Hallo,
ich bin mit einer Werbeagentur selbstständig und habe 1 Angestellten. Ich habe die Schulden eines Gläubigers eingeklagt. Er konnte die Summe (ca. 5.000 € incl. Verzugszinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten) nicht aufbringen und bot eine Ratenzahlung an. Die erste Rate kam unpünktlich, die zweite gar nicht. Daraufhin haben wir zwangsvollstreckt und konnten nach und nach die gesamte Summe einbringen.
Nun habe ich Post von seinem Insolvenzverwalter bekommen, der die Pfändung sowie die Zahlung der 1. Rate anfechtet.
Die Krankenversicherung des Schuldners hat nämlich 3 Wochen nach Zahlung der 1. (und einzigen) Rate Insolvenz beantragt.
Jetzt soll ich die gesamte Summe zurück zahlen.
Soll heißen: ich (bzw. mein Anwalt und ich) habe die Arbeit für die Krankenkasse gemacht und das Geld aufgetrieben. Den gesamten Betrag darf ich jetzt mit allen Gläubigern (vielleicht gibt es ja noch mehr?) teilen.
Kann man da nicht was machen? Ich meine, die ganzen Kosten für Gericht und Anwalt hätte ich mir bzw. dem Schuldner doch sparen können, oder? Die KV hätte doch ebenfalls zwangsvollstrecken können. Hat jemand einen Rat?
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"2fachMAMI, 35 J., 2 Kinder (8+10 J.)"
Pfändung nach Insolvenz-Antrag
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Sorry, habe mich verschrieben: Ich habe natürlich die Schulden eines Auftraggebers (nicht eines Gläubigers) eingeklagt.
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"2fachMAMI, 35 J., 2 Kinder (8+10 J.)"
Hallo, m.E. mußt Du hier gar nichts zurückzahlen, da Dir das Geld zugestanden hat, und Du gar nicht wissen konntest, daß eine Insolvenz ins Haus steht. Solange kein Zahlungs- bzw. Pfändungsverbot ausgesprochen war, konntest Du auch Deine Forderung einziehen.
gruß
avalon 2006
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handelt es sich um ein verbaucher- oder ein regelinsolvenzverfahren?
Wenn es ein Regelinsolvenzverfahren (das erkennt man an dem Aktenzeichen, dort steht dann IN) ist, ist die Befriedigung Deiner Forderung, die Du durch Zwangsvollstreckung erhalten hast nach § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO
anfechtbar. Nach § 143 InsO
ist das erlangte Geld wieder zurück zu gewähren. Zwangsvollstreckungshandlungen werden als inkongruente Befriedigung angesehen, weil man anstelle desjenigen, was man zu beanspruchen hat (Geld) ein Pfändungspfandrecht erhält. Wenn die ZV-Handlungen dann auch noch im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung oder danach vorgenommen wurden, dann setzt die Anfechtung nicht mehr als die Inkongruenz voraus.
Etwas anders sieht es mit der ersten Rate aus. Hier kommt meines Erachtens nur eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Ziff. 1 InsO
wege kongruenter Deckung in Betracht. Du hattest ja Geld zu beanspruchen und hast auch welches bekommen. Da braucht man für die Anfechtung noch weiteres und zwar:
1. muss der Schuldner im Zeitpunkt der Handlung (Zahlung) zahlungsunfähig gewesen sein
und
2. muss der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben.
Dies muss der Insolvenzverwalter nachweisen, es sei denn der Schuldner wäre eine Dir nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO
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