hi,
vorab: ich weiss inzwischen, dass die Unterhaltspflicht noch greift und mein Kind (23, gerade die Ausbildung beendet und auf Jobsuche) keinen Anspruch auf (vorübergehendes) Bürgergeld hat. Darum geht es uns also nicht.
Mein Kind hatte heute einen Termin im Jobcenter, weil sie angefangen hat, den Antrag auf Bürgergeld online auszufüllen, es aber, aufgrund unserer Unterhaltspflicht, nicht vollendet hat (war zu viel Aufwand für Nichts).
Wir zahlen jetzt, nach der Ausbildung, noch monatlich 400 Euro, damit es sich selber versorgen und ab und an noch etwas kaufen kann. Zudem wohnt es noch mietfrei bei uns. Wir hoffen alle sehr, dass es bald in Lohn und Brot ist und dann endlich den privaten Wirkungskreis in eine andere Wohnung legt
Der Typ beim Jobcenter hat gesagt, dass wir als Eltern den Antrag stellen müssen; nicht unser Kind, weil wir wohl Unterhaltspflichtig seien und uns daher das ihr zustehende Bürgergeld zustehen würde.... (sehe ich nicht so, denn das Geld wäre für den Lebensunterhalt des Kindes und wir würden die 400 Euro sparen)
Seit wann stellen Eltern Anträge für volljährige, nicht irgendwie eingeschränkte Kinder?? Selbst für das Kindergeld während der Ausbildung musste mein Kind selber unterschreiben. Stimmt die Aussage, dass wir den Antrag stellen müssen?? Da mein Kind sich selbst versorgt, sehe ich uns nicht wirklich als Bedarfsgemeinschaft in einer WG.
Liebe Grüße
Ally
Wer muss Antrag auf Bürgergeld stellen??
Da hat eure Tochter wahrscheinlich was falsch verstanden. Sie müsste den Antrag stellen, aber das JC würde dann nach §9(5) SGB II vermuten, dass ihr auch mehr als nur 400,- zahlen könnt. Und das JC *sparen* kann.Zitat :Der Typ beim Jobcenter hat gesagt,
Kommt also auf euer Einkommen/Vermögen an.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba033590.pdf
Ob ihr die Vermutung widerlegen könnt?Zitat :Da mein Kind sich selbst versorgt, sehe ich uns nicht wirklich als Bedarfsgemeinschaft in einer WG.
Ihr seid mE ganz sicher eine HG... nach Gesetz, wenn sie nur mietfrei bei euch in der Wohnung wohnt.
Unverheiratete Kinder ohne (ausreichendes) eigenes Einkommen, die noch bei den Eltern wohnen und unter 25 sind, bilden mit den Eltern automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.
Weil Bürgergeld immer pro Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird, kann auch nur ein Antrag pro Bedarfsgemeinschaft gestellt werden.
Wer aus der Bedarfsgemeinschaft den Antrag stellt, ist eigentlich egal - im Regelfall ist das aber der "Haushaltsvorstand".
Zitat :Da mein Kind sich selbst versorgt, sehe ich uns nicht wirklich als Bedarfsgemeinschaft in einer WG.
Das sieht der Gesetzgeber halt anders.
(Offensichtlich kann sich das Kind ja nicht selbst versorgen, weil es kein ausreichendes eigenes Einkommen hat. Hätte es ausreichendes eigenes Einkommen, dann würde auch keine Bedarfsgemeinschaft mehr vorliegen.)
-- Editiert von User am 21. August 2025 11:38
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Ein Kind mit abgeschlossener Ausbildung hat keinen Unterhaltsanspruch mehr.Zitat :ich weiss inzwischen, dass die Unterhaltspflicht noch greift und mein Kind (23, gerade die Ausbildung beendet und auf Jobsuche)
Zitat :Ein Kind mit abgeschlossener Ausbildung hat keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Stimmt.
Aber einkommenslose, unverheiratete Kinder unter 25, die im Haushalt der Eltern leben, können kein Bürgergeld beantragen ohne dass das Einkommen der Eltern in die Berechnung einfließt.
Entweder haben die Eltern kein ausreichendes Einkommen, um den gesamten Haushalt (incl. Kind) zu versorgen, dann gibt es (aufstockendes) Bürgergeld für den gesamten Haushalt.
Oder die Eltern haben ausreichendes Einkommen, um den gesamten Haushalt (incl. Kind) zu versorgen, dann gibt es kein Bürgergeld. Wie Eltern und Kind das dann unter sich ausmachen, ist dann deren Sache.
Stimmt ja.Zitat :Unverheiratete Kinder ohne (ausreichendes) eigenes Einkommen, die noch bei den Eltern wohnen und unter 25 sind, bilden mit den Eltern automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.
Das Kind ist U25, einkommenslos --- die Familie bildet eine BG.
Es gilt § 7 (3) SGB II.
Für Bürgergeld(in welcher Höhe auch immer) sind Einkommen/Vermögen aller BG-Mitglieder relevant.
Also Offenlegung und evtl. ---> kein Bedarf.
Alternativen zu Bürgergeld:
-Keiner stellt einen Antrag.
-dem Kind bis zum bald gefundenen Job noch freiwillig Unterhalt/Taschengeld in Höhe von x€ gewähren, evtl. mit Fristsetzung.
-weiterhin keine Mietkostenbeteiligung verlangen.
-gemeinsam wirtschaften
-Kind sucht parallel zur Jobsuche einen Minijob, findet schnell einen und *erlässt* den Eltern einen Teil des frw. Unterhaltes.
-
-
Vielen Dank für die vielen Antworten, die eigentlich nur bestätigen, was ich dachte.
Natürlich bekommt das Kind weiterhin Taschengeld und darf auch mietfrei bei uns wohnen. Ist ja unser Kind - und den Arbeitsmarkt kennen wir leider auch.
Mal grob gefragt: wie sähe die Situation aus, wenn das Kind mit einer anderen (nicht familienzugehörig) eine WG gründen würde. Ich gehe nicht davon aus, dass der Mitbewohner keine Bedarfsgemeinschaft gründen will (rein platonisch, kein Paar)
In dem Antrag sollen ja Angaben zu den Personen gemacht werden, mit denen man die Wohnung teilt. Wir haben keinen Teil gefunden, der eine Bedarfsgemeinschaft ausschließt. Haben wir das nur übersehen??
Liebe Grüße
Ally
Sie haben §22 Abs. 5 SGB II übersehen.
Wenn unverheiratete Kinder unter 25, die kein (ausreichendes) eigenes Einkommen haben, aus der elterlichen Wohnung ausziehen bilden sie mit den Eltern zwar keine Bedarfsgemeinschaft mehr. D.h. die Kunder können nun Bürgergeld beantragen, ohne dass das Einkommen der Eltern eine Rolle spielt.
Sie bekommen aber nur den Regelsatz. Kosten für Unterkunft und Heizung werden nicht (bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen) übernommen. Der Regelsatz reicht aber nicht aus, um Unterkunft, Heizung und Lebenshaltung zu finanzieren. Bei den Eltern auszuziehen, nur um Bürgergeld beantragen zu können, ist ein Minusgeschäft. Das ist aber ausdrücklich so gewollt.
Diese Regelung wurde eingeführt, nach dem zu viele gutverdienende Eltern auf die Idee gekommen sind, dass sich das Kind entweder zwischen Abitur und Studium oder nach Ende des Studiums kurz arbeitlos melden könnte, um sich die erste eigene Wohnung (incl. Umzugsfirma und Möbel-Erstausstattung) vom Steuerzahler finanzieren zu lassen.
-- Editiert von User am 22. August 2025 11:22
Oben wolltet ihr 400,- *sparen*. Aber ein 23j. frisch+fertig-Azubi hat schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt? Das ist natürlich schade.Zitat :Natürlich bekommt das Kind weiterhin Taschengeld und darf auch mietfrei bei uns wohnen. Ist ja unser Kind - und den Arbeitsmarkt kennen wir leider auch.
Kurz grob geantwortet: --->Sackgasse.Zitat :Mal grob gefragt:
Denn ein Bürgergeldantrag des U25-Kindes würde nach § 22 Absatz 5 SGB II abgelehnt werden, weil die Abs.-5-Regelungen/Ausnahmen nicht zutreffen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
In einer WG mietet jeder seine x m² und zahlt dafür seine Miete. Sonstige *Gemeinschaft* ist egal. Unter Bürgergeldbedingungen ist es komplizierter.Zitat :In dem Antrag sollen ja Angaben zu den Personen gemacht werden, mit denen man die Wohnung teilt.
Aber ein Kind Ü25... in einer solch platonischen 2er-WG---> könnte grds. als 1er-BG mit eigenem Haushalt, eigener Wohnfläche von x m² (zB 1 eigenes Zimmer +anteilig genutzte Fläche der Wohnung) und nachweislich getrennter Haushaltsführung Bürgergeld erhalten.
Zitat:Denn ein Bürgergeldantrag des U25-Kindes würde nach § 22 Absatz 5 SGB II abgelehnt werden
DAS wäre allerdings falsch. Es werden in diesem Fall lediglich keine KdU und eine reduzierte Regelleistung gewährt. Eine vollständige Ablehnung des Antrages wäre mit § 22 Abs. 5 nicht zu rechtfertigen.
Gruß,
Axel
Zitat :Diese Regelung wurde eingeführt, nach dem zu viele gutverdienende Eltern auf die Idee gekommen sind, dass sich das Kind entweder zwischen Abitur und Studium oder nach Ende des Studiums kurz arbeitlos melden könnte, um sich die erste eigene Wohnung (incl. Umzugsfirma und Möbel-Erstausstattung) vom Steuerzahler finanzieren zu lassen.
ich wollte schon fragen, warum es keine Zahlung zur Miete geben sollte, aber der Gedanke, dass sich Eltern nicht so einfach aus der Unterhaltspflicht mogeln sollen, ist nachvollziehaber.
Zitat :Oben wolltet ihr 400,- *sparen*. Aber ein 23j. frisch+fertig-Azubi hat schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt? Das ist natürlich schade.
Mir geht es nicht um die 400 Euro (den Antrag auf Bürgergeld hat sie gestellt, weil Bekannte ihr dazu geraten haben; wir haben erst davon erfahren, als sie sich über den Mitarbeiter im Jobcenter bei uns beschwerte); und ja, sie hat gerade ausgelernt und das in einer Berufssparte, die heute mau aussieht. Vor 3 Jahren sah es noch besser aus, sonst hätte sie sich wohl für einen anderen Beruf entschieden.
Bitte nicht immer nur schlechtes von den Mitmenschen denken, einige sind ganz nett, auch wenn es anders aussieht.
Liebe Grüße an alle
Ally
Ja, inzwischen irrelevant, oder? Ihr könnt nicht sparen...Zitat :Mir geht es nicht um die 400 Euro
Manche unterhaltspflichtige Eltern KÖNNEN ganz einfach keinen Unterhalt zahlen. Dann gäbe es uU ergänzendes Bürgergeld.Zitat :aber der Gedanke, dass sich Eltern nicht so einfach aus der Unterhaltspflicht mogeln sollen, ist nachvollziehaber.
Es steht doch wahrscheinlich einer vorübergehenden geringfügigen Erwerbstätigkeit nichts im Wege... bis sie dann endlich nach x Bewerbungen und wo auch immer einen adäquaten Job findet.
Ich denke nicht immer nur Schlechtes von Menschen, ganz im Gegenteil. Manchmal deuten Fragestellungen aber darauf hin, dass man Vater Staat/JC doch zahlen lassen könnte. Hier haben die Bekannten deiner Tochter evtl. nicht an den *Gesetzgeber* gedacht...
Ally, ich denke mal bei Dir geht da noch einiges durcheinander. Wir müssen hier sauber unterscheiden zwischen Familienrecht und Sozialrecht. Familienrechtlich hat das Kind null Ansprüche gegen die Eltern. Es ist erwachsen, hat eine Ausbildung erfolgreich absolviert. Also, da ist nichts mehr da. So, völlig unabhängig davon ist dann die sozialrechtliche Seite des Falls. Da geht es um Bedürftigkeit Wenn das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört und nicht eine eigene bildet, dann ist aus den Einnahmen der Mitglieder dieser Gemeinschaft zu errechnen, ob ein Bedarfsfall vorliegt.
wirdwerden
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