Darf in einem Testament eine Bedingung festgeschrieben werden, z.B. Wie die Beerdigung erfolgen soll (Einäscherung)? Danke.
Testament mit Bedingung
23. November 2025
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Frage vom 23. November 2025 | 14:35
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 21x hilfreich)
Testament mit Bedingung
#1
Antwort vom 23. November 2025 | 14:46
Von
Status: Unbeschreiblich (34317 Beiträge, 17762x hilfreich)
Ja, natürlich. Es kann quasi jede Bedingung eingefügt werden, die nicht sittenwidrig ist.
#2
Antwort vom 23. November 2025 | 18:31
Von
Status: Richter (8588 Beiträge, 4665x hilfreich)
Zitat :Darf in einem Testament eine Bedingung festgeschrieben werden, z.B. Wie die Beerdigung erfolgen soll (Einäscherung)
Die Bedingen für die Beerdigung in einem Testament festzuschreiben, macht keinen Sinn, da das Testament erst Wochen nach dem Tod und der Beerdigung eröffnet wird.
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#3
Antwort vom 24. November 2025 | 09:56
Von
Status: Unparteiischer (9641 Beiträge, 2040x hilfreich)
Zitat :Die Bedingen für die Beerdigung in einem Testament festzuschreiben, macht keinen Sinn, da das Testament erst Wochen nach dem Tod und der Beerdigung eröffnet wird.
Das ist richtig. Das sollte man vorher mit denen klären, die es nach dem Tod dann umsetzen sollen. Aber man darf es dennoch reinschreiben
#4
Antwort vom 24. November 2025 | 14:03
Von
Status: Schlichter (7312 Beiträge, 1665x hilfreich)
Zitat :Das ist richtig. Das sollte man vorher mit denen klären, die es nach dem Tod dann umsetzen sollen. Aber man darf es dennoch reinschreiben
Wenn man befürchtet, daß die Erben (die die Kosten der Bestattung zu bezahlen haben, §1968 BGB) aus Geiz oder religiösen Gründen oder aus welchem Grund auch immer die gewünschte Form der Bestattung verhindern, dann kann man, um ganz sicher zu gehen, die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen (Bestattungspflichtige sind nicht automatisch auch die "Zahlungspflichtigen") rechtzeitig, also vor dem Ableben, informieren, wie man bestattet werden möchte, und testamentarisch festlegen, daß die Erben enterbt werden, falls sie sich diesem Wunsch widersetzen und das dazu führt, daß die Bestattung anders abläuft als man das haben möchte...
Um die ganze Sache rechtzeitig möglichst gut zu organisieren, sollte man folgendes wissen:
a) es gibt vom Gesetz festgelegte "Bestattungspflichtige". Die haben die Pflicht, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen (das sind in aller Regel nur wenige Tage!) die Bestattung zu beauftragen und durchführen zu lassen.
Der Einfachheit halber aus Wikipedia übernommen, wo es korrekt dargestellt wird:
Bestattungspflichtig sind (in dieser Reihenfolge):
- Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die Kinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
- die Eltern
- die Geschwister (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
- Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (nur in einigen Bundesländern)
- sonstige Sorgeberechtigte (z. B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen; nur in Rheinland-Pfalz und Sachsen)
- die Großeltern (nicht in Brandenburg)
- die Enkelkinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
- Erbe/n (vorrangig vor allen anderen nur nach Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz)
- sonstige Verwandte bis zum 3. Grad, z. B. Neffen und Nichten in Bayern, Sachsen; Onkel und Tanten in Sachsen, Verschwägerte in Bayern.
Es gibt regionale Besonderheiten. Teilweise wird auch darauf abgestellt, dass die jeweiligen Personen volljährig oder voll geschäftsfähig sind, teilweise sind bei gleichrangig Verpflichteten die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig.
Ausschließlich im Land Hessen ist nachrangig nach den Angehörigen auch die Einrichtung bestattungspflichtig, in der der Verstorbene zum Todeszeitpunkt untergebracht war, z. B. Krankenhaus, Pflegeheim.
Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Es besteht die nach Landesrecht geregelte gesetzliche Verantwortung für die Bestattungspflicht. In Rheinland-Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig. Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen.
b) Es gibt die Erben.
Sofern nicht durch ein Testament die Erben bestimmt werden, gilt die gesetzliche Erbfolge, die im BGB geregelt ist.
Kostentragungspflichtig für die Bestattung sind (in dieser Reihenfolge):
1. die Erben. Die können dafür, logisch, auf das Erbe zurückgreifen.
Wird das Erbe ausgeschlagen, z.B. weil es überschuldet ist oder nicht ausreichen würde, um die Bestattungskosten zu bezahlen, sind es danach
2. diejenigen, die dem Verstorbenen gegenüber zu Lebzeiten unterhaltspflichtig gewesen wären.
Das sind der Ehegatte/Lebenspartner, die Eltern, die Kinder, die Enkel, die Großeltern usw. Enkel und Großeltern usw. aber erst dann, wenn es keine Kinder oder Eltern gibt oder die nicht zahlungsfähig sind.
3. wenn kein Kostentragungspflichtiger ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig ist, um die Bestattungskosten zu bezahlen, über nimmt das die Gemeinde, in der der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Gemeinde erfüllt dann aber nicht alle Wünsche, die der Verstorbene für seine Bestattung vielleicht gehabt hat; das "Sozialbegräbnis" muss würdig sein, aber auch ausreichend schlicht, sprich kostengünstig.
Wenn man diese beiden Punkte bedenkt (Bestattungspflicht, Kostentragungspflicht), dann kann man das ganze rechtzeitig vorab organisieren. Art und Weise der Bestattung möglichst genau schriftlich festlegen und sicherstellen, daß das bei den Bestattungspflichtigen bekannt ist, oder aber daß so eine Verfügung so schnell wie möglich nach dem Tod den Bestattungspflichtigen zukommt.
Dabei die Kostenfrage berücksichtigen, und ggf. die Bestattungspflichtigen darauf hinweisen, daß der/die Erbe/n diejenige Bestattung bezahlen müssen, die der Verstorbene zu Lebzeiten bestimmt hat, und daran denken, daß die Erben eventuell das Erbe ausschlagen werden, wenn es nicht mal dafür reicht, die Bestattung zu bezahlen...
-- Editiert von User am 24. November 2025 14:06
#5
Antwort vom 24. November 2025 | 23:08
Von
Status: Schüler (457 Beiträge, 85x hilfreich)
Um die eigene Bestattung zu regeln, hielte ich einen Brstattungsvorsorgevertrag für sinnvoller.
#6
Antwort vom 25. November 2025 | 08:13
Von
Status: Student (2114 Beiträge, 414x hilfreich)
Das ist nicht möglich! Die Nichtbeachtung des Bestattungswunsches mündet NICHT in der Enterbung.Zitat :nd testamentarisch festlegen, daß die Erben enterbt werden, falls sie sich diesem Wunsch widersetzen und das dazu führt, daß die Bestattung anders abläuft als man das haben möchte...
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