Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter

29. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
BabyBaby123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter

Hallo,

da mir heute wegen Eigenbedarf die Wohnung gekündigt wurde, hätte ich ein paar kleine Fragen.
Seit dem 1. Oktober wohne ich in einem Dachgeschoss, in einem Haus. Es leben hier eine ältere Dame und ihr Enkelsohn.
Bei der Wohnungsbesichtigung wurde mir gesagt, dass in mindestens einem halben Jahr oder länger ein anderes Familienmitglied hier mit seiner Familie einziehen will, da demjenigen das Haus offziell gehört.
Es wurde ein handschriftlicher Mietvertrag vereinbart mit der älteren Dame.
Nach nun 29 Tagen wurde mir gekündigt, da Anfang Januar Renovierungsarbeiten vorgenommen werden sollen.

Nun meine Fragen:
1. Im Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten festgelegt worden, ist dies gesetzlich zulässig?
2. Darf mein Mietvertrag nach 29 Tagen aufgelöst werden? ( Im Mietvertrag ist nicht festgehalten ob befristet oder unbefristet )

Vielen Dank vorab für eure Antworten!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat:
1. Im Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten festgelegt worden, ist dies gesetzlich zulässig?

Kommt drauf an.

Zitat:
2. Darf mein Mietvertrag nach 29 Tagen aufgelöst werden? ( Im Mietvertrag ist nicht festgehalten ob befristet oder unbefristet )

Auflösen, im Sinne von aufheben, kann man Verträge mit beidseitigem Einverständnis jederzeit. Mit einer Kündigung wird es schon schwieriger.
Handelt es sich überhaupt um eine abgeschlossene Wohnung?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat:
Nach nun 29 Tagen wurde mir gekündigt, da Anfang Januar Renovierungsarbeiten vorgenommen werden sollen.


Was genau steht als Grund in der Kündigung?

Zitat:
1. Im Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten festgelegt worden, ist dies gesetzlich zulässig?


Für Dich als Mieter ja, für den Vermieter nicht. Der hat die gesetzliche K-Frist von mindestens 3 Monate einzuhalten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von BabyBaby123):
Im Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten festgelegt worden, ist dies gesetzlich zulässig?


Wenn es sich dabei um eine Zwischenvermietung bzw. vorübergehenden Gebrauch handelt schon. Da kann man alles vereinbaren.

Zitat (von BabyBaby123):
Bei der Wohnungsbesichtigung wurde mir gesagt, dass in mindestens einem halben Jahr oder länger ein anderes Familienmitglied hier mit seiner Familie einziehen will, da demjenigen das Haus offziell gehört.


Dadurch hört es sich eher nach einem vorübergehenden Gebrauch an. Ist die Wohnung möbliert oder unmöbliert?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Die Darstellung ist glaube ich für eine Antwort noch nicht ausreichend. Von daher antworte ich allgmein. Bei normalen Wohnungsmietverhältnissen gilt § 573c BGB (für die Kündigungsfristen) sowie im Wesentlichen § 573 BGB (für die Kündigungsgründe). Davon gibt es Ausnahmen, welche sich z.B. in § 573a BGB bzw. § 549 Absatz 2 und 3 BGB finden. Der Teilnehmer müsste also erstmal die beiden letzten Paragraphen durchgehen und festellen, ob eine Ausnahme in seinem Fall vorliegt.

Ein weiteres potentielles Problem meine ich zu erkennen: Das Haus gehört offenbar nicht der Vermieterin. Da wäre zu klären, ob die Vermieterin überhaupt berechtigt war, die Wohnung zu vermieten. Ansonsten hätte der Teilnehmer zwar einen Mietvertrag mit der Vermieterin aber keinen Anspruch auf die dazugehörige Wohnung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Da fehlt noch mehr an Sachverhalt.
Ist es eine richtige Wohnung oder ein Zimmer oder nur eine Schlafstelle in einem Zimmer ? Eigene Möbel oder möbliert vermietet ?
Auch ist die Vermietung ja nicht von dem Eigentümer erfolgt.
Auf welcher Rechtsgrundlage wohnt die alte Dame (wohl die Vermieterin) dort.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BabyBaby123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

ich versuche kurz den Sachverhalt besser zu schildern.
Es ist das Dachgeschoss eines Hauses ( Zimmer, Küche, Bad ) und ist teilmöbiliert.
Ich besitze den Haustürschlüssel vom Haus und habe einen eigenen Schlüssel für Zimmer und Küche, Bad ist im außerhalb, welches ich mir mit dem Enkelsohn teile.
Der offizielle Besitzer des Hauses ist der Sohn der älteren Dame.
Mir wird gekündigt aufgrund von Eigenbedarf des Sohnes mit seiner Familie.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von BabyBaby123):
Es ist das Dachgeschoss eines Hauses ( Zimmer, Küche, Bad ) und ist teilmöbiliert.
Ich besitze den Haustürschlüssel vom Haus und habe einen eigenen Schlüssel für Zimmer und Küche, Bad ist im außerhalb, welches ich mir mit dem Enkelsohn teile.


Das hört sich jetzt nicht nach einer abgeschlossenen Wohung an, sondern eher nach Untervermietung.

Da könnte es gut sein, dass die Kündigungsfrist von 2 Monaten gilt.

Steht in dem Vertrag noch irgendwas von "vorübergehender Gebrauch" oder "Zwischenmiete"?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Dennoch dürfte eine Eigenbedarfskündigung nach nur 29 Tagen als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein. Insbesondere wenn der Mieter nachweisen kann, dass das Thema wie von ihm oben erwähnt angesprochen wurde.

Zwar muss der Vermieter keine Bedarfsvorschau vornehmen (BGH AZ VIII ZR 154/14 ), aber das ist jetzt so zeitnah, dass dem Vermieter eine verdammt gute Begründung einfallen muss, warum er das vor einem Monat noch nicht gewusst hat.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf nach 29 Tagen kann man vermutlich getrost ignorieren. Die Frage ist nur, ob ein Fall von § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt und damit ohne Begründung und mit deutlich verkürzter Frist gekündigt werden kann. Dazu kommt es darauf an, ob ein überwiegender Teil des Wohnraumes möbliert ist und wie abgeschlossen dieser Wohnraum gegenüber der Vermieterin ist. Das mit dem Enkel gemeinsam benutzte Bad ist unschädlich, denn der Enkel ist ja nicht Vermieter.

Zu guter Letzt bleibt die Frage: Durfte die Vermieterin überhaupt vermieten, sprich hat sie z.B. ein Nießbrauchrecht am Haus?

Ich sehe sehr gute Möglichkeiten, eine Kündigung nach 29 Tagen anzugreifen und mindestens Schadensersatz zu erhalten. De Facto wollen die dich aber raushaben. Von daher würde ich schleunigst mit der Wohnungssuche beginnen und bei Erfolg mit der Vermieterin einen Auflösungsvertrag vereinbaren. Da die Vermieterin an diesem erneuten Umzug in so kurzer Zeit Schuld wäre, sollte man auch den Ersatz der Umzugskosten verlangen können.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat:
Zu guter Letzt bleibt die Frage: Durfte die Vermieterin überhaupt vermieten, sprich hat sie z.B. ein Nießbrauchrecht am Haus?

Mietrechtlich ist das nicht relevant. Es könnte höchstens ein Problem mit dem Eigentümer (ihrem Sohn) sein.

Aber irgendwie ist mir immer noch nicht klar, ob es sich bei dem Zimmer und der Küche um einen Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung handelt oder nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Zitat:
Zu guter Letzt bleibt die Frage: Durfte die Vermieterin überhaupt vermieten, sprich hat sie z.B. ein Nießbrauchrecht am Haus?


Mietrechtlich ist das nicht relevant. Es könnte höchstens ein Problem mit dem Eigentümer (ihrem Sohn) sein.

Relevant kann das schon werden. Wenn die Vermieterin selbst kein Recht hatte, die Wohnung zu vermieten, dann kann der Berechtigte (in der Regel der Eigentümer) die Räumung der Wohnung einklagen. Dann hat der Mieter zwar einen gültigen Mietvertrag aber eben keine Wohnung mehr. Die Vermieterin wäre natürlich schadensersatzpflichtig. Das hilft dem dann wohnungslosen Mieter aber nur wenig, er brauch dennoch eine neue Wohnung. Über Kündigungsgründe bräuchte man sich in diesem Fall nicht mehr unterhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von BabyBaby123):
Nach nun 29 Tagen wurde mir gekündigt, da Anfang Januar Renovierungsarbeiten vorgenommen werden sollen.


Klar kann man versuchen sich zu wehren, wohnt dann aber noch 4 Wochen auf einer Baustelle. Na, dass wird lustig. Ich würde mir so schnell wie möglich etwas neues suchen und einen individuellen Räumungstermin. Eventuell die Mithilfe der Bauarbeiter sichern, für den Umzug.

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