Haus überschreiben: Wie sind Geschwister zu berücksichtigen?

17. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus überschreiben: Wie sind Geschwister zu berücksichtigen?

Liebe Foristen,

folgende Situation:

Meine Mutter möchte mir gerne ihr Haus überschreiben. Ich habe eine Schwester. Meine Mutter ist 71 Jahre alt.

Aktuell denken wir an eine Überschreibung (nicht an eine Schenkung). Das Haus hat einen Wert von ca. 300k Euro, bliebe also steuerfrei zu überschreiben.

Meine Mutter soll lebenslanges Wohnrecht erhalten (kein Nießbrauch, da sie nicht vermieten etc. will).

Spätere denkbare Pflege etc. ist nicht Teil des Vertrags.

Wir stellen uns nun v.a. diese Frage: Wie ist meine Schwester im Rahmen der Überschreibung zu berücksichtigen? Mein verstorbener Vater hat vor Jahren mal den Vorschlag gemacht, dass ich das Haus überschrieben bekomme und meiner Schwester eine Summe X auszahle (das war nicht die Hälfte des Hauswertes, eher ein Viertel). Wir haben das seinerzeit nicht weiter konkretisiert und ich weiß auch nicht, wie er auf die Summe gekommen ist.

Was müssen wir bedenken?

Ich freue mich über Einschätzungen und Erfahrungen.

Dank und Gruß
Julia

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53 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33366 Beiträge, 17423x hilfreich)

Wie ist meine Schwester im Rahmen der Überschreibung zu berücksichtigen? Vom Gesetz her: Gar nicht. Und was Sie und Ihre Mutter ansonsten festlegen, ist Ihre Privatsache.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8258 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Aktuell denken wir an eine Überschreibung (nicht an eine Schenkung).

Eine Überschreibung ohne Gegenleistung ist eine Schenkung.
Zitat (von ip576997-67):
Was müssen wir bedenken?

Zunächst sollte man sich Gedanken machen, ob man den Familienfrieden auch künftig aufrecht erhalten will. :grins:
"Fair" wäre es, wenn die Schwester entsprechend ausbezahlt wird. Einen Anspruch darauf hat sie zu Lebzeiten der Mutter nicht.

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#3
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und was Sie und Ihre Mutter ansonsten festlegen, ist Ihre Privatsache.


Genau darum geht es :) Wie kann man eine faire Summe ermitteln?

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#4
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Eine Überschreibung ohne Gegenleistung ist eine Schenkung.


Wie ich geschrieben habe, gibt es ja eine Gegenleistung: lebenslanges Wohnrecht. Also ist eine Überschreibung der richtige Weg, nicht wahr?

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#5
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
entsprechend


Was heißt entsprechend? :) Genau darum geht es ja. Welche Summe kann man plausibel nennen?

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#6
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(447 Beiträge, 32x hilfreich)

@Julia

Zitat:
Wie ich geschrieben habe, gibt es ja eine Gegenleistung: lebenslanges Wohnrecht. Also ist eine Überschreibung der richtige Weg, nicht wahr?

Ist das wirklich ernst gemeint?????? Das Wohnrecht im Haus der Mutter soll eine Gegenleistung sein?????

Signatur:

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#7
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(377 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Wie ich geschrieben habe, gibt es ja eine Gegenleistung: lebenslanges Wohnrecht. Also ist eine Überschreibung der richtige Weg, nicht wahr?


Rechtlich gibt es keine "Überschreibung". Es gibt unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerb. Die hier angedachte "Überschreibung" ist ein UNentgeltlicher Erwerb, ergo => eine Schenkung. Diese löst mindestens den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, wenn die Schwester jetzt NICHTS erhält.

"Beim Vorbehalt eines Nießbrauchs bzw. Wohnrechts liegt ein steuerpflichtiger Erwerb unter Duldungs- bzw. Nutzungsauflage vor. Beide Gestaltungen führen nicht zu einem entgeltlichen Erwerb." (Hervorhebung durch mich)

"Steuerpflichtig" bezieht sich hier auf die Schenkungsteuer.

Quelle: https://www.iww.de/erbbstg/archiv/schenkung-uebertragung-von-privaten-grundstuecken-f48387#:~:text=Beim%20Vorbehalt%20eines%2..



-- Editiert von User am 17. August 2024 20:48

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#8
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(377 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Wie kann man eine faire Summe ermitteln?


Das liegt im Auge des Betrachters.
Auszahlung von 1/2 Grundstückswert heute (Gutachten) sofort.
Auszahlung 1/2 Grundstückswert zum Zeitpunkt des Todes der Mutter in der Zukunft.
Mutter bestimmt einen Betrag und verpflichtet Dich, diesen sofort, innerhalbvon 3 Monaten nach Ihrem Tod, zu einem bestimmten Zeitpunkt, in Gänze oder in Raten zu zahlen.
Alles möglich, und alles mögliche andere auch.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33366 Beiträge, 17423x hilfreich)

Im Übrigen ist bei einer Zahlung von Ihnen an Ihre Schwester die Schenkungsteuer zu beachten - der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro, danach fällt Erbschaftsteuer an (bei 75.000 Euro z. B. 8.250 Euro).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von gerlind):
Ist das wirklich ernst gemeint?????? Das Wohnrecht im Haus der Mutter soll eine Gegenleistung sein?????


Erbrechtlich ist es ein wichtiger Punkt, ob ein Wohnrecht bzw. Nießbrauch vereinbart wird, ja. Bitte antworte mir nur, wenn Du auch inhaltlich konstruktiv etwas beitragen kannst. Erspar mir bitte Deine ausufernden Fragezeichen :)

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#11
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Diese löst mindestens den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, wenn die Schwester jetzt NICHTS erhält.


Die Schwester soll etwas erhalten. In welcher Höhe könnte das angemessen sein? Konkret? Das Haus ist 300k Euro wert. Wie kann man einen Wert für die Schwester ermitteln, wenn die Mutter lebenslanges Wohnrecht erhält? Das ist meine Frage :)

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33366 Beiträge, 17423x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#13
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(377 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Wie kann man einen Wert für die Schwester ermitteln, wenn die Mutter lebenslanges Wohnrecht erhält? Das ist meine Frage


Drei von unendlich vielen Möglichkeiten habe ich bereits genannt. Es gibt keine allgemeingültige Vorschrift - für jede Familie ist etwas anderes "fair", Ihr müsst Eure Lösung selbst finden.

Zitat (von ip576997-67):
Erbrechtlich ist es ein wichtiger Punkt, ob ein Wohnrecht bzw. Nießbrauch vereinbart wird, ja.


Und dennoch ändert das Wohnrecht nichts daran, dass es sich um eine Schenkung handelt. Hier ist übrigens ein Forum, hier darf jeder schreiben, was er will.

-- Editiert von User am 17. August 2024 21:03

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#14
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Im Übrigen ist bei einer Zahlung von Ihnen an Ihre Schwester die Schenkungsteuer zu beachten - der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro, danach fällt Erbschaftsteuer an (bei 75.000 Euro z. B. 8.250 Euro).


Danke für die Info. Welches Gesetz ist das genau?

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#15
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
"Fair" wäre es, wenn die Schwester entsprechend ausbezahlt wird. Einen Anspruch darauf hat sie zu Lebzeiten der Mutter nicht.


Das Haus zu übernehmen, bringt auch viele Verpflichtungen mit sich, oder? Was soll "entsprechend" bedeuten? Wohl kaum, dass die Hälfte des Wertes ausbezahlt wird. Das Haus macht Arbeit, kostet Geld ... Also muss man anders berechnen. Wie kann man also berechnen, was fair für die Schwester ist? Konkret? Mit Zahlen? Den Wert des Hauses habe ich benannt. Sieht aber danach aus, als sei es nicht so einfach, hier weiterzukommen :)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33366 Beiträge, 17423x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12319.08.2024 11:11:11
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Mutter bestimmt einen Betrag und verpflichtet Dich, diesen sofort, innerhalbvon 3 Monaten nach Ihrem Tod, zu einem bestimmten Zeitpunkt, in Gänze oder in Raten zu zahlen.
Alles möglich, und alles mögliche andere auch.


Und welchen Betrag bestimmt die Mutter? Woran orientiert sie sich? Die Antwort scheint schwer, so scheint mir. Ich nenne noch mal die wesentlichen Punkte: Wert des Hauses mit Grundstück: 300k Euro. Zustand des Hauses aktuell: gut. 71-jährige Mutter erhält lebenslanges Wohnrecht (mietfrei).

Und nun? Meine Idee: Die Schwester erhält jetzt 75k Euro von mir. Einen Anspruch auf den Pflichtteilergänzungsanspruch hat sie durch die Überschreibung nicht.

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#18
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(377 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Meine Idee: Die Schwester erhält jetzt 75k Euro von mir

Als Schwester fände ich das u.U. etwas mickrig. Als Mutter bestimmt, aber:
Es kommt ja auch darauf an, wer denn nach der Schenkung lt. Vertrag welche Kosten tragen wird - sowohl, was die Instandhaltung als auch die Verbrauchskosten angeht. Und was die Mutter sonst noch an Vermögen hat und wer das erbt. Das und vieles andere spielt doch mit herein, deshalb: jede Familie muss ihren eigenen Wert miteinander aushandeln.

-- Editiert von User am 17. August 2024 21:51

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#19
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8258 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Im Übrigen ist bei einer Zahlung von Ihnen an Ihre Schwester die Schenkungsteuer zu beachten - der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro, danach fällt Erbschaftsteuer an (bei 75.000 Euro z. B. 8.250 Euro).

Das ist nicht richtig. Es handelt sich um eine Schenkung von Mutter an Kind. Der Freibetrag ist EUR 400.000.

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#20
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8258 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Das Haus zu übernehmen, bringt auch viele Verpflichtungen mit sich, oder? Was soll "entsprechend" bedeuten? Wohl kaum, dass die Hälfte des Wertes ausbezahlt wird. Das Haus macht Arbeit, kostet Geld ...

Das spielt keine Rolle.

-- Editiert von User am 17. August 2024 22:25

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#21
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8258 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat:
Und welchen Betrag bestimmt die Mutter?

Die Hälfte des Werts abzüglich Wohnrecht.
Zitat:
Woran orientiert sie sich?

An der fiktiven Miete sowie der statistischen Lebenserwartung der Muttter. Dafür gibt es Tabellen im Internet.
Zitat:
Einen Anspruch auf den Pflichtteilergänzungsanspruch hat sie durch die Überschreibung nicht.

Selbstverständlich hat sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

-- Editiert von User am 17. August 2024 22:26

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#22
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8258 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Es kommt ja auch darauf an, wer denn nach der Schenkung lt. Vertrag welche Kosten tragen wird - sowohl, was die Instandhaltung als auch die Verbrauchskosten angeht.

Die Kosten trägt der Beschenkte.
Zitat:
Und was die Mutter sonst noch an Vermögen hat und wer das erbt.

Das spielt bzgl. der Schenkung keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48433 Beiträge, 17083x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Danke für die Info. Welches Gesetz ist das genau?

Die Aussage von @muemmel ist dann falsch, wenn die Zahlung an die Schwester eine Bedingung für die Schenkung ist.

In dem Fall gilt die Zahlung an die Schwester als Schenkung der Mutter mit einem Freibetrag von 400.000€.

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#24
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(377 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das spielt bzgl. der Schenkung keine Rolle.


Es geht in der Frage aber nicht um die Schenkung, sondern um die Höhe einer Ausgleichszahlung für die nicht beschenkte Schwester, und da kann das selbstverständlich eine Rolle spielen.

Deine Herangehensweise an die Ermittlung des Wertes ist auch nur eine Möglichkeit von vielen.

Zitat (von cruncc1):
Die Kosten trägt der Beschenkte.


Die Kosten trägt derjenige, der im Schenkungsvertrag zur Kostentragung verdonnert
wird, da gibt es keinen Automatismus - weder für die Instandhaltungs- noch für die Verbrauchskosten.


-- Editiert von User am 17. August 2024 22:42

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124488 Beiträge, 40369x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Die Schwester erhält jetzt 75k Euro von mir.

Recht unfair bei 300k Wert ...



Zitat (von ip576997-67):
Wie kann man also berechnen, was fair für die Schwester ist? Konkret? Mit Zahlen?

Logischerweise gar nicht, weil "fair" schlicht ein Gefühl ist. Und Frauen und Gefühle sind eh unberechenbar ...

Mathematisch korrekt wäre:
(Aktueller Wert der Immobilie - Wert des Wohnrechtes) / Anzahl der Geschwister = Anteil für Schwester



Zitat (von ip576997-67):
Einen Anspruch auf den Pflichtteilergänzungsanspruch hat sie durch die Überschreibung nicht.

Das sehen Gesetzgebr und Rechtsprechung aber ganz anders ...



Zitat (von amz529033-63):
Und was die Mutter sonst noch an Vermögen hat und wer das erbt

Ist für die "Hausfrage" völlig irrelevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(377 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und Frauen und Gefühle sind eh unberechenbar


Klar doch. Den Spruch konntest Du Dir batürlich nicht verkneifen. :augenroll: Hahahaha.

Zitat (von Harry van Sell):
Ist für die "Hausfrage" völlig irrelevant.


Nein, ist es nicht.

-- Editiert von User am 17. August 2024 23:42

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3796 Beiträge, 612x hilfreich)

Zitat (von ip576997-67):
Das Haus ist 300k Euro wert.

Die Mutter ist 71 Jahre alt, das Haus 300 000 € wert, da beträgt das Wohnrecht rund 103 000 €.
Somit bleiben nur noch 196 000 € Restwert übrig.

Die Restlebenserwartung der Mutter liegt statistisch bei 16 Jahren und in all dieser Zeit, hat man keine Mieteinnahmen, aber Ausgaben.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8258 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von amz529033-63):
Die Kosten trägt derjenige, der im Schenkungsvertrag zur Kostentragung verdonnert
wird. Da gibt es keinen Automatismus

Es gilt das Gesetz.
Warum fragst du eigentlich, wenn du alles besser weißt?
Zitat:
weder für die Instandhaltungs- noch für die Verbrauchskosten.

Der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht ist bekannt?

-- Editiert von User am 18. August 2024 10:30

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17272 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
in all dieser Zeit, hat man keine Mieteinnahmen, aber Ausgaben.

Dafür wird ja der Wert des Wohnrechts abgezogen.
Ein weiterer Abzug ist nicht gerechtfertigt, weil der Fragesteller / die Fragestellerin ja auch vom Wertzuwachs der Immobilie profitiert und die auszuzahlende Schwester auch Kosten hat (z.B. Kapitalertragssteuer, wenn sie das Geld einfach anlegt).
Von daher wäre jetzt(!) knapp 100000€ ein fairer Betrag.

Aber ob das zum Zeitpunkt des Todes der Mutter auch noch fair ist?
Ich würde beispielsweise an folgenden Fall denken: Das Haus wird jetzt überschrieben, die Schwester ausgezahlt. In ein paar Jahren wird die Mutter pflegebedürftig, das Sozialamt fordert die Rückabwicklung der Überschreibung und den Verkauf des Hauses, um die Pflegekosten zu bezahlen. Was nun?

Grundsätzlich halte ich solche vorzeitigen Überschreibungen nicht für sinnvoll. Sie haben jetzt den Ärger, und trotzdem ein Ergebnis, das zum Zeitpunkt des Todesfalls nicht mehr fair sein wird - allein schon weil der Wert der Immobilie zum Todeszeitpunkt der Mutter ein anderer sein wird als heute (Wertsteigerung/Wertverlust).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3796 Beiträge, 612x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Von daher wäre jetzt(!) knapp 100000€ ein fairer Betrag.

Derzeit ja, trotzdem würde ich die Summe nicht ausbezahlen, auch nicht die gen. 75 000 € und zwar aus u.gen. Grund.
Zitat (von drkabo):
In ein paar Jahren wird die Mutter pflegebedürftig, das Sozialamt fordert die Rückabwicklung der Überschreibung und den Verkauf des Hauses, um die Pflegekosten zu bezahlen. Was nun?

Man weiß nicht was kommt, die Mutter hat 10 000 € Schonvermögen, der Rest muss für einen Heimaufenthalt verwendet werden. Ist dieses Geld weg und die 10 Jahre sind nicht vorbei, dann wird auf diese Schenkung zurückgegriffen.
Dann muss die Tochter entweder die Differenz bezahlen oder das Haus verkaufen, die andere Tochter müsste nichts dazu beitragen, wenn sie unter 100 000 € im Jahr verdient. Und hätte dazu noch das Geld.
Wenn die Mutter der anderen Tochter Geld schenkt, kann es davon eine Rückforderung innerhalb der 10 Jahre geben, wenn die Schwester ihr Geld schenkt nichts.

Zitat (von drkabo):
Grundsätzlich halte ich solche vorzeitigen Überschreibungen nicht für sinnvoll


Ich hatte es genauso gemacht, aber aus dem Grund, damit keine Erbschaftssteuer mal anfällt. Durch hohen Wohnrechtswert fiel auch keine Schenkungssteuer an. Da hat es sich gelohnt vor 18 Jahren.

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