Was kostet eine Studienplatzklage?

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Überblick über die einzelnen Kostenarten

Von Rechtsanwalt Thomas Herz

Einerseits erkennen viele potentielle Studienplatzkläger die Chance, durch eine Studienplatzklage (auch Kapazitätsklage genannt) ihren begehrten Studienplatz zu bekommen. Dies gilt umso mehr, als die Hochschulen ihre Kapazitäten abbauen oder beschränken bzw. die Anforderungen an den numerus clausus für den Einzelnen einfach zu hoch sind.

Andererseits schrecken viele dieser Interessierten vor einer Studienplatzklage wegen der fehlenden Transparenz der damit verbundenen Kosten zurück.

Thomas Herz
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Hochschulrecht, Schulrecht, Prüfungsrecht - Prüfungsanfechtung, Sozialrecht

Dieser Artikel soll erstmals einen Überblick über die Zusammensetzung der Kosten einer Studienplatzklage geben und damit die persönliche Entscheidungsfindung erleichtern. Berechnungsbeispiele am Ende des Artikels runden dieses Anliegen des Autors ab.

  • Kosten für das Widerspruchsverfahren

    Vor Erhebung einer Studienplatzklage ist die Stellung eines gesonderten Zulassungsantrags direkt bei der Hochschule erforderlich. Über diesen Zulassungsantrag entscheidet die Mehrheit der Hochschulen erst dann, wenn auch das Gericht eine Entscheidung im Eilverfahren getroffen hat. Die Stellung des Zulassungsantrag ist gebührenfrei.

    Einige Hochschulen bescheiden den Zulassungsantrag schon vor der Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren. Dann ist regelmäßig ein Widerspruch erforderlich, sofern die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes nichts anderes regeln. Die Entscheidung über den Widerspruch ist nach den Kostengesetzen der Ländern mit Gebühren verbunden. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist (Regelfall), entstehen Gebühren, die an die Hochschule zu zahlen sind. Die Höhe der festgesetzten Gebühren variiert von Bundesland zu Bundesland. In Bayern wird die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf 45,- Euro festgesetzt.

    Sofern der Widerspruch vor Erteilung des Widerspruchsbescheides zurückgenommen wird, reduziert sich die Gebühr um bis zu zwei Drittel. Ein derartiger Schritt ist ratsam, wenn das Gericht im Eilverfahren - ohne ersichtliche Rechtsfehler - keine freien Studienplätze festgestellt hat.

    Einige Hochschulen machen die Bearbeitung des Widerspruches von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig.

    Insgesamt stellen die ohnehin nur an einigen Hochschulen entstehenden Kosten für das Widerspruchsverfahren einen vergleichsweise geringen Posten dar.

  • Gerichtskosten für das Eilverfahren

    Zentrales Element der Studienplatzklage ist die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens, weil die Verwaltungsgerichte im Klagewege zum Teil mehrere Jahre für eine Entscheidung benötigen. Ziel der einstweiligen Anordnung ist es, relativ zügig eine vorläufige Zulassung für das Studium zu erhalten.

    Für die Betreibung des Eilverfahrens fallen Gerichtskosten an. Gerichtskosten werden auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoben. Ein Gerichtskostenvorschuss wird im Eilverfahren nicht erhoben.

    Gerichtskosten sind:

    • Gerichtsgebühren

    • Auslagen

    Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Das aus dem Streitwert bestimmte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Zulassung wird von den Gerichten unterschiedlich bemessen. Es schwankt zwischen mindestens 2.500,- Euro bis 5.000,- Euro (so genannter Auffangwert). Der Streitwert ist nicht identisch mit den Gerichtsgebühren. Vielmehr wird anhand des Streitwertes die jeweilige Gebühr mittels einer Tabelle im Gerichtskostengesetz bestimmt. Die Gerichtskosten schwanken daher je nach Gericht zwischen 121,50 Euro bis 181,50 Euro. Soweit mehrere Verfahren parallel geführt werden (Rundschlagverfahren; die Kosten fallen pro Verfahren an), sind alle laufenden Eilanträge zurückzunehmen, wenn auch nur ein Eilverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit der Zurücknahme des Eilantrags ermäßigen sich die Gerichtsgebühren, soweit das Gericht noch nicht entschieden hat. Für diesen Fall schwanken die Gerichtskosten nur noch zwischen 40,50 Euro bis 60,50 Euro.

    Zu den gerichtlichen Auslagen, die nur nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden, zählen beispielsweise die

    • Versendung von Akten auf Antrag (12,- Euro),
    • Vervielfältigungskosten, soweit ein Beteiligter nicht die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beigefügt hat (0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten; 0,15 Euro für jede weitere Seite),
    • Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben (in voller Höhe)

    Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige gehören ebenso zu den Auslagen, fallen aber praktisch nicht an. Im Eilverfahren dienen regelmäßig nur Urkunden und eidesstattliche Versicherungen als Mittel der Glaubhaftmachung.

    Eine andere Frage ist die, wie die Kosten verteilt werden. Grundsätzlich sind die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens immer nur in dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Verlieren zu tragen. Leider vertreten die Gerichte bei Studienplatzklagen eine gegenteilige Auffassung. Selbst wenn im Eilverfahren allein das Ziel einer Teilnahme am Losverfahren über die freien Studienplätze verfolgt wird, dieses Ziel auch erreicht und das Eilverfahren somit gewonnen wurde, muss der Antragsteller nach Ansicht der Gerichte die überwiegenden Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) tragen. Dies hängt damit zusammen, dass die Gerichte den Erfolg des einzelnen Antragstellers auch an der Anzahl seiner Mitstreiter festmachen. Stellt das Gericht zum Beispiel 15 freie Studienplätze fest, um die sich 45 Antragsteller gestritten haben, muss der Antragsteller 2/3 der Kosten des Verfahrens tragen.

  • Gerichtskosten für das Hauptsachverfahren

    Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens (Klage), ist den meisten Fällen gar nicht erforderlich, so dass Gerichtskosten für das Klageverfahren nur bedingt eingeplant werden müssen.

    Die Zweck einer Klage liegt darin, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Hochschule zu verhindern. Eine Klage ist somit nur in folgenden Fällen notwendig:

    • soweit das Widerspruchsverfahren gesetzlich ausgeschlossen ist (in Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen-Anhalt), innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheides oder
    • soweit die Hochschule auf den Widerspruch ein Widerspruchsbescheid erlassen hat, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides oder
    • soweit das Eilverfahren für den Antragsteller erfolgreich endete, um die vorläufige Entscheidung im Klageverfahren endgültig zu bestätigen (wobei die Bestätigung die Regel ist)

    Wie beim Eilverfahren entstehen auch beim Klageverfahren gesonderte Gerichtskosten.

    Es fallen ebenfalls streitwertabhängige Gerichtsgebühren an. Im Gegensatz zum Eilverfahren wird der Streitwert im Klageverfahren aber einheitlich mit 5.000,- Euro von den Gerichten angesetzt. Die Gerichtsgebühren sind jedoch bei der Klage höher als im Eilverfahren und betragen 363,- Euro pro Klageverfahren. Durch die Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vor der Entscheidung des Gerichts können die Gerichtsgebühren auf 121,- Euro reduziert werden. Dies ist gerade in den Fällen angezeigt, in denen die Erhebung einer Klage aus den ersten beiden der weiter oben angeführten Gründen notwendig war, die zwischenzeitliche Entscheidung im Eilverfahren jedoch negativ für den Antragsteller ausgefallen ist, so dass auch das Klageverfahren in der Regel keine Aussicht mehr auf Erfolg hat.

    Für die gerichtlichen Auslagen im Klageverfahren gilt dasselbe wie für die Auslagen im Eilverfahren (siehe oben).

    Im Gegensatz zum Eilverfahren wird die Tätigkeit des Gerichts im Klageverfahren von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht.Sämtliche Gerichtskosten sind vom Gegner zu tragen, sofern das Klageverfahren erfolgreich endet und der im Eilverfahren vorläufig erhaltene Studienplatz endgültig bestätigt wird.

  • Vergütung des eigenen Rechtsanwalts

    Die Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Vergütung setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen.

    Die Höhe der Anwaltsgebühren hängt von der Art und dem Umfang der beauftragten Tätigkeit einerseits sowie vom Gegenstandswert andererseits ab. Soweit ein gerichtlicher Streitwert maßgeblich ist, gilt dieser auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Die maßgebliche Höhe der Vergütung ist aus einer Vergütungstabelle ablesbar.

    Das Eil- und das Klageverfahren sind jeweils unterschiedliche Angelegenheiten, so dass die Gebühren auch gesondert anfallen können. Soweit ein Klageverfahren erforderlich ist, ist es nicht zwingend notwendig, den eigenen Anwalt sofort mit der Klageeinreichung zu beauftragen. Die Klage dient in der Regel nur der Fristwahrung. Sollte das Eilverfahren positiv ausgehen, wäre es immer noch ausreichend, den Anwalt im laufenden Verfahren zu bevollmächtigen, da es dann um die endgültige Absicherung des eigenen Studienplatzes geht.

    Als gesetzlich geregelte Gebühren des Anwalts für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren sind zu unterscheiden:

    • Verfahrensgebühr
    • Terminsgebühr
    • Einigungsgebühr

    Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts durch den Rechtsanwalt. Die Verfahrensgebühr beträgt im Eilverfahren je nach Streitwertfestsetzung des Gerichtes zwischen 209,- Euro bis 391,- Euro pro Verfahren. Im Klageverfahren beträgt die Verfahrensgebühr 391,- Euro.

    Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin bei Gericht. Diese Termine sind im Eilverfahren der Ausnahmefall. Einige Verwaltungsgerichte (vor allem in Sachsen) führen jedoch regelmäßig Erörterungstermine durch, die bereits oft mit einer gütlichen Einigung endeten. Die Terminsgebühr des Anwalts beträgt je nach Streitwert zwischen 193,- Euro bis 361,- Euro. Bei der Terminswahrnehmung im Klageverfahren beträgt die Gebühr 361,- Euro.

    Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Anwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Rechtsstreit beendet wird. Einige Hochschulen, zum Beispiel in Sachsen, schließen regelmäßig einen Vergleich mit den Antragstellern, wodurch bisher eine ganze Reihe von Studienplatzklägern ihren Studienplatz erhalten konnten.

    Neben den Anwaltsgebühren kann der Anwalt von seinem Auftraggeber bestimmte Auslagen erstattet bekommen. Dazu gehören vor allem:

    • Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten (0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten; 0,15 Euro für jede weitere Seite),
    • Entgelte für Post- und Telekommunikation (in voller Höhe oder pauschal 20,- Euro),
    • Fahrtkosten für ein auswärtige Geschäftsreise bei gerichtlicher Terminswahrnehmung (0,30 Euro pro Kilometer bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs oder Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels in voller Höhe),
    • Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreise (bis zu 4 Stunden 20,- Euro, 4 bis 8 Stunden 35,- Euro, mehr als 8 Stunden 60,- Euro)
    • Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe auf die Vergütung (derzeit 16 %)

    In der Praxis ist die Vereinbarung einer Pauschalvergütung üblich. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn der Rechtsstreit gegen mehrere Hochschulen geführt werden soll, weil die Kosten für den Mandanten somit überschaubarer werden. Beim Abschluss einer solchen Vergütung sollte darauf geachtet werden, welchen Umfang die vereinbarte Tätigkeit des Anwalts haben soll.

    Auch bei einer so genannten Streitwertvereinbarung, bei der mit dem Anwalt ein höherer Streitwert vereinbart wird als von den Gerichten angenommen, sollten die entstehenden Kosten im Blick behalten werden. Je höher der vereinbarte Streitwert, je höher auch die Anwaltskosten.

  • Erstattung der gegnerischen Kosten

    Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens zählen auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Grundsätzlich dürfen sich auch Hochschulen anwaltlich vertreten lassen. Davon machen leider immer mehr Hochschulen Gebrauch.

    Im Moment lassen sich die Universitäten Mainz, Heidelberg, Freiburg, Tübingen, Ulm, Greifswald, Dresden und Rostock sowie die Charité Berlin anwaltlich vertreten.

    Die Höhe der Gebühren des Gegenanwalt stimmt mit der Höhe der gesetzlichen Gebühren des eigenen Rechtsanwalts überein, da schließlich für beide das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt.

    In letzter Zeit machen jedoch einige Gerichte Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Hochschulanwälte. Insbesondere entschied das Verwaltungsgericht Berlin erst jüngst, dass die Hochschule keinen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten habe, soweit lediglich eine fristwahrende Klage (zur Verhinderung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids) eingelegt worden ist.

    Weiterhin bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verhalten der betreffenden Universitäten („sozialer numerus clausus“). Zumindest hinsichtlich der Liquidation der Hochschulanwälte bei fristwahrenden Klagen deutet sich bei vereinzelten Gerichten ein Umdenken an.

    Hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze bei der Kostentragung gilt dasselbe wie bei den Gerichtskosten. Selbst wenn das Eilverfahren erfolgreich war, muss der Antragsteller - wegen der hohen Zahl seiner Mitstreiter - die überwiegenden erstattungsfähigen Kosten der Hochschule tragen.

  • Prozesskostenhilfe

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Teil der Kosten über Prozesskostenhilfe abzufedern. Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Hilfe, die man für die Wahrnehmung seiner Rechte in gerichtlichen Verfahren erhalten kann. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers besteht eine Verpflichtung für ihn, die übernommenen Kosten in Raten ganz oder teilweise zu erstatten.

    Die bewilligte Prozesskostenhilfe übernimmt:

    • Gerichtskosten
    • Bezahlung des eigenen Anwalts

    Achtung: Die Kosten des Gegenanwalts werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht übernommen. Die Abfederung dieses Kostenrisikos ist nur über eine Rechtsschutzversicherung möglich.

    Die Prozesskostenhilfe wird nur bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit gewährt. Oftmals scheitert die Gewährung von Prozesskostenhilfe daran, weil eine Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern im Rahmen des Unterhaltsanspruchs besteht. Insbesondere verlangt der Staat auch, dass freies Vermögen zur Finanzierung des Prozesses eingesetzt wird. Die Grenze für das Schonvermögen liegt derzeit bei 2.600,- Euro. Die Verwertung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalabfindungswahlrecht wird grundsätzlich verlangt, soweit keine Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt.

    Darüber hinaus wird Prozesskostenhilfe nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt. Hierfür muss man dem Gericht deutlich machen, dass die Rechtsverfolgung erfolgversprechend ist. Einen aussichtlosen Rechtsstreit will der Staat aus verständlichen Gründen nicht finanzieren. Ob der Rechtsstreit unter Umständen aussichtsreich ist, erfährt der Anwalt erst nach Akteneinsicht im Verfahren. Der Anwalt muss daher in der Sache tätig werden, obwohl nicht feststeht, ob Prozesskostenhilfe überhaupt bewilligt wird. Aus diesen Gründen wird der Auftraggeber in der Regel auch einen Kostenvorschuss an den eigenen Anwalt zahlen, da letzterer zumeist nicht gewillt ist, auf eigenes Kostenrisiko ein langwieriges Verfahren zu betreiben. Einige Gerichte pflegen zudem, die Erfolgsaussichten nicht am Anfang, sondern am Ende der Verfahrens zu prüfen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe versagt wird, wenn keine freien Studienplätze festgestellt werden. Diese Praxis ist zwar bedenklich, aber leider die Realität.

    Ein weiteres Problem besteht in der Beiordnung des Rechtsanwalts, die zusammen mit der Prozesskostenhilfe beantragt wird. Insofern übernimmt die Staatskasse nur die Gebühren eines ortsansässigen Anwalts. Geschäftsreisekosten und Abwesenheitsgeld eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts werden daher nur eingeschränkt oder gar nicht übernommen.

  • Rechtsschutzversicherung

    Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Versicherungsfall die eigenen, gegnerischen und sonstigen Verfahrenskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

    Sofern bereits eine Rechtsschutzversicherung besteht, wäre zu überprüfen, ob diese auch den Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten abdeckt. Sodann sollte eine Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer gestellt werden. Dieser trifft in der Regel nur dann eine Deckungszusage, sofern auch der Ablehnungsbescheid hinsichtlich des Antrags auf Zulassung zum Studium über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vorliegt.

    Grundsätzlich versuchen einige Rechtsschutzversicherer, sich um eine Deckungszusage zu mogeln. Es ist auch keineswegs garantiert, dass der Rechtsschutzversicherer eine ganze Reihe parallel geführter Verfahren (Rundschlagverfahren) finanziert. Wegen der Kostenverteilungspraxis der Gerichte handelte es sich fast immer um ein Verlustgeschäft für den Rechtsschutzversicherer.

    Insgesamt sollte alle Fragen um den Rechtsschutz vorher mit dem Versicherer besprochen werden.

Berechnungsbeispiele für eine Studienplatzklage

Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele geben eine praktische Vorstellung über die möglichen Kosten pro Verfahren. Die Kosten im konkreten Fall sollten mit dem Anwalt besprochen werden. Zu beachten ist, dass eine Klage (nicht das Eilverfahren) sowie ein anberaumter Gerichtstermin die Ausnahme ist. Weiterhin ist zu beachten, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei lediglich fristwahrender Klage nicht zwingend notwendig ist. Insofern können bei der einen oder anderen Kalkulation noch Kosten abgesetzt werden.

Fall 1:

Eilverfahren mit Gegenanwalt, ohne Gerichtstermin und Klage; Streitwert 2.500,- Euro

Gerichtskosten: 106,- Euro (= 81,- Euro Gerichtgebühren + geschätzte 25,- Euro für Auslagen)
Eigener Anwalt: 300,79 Euro (= 209,30 Euro + geschätzte 50,- Euro für Ablichtungen, Post- und Telekommunikation + 41,49 Euro Umsatzsteuer)
Gegenanwalt: 265,97 Euro (= 209, 30 Euro + 20,- Euro Portopauschale + 36,67 Euro Umsatzsteuer )
Gesamt 662,76 Euro

Fall 2:

Eilverfahren, jeweils ohne Gegenanwalt, Gerichtstermin und Klage; Streitwert 5.000,- Euro

Gerichtskosten: 206,50 Euro (= 181,50 Euro Gerichtgebühren + geschätzte 25,- Euro für Auslagen)
Eigener Anwalt: 503,91 Euro (= 391,30 Euro Verfahrensgebühr + geschätzte 50,- Euro für Ablichtungen, Post- und Telekommunikation + 70,61 Euro Umsatzsteuer)
Gesamt 710,41 Euro

Fall 3:

Eilverfahren mit Gegenanwalt, ohne Gerichtstermin und Klage; Streitwert 5.000,- Euro

Gerichtskosten: 206,50 Euro (= 181,50 Euro Gerichtgebühren + geschätzte 25,- Euro für Auslagen)
Eigener Anwalt: 511,91 Euro (= 391,30 Euro Verfahrensgebühr + geschätzte 50,- Euro für Ablichtungen, Post- und Telekommunikation + 70,61 Euro Umsatzsteuer)
Gegenanwalt: 477,11 Euro (= 391,30 Euro + 20,- Euro für Porto und Telekommunikation + 65,81 Euro Umsatzsteuer)
Gesamt 1.195,52 Euro

Fall 4:

Eilverfahren und Klage ohne Gerichtstermin und Gegenanwalt; Streitwert 5.000,- Euro

Gerichtskosten: 352,50 Euro (Eilverfahren = 181,50 Euro Gerichtgebühren + geschätzte 25,- Euro für Auslagen; Klageverfahren = 121,- Euro reduzierte Gebühr bei Klagerücknahme + geschätzte 25,- Euro für Auslagen)
Eigener Anwalt: 989,02 Euro (Eilverfahren = 391,30 Euro Verfahrensgebühr + geschätzte 50,- Euro für Ablichtungen, Post- und Telekommunikation + 70,61 Euro Umsatzsteuer; Klageverfahren = 391,30 Euro Verfahrensgebühr + geschätzte 20,- Euro für Post- und Telekommunikation + 65,81 Euro Umsatzsteuer)
Gesamt 1.341,52 Euro

Fall 5:

Eilverfahren mit Gerichtstermin am Kanzleiort; Streitwert 2.500,- Euro

Gerichtskosten: 106,- Euro (= 81,- Euro Gerichtgebühren + geschätzte 25,- Euro für Auslagen)
Eigener Anwalt: 524,90 Euro (= 209,30 Euro Verfahrensgebühr + 193,20 Euro Terminsgebühr + geschätzte 50,- Euro für Ablichtungen, Post- und Telekommunikation + 72,40 Euro Umsatzsteuer)
Gegenanwalt: 490,10 Euro (= 209,30 Euro + 193,20 Euro Terminsgebühr + 20,- Euro für Post und Telekommunikation+ 67,60 Euro Umsatzsteuer)
Gesamt 1.121,- Euro

Rechtsanwalt Thomas Herz
Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstr. 100
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