Annullierung des Mietvertrags durch Vermieter

27. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
yanalp
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Annullierung des Mietvertrags durch Vermieter

Hallo zusammen,

mein Freund und ich haben Mitte Januar einen auf 13 Monate befristeten Mietvertrag unterschrieben. Wir haben die Kaution und erste Miete bezahlt und sind inzwischen bereits in die Wohnung eingezogen.

Jetzt hat uns unser Vermieter mitgeteilt, dass der offizielle Antrag zur Untermiete von dem Wohnungsunternehmen abgelehnt wurde. Wir haben in keinster Weise gewusst, dass das passieren könnte. Sie wollen jetzt von unserem Vertrag zurücktreten, geht das so einfach?

Um uns ‘entgegenzukommen‘ haben sie uns angeboten die Wohnung zu kündigen, damit wir noch 3 Monate bleiben können, und die Nebenkosten für diesen Zeitraum zu übernehmen. Andernfalls würden sie die Wohnung fristlos kündigen, sodass wir noch schneller ausziehen müssten. Uns reicht dieses Angebot nicht, da die ganze Situation uns viel Zeit und Geld kostet. Wir wollen uns gerne gütlich einigen, aber würden auch gerne wissen, welche Rechte wir haben und welche Verpflichtungen der Vermieter uns gegenüber hat.

LG Yana

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6722 Beiträge, 2360x hilfreich)

Natürlich kann euer Vemieter von dem Untermietvertrag nicht einfach zurücktreten. Dabei gehe ich davon aus, dass der Vertrag auch keinen solche Vorbehalt enthält.
Allerdings besteht mit dem Eigentümer ja kein Mietverhältnis. Das entsteht auch nicht durch das Ende des Hauptmietvertrag. D.h, der Eigentümer kann von euch ab Ende des Hauptmietvertrages den Auszug verlangen.
Wenn ihr aber einen Vertrag für 13 Monate abgeschlossen habt, ist euer Vermieter weiter zur Raumüberlassung verpflichtet. Das bedeutet es ist euch Schadensersatzpflichtig wenn er die Räume nicht 13 Monate überlassen kann.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10571 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von yanalp):
Sie wollen jetzt von unserem Vertrag zurücktreten, geht das so einfach?
Nein. Steht im Mietvertrag irgendetwas in der Richtung? Also zum Beispiel der Mietvertrag steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Vermieter?

Man könnte sich dann immernoch überlegen, ob sowas überhaupt gültig wäre. Aber zur Sicherheit schaut bitte den Mietvertrag noch einmal sehr gründlich durch.

Zitat (von yanalp):
Andernfalls würden sie die Wohnung fristlos kündigen, sodass wir noch schneller ausziehen müssten.
Es ist kein Grund für eine fristlose Kündigung erkennbar. Ob überhaupt gekündigt werden kann, müsste sich aus dem Mietvertrag ergeben. Eigentlich sind Zeitmietverträge nicht kündbar.

Zitat (von yanalp):
Wir wollen uns gerne gütlich einigen, aber würden auch gerne wissen, welche Rechte wir haben und welche Verpflichtungen der Vermieter uns gegenüber hat.
Ich würde versuchen, mit dem Wohnungsunternehmen Kontakt aufzunehmen. Die haben eigentlich mit euch nichts zu tun und müssen auch mit euch nicht reden. Aber eine gütliche Einigung wäre mit dem Unternehmen deutlich einfacher als ohne.

Hintergrund: Der Unternehmen kann euren Vermietern fristlos kündigen, wenn wirklich keine Genehmigung zur Untervermietung erteilt wurde und eurer Vermieter auch kein Recht darauf hat. Dann kann das Wohnungsunternehmen räumen, d.h. ihr verliert die Wohnung. Ihr habt dann zwar Anspruch auf Schadensersatz gegenüber euren Vermietern, aber eben erstmal keine Wohnung und sehr viel Stress. Daher ist das Wohnungsunternehmen eben doch der zentrale Punkt, solltet ihr in der Wohnung wohnen bleiben wollen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
Sie wollen jetzt von unserem Vertrag zurücktreten, geht das so einfach?


Nein!
Zitat:

Andernfalls würden sie die Wohnung fristlos kündigen, sodass wir noch schneller ausziehen müssten.


Eine solche fristlose Kündigung ist bei dieser Sachlage nicht wirksam. So etwas darf der Mieter gerne ignorieren.

Zitat:
Dann kann das Wohnungsunternehmen räumen, d.h. ihr verliert die Wohnung.


Bis da ein Räumungsurteil da ist, vergeht schon eine lange Zeit.

Der Vermieter (nicht das Wohnungsbauunternehmen) müsste ja für mind. 13 Monate hohen Schadensersatz an die Mieter zahlen, wenn er sich nicht gegen die Kündigung wehrt.

Zitat:
Jetzt hat uns unser Vermieter mitgeteilt, dass der offizielle Antrag zur Untermiete von dem Wohnungsunternehmen abgelehnt wurde.


Wenn Ihr um eine Abfindung verhandelt, dann würde ich mir diese schriftliche Ablehnung aber mal vorlegen lassen.
Es gut möglich, dass der Vermieter sich diese ganze Nummer auch nur ausgedacht hat.

Ich würde mit einer Abfindungssumme, die 6 Monatsmieten beträgt, anfangen zu verhandeln.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10571 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Es gut möglich, dass der Vermieter sich diese ganze Nummer auch nur ausgedacht hat.
Sehr unwahrscheinlich. Sowas tut sich keiner freiwillig an. Ist aber auch einerlei. Wenn das Ziel darin besteht, dort wohnen bleiben zu können, muss der Weg eh über den Vermieter des Vermieters gehen. Sollte der gar nicht mit dem Fragesteller reden wollen, wird es mit dem dort wohnen bleiben eh extremst schwierig. Dann geht es in der Tat nur noch darum, bis wann der Fragesteller raus muss und wieviel Geld er für seine Mühe erhalten kann.

Zitat (von vundaal76):
Der Vermieter (nicht das Wohnungsbauunternehmen) müsste ja für mind. 13 Monate hohen Schadensersatz an die Mieter zahlen
Das ist Unsinn. Ein Schadensersatz muss konkret nachgewiesen werden. Die Restlaufzeit des Vertrages wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Miete jetzt deutlich niedriger als üblich wäre. Dann könnte man die Mietdifferenz zwischen der jetzigen Miete und der neu zu zahlenden Miete einer Alternativwohnung für die Restlaufzeit aufsummieren. Wirklich hoch wird das also vermutlich nicht werden.

Höhere Summen können eher wegen der Umzugskosten entstehen oder wenn Anschaffungen speziell für die aktuelle Wohnung getätigt wurden. Da die Wohnung aber von Anfang an offenbar nur auf 13 Monate befristet war (sofern die Befristung überhaupt gültig ist), wird sich auch das in Grenzen halten.

Kurzum: Ja, der Fragesteller bekommt seinen Schaden ersetzt. Die Nerven und die Zeit, die das kostet, bekommt er nicht ersetzt. "Strafe" für den Vermieter gibt es auch nicht. Insoweit hat der Fragesteller sicher nicht den Jackpot gezogen, ganz im Gegenteil.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
Das ist Unsinn. Ein Schadensersatz muss konkret nachgewiesen werden.


Naja, der Schaden lässt sich leicht nachweisen.

1. Im Briefkasten landet ein Räumungstitel.
2. Der Mieter muss sich jetzt um Ersatzwohnraum kümmern (z.B. für die restlichen 7 Monate).
3. Diese Ersatzwohnung wird bei kurzfristiger Anmietung und kurzen Mietzeitraum deutlich teurer als eine normale Wohnung sein.

Zitat:
Dann könnte man die Mietdifferenz zwischen der jetzigen Miete und der neu zu zahlenden Miete einer Alternativwohnung für die Restlaufzeit aufsummieren.


Also ich sehe das eigentlich so, dass der Vermieter nicht nur die Differenz, sondern die volle Miete der Ersatzwohnung für die Restlaufzeit zahlen muss. Der Mieter muss dem (alten) Vermieter keine Miete zahlen, da Dieser wg. der Räumung eine 100% Mietminderung gelten machen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
Sehr unwahrscheinlich. Sowas tut sich keiner freiwillig an.


Naja, was ist, wenn der jetzige Vermieter aus persönlichen Gründen die Wohnung trotzdem selbst braucht?
Da macht eine solche Story (Wohnungsunternehmen hat keine Genehmigung erteilt) schon Sinn. Ein Dritter sei Schuld. Der ein oder andere naive Mieter fällt darauf ggf. rein.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37765 Beiträge, 6307x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
wenn der jetzige Vermieter aus persönlichen Gründen die Wohnung trotzdem selbst braucht?
Das wäre dann ein ziemlich komplett anderer Sachverhalt und Ausgangspunkt.
Zitat (von vundaal76):
Also ich sehe das eigentlich so, dass der Vermieter nicht nur die Differenz, sondern die volle Miete der Ersatzwohnung für die Restlaufzeit zahlen muss.
Es ist jetzt aktuell noch gar nichts zu sehen. Weder ein Schriftstück, was Ablehnung der Untervermietung heißt noch eine Kündigung noch ein Schaden, der ersetzt werden müsste.
Der TE fragt lediglich nach, ob und was geht.

Zitat (von yanalp):
Sie wollen jetzt von unserem Vertrag zurücktreten, geht das so einfach?
Nein, nicht einfach.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10571 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Also ich sehe das eigentlich so, dass der Vermieter nicht nur die Differenz, sondern die volle Miete der Ersatzwohnung für die Restlaufzeit zahlen muss. Der Mieter muss dem (alten) Vermieter keine Miete zahlen, da Dieser wg. der Räumung eine 100% Mietminderung gelten machen kann.
Warum siehst du das so?

Ein Schadensersatz soll einen Schaden ausgleichen. Der Geschädigte soll nicht besser und nicht schlechter gestellt werden wie ohne das Schadensereignis. Mit deiner Konstruktion hätte der Mieter für die Restlaufzeit eine Wohnung, ohne einen Cent Miete zahlen zu müssen. Dadurch wäre er dann doch sehr viel besser gestellt.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
1. Im Briefkasten landet ein Räumungstitel.
2. Der Mieter muss sich jetzt um Ersatzwohnraum kümmern (z.B. für die restlichen 7 Monate).
3. Diese Ersatzwohnung wird bei kurzfristiger Anmietung und kurzen Mietzeitraum deutlich teurer als eine normale Wohnung sein.

Dazu kommen noch die Kosten des Umzugs, für Ummeldungen, weitere Wege zur Arbeit ...



Zitat (von vundaal76):
Ich würde mit einer Abfindungssumme, die 6 Monatsmieten beträgt, anfangen zu verhandeln.

Hast Du Schnäppchenwochen?



Ich würde mich fragen, ob ich hier überhaupt einen Aufhebungsvertrag schließen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
Ein Schadensersatz soll einen Schaden ausgleichen. Der Geschädigte soll nicht besser und nicht schlechter gestellt werden wie ohne das Schadensereignis. Mit deiner Konstruktion hätte der Mieter für die Restlaufzeit eine Wohnung, ohne einen Cent Miete zahlen zu müssen. Dadurch wäre er dann doch sehr viel besser gestellt.


Ja, aber die Gesetzeslage ist doch so, dass der Mieter den Anspruch auf eine Mietminderung (100%) und zusätzlich die Stellung einer Ersatzwohnung hat.

Hier ein anderes Beispiel:
1. Der Vermieter vermietet Wohnung A an den Mieter für eine Miete i.d.H. von EUR 1000/Monat.
2. Der Vermieter verweigert aber dem Mieter den Einzug in die Wohnung A, weil Vermieter Wohnung A an eine andere Person vermietet hatte.
3. Der Vermieter stellt dem Mieter stattdessen eine Ersatzwohnung B zur Verfügung. Die Miete beträgt hier EUR 900/Monat.
Die Differenz beträgt -100 EUR zwischen beiden Mieten. Der Mieter hat dann Pech. Der Mieter muss die EUR 900 zahlen, wohnt aber nicht in der von ihm angemieteten Wohnung.

Für mich sieht das anders aus.
Der Mieter kann für Wohnung A eine Mietminderung von 100% geltend machen. Der Mieter zahlt nichts für Wohnung A.
Der Vermieter muss dem Mieter Wohnung B stellen. Der Mieter muss für Wohnung B genau Null Euro zahlen, da der Vermieter ihm die Ersatzwohnung kostenfrei zur Verfügung stellen muss.



-- Editiert von vundaal76 am 27.01.2022 20:18

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#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
Hast Du Schnäppchenwochen?

Ich würde mich fragen, ob ich hier überhaupt einen Aufhebungsvertrag schließen würde.


Naja, der Mieter befindet sich hier in einer rechtlich und finanziell sehr starken Position.

Denn selbst wenn die Wohnung von der Hausverwaltung geräumt werden sollte, muss der Vermieter bis zum Mietende die Kosten der Ersatzwohnung übernehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10571 Beiträge, 4677x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ja, aber die Gesetzeslage ist doch so, dass der Mieter den Anspruch auf eine Mietminderung (100%) und zusätzlich die Stellung einer Ersatzwohnung hat.
Nein. Der Mieter hat nie Anspruch auf Stellung einer Ersetzwohnung. Wie kommst du darauf? In welchem Gesetz soll das stehen?

Mietminderung folgt aus dem Gesetz (hier aus § 537 (2) BGB). Der Rest müsste über Schadensersatz gehen. Wenn aber der Mieter für den gleichen Mietpreis irgendwo eine vergleichbare Wohnung bekommt, entsteht zumindest daraus kein Schaden.

Klar, da sind wenn's dabei. Ich wollte nur darauf hinaus, dass der Mieter keinen Gewinn aus diesem Problem ziehen wird.

Zitat (von vundaal76):
Denn selbst wenn die Wohnung von der Hausverwaltung geräumt werden sollte, muss der Vermieter bis zum Mietende die Kosten der Ersatzwohnung übernehmen.
Nein, siehe oben.

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