Bei der Kostenverteilung nach Wohnfläche kommt es auf die im Mietvertrag genannte Fläche an. Allerdings stett in meine mietvertrag keine wohnflache wie wird dann abgerechnet.Der vermietr hat nach wohnfläche abgerechnet.
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Keine wohnfläche im mietvertrag
Fragen zur Miete?
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wie wird dann abgerechnet
Nach der tatsächlichen Wohnfläche. Spätestens im Grundbucheintrag wird die stehen.
Die im Mietvertrag stehende kann ausnahmsweise vorgehen, aber wenn dort keine steht, dann logischerweise nicht (es wurden damit ja nicht "0 qm" vermietet).
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Ja nur war immer die rede von pauschalkosten, sogar schriftlich(nur nicht in mietvetrag)dann 4 jahre später kommt abrechnung, wie gesagt.
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Ja nur war immer die rede von pauschalkosten, sogar schriftlich(nur nicht in mietvetrag)dann 4 jahre später kommt abrechnung, wie gesagt.
die Frage musst du dir selbst beantworten. Warum unterschreibt man etwas, was vorher anders geschildert wird ?
Im Grundbuch wird in der Regel keine Wohnfläche eingetragen, vielleicht bei Eigentumswohnungen.
Man muss dann mal selbst nachmessen, ob die Angaben der Größen in der Abrechnung stimmen.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
-- Editiert Spezi-2 am 14.05.2014 14:40
Wenn mündliche Vereinbarung nicht mehr beweisbar sind, gilt das, was schriftlich vereinbart ist und das habt ihr!? Du schreibst ´´nur nicht im MV´´ - wo dann?
Die Wohnfläche liesse sich ja in etwa ermitteln und mit der abgerechneten Fläche verleichen.
Aber was mir auffällt ist deine Angabe ´´<I>dann 4 jahre später kommt abrechnung, wie gesagt</I>´´
Da hat der VM aber Pech: es gibt eine Frist, innerhalb der der VM die NK-Abrechnung machen muss (ich glaube 12 Monate) und die ist vorbei!
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Aber für den letzten Abrechnungszeitraum könnte er noch abrechnen.
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quote:<hr size=1 noshade>Da hat der VM aber Pech: es gibt eine Frist, innerhalb der der VM die NK-Abrechnung machen muss (ich glaube 12 Monate) und die ist vorbei! <hr size=1 noshade>
Fast richtig.
Wenn der Vermieter schuldlos nicht abrechnen konnte, dann gilt möglicherweise die Jahresfrist nicht.
Aber hier sollte man in jedem Falle genauer prüfen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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