ist - ist die Frage ganz und gar nicht "unnötig".

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#11
 Von 
Olizo
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
welches vorliegend ja doch nicht 2023 war, wie der TO schrieb


Ich entschuldige mich für die Verwirrung. Ende 2022 habe ich mit der Anmeldung eines Gewerbes geliebäugelt. zum 01.2023 war das Gewerbe dann offiziell angemeldet

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5407 Beiträge, 1287x hilfreich)

Zitat (von Olizo):
Ich entschuldige mich für die Verwirrung. Ende 2022 habe ich mit der Anmeldung eines Gewerbes geliebäugelt. zum 01.2023 war das Gewerbe dann offiziell angemeldet

Gleichwohl begann Ihre gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit offenbar schon 2022.
Darauf kommt es an.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#13
 Von 
manweissesnicht
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Woher stammt Ihre Erkenntnis, dass es nicht stimme?
Meine aus dem UStAE 19.1 Abs. 4 bzw. der BFH-Rechtsprechung.


Das Urteil war mir nicht bekannt. Der Gesetzestext ist m. E. so zu verstehen, dass die 22.000 € im laufenden Jahr und die 50.000 € im Folgejahr VORAUSSICHTLICH nicht überschritten werden darf.

Die knapp 11.000 € Freibetrag gelten für die Einkommensteuer.

Zitat (von Cybert.):
Gleichwohl begann Ihre gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit offenbar schon 2022.
Darauf kommt es an.


Richtig, aber dann müsste für 2022 eine Einkommensteuererklärung + die übrigen (USt-Erklärung usw.) abgegeben werden, sonst geht das Finanzamt vom Betriebsbeginn 2023 aus.

Allerdings kommt es drauf an, was man in dem steuerlichen Erfassungsbogen angegeben hat. Wenn für 2022 nichts stand, wird es im Nachhinein sehr schwierig.

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