Staatsanwalt kündigt an nicht mehr Einzustellen?

10. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 213x hilfreich)
Staatsanwalt kündigt an nicht mehr Einzustellen?

In einer Einstellungsverfügung wegen eines Verfahrens wg. Ladendiebstahl ger.wrtg.Sachen schreibt der Staatsanwalt dem Anwalt des Beschuldigten, "im Wiederholungsfall kann ihr Mandant nicht mehr mit einer Einstellung rechnen".

Darf ein Sta sowas überhaupt ankündigen?
Es kann doch sein das später wenn evtl. nochmal was passiert, irgendwelche Umstände zu einer Einstellung führen die man heute gar nicht wissen kann?Darf ein Staatsanwalt sagen, so nach dem Motto, "jetzt haben wir mal eingestellt aber wir wissen eh das du es warst und das nächste mal warst du es sowieso und dann hauen wir drauf"?
Ist sowas überhaupt rechtmässig?

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-- Editiert am 10.12.2010 11:31

-- Editiert am 10.12.2010 11:32




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12310.12.2010 12:50:29
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

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#2
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 213x hilfreich)

Dann muss der Staatsanwalt ja ein Hellseher sein.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9549x hilfreich)

Ja, es ist rechtmäßig, da damit nur die sog. Opportunitätseinstellungen ("geringe Schuld") nach z.B. §§ 153 , 153a StPO (jeweils Abs. 1) gemeint sind und nicht solche nach § 170, Abs. 2 StPO (kein ausreichender Tatverdacht).

Und da Opportunitätseinstellungen nach §§ 153 (1), 153a (1) StPO Ermessensentscheidungen der StA sind, kann der StA durchaus ankündigen, dass er bei weiteren Taten der selben Art in Zukunft nicht nochmals zugunsten des Beschuldigten von diesem Ermessen Gebrauch machen wird. Dieser Hinweis ist Gang und Gebe in Einstellungsverfügungen.

Eine § 170(2) StPO Einstellung ist davon -wie schon gesagt- nicht betroffen. Die würde natürlich nach wie vor erfolgen, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist.

Auch kann natürlich -selbst wenn die StA anklagt- immer noch das Gericht nach §§ 153, 153a einstellen. In dem Fall dann nach -jeweils- Abs. 2.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 10.12.2010 11:46

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9549x hilfreich)

quote:
Dann muss der Staatsanwalt ja ein Hellseher sein.


Nein, nur konsequent.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1827x hilfreich)

quote:
Nein, das ist rechtmäßig.


das war aber recht mäßig, Pikowitzchen.

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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9549x hilfreich)

Für einen Freitag aber noch sehr freundlich. Ab wieviel Uhr gehen denn die "Beschimpfungen zum Wochenende" wieder los? ;-)

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#7
 Von 
guest-12310.12.2010 12:50:29
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1301x hilfreich)

"Auch kann natürlich -selbst wenn die StA anklagt- immer noch das Gericht nach §§ 153, 153a einstellen. In dem Fall dann nach -jeweils- Abs. 2."

Was bei einem "sturen" StA aber nicht geht, da er nach Abs. 2 einer Einstellung zustimmen muss.


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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9549x hilfreich)

Ja, das ist richtig.

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