Hallo zusammen.
Wenn sich ein Verbot in einer Gemeindesatzung und eine Erlaubnis im Bundesrecht widersprechen, welches Gesetzt gilt dann für den Bürger der Gemeinde?
Beispiel:
Laut Ordnungsvorschrift der Gemeinde ist es in Parks und Erholungsanlagen ohne Ausnahme komplett untersagt, Pflanzen, Gras, Laub, etc. zu entfernen. Ein Betretungsverbot für die Grünflächen, ausgenommen angepflanzte Beete, besteht nicht.
Das Bundesnaturschutzgesetzt §39 3. (3) schreibt:
"Jeder darf ... wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen".
Gemeindesatzung oder Bundesrecht geltend?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Gegenfrage: darf ich bei meinem Nachbarn im Vorgarten Blumen pflücken?
(P.S. er hat mir kein Hausverbot erteilt).
Grundsätzlich gibt das "höherwertige" Gesetz den Rahmen vor, welcher vom "niederwertigen" Gesetz spezifiziert wird (werden kann).
Sonst wäre das BGB um einige Seiten dicker
Also, das was das Bundesnaturschutzgesetz dazu erlaubt, aber die Gemeindeordnung nicht verbietet, (wie Früchte, Tee-/Heilkräuter, Pilze, Zweige) dürfte man somit in Parks und Erholungsanlagen der betreffenden Gemeinde pflücken bzw entnehmen?
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Also grundsätzlich ist das erlaubt, was nicht verboten ist.
Fraglich wäre allenfalls noch, ob das Bundesnaturschutzgesetz überhaupt auf städtische Anlagen anzuwenden wären. Der Hauptzweck wird sicherlich dahingehend sein, Regelungen für Anlagen zu finden die "niemandem" gehören, also der allgemeine "Wald*"
*ja auch der kann jemandem gehören
Das dürfte erlaubt sein.Zitatin geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen". :
Der genaue Wortlaut könnte wichtig sein.Zitatist es in Parks und Erholungsanlagen ohne Ausnahme komplett untersagt, Pflanzen, Gras, Laub, etc. zu entfernen :
Zu beachten aber dabei auch § 39 (6) BNatSchG
ZitatZu beachten aber dabei auch § 39 (6) BNatSchG :
Ja, wenn der Park ein bekanntes Fledermausrefugium ist, sollte man den Abs. wirklich explizit betrachten
sorry, dann nehme ich Absatz 7.
Ich habe schon meine Zweifel daran, dass sich in Parks wild wachsende Pflanzen iSd genannten Gesetzes befinden. Nicht jede daußen wachsende Pflanze ist eine wild wachsende. Im übrigen schränkt das genannte Gesetz nicht die grundgesetzlich garantierten Rechte von Kommunen, Ländern ein. Es legt lediglich einen gewissen Rahmen fest zum Schutze der Natur. Diesen dürfen die Eigentümer zwar nicht zum Schaden der Natur einschränken, wohl aber ausweiten. Es wäre dann im Einzelfall zu prüfen, ob die örtlich zuständigen Behörden, in konkreten Fällen eben gegen dieses Gesetz verstoßen haben.
wirdwerden
ZitatWenn sich ein Verbot in einer Gemeindesatzung und eine Erlaubnis im Bundesrecht widersprechen, :
Was sie in dem Falle ja zum Glück nicht tun.
Zitatwelches Gesetzt gilt dann für den Bürger der Gemeinde? :
Die Gemeinde darf durchaus Sachen anders regeln als in Bundesgesetzen. Und sofern die Gemeinde dann auch die Regelungskompetenz dafür hat, gilt das dann auch.
Lex specialis. d. h. ein spezielles Gesetz verdrängt das Allgemeine. Oben steht bspw. das Bundesnaturschutzgesetz und darunter das Landesnaturschutzgesetz. Daraus entwickelt sich z. B. die Gemeindeordnung/GefahrenabwehrVO.
Wenn die Gemeinde also das Pflücken ihrer Blumen im öffentlichen Bereich verbietet, dann ist das in Ordnung.
Sehe ich wie Daggi. Ausserdem dürfte eine Pflanze in einem Park nicht als "wild" zu deklarieren sein.
Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Park
Zitat:Lex specialis. d. h. ein spezielles Gesetz verdrängt das Allgemeine.
Das gilt nur zwischen zwei Gesetze der gleichen Exekutive. Eine Gemeindesatzung kann daher kein Bundesgesetz außer Kraft setzen, es sei denn das Bundesgesetz enthält eine Öffnungsklausel.
Allerdings sehe ich es auch so, dass das BNatSchG für Parkanlagen nicht gilt.
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