DDR Werkzeug unter Markennamen anbieten?

14. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Wildfang91
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
DDR Werkzeug unter Markennamen anbieten?

Hallo,

angenommen man hat ein Werkzeug was auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hergestellt wurde und damals einen Namen/Bezeichnung hatte, wofür aktuell und auch damals eine eingetragene Marke eines anderen Unternehmens gab. Der Markenname ist auch auf dem DDR Produkt zu finden. Dieses Produkt möchte man jetzt im Internet verkaufen.

Wie verhält es sich grundsätzlich in solchen Fällen?

Grüße









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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1034 Beiträge, 114x hilfreich)

Wenn das der nachweisliche Markenname ist, kann man es m.E. unter diesem Namen anbieten...warum auch nicht?

Man sollte nur ggf. dazuschreiben, dass es ein Markenprodukt der ehemaligen DDR ist.

-- Editiert von User am 14. Mai 2023 08:56

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7116 Beiträge, 1486x hilfreich)

Zitat (von Wildfang91):
wofür aktuell und auch damals eine eingetragene Marke eines anderen Unternehmens gab


dann muss man sich einen anderen namen suchen

Zitat (von Nana71):
Wenn das der nachweisliche Markenname ist, kann man es m.E. unter diesem Namen anbieten...warum auch nicht?


siehe oben....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dieses Produkt möchte man jetzt im Internet verkaufen.
Wir reden vom Verkauf des gebrauchten Werkzeugs, richtig? Und das wurde damals legal verkauft (=in den Markt eingeführt*)?

Dann darf man es auch völlig legal weiterverkaufen, selbst wenn die Marke heute jemand anderem gehört. Oder wenn es damals - zu DDR-Zeiten - die gleiche Marke auch in der BRD gab.

Stefan

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Wildfang91):
Wie verhält es sich grundsätzlich in solchen Fällen?

Bei einer wahrheitsgemäßen Beschreibung des Werkzeugs sollte es eigentlich keine Probleme geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von Wildfang91):
angenommen man hat ein Werkzeug, auf dem ein Zeichen [ zu finden ] ist, [ unter dem das Werkzeug ] auf dem Gebiet der ehemaligen DDR [ in den Verkehr gebracht worden war. ]

[ Das Zeichen ist ] aktuell und auch damals eine eingetragene Marke eines anderen Unternehmens.


Ist die betreffende Fremdmarke für "Werkzeug" oder sonstige dem DDR-Produkt ähnliche Waren eingetragen? War das mit dem Zeichen versehene Werkzeug (damals) mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden?

Der Markeninhaber wäre berechtigt, die "Benutzung" des mit seinem Markenzeichen versehenen Produkts ( etwa einen Verkauf ) zu verbieten ( sofern er nicht seine Zustimmung erteilt hatte, das mit "seinem" Markenzeichen versehene Werkzeug im "Europäischen Wirtschaftsraum" in den Verkehr zu bringen. )

Aber: möglicherweise hat der Markeninhaber die Benutzung des markenzeichenidentischen Namens bzw. der Bezeichnung des Werkzeugs schon so lange geduldet, dass seine Verbotsrechte verwirkt sind, § 21 MarkenG.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Der Markeninhaber wäre berechtigt, die "Benutzung" des mit seinem Markenzeichen versehenen Produkts ( etwa einen Verkauf ) zu verbieten ( sofern er nicht seine Zustimmung erteilt hatte, das mit "seinem" Markenzeichen versehene Werkzeug im "Europäischen Wirtschaftsraum" in den Verkehr zu bringen. )


Rechenschwäche?

Zitat (von Wildfang91):
ein Werkzeug was auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hergestellt wurde


Auflösung der DDR 03.10.1990
Gründung der EU 01.11.1993

Das Werkzeug war also bereits lange in den Verkehr gebracht, bevor die EU überhaupt existierte.

Zitat (von Harry van Sell):
Bei einer wahrheitsgemäßen Beschreibung des Werkzeugs sollte es eigentlich keine Probleme geben.


Da eine Verwechslungsgefahr besteht, würde ich in diesem Fall doch etwas weiter gehen und die ergänzende Beschreibung von Nana71 hinzufügen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Das Werkzeug war also bereits lange in den Verkehr gebracht, bevor die EU überhaupt existierte.


Wir kennen genaugenommen nur den ORT der Werkzeugherstellung ( "Gebiet der ehemaligen DDR" ). Über den Zeitpunkt seiner Herstellung wissen wird nichts; und noch weniger über Ort und Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.

Jedenfalls soll "damals" schon eine Marke geschützt/eingetragen gewesen sein ( vor 1995 waren das in Deutschland "Warenzeichen" nach dem Warenzeichengesetz. ). Das DDR-Werkzeug könnte auch irgendwo im Gebiet des Warschauer Pakts in den Verkehr gebracht worden sein. Jedenfalls hätte eine damalige Zustimmung des Inhabers der damaligen Marke/Warenzeichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Erschöpfung bewirken können.

Zitat (von spatenklopper):
... würde ich in diesem Fall ...


Ich denke, der Fragesteller interessiert sich eher weniger dafür, was Dir in diesem Fall als praktikabel erscheint, sondern er möchte - vor allem weil er sich in einem RECHTSFORUM erkundigt - wissen:

Zitat (von Wildfang91):
Wie verhält es sich grundsätzlich in solchen Fällen?


RK

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Wir kennen genaugenommen nur den ORT der Werkzeugherstellung ( "Gebiet der ehemaligen DDR" ). Über den Zeitpunkt seiner Herstellung wissen wird nichts; und noch weniger über Ort und Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.


Ich schloss, wohl ebenso wie Du
Zitat (von RrKOrtmann):
dem DDR-Produkt
, aus der Nennung der DDR, dass die Herstellung auch zu einer Zeit, als die DDR noch existierte, in der DDR stattfand, ansonsten macht die Nennung der DDR keinen Sinn.

Zitat (von RrKOrtmann):
Ich denke, der Fragesteller interessiert sich eher weniger dafür, was Dir in diesem Fall als praktikabel erscheint, sondern er möchte - vor allem weil er sich in einem RECHTSFORUM erkundigt - wissen:

Damit wird der TE, ebenso wie Du wohl leben müssen, denn in einem Leinenforum, das sich mit Rechtsfragen beschäftigt ist es Usus, dass Meinungen ausgetauscht und diskutiert werden.

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