Spekulieren an der Börse

Mehr zum Thema: Bankrecht, Aktie, Haftung, Fonds, Beraterhaftung
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Wann haben Sie erfolgreiche Ansprüche gegen Berater? - Eine Checkliste

Zwar liegt das Anlagerisiko vorwiegend beim Kunden, jedoch hat es bereits häufig Fälle gegeben, in denen Kunden Schadenersatzansprüche gegen Berater durchsetzen konnten. Mit unserer Checkliste können Sie nachvollziehen, ob Sie die Möglichkeit haben, Forderungen gegen Banken oder Makler durchzusetzen.

1. Voraussetzung: Der Vertrag
Grundvoraussetzung für eine Beraterhaftung ist der schriftliche/mündliche Beratungsvertrag. Der mündliche Beratungsvertrag kommt schon dann zustande, wenn Sie beim Berater erstmalig Informationen einholen.
Erteilen Sie aber der Bank/ dem Vermittler schlicht einen Kaufauftrag, dann muss der Berater Sie über rein gar nichts aufklären. Für Beweiszwecke ist es sinnvoll, schriftliche, stichpunktartige Gesprächsprotokolle anzufertigen, die von beiden Parteien unterschrieben werden.

2. Individuelle Ziele des Kunden

Damit die Kundenberatung ordnungsgemäß abläuft, muss sich die Bank ausführliche Informationen über Ihre wirtschaftliche Lage und über Ihre Bedürfnisse eingeholt haben. Die Kundenberatung muss individuell auf einzelne Verhältnisse und Ziele zugeschnitten sein. Verweigert der Kunde eine solche Auskunft, trägt er das alleinige Risiko!

3. Aufklärungspflicht
Oberste Pflicht des Beraters ist, über sämtliche Risiken des Geschäfts aufzuklären. Je riskanter das Geschäft (z.B. Termingeschäfte oder Kreditfinanzierungen) und je unerfahrener der Kunde, desto schärfer sind die Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich der stattgefundenen Aufklärung. Hier ist das schriftliche Gesprächsprotokoll über die zum Aktienkauf führende Beratungen besonders wichtig!

4. Beratung nach dem Kauf
Die Bank ist keinesfalls verpflichtet, Sie über Entwicklungen auf der Börse nach dem Aktienkauf zu benachrichtigen. Auch wenn Ihnen der Kundenberater zugesichert hat, Sie bezüglich Änderungen zu informieren, dürfen Sie nicht davon ausgehen, das Unternehmen werde sich um alles kümmern.

5. Geschäfte mit Discount-Brokern
Discount-Broker sind Vermittler, die sehr geringe Gebühren verlangen. Dafür bieten sie aber keinerlei Beratungsleistungen an. Diese Broker sind jedoch verpflichtet, Sie auf die Nichtberatung ausdrücklich hinzuweisen. Außerdem können auch Broker für Fehlinformationen haftbar gemacht werden. Also auch am besten schriftliche Fixierung mit beidseitiger Unterschrift.

6. Verjährungsfrist
Für alle Ansprüche bezüglich Wertpapiergeschäften, die ab dem 1. April 1998 entstanden sind, gilt in der Regel eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Kaufdatum der Aktie/ des Fonds. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt!

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Spekulieren an der Börse
Seite  2:  Fonds, Fonds, Fonds
Seite  3:  Die Aktie klassisch
Seite  4:  Die Beraterhaftung
Seite  5:  Wann haben Sie erfolgreiche Ansprüche gegen Berater? - Eine Checkliste
Seite  6:  Der Börsenschädling: Insiderhandel