Hallo,
angenommen man hat ein Werkzeug was auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hergestellt wurde und damals einen Namen/Bezeichnung hatte, wofür aktuell und auch damals eine eingetragene Marke eines anderen Unternehmens gab. Der Markenname ist auch auf dem DDR Produkt zu finden. Dieses Produkt möchte man jetzt im Internet verkaufen.
Wie verhält es sich grundsätzlich in solchen Fällen?
Grüße
DDR Werkzeug unter Markennamen anbieten?
14. Mai 2023
Thema abonnieren
Frage vom 14. Mai 2023 | 07:44
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
DDR Werkzeug unter Markennamen anbieten?
Patent anmelden oder verletzt?
Patent anmelden oder verletzt?
Ein erfahrener Anwalt im Patentrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Patentrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 14. Mai 2023 | 08:55
Von
Status: Schüler (460 Beiträge, 49x hilfreich)
Wenn das der nachweisliche Markenname ist, kann man es m.E. unter diesem Namen anbieten...warum auch nicht?
Man sollte nur ggf. dazuschreiben, dass es ein Markenprodukt der ehemaligen DDR ist.
-- Editiert von User am 14. Mai 2023 08:56
#2
Antwort vom 14. Mai 2023 | 11:53
Von
Status: Junior-Partner (5626 Beiträge, 1267x hilfreich)
Zitatwofür aktuell und auch damals eine eingetragene Marke eines anderen Unternehmens gab :
dann muss man sich einen anderen namen suchen
ZitatWenn das der nachweisliche Markenname ist, kann man es m.E. unter diesem Namen anbieten...warum auch nicht? :
siehe oben....
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Patentrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 14. Mai 2023 | 11:57
Von
Status: Philosoph (13100 Beiträge, 4249x hilfreich)
Hallo,
Wir reden vom Verkauf des gebrauchten Werkzeugs, richtig? Und das wurde damals legal verkauft (=in den Markt eingeführt*)?Zitat:Dieses Produkt möchte man jetzt im Internet verkaufen.
Dann darf man es auch völlig legal weiterverkaufen, selbst wenn die Marke heute jemand anderem gehört. Oder wenn es damals - zu DDR-Zeiten - die gleiche Marke auch in der BRD gab.
Stefan
#4
Antwort vom 14. Mai 2023 | 12:09
Von
Status: Unbeschreiblich (111328 Beiträge, 38575x hilfreich)
ZitatWie verhält es sich grundsätzlich in solchen Fällen? :
Bei einer wahrheitsgemäßen Beschreibung des Werkzeugs sollte es eigentlich keine Probleme geben.
#5
Antwort vom 28. Mai 2023 | 02:38
Von
Status: Lehrling (1371 Beiträge, 649x hilfreich)
Zitatangenommen man hat ein Werkzeug, auf dem ein Zeichen [ zu finden ] ist, [ unter dem das Werkzeug ] auf dem Gebiet der ehemaligen DDR [ in den Verkehr gebracht worden war. ] :
[ Das Zeichen ist ] aktuell und auch damals eine eingetragene Marke eines anderen Unternehmens.
Ist die betreffende Fremdmarke für "Werkzeug" oder sonstige dem DDR-Produkt ähnliche Waren eingetragen? War das mit dem Zeichen versehene Werkzeug (damals) mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden?
Der Markeninhaber wäre berechtigt, die "Benutzung" des mit seinem Markenzeichen versehenen Produkts ( etwa einen Verkauf ) zu verbieten ( sofern er nicht seine Zustimmung erteilt hatte, das mit "seinem" Markenzeichen versehene Werkzeug im "Europäischen Wirtschaftsraum" in den Verkehr zu bringen. )
Aber: möglicherweise hat der Markeninhaber die Benutzung des markenzeichenidentischen Namens bzw. der Bezeichnung des Werkzeugs schon so lange geduldet, dass seine Verbotsrechte verwirkt sind, § 21 MarkenG.
RK
#6
Antwort vom 30. Mai 2023 | 09:55
Von
Status: Gelehrter (10192 Beiträge, 4109x hilfreich)
ZitatDer Markeninhaber wäre berechtigt, die "Benutzung" des mit seinem Markenzeichen versehenen Produkts ( etwa einen Verkauf ) zu verbieten ( sofern er nicht seine Zustimmung erteilt hatte, das mit "seinem" Markenzeichen versehene Werkzeug im "Europäischen Wirtschaftsraum" in den Verkehr zu bringen. ) :
Rechenschwäche?
Zitatein Werkzeug was auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hergestellt wurde :
Auflösung der DDR 03.10.1990
Gründung der EU 01.11.1993
Das Werkzeug war also bereits lange in den Verkehr gebracht, bevor die EU überhaupt existierte.
ZitatBei einer wahrheitsgemäßen Beschreibung des Werkzeugs sollte es eigentlich keine Probleme geben. :
Da eine Verwechslungsgefahr besteht, würde ich in diesem Fall doch etwas weiter gehen und die ergänzende Beschreibung von Nana71 hinzufügen.
#7
Antwort vom 1. Juni 2023 | 15:52
Von
Status: Lehrling (1371 Beiträge, 649x hilfreich)
ZitatDas Werkzeug war also bereits lange in den Verkehr gebracht, bevor die EU überhaupt existierte. :
Wir kennen genaugenommen nur den ORT der Werkzeugherstellung ( "Gebiet der ehemaligen DDR" ). Über den Zeitpunkt seiner Herstellung wissen wird nichts; und noch weniger über Ort und Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.
Jedenfalls soll "damals" schon eine Marke geschützt/eingetragen gewesen sein ( vor 1995 waren das in Deutschland "Warenzeichen" nach dem Warenzeichengesetz. ). Das DDR-Werkzeug könnte auch irgendwo im Gebiet des Warschauer Pakts in den Verkehr gebracht worden sein. Jedenfalls hätte eine damalige Zustimmung des Inhabers der damaligen Marke/Warenzeichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Erschöpfung bewirken können.
Zitat... würde ich in diesem Fall ... :
Ich denke, der Fragesteller interessiert sich eher weniger dafür, was Dir in diesem Fall als praktikabel erscheint, sondern er möchte - vor allem weil er sich in einem RECHTSFORUM erkundigt - wissen:
ZitatWie verhält es sich grundsätzlich in solchen Fällen? :
RK
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
248.889
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen