Gemeindesatzung oder Bundesrecht geltend?

14. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.04.2022 12:35:56
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeindesatzung oder Bundesrecht geltend?

Hallo zusammen.

Wenn sich ein Verbot in einer Gemeindesatzung und eine Erlaubnis im Bundesrecht widersprechen, welches Gesetzt gilt dann für den Bürger der Gemeinde?

Beispiel:

Laut Ordnungsvorschrift der Gemeinde ist es in Parks und Erholungsanlagen ohne Ausnahme komplett untersagt, Pflanzen, Gras, Laub, etc. zu entfernen. Ein Betretungsverbot für die Grünflächen, ausgenommen angepflanzte Beete, besteht nicht.

Das Bundesnaturschutzgesetzt §39 3. (3) schreibt:

"Jeder darf ... wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen".

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Gegenfrage: darf ich bei meinem Nachbarn im Vorgarten Blumen pflücken?
(P.S. er hat mir kein Hausverbot erteilt).

Grundsätzlich gibt das "höherwertige" Gesetz den Rahmen vor, welcher vom "niederwertigen" Gesetz spezifiziert wird (werden kann).
Sonst wäre das BGB um einige Seiten dicker ;)

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#2
 Von 
guest-12313.04.2022 12:35:56
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, das was das Bundesnaturschutzgesetz dazu erlaubt, aber die Gemeindeordnung nicht verbietet, (wie Früchte, Tee-/Heilkräuter, Pilze, Zweige) dürfte man somit in Parks und Erholungsanlagen der betreffenden Gemeinde pflücken bzw entnehmen?

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#3
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Also grundsätzlich ist das erlaubt, was nicht verboten ist.
Fraglich wäre allenfalls noch, ob das Bundesnaturschutzgesetz überhaupt auf städtische Anlagen anzuwenden wären. Der Hauptzweck wird sicherlich dahingehend sein, Regelungen für Anlagen zu finden die "niemandem" gehören, also der allgemeine "Wald*"

*ja auch der kann jemandem gehören

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Q-Tip):
in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen".
Das dürfte erlaubt sein.
Zitat (von Q-Tip):
ist es in Parks und Erholungsanlagen ohne Ausnahme komplett untersagt, Pflanzen, Gras, Laub, etc. zu entfernen
Der genaue Wortlaut könnte wichtig sein.

Zu beachten aber dabei auch § 39 (6) BNatSchG

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zu beachten aber dabei auch § 39 (6) BNatSchG

Ja, wenn der Park ein bekanntes Fledermausrefugium ist, sollte man den Abs. wirklich explizit betrachten

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

sorry, dann nehme ich Absatz 7. ;)

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich habe schon meine Zweifel daran, dass sich in Parks wild wachsende Pflanzen iSd genannten Gesetzes befinden. Nicht jede daußen wachsende Pflanze ist eine wild wachsende. Im übrigen schränkt das genannte Gesetz nicht die grundgesetzlich garantierten Rechte von Kommunen, Ländern ein. Es legt lediglich einen gewissen Rahmen fest zum Schutze der Natur. Diesen dürfen die Eigentümer zwar nicht zum Schaden der Natur einschränken, wohl aber ausweiten. Es wäre dann im Einzelfall zu prüfen, ob die örtlich zuständigen Behörden, in konkreten Fällen eben gegen dieses Gesetz verstoßen haben.

wirdwerden

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Q-Tip):
Wenn sich ein Verbot in einer Gemeindesatzung und eine Erlaubnis im Bundesrecht widersprechen,

Was sie in dem Falle ja zum Glück nicht tun.



Zitat (von Q-Tip):
welches Gesetzt gilt dann für den Bürger der Gemeinde?

Die Gemeinde darf durchaus Sachen anders regeln als in Bundesgesetzen. Und sofern die Gemeinde dann auch die Regelungskompetenz dafür hat, gilt das dann auch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Lex specialis. d. h. ein spezielles Gesetz verdrängt das Allgemeine. Oben steht bspw. das Bundesnaturschutzgesetz und darunter das Landesnaturschutzgesetz. Daraus entwickelt sich z. B. die Gemeindeordnung/GefahrenabwehrVO.
Wenn die Gemeinde also das Pflücken ihrer Blumen im öffentlichen Bereich verbietet, dann ist das in Ordnung.

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#10
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7219 Beiträge, 1517x hilfreich)

Sehe ich wie Daggi. Ausserdem dürfte eine Pflanze in einem Park nicht als "wild" zu deklarieren sein.

Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Park

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Lex specialis. d. h. ein spezielles Gesetz verdrängt das Allgemeine.


Das gilt nur zwischen zwei Gesetze der gleichen Exekutive. Eine Gemeindesatzung kann daher kein Bundesgesetz außer Kraft setzen, es sei denn das Bundesgesetz enthält eine Öffnungsklausel.

Allerdings sehe ich es auch so, dass das BNatSchG für Parkanlagen nicht gilt.

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