Wettbewerbsrecht auch für Youtuber anwendbar?

1. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1301 Beiträge, 731x hilfreich)
Wettbewerbsrecht auch für Youtuber anwendbar?

Hallo.
Ein gewerblich betriebener Videokanal verbreitet in seinem politisch-gesellschaftlich orientierten Format Falschinformationen aus der Propaganda einer Terror-Organisation.
Reagiert auch nicht auf Kommentare und Direktkontakt
Ist das abmahnfaehig durch Wettbewerber oder Verbrauchervereine?
Es gibt ladungsfähige Adresse in Deutschland.
Vielen Dank für Meinungen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17242 Beiträge, 9505x hilfreich)

Zitat (von maestro1000):
Ist das abmahnfaehig durch Wettbewerber oder Verbrauchervereine?

Ja.
Abmahnberechtigte Wettbewerber wären aber nur andere Terror-Organisationen mit der gleichen Zielrichtung.
Stelle es mir gerade aber etwas seltsam vor, wenn die Hisbollah die Hamas abmahnt.

Verbrauchervereine wären wahrscheinlich nicht abmahnberechtigt, weil keine Verbraucher in Deutschland finanziell geschädigt werden. (Sollte die Terrororganisation gezielt Spenden in Deutschland einwerben, könnte es anders aussehen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von maestro1000):
Ist das abmahnfaehig durch Wettbewerber oder Verbrauchervereine?

Nö.

Das Grundgesetz schützt Leute mit "falschen" Meinungen vor solcherlei Problemen.



Zitat (von maestro1000):
Reagiert auch nicht auf Kommentare und Direktkontakt

Doch, man bekommt es nur nicht mit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Stelle es mir gerade aber etwas seltsam vor, wenn die Hisbollah die Hamas abmahnt.

Sagen wir mal so, da werden keine Briefe gesendet.



Zitat (von drkabo):
Ja.

Wo soll da die Rechtsgrundlage herkommen?

Genau wie bei "die Erde ist eine Scheibe" und "wir werden von Echsenmenschen regiert" schützt das Grundgesetz Falschinformationen und Propaganda anderer wirrer Youtuber.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17242 Beiträge, 9505x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
"wir werden von Echsenmenschen regiert"

Ja, aber ein kommerzieller Verein, der Mitglieder mit der "Echsenmenschen-Theorie" anwirbt, steht in wirtschaftlicher Konkurrenz zu einem Verein, der Mitglieder mit der (fiktiven) "Regenwurm-Theorie" anwirbt.
Da könnte der "Echsenmenschen"-Verein, den "Regenwurm"-Verein abmahnen, wenn der die Falschinformation verbreitet, wir würden von Regenwürmern regiert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von maestro1000):
Ein gewerblich betriebener Videokanal verbreitet in seinem politisch-gesellschaftlich orientierten Format Falschinformationen aus der Propaganda einer Terror-Organisation.
Reagiert auch nicht auf Kommentare und Direktkontakt
Ist das abmahnfaehig durch Wettbewerber oder Verbrauchervereine?

Nein.
Aber es könnte ein Straftatbestand verwirklicht sein. Dafür sind zwei Einrichtungen zuständig, die sich Polizei und Staatsanwaltschaft nennen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7902 Beiträge, 1623x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein.
Aber es könnte ein Straftatbestand verwirklicht sein. Dafür sind zwei Einrichtungen zuständig, die sich Polizei und Staatsanwaltschaft nennen.


Richtig. Und über eine Online Anzeige kann man sowas der Polizei melden. Youtube Kanäle kann man auch melden - Nur dann entscheidet youtube über das Video, und das kann manchmal eben so enden dass nichts gelöscht wird.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1407 Beiträge, 241x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sagen wir mal so, da werden keine Briefe gesendet.
LOL ... ymmd

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#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1614 Beiträge, 682x hilfreich)

„Ein gewerblich betriebener Videokanal verbreitet …. Falschinformationen aus der Propaganda einer Terror-Organisation."

Irreführende geschäftliche Handlungen von Relevanz für das Verbraucherhalten sind unzulässig, § 5 UWG:

„Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält."

Es kommt also darauf an, ob die UNWAHRHEIT der durch den gewerblichen Videokanalbetreiber verbreiteten Angaben das Entscheidungsverhalten der Verbraucher im Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit des Unwahrheiten-Verbreiters beeinflussen kann:

„Kommen zu einem Propagandalügen verbreitenden Friseur mehr irregeführte Kunden, die sich bei wahrheitsgemäßer Information anders entschieden hätten?

„Verdient" der gewerbliche Videokanalbetreiber am Verhalten durch Falschpropaganda irregeführter Verbraucher „mehr", als wenn sich die Verbraucher aufgrund von wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Inanspruchnahme der gewerblichen Leistungen des Videokanalbetreibers entscheiden würden.?

——>. Ergebnis: Wer aus der Nutzungs- und Aufmerksamkeitsdauer von Nutzern seiner gewerblichen IInformationsangebote wirtschaftliche Vorteile zieht, der handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich durch die Verbreitung von Falschinformationen die Aufmerksamkeit irregeführter Verbraucher verschafft.

( Wettbewerbsrechtlich unbedenklich wäre es, mit abstrusen, nicht auf vernünftigen Tatsachen gegründeten Meinungen wie „wir werden von Echsenmenschen regiert" - „Höchstpotenzierte homöopathische Medikamente wirken im Körper durch die verdünnten Ausgangs-Substanzen" o.ä. zu werben. )

RK

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