MiLOG Berechnung/Ermittlung Arbeitszeit Zeitungszusteller

9. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.01.2016 15:56:26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
MiLOG Berechnung/Ermittlung Arbeitszeit Zeitungszusteller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite als Zeitungszusteller (Minijob) mit befristetem Vertrag - dieser läuft zum 31.12.15 aus. Mir liegt nun wieder ein befristeter Arbeitsvertrag (von 01.01.-30.06.16) von meinem Arbeitgeber vor wieder mit geringfügiger Beschäftigung. Zusätzlich zum neuen Arbeitsvertrag habe ich von meinem Arbeitgeber ein Schreiben erhalten, daß sich "Anlage zur Ermittlung der Regelarbeitszeit nennt. Leider verstehe ich davon nichts.
Ich erhielt bisher 0,04 EUR/St. für 550 St. verteilte Stadtjournale. Im neuen Arbeitsvertrag erhalte ich wieder 0,04 EUR/St. für wieder die gleiche Menge. Zusätzlich ist dort vermerkt, daß die "Anlage zur Ermittlung der Regelarbeitszeit" berücksichtigt wurde.

Folgende Angaben stehen in dieser Anlage:
Regelarbeitszeit = Rüstzeit + Wegezeit + Streckenzeit

Berechnung Rüstzeit: (Übernahme der Pakete, Überprüfung Packzettel, Entpackung, Kontrolle und Beladung, Vorsortierung)
Anzeigenblatt 0,11Sek/St.
Prospekt ohne Kommissionierung 0,035 Sek/St.
Prospekt mit Kommissionierung 1,40 Sek/St.

Berechnung Wegezeit:
Fußgänger 5,00 km/h
Fahrrad 8,50 km/h
Auto 22,50 km/h

Berechnung Streckenzeit:
Streckenzeit pro Anzeigenblatt 4,15 sek.

Arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Meldung bei abweichenden Arbeitszeiten
Der Vertragspartner hat eine Unter- bzw. Überschreitung der ermittelten Regelarbeitszeit an einzelnen Zustelltagen dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Grund für die Abweichung muß angegeben werden.

Ich benötige für 550 Journale zw. 3-3,15 Std zu Fuß (kein Auto, kein Motorroller, kein Fahrrad - vorhanden). Ungefähr 50 % der Journale verteile ich auf Mehrfamilienhäuser. Die Journale sind DIN A4 groß und bestehen aus 10 - 12 Seiten. In diesen Journalen sind Privatanzeigen ebenso wie Werbung und Vereinsberichte enthalten. Ein mal im Jahr verteile ich zusätzlich sog. Ratgeber, auch von diesem Arbeitgeber.
Für die Übernahme Kontrolle und Beladung (Rüstzeit) benötige ich zusätzlich mind. 15 Min.
Die Journale erscheinen leider nur alle 14 Tage, d. h. Trägerlohn monatlich 44 EUR.

Erhalte ich nach dem Mindestlohngesetz und nach der obigen Ermittlung der Regelarbeitszeit nun monatlich mehr wie 44 EUR oder gleichviel? Ich verstehe leider nicht wie der Arbeitgeber dies berechnet hat. Was muß ich genau dem Arbeitgeber melden bei Überschreitung der Regelarbeitszeit? Vielleicht daß ich für die Rüstzeit mehr Zeit benötige?

Der Arbeitgeber ruft auch telefonisch nicht zurück und die Rechtsschutzversicherung zahlt leider nicht bei Überprüfung von Arbeitsverträgen.

Danke für die Auskunft.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15483 Beiträge, 8970x hilfreich)


Man müsste noch wissen, wie viele Kilometer die "Tour" hat.

Der Mindestlohn beträgt für Zeitungszusteller ab 1.1.16 immerhin 7,23€ pro Stunde.

Der Arbeitgeber zahlt 22€ pro Tour.
Bei 3 Stunden müsste er mindestens 21,39€ zahlen - also OK.
Bei 3:15 Stunden müsste er mindestens 23,50€ zahlen - 22€ wären eine Unterschreitung des Mindestlohns.

Diese komische Art der "Ermittlung der Regelarbeitszeit" dient dazu, auszurechnen, in welcher Zeit man die Tour schaffen soll.

D.h. der Arbeitgeber versucht sich abzusichern, falls jemand die Unterschreitung des Mindestlohns reklamiert.
Dann wird er nämlich behaupten, dass er nicht zu wenig zahlt, sondern der Arbeitnehmer zu langsam arbeitet.
Und dann wird er mit Hilfe der "Ermittlung der Regelarbeitszeit" vorrechnen, wie viel der Arbeitnehmer zu langsam ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12303.01.2016 15:56:26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung. Ich habe bis heute keine Antwort vom Arbeitgeber bzgl. der km, auch nicht per email.
Wie kann ich denn selbst diese km errechnen?
Ich habe es mit g****gle maps probiert - es werden dort aber nicht alle Straßen aufgelistet, wo ich austrage (Kleinstadt). Anhand der Angaben von maps habe ich 2,776 km (es werden die Straßenlängen berrechnet).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15483 Beiträge, 8970x hilfreich)


Naja, dann wird der Arbeitgeber früher oder später folgende Rechnung aufmachen:

Rüstzeit: 550 x 0,11sek = 60,5sek = 1min+0,5sek

Wegezeit: 3km : 5km/h = 36 min

Streckenzeit: 550 x 4,15sek = 2282,5sek = 38min+2,5sek

Summe: 75min+3sek

D.h. der Arbeitgeber vertritt die Ansicht, dass die Tour in 75 Minuten und 3 Sekunden zu schaffen ist.
Bei 22€ pro Tour entspricht das einem Stundenlohn von ca. 17,60€.
Wenn jetzt jemand kommt und meint, der Mindestlohn sei unterschritten, dann wird der Arbeitgeber behaupten, dass er einen Lohn von 17,60€ pro Stunde zahlt und nichts dafür kann, wenn der Arbeitnehmer so trödelt (also 3-3:15 Stunden für eine 75-Minuten-Tour braucht).


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.400 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.602 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen