Nacherbe und die 30 Jahre Frist

17. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Dummy777
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nacherbe und die 30 Jahre Frist

Hallo,
meine leibliche Mutter ist schon seit langem verstorben und mein Vater hat wieder geheiratet.
Es wurde 1979 ein Erbvertrag verfasst in dem der überlebende Ehegatte Vorerbe wird und ich und meine Stiefschwester je zur Hälfte als Nacherbe eingesetzt. Mein Vater verstarb 1997 und meine Stiefmutter wurde Vorerbin, das Nacherbe angeordnet. meine Stiefschwester ist mittlw. verstorben, ich nehme an, dass die eine Hälfte nun an deren Kinder übergeht.
Tritt nun im Jahre 2027 der Fall ein, das nach der 30 jahre Regel, meine Stiefmutter Vollerbe wird und das Erbe neu verteilen kann ?

mfg
Dummy




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8588 Beiträge, 4665x hilfreich)

Zitat (von Dummy777):
Tritt nun im Jahre 2027 der Fall ein, das nach der 30 jahre Regel, meine Stiefmutter Vollerbe wird und das Erbe neu verteilen kann ?

Nein, eine solche Frist gibt es nicht.

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#2
 Von 
Dummy777
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich dachte dies hier würde zutreffen:
§2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
1.
wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2.
wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49958 Beiträge, 17510x hilfreich)

Zitat (von Dummy777):
ich dachte dies hier würde zutreffen:
§2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft.

Da steht doch aber in § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass die 30-jährige Frist für den hier vorliegenden Fall nicht gilt.

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#4
 Von 
Dummy777
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In Absatz 1
bedeutet das also, weil ich lebe tritt die 30 Jahre Frist NICHT ein? Ok, aber was ist den mit den Kindern meiner Schwester die bereits verstorben ist.

Gruß Dummy

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49958 Beiträge, 17510x hilfreich)

Zitat (von Dummy777):
bedeutet das also, weil ich lebe tritt die 30 Jahre Frist NICHT ein?

Nein, damit hat das nichts zu tun.

Die Nacherbfolge tritt durch ein Ereignis in der Person des Vorerben ein, nämlich mit dessen Tod. Daher gilt die 30-Jahresfrist nicht.

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