Halber Monat Berechnung Arbeitslosengeld

23. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
progessio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Halber Monat Berechnung Arbeitslosengeld

Hallo, ich bin etwas verwirrt. Ich befinde mich gerade in der Nahtlosregelung und nun ist die Berechnung des Arbeitslosengeldes abgeschlossen. Allerdings: Die Agentur für Arbeit hat mir jetzt praktisch einen Monat zu wenig berechnet. Dies ergab sich aus folgender Situation. Bei der Rückrechnung der Monate fiel praktisch der erste Berechnungsmonat hälftig. Laut Aussage der Sachbearbeiterin kann das EDV System nur volle Monate berechnen und deswegen wurde dieser halbe Monat komplett gestrichen. Das ist in meinem Fall aber mehr wie ungünstig, denn gerade in diesem weggefallenen Monat gab es ein doppeltes Gehalt/Bonusgehalt. Das würde in der Gesamtberechnung richtig was ausmachen. Ich finde das irgendwie nicht richtig und überlege Einspruch einzulegen. Aber auch der SOVD konnte mir da nicht weiterhelfen. Also weiß vielleicht jemand hier: Darf die Agentur das so einfach machen. Ich meine sie haben ja die Abrechnungen angefordert und deswegen auch genau gesehen wie der Verdienst in diesem Monat war. Und dann wird das gestrichen, weil das EDV System keine halben Monate einlesen kann?Ich habe das schon angesprochen und die Sachbearbeiterin meinte dann: Das ist so und dann haben Sie Pech gehabt. Finde ich auch nicht richtig. Kann hier jemand weiterhelfen?
LG

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35154 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von progessio):
Halber Monat Berechnung Arbeitslosengeld

-Seit wann genau bist du arbeitslos gemeldet?
-Wann hast du den ALG-Bewilligungsbescheid erhalten?

Zitat (von progessio):
Laut Aussage der Sachbearbeiterin kann das EDV System nur volle Monate berechnen und deswegen wurde dieser halbe Monat komplett gestrichen.
Gibts das schriftlich?

Ansprüche auf ALG werden mW auch bei Nahtlosigkeitsregel nach § 151 SGB III berechnet.
Zitat (von progessio):
Ich finde das irgendwie nicht richtig und überlege Einspruch einzulegen.
Widerspruch ist innerhalb 1 Monat nach Zugang des Bescheides möglich.
Zitat (von progessio):
Darf die Agentur das so einfach machen
Sie hat es so gemacht. Dagegen geht Widerspruch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von progessio):
Bei der Rückrechnung der Monate fiel praktisch der erste Berechnungsmonat hälftig. Laut Aussage der Sachbearbeiterin kann das EDV System nur volle Monate berechnen und deswegen wurde dieser halbe Monat komplett gestrichen.

Sehr originelle Erklärung.
Die Dauer des Bemessungszeitraums wird in Tagen ermittelt. Natürlich kann das EDV-System das genau ausrechnen. Beispiel:
Kurzes Beschäftigungsverhältnis: 20.04.-05.05.
Verdienst: 2.000€ brutto
Das Alg wird in Tagen errechnet. Steht bereits im ersten Satz des 151 SGB III. Also auch die davor liegende Zeit der Beschäftigung und des Entgelts.
Berechnung: 2.000€ : 16 Tage = 125€/Tg. Bemessungsentgelt. Daraus wird das Alg errechnet. Natürlich mit wesentlich mehr Tagen. Es müssen ja mindestens 150 Tage Einkommen für die Berechnung gefunden werden.

Ob der Bonus grundsätzlich mitrechnet weiß ich nicht. Und ich gehe davon aus, dass bei dir mindestens 150 Tage in den letzten 2 Jahren gefunden wurden.

-- Editiert von User am 24. März 2024 08:49

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#3
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 60x hilfreich)

Nachtrag: Widerspruch muss eingelegt werden, bevor die Frist abläuft. Aber, eine Bearbeitung des Widerspruchs kann 2-3 Monate dauern.
Ich würde umgehend mit dem Team Arbeitslosengeld, nicht mit der Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlung Kontakt suchen. Die kennt sich mit der Berechnung nicht aus. Das ist bei der Agentur so gewollt. Entweder Anrufen und einen Rückruf des Teams Arbeitslosengeld verlangen oder in der Anmeldung der Agentur vorsprechen. Dort ist, zumindest wenn es eine größere Agentur ist, eine Fachkraft abrufbar oder wenn nicht vorhanden, anrufbar. Die Berechnung genau erklären lassen.

-- Editiert von User am 24. März 2024 09:37

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#4
 Von 
progessio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen. Also..... bis zum 26. September 2022 habe ich Lohn bezogen. Das ist also die letzte Abrechnung bevor ich ins Krankengeld ging. Kann ich also laienhaft sagen: Die Agentur für Arbeit zieht die letzten 12 Monate heran in denen ich Lohn bekommen habe, also vom 26. September 2022 zurückgerechnet bis zum 26 September 2021, richtig? Da tägliche Berechnung gibt es da für mich jetzt auch keine Ausreden mehr von wegen halber Monat usw..So meinte es auch der SOVD. Davor war ich durchgängig beschäftigt, bei dieser Firma 14 Jahre.
Was würde eigentlich bei einem Einspruch passieren? Also ich kannte mich bis dato zum Glück mit Arbeitslosengeld usw nicht aus, war immer voll beschäftigt. Würde die Agentur dann erstmal das bisher bezahlte Arbeitslosengeld weiterzahlen oder würde es dann ruhen? Sorry, ich kenne mich wirklich nicht aus....

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#5
 Von 
progessio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Ich würde umgehend mit dem Team Arbeitslosengeld, nicht mit der Sachbearbeiterin der Arbeitsvermittlung Kontakt suchen.

Ja das wäre schön und ich bin auch gerne immer selber vor Ort, aber ich muss mich an das zuständige Arbeitsamt wenden von dem der Bescheid kommt, das ist in meinem Fall in Lüneburg und gut 200 km von mir entfernt. Diese Fahrt kann ich gerade im Moment gesundheitlich nicht leisten

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#6
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von progessio):
ist in meinem Fall in Lüneburg und gut 200 km von mir entfernt.

... und würde sich auch nicht rentieren. Was ja bekannt ist, wurde die Alg-Bearbeitung i.d.R. für mehrere Agenturbezirke (incl. deren Nebenstellen) zusammengelegt. Das bedeutete gleichzeitig (und meines Wissens auch noch jetzt), dass die Mitarbeiter dieses Teams Alg nicht nur in deinem Fall in Lüneburg sitzen, sondern meist auch noch bei jeder Hauptagentur und evtl. noch bei einer größeren Nebenstelle. So zumindest in unserem Großraum (5 Agenturen betreut von einem Team Alg - jede Hauptagentur hat noch Alg-Mitarbeiter). Jeder dieser Mitarbeiter hat natürlich vertiefteren Zugriff auf die Alg-Unterlagen und -Programme als z.B. die Eingangszone.

Die Agentur hat in den Telefon-Hotlines und auch in den Eingangszonen speziell Mitarbeiter vertieft geschult.
Wenn ein Mitarbeiter des Alg-Teams vor Ort angesetzt ist, sieht die Supportstruktur der Agentur vor:
Zitat:
Im Regelfall fragt die/der Mitarbeitende der Eingangszone dagegen bei der/dem Leistungsexperten/in Alg persönlich nach und beendet dann mit den entsprechenden Informationen das Kundengespräch.....Um ein wiederholtes Nachfragen zu vermeiden, kann in Einzelfällen die/der Leistungsexperte/in Alg in der EZ auch zu dem Gespräch hinzugezogen werden.

Das gleiche gilt bei der Telefonhotline. Wenn diese deinen Fall nicht zur Zufriedenheit klären kann, kann ein Rückruf des Teams Alg beantragt werden. Telefon ist halt m. E. immer schlechter.

Zitat (von progessio):
Kann ich also laienhaft sagen: Die Agentur für Arbeit zieht die letzten 12 Monate heran in denen ich Lohn bekommen habe, also vom 26. September 2022 zurückgerechnet bis zum 26 September 2021, richtig?

Nein.
Zurückgerechnet wird vom ersten Tag der Arbeitlosigkeit. Bist du beispielsweise ab 14.02.2024 gemeldet, wird zunächst ein Jahr (14.02.2023-13.02.2024) zurückgerechnet. Werden keine 150 Tage gefunden, wird zwei Jahre vom 14.02.2022-13.02.2024 zurückgerechnet. Sind dort 150 Tage Beitragszeit zu finden, werden diese (150 oder mehr) für die Berechnung herangezogen.

Legst du Widerspruch ein, geht dein Schreiben an den Ort, wo die Widerspruchstelle sitzt. Kann wieder ein anderer Ort sein. Die Widerspruchstelle erhält dann Online-Zugriff auf deine Unterlagen. Die Widerspruchstelle entscheidet wegen vieler Widersprüche, so wie ich in Foren mitgekommen habe, in 2-3 Monaten. Das Team Alg ist da halt deutlich schneller. Natürlich muss man Widerspruch vor Ablauf der Frist einlegen, "falls bis dann das Team Alg die Entscheidung nicht geändert hat".

Ach so: Die Alg-Anträge wurden (und werden vermutlich auch noch) auf die verschiedenen Kleinteams an verschiedenen Orten verteilt. Hier wurden als Zuteilung die letzten zwei Nummern deiner Kunden-Nr. genommen. Ist ja heute einfach, nachdem auch die ganzen Alg-Antragspapiere, falls in Papierform eingehen, digitalisiert werden.

-- Editiert von User am 25. März 2024 12:08

Signatur:

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35154 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von progessio):
Kann ich also laienhaft sagen:
Sorry, es dürfte egal sein, was du sagst. Und bitte versteife dich nicht auf das, was man wegen EDV am Telefon sagte.
Wenn es einen Bewilligungsbescheid zum ALG gibt, und du diesen für falsch und für nicht nachvollziehbar hältst, ist Widerspruch das Mittel der Wahl. Schriftlich!!
WANN hast du diesen Bescheid erhalten?

Zitat (von progessio):
Würde die Agentur dann erstmal das bisher bezahlte Arbeitslosengeld weiterzahlen
Ja.
Entweder wird dann deinem Widerspruch abgeholfen (du hast Recht) ---> dann wird das ALG (für den halben Monat) nachgezahlt.
ODER
Dein Widerspruch wird abgelehnt, dann bleibt es bei der jetzigen Höhe.
Es würde aber nichts ruhen.

WANN hast du dich beim Amt ---arbeitslos-- gemeldet?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
progessio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Werden keine 150 Tage gefunden, wird zwei Jahre vom 14.02.2022-13.02.2024 zurückgerechnet. Sind dort 150 Tage Beitragszeit zu finden, werden diese (150 oder mehr) für die Berechnung herangezogen.

Danke, das habe ich verstanden. Allerdings könnte dann das Arbeitslosengeld ja nur über 5 Monate berechnet = 150 Tage? Eigentlich sollte die Bemessungsgrundlage ja 12 Monate sein. Und zwar 12 Monate Bruttogehalt. Und auch wer aus dem Krankengeld kommt sollte dann nicht benachteiligt werden gegenüber anderen Antragstellern. Das wäre ja dann nicht mehr gegeben. Damit bin ich finanziell benachteiligt, weil ich jeden Monat schwankende Löhne habe. Da macht es wirklich was aus, ob bei mir 150 Tage genommen werden oder halt 12 Monate. Da können die Durchschnittswerte stark variieren. Um auf der sicheren Seite zu sein und die Frist nicht zu verpassen habe ich nun mal Einspruch eingelegt. Ich hatte nun mal kein Festgehalt, einen zuverlässigen Durchschnitt bekäme man wirklich nur durch einen Jahresverdienst. Und in meinem Fall mache ich bei 150 Tage große Verluste. Die Agentur hat berechnet 3000 brutto,(150 Tage) mein Jahresverdienst lag im Durchschnitt bei 3748 brutto. Das macht am Ende ganz schön was aus. Ich weiß nicht alles kann gerecht sein, aber ich fühle mich benachteiligt, weil die Berechnungen fürs Arbeitslosengeld für die Meisten mit den letzen 12 Monatsgehältern berechnet wird.

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#9
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 60x hilfreich)

Widerspruch ist richtig, wenn die Frist demnächst abgelaufen wäre.
Hier steht, welcher Zeitraum genommen wird. Abs. 1 der normale 1-Jahres-Zeitraum, in Abs. 3 der 2-Jahres-Zeitraum. Für Nahtlosigkeitsfälle gibt es keine Sonderregelung.
Es gibt auch eine Härtefallregelung (unbillige Härte). Die besagt aber nur, dass, wenn im Jahr vor der Arbeitslosmeldung wesentlich weniger verdient wurde als davor, auf 2 Jahre zurückgerechnet wird. Aber eben nicht mehr. Aber jetzt wird ja alles überprüft.

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#10
 Von 
progessio
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
WANN hast du dich beim Amt ---arbeitslos-- gemeldet?

Habe jetzt mal alle Daten zusammengefügt
Ich bin krankgeschrieben seit dem 15.08.2022 Lohnfortzahlung bis 25.09.2022 (Davor immer voll berufstätig)
Krankengeld seit dem 26.9.2022 72 Wochen lang
Arbeitslos gemeldet zum 08.02.2024
Arbeitslosenbescheid kam am 15.03.2024
Agentur berechnete mein Arbeitslosengeld vom 01.03.2022-25.09.2022

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35154 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von progessio):
habe ich nun mal Einspruch eingelegt.
Dann abwarten, was die Agentur dir antwortet.

Hauptsache, du hast auch verlangt...Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.


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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 60x hilfreich)

Es geht hier nicht um § 150 (3) Satz 1 Nummer 3 SGB III, sondern um Satz 1 Nummer 1, und der wird automatisch und ohne Beantragung herangezogen, wenn bei der Rückrechnung für 1 Jahr zu wenig Beitragszeiten zusammen kommen.

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