Fehler im Gesellschaftervertrag?

3. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
emcu79
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler im Gesellschaftervertrag?

Ich bin Minderheitsgesellschafter einer GmbH und war bis vor kurzen auch bei der GmbH sozialversicherungspflichtig Angestellt. Nun wurde mein Angestellenverhältnis gekündigt und ich bin bis Ende der Kündigungsfrist freigestellt.

Da ich nun mit der Firma nichts mehr zu tun habe, möchte ich meine Anteile abtreten. Dazu werde ich mir aber einen Anwalt suchen.

Was mit nun aufgefallen ist:

Gegründet wurde dir Gmbh mit 3 Gesellschaftern (A, B und C) mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. A = Geschäftsführer. Vier Jahre später gab es eine Kapitalerhöhung auf 75.000 EUR, bei der ich allerdings nicht mitgezogen habe. Dadurch sind meine Anteile natürlich an Wert gesunken. Im Zuge der Kapitalerhöhung kamen drei neue Gesellschafter (D E F) hinzu.

Ich habe mir nun auf der Seite handelsregister.de alle Unterlagen zur GmbH heruntergeladen und mir ist aufgefallen, dass der neue Gesellschaftervertrag mit den 75.000 EUR Stammeinlage nur die Unterschriften der Gesellschafter A, B, und C enthält. Auch werden im Vertrag die neuen Gesellschafter nicht erwähnt.

§3 Stammkapital
1. Das Stammkapital beträgt 75.000 €. (im alten Vertrag steht hier 25.000 €)
2. Vom Stammkapital bei Gründung der Gesellschaft in Höhe von 25.000 € haben
übernommen:
a) der Gesellschafter A den Geschäftsanteil Nr. 1 im Nominalwert von 13.000 €,
b) der Gesellschafter B den Geschäftsanteil Nr. 2 im Nominalwert von 6.000 €,
c) der Gesellschafter C den Geschäftsanteil Nr. 3 im Nominalwert von 6.000 €.
Die Stammeinlagen sind in bar zu leisten und insgesamt sofort in voller Höhe fällig.



Dann steht nichts weiter über die neuen Gesellschafter im Vertrag. Es gibt allerdings nochmal ein extra Dokument mit der Liste der Gesellschafter und eines mit der Liste der Übernehmer.
Trotzdem werden diese aber nicht im Gesellschaftervertrag erwähnt.


§10 Erbfolge
1. Beim Tod eines der Gesellschafter B oder C wird die Gesellschaft nicht auf-
gelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt.
Der Gesellschafter A ist berechtigt, durch Verfügung von Todes wegen die
Nachfolge in sein Geschäftsanteil zu regeln und/oder diesbezüglich eine Testamentsvoll-
streckung anzuordnen.



Auch hier werden Gesellschafter D, E und F nicht erwähnt.

Dann kommen die Schlussbestimmungen und eigentlich die Unterschriften. Dort steht aber nur

gez. A (ohne Unterschrift)
gez. B (ohne Unterschrift)
gez. C (ohne Unterschrift)

es fehlt:

gez. D
gez. E
gez. F


Jetzt ist die Frage was ich davon halten soll und wie genau sind die Unterlagen bei registergericht.de?
Macht es Sinn, sich nochmal eine Kopie vom Notar zusenden zu lassen? Da sollten ja dann alle Unterschriften vorhanden sein.

-- Editiert von User am 3. August 2025 22:50

-- Editiert von User am 3. August 2025 22:51

-- Editiert von User am 3. August 2025 22:52




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8637 Beiträge, 4687x hilfreich)

Zitat (von emcu79):
Da ich nun mit der Firma nichts mehr zu tun habe, möchte ich meine Anteile abtreten. Dazu werde ich mir aber einen Anwalt suchen.

Die Kosten kann man sich sparen, es genügt ein Notar.
Zitat:
Ich habe mir nun auf der Seite handelsregister.de alle Unterlagen zur GmbH heruntergeladen und mir ist aufgefallen, dass der neue Gesellschaftervertrag mit den 75.000 EUR Stammeinlage nur die Unterschriften der Gesellschafter A, B, und C enthält. Auch werden im Vertrag die neuen Gesellschafter nicht erwähnt.

Das ist korrekt. Offensichtlich wurde der Gesellschaftvertrag lediglich bzgl. des erhöhten Stammkapitals berichtigt. Dieser wird bei der Gründung der Gründungsurkunde beigefügt und muss nicht zwingend unterschrieben werden.
Zitat:
§3 Stammkapital
1. Das Stammkapital beträgt 75.000 €. (im alten Vertrag steht hier 25.000 €)
2. Vom Stammkapital bei Gründung der Gesellschaft in Höhe von 25.000 € haben
übernommen:
a) der Gesellschafter A den Geschäftsanteil Nr. 1 im Nominalwert von 13.000 €,
b) der Gesellschafter B den Geschäftsanteil Nr. 2 im Nominalwert von 6.000 €,
c) der Gesellschafter C den Geschäftsanteil Nr. 3 im Nominalwert von 6.000 €.
Die Stammeinlagen sind in bar zu leisten und insgesamt sofort in voller Höhe fällig.

Was ja nach wie vor richtig ist.
Zitat:
Dann steht nichts weiter über die neuen Gesellschafter im Vertrag. Es gibt allerdings nochmal ein extra Dokument mit der Liste der Gesellschafter und eines mit der Liste der Übernehmer.
Trotzdem werden diese aber nicht im Gesellschaftervertrag erwähnt.

Die Gesellschafter ergeben sich ausschließlich aus der Gesellschafterliste.
Zitat:
Jetzt ist die Frage was ich davon halten soll und wie genau sind die Unterlagen bei registergericht.de?

Es "gelten" ausschließlich die beim Registergericht hinterlegten Dokumente.
Zitat:
Macht es Sinn, sich nochmal eine Kopie vom Notar zusenden zu lassen?

Nein. Die vom Notar eingereichten Dokumente sind identisch mit denen, die beim Registergericht eingereicht wurden.
Zitat:
Da sollten ja dann alle Unterschriften vorhanden sein.

Der Kapitalerhöhungsbeschluss wurde mit Sicherheit von allen Gesellschaftern unterzeichnet.

-- Editiert von User am 3. August 2025 23:23

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20435 Beiträge, 7385x hilfreich)

Zitat (von emcu79):
möchte ich meine Anteile abtreten.

... an wen? Oder meinst du: verkaufen? Und was soll ein Anwalt dabei?
Und was bringt dir noch eine Überprüfung des Gesellschaftervertrags?

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#3
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(218 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von emcu79):
Da ich nun mit der Firma nichts mehr zu tun habe,
Immer noch zu geil, dass man als Gesellschafter gekündit wurde. Aber man erhält ja immer noch Gewinnanteile sofern ausgeschüttet wird.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(218 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von emcu79):
Da ich nun mit der Firma nichts mehr zu tun habe,
Man erhält ja dennoch noch Gewinnausschüttungen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
emcu79
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von McGyver0815):
Man erhält ja dennoch noch Gewinnausschüttungen


Es gab seit Gründung der GmbH keine Gewinnausschüttung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
emcu79
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Die Kosten kann man sich sparen, es genügt ein Notar.


Notare sind ja oft auch Anwälte. Trotzdem will ich mich beraten lassen, was nun mit meinen Anteilen ist, bzw. wie ich da vorzugehen habe. Muss ich meine Anteile zum Verkauf anbieten, oder wie läuft das?

§8 Kündigung der Gesellschaft
Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter hat seinen Geschäftsanteil auf die Übrigen Gesellschafter gegen Zahlung des Nominalwertes durch diese im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu übertragen. Ist eine Teilung des Geschäftsanteils nicht möglich, so ist der Geschäftsanteil auf die verbleibenden Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu übertragen. Die Gesellschafter sind zur Übernahme des Geschäftsanteils verpflichtet.




§9 Ausscheiden eines Gesellschafters, Auflösung der Gesellschaft
1. Im Falle der Kündigung oder im Falle der Klage auf Ausscheiden eines ausscheidungswilligen Gesellschafters können die übrigen Gesellschafter einstimmig die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Der betroffene Gesellschafter nimmt sodann an der Liquidation der Gesellschaft teil.
2. Der Beschluss nach Ziff. 1 ist zu fassen,
a) im Falle der Kündigung binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zugang
des Kündigungsschreibens;
b) im Falle der Erhebung der Klage auf Ausscheiden binnen einer Frist von drei
Monaten, gerechnet ab Zustellung der Klageschrift (Rechtshängigkeit).



Was bedeutet das genau?

-- Editiert von User am 4. August 2025 11:39

-- Editiert von User am 4. August 2025 11:40

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(218 Beiträge, 26x hilfreich)



Zitat (von emcu79):
§8 Kündigung der Gesellschaft
Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter hat seinen Geschäftsanteil auf die Übrigen Gesellschafter gegen Zahlung des Nominalwertes durch diese im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu übertragen. Ist eine Teilung des Geschäftsanteils nicht möglich, so ist der Geschäftsanteil auf die verbleibenden Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu übertragen. Die Gesellschafter sind zur Übernahme des Geschäftsanteils verpflichtet.


Man verkauft den Gesellschaftsanteil an die anderen Gesellschafter. Laut Satzung zum Nominalwert. Gem. § 728 BGB ist das nur zulässig, wenn dieser nicht zu weit vom "wahren Wert" der Gesellschaft abweicht. Falls man also mehr Abfindung haben will, müsste man wohl dieses Missverhältnis beweisen.

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