Guten Tag,
ich habe 2019 und 2020 als ich Student war und nebenbei Geld verdienen wollte Spiele konsolen von Privat an Privatpersonen ge und verkauft. Ich sollte eine Steuererklarung für die beiden Jahre abgeben und habe meine Einnahmen und Ausgaben durch die Artikel angegeben. Für die beiden Jahren habe ich einen Gewinn von ca. 600€ erreicht. Aber der Umsatz war deutlich über die Freigrenze und wurde als Kleinunternehmer gestuft. Damals wusste ich den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn nicht und die Kaufe und Verkaufe waren nicht so einfach. Nun fordert das Finanzamt ca. 3000€ für 2019 und für 2020 als Umsatzsteuer… Ist der Bescheid anfechtbar? Wegen dem Gewinn von ca. 600€ in beiden Jahren so viel Steuer zahlen? Hatte Unwissend als Privatperson agiert.
Gibt es eine Vorlage (Schreiben), was ich der Finanzamt zuschicken kann?
-- Editiert von User am 5. April 2023 14:40
Steuerbescheid anfechten ohne Gewinn hohe Umsatzsteuer?
Wegen dem Gewinn von ca. 600€ in beiden Jahren so viel Steuer zahlen? Der Gewinn ist für die Umsatzsteuer völlig irrelevant. Wie hoch war denn der Umsatz?
Aber der Umsatz war deutlich über die Freigrenze und wurde als Kleinunternehmer gestuft. Dann sollte doch alles bestens sein - Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit.
Damit die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet muss man dies aber auch beantragen. Selbstverständlich darf man auch als "Kleinunternehmer" freiwillig Steuern zahlen und auf die Anwendung dieser Möglichkeit verzichten.
Da der Fragesteller die Anwendung dieser Regelung nicht beantragt hat ist er umsatzsteuerpflichtig, denn er hat ja nie das Formblatt zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und beim Finanzamt abgegeben.
-- Editiert von User am 5. April 2023 15:16
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Keine Ahnung, was Du damit genau sagen willst. Du wurdest eher als Gewerbe eingestuft. Die Kleinunternehmerregelung gem § 19 UStG hättest Du beantragen müssen.Zitat :Aber der Umsatz war deutlich über die Freigrenze und wurde als Kleinunternehmer gestuft.
Umsatzsteuer hat nichts mit dem Gewinn zu tun.Zitat :Nun fordert das Finanzamt ca. 3000€ für 2019 und für 2020 als Umsatzsteuer… Ist der Bescheid anfechtbar? Wegen dem Gewinn von ca. 600€ in beiden Jahren so viel Steuer zahlen?
Ich schätze aufgrund der Zahlen, dass Du etwas mehr als 18.000 Euro Umsatz (=Einnahmen) gemacht hast. Darin enthalten sind 19 % Umsatzsteuer, also ca. 3.000 Euro. Und die sind nunmal an das Finanzamt abzuführen - wenn man nicht die o.g. Kleinunternehmerregelung beantragt hat. Davon wäre gezahlte Vorsteuer abzuziehen - da Du von privat gekauft hast, entfällt dieser Abzug aber.
Die Kleinunternehmerregelung gem § 19 UStG hättest Du beantragen müssen. Die muss man nicht beantragen - Kleinunternehmer ist per gesetzlicher Vermutung. Beantragen muss man die Nichtanwendung von § 19(1) UStG.
Aber nur wenn man das Formblatt zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und beim Finanzamt abgegeben hat! Das ist gleichzeitig als Antrag auf die Kleinunternehmerregelung zu werten. Das ist hier nicht geschehen.Zitat :Die muss man nicht beantragen - Kleinunternehmer ist per gesetzlicher Vermutung.
https://www.steuertipps.de/lp/steuern-kleinunternehmerregelung
Zitat :Aber nur wenn man das Formblatt zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und beim Finanzamt abgegeben hat! Das ist gleichzeitig als Antrag auf die Kleinunternehmerregelung zu werten. Das ist hier nicht geschehen.
Sehe ich anders. Sind die Umsätze unter den Grenzen, ist man Kleinunternehmer. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Das FA kann dann nicht einfach Umsatzsteuer schätzen. Es sei denn, es geht von einer Überschreitung der Umsatzgrenzen aus oder es wurde ein Verzicht erklärt.
Gleichwohl hat der Unternehmer natürlich eine Jahreserklärung abzugeben.
Das Finanzamt scheint es anders als du zu sehen.Zitat :Sehe ich anders.
Kennen wir den vollständigen Sachverhalt? Wurde vielleicht das Unternehmen im Dezember begonnen und es wurden 2.000 Euro Umsatz gemacht?
Zudem muss es das FA ja auch nicht richtig gemacht haben. Andere sind halt nicht so unfehlbar wie ich.
Ich wollte privat nebenbei Geldverdienen, das der Umsatz zusammengerechnet so hoch ist hätte ich nicht gerechnet. Das man ab einer bestimmten Summe als automatisch Kleinunternehmer eingestuft wird wusste ich auch nicht.
Der Gewinn pro Jahr ist ca. 300€. Hatte über ebay privat gekauft und auch wieder verkauft. Teil verkauft und der Käufer hat nicht bezahlt, sich nicht gemeldet.
Hätte ich große Gewinne erzielt, dann verteuern natürlich. Aber 4 stellige Summen an das FA obwohl ich kein Gewinn erzielt hab? Wollte nebenbei meinen Studium finanzieren.
Ein Steuerberater hat mir auf einem anderen Platform geschrieben: "ja Sie können den Bescheid anfechten durch einen Einspruch. Dann müssen Sie begründen, dass Sie keinen Gewinn erzielt haben."
Ist das möglich? Kontoauszüge habe ich, würde ein Schrieben helfen?
Grüße
Da der TE durch Schweigen auf die Rückfragen glänzt, ist ohnehin alles Spekulation. Wegen
werfe ich noch den § 25a in den Raum.Zitat:wollte Spiele konsolen von Privat an Privatpersonen ge und verkauft.
Dann mal Schritt für Schritt:
Wann Beginn der Tätigkeit?
Höhe der Einnahmen 2019 und 2020?
Gewerbe angemeldet?
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben?
Falls ja, wie zur Kleinunternehmerregelung geäußert?
-- Editiert von User am 5. April 2023 17:47
-- Editiert von User am 5. April 2023 17:50
Ja, zur Fristwahrung gegen die beiden Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen.Zitat :Ist der Bescheid anfechtbar?
Zitat :werfe ich noch den § 25a in den Raum.
Dann mal Schritt für Schritt:
Wann Beginn der Tätigkeit?
Höhe der Einnahmen 2019 und 2020?
Gewerbe angemeldet?
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben?
Falls ja, wie zur Kleinunternehmerregelung geäußert?
März 2019 hatte ich das erste mal verkauft.
Einkünfte für 2019 20.000€, Einkünfte 2020 25.000€.
Gewerbe nicht angemeldet, Fragebogen auch nicht.
Weil ich den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn nicht auseinander halten konnte, dachte ich wegen fast keinem Gewinn muss auch nichts versteuert werden. Die Beträge sind hoch, im Monat waren es 5-7 Verkäufe für je ca. 300,-. Aber die Ausgaben waren genau so viel...
Zitat :Ja, zur Fristwahrung gegen die beiden Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen.
Was muss im Schreiben alles stehen? Gibt es eine Vorlage?
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom TT.MM.JJ sowie den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom TT.MM.JJ erhebe ich Einspruch.Zitat :Was muss im Schreiben alles stehen? Gibt es eine Vorlage?
Gemeint sind Bruttoeinnahmen? Dann ist die KleinU-Regelung tatsächlich nicht anwendbar, wohl aber § 25a, soweit ich das dem Sachverhalt entnehmen kann. Nur die Differenz zwischen Einkauf (von Privat) und Verkauf (an Privat) unterliegt der Umsatzsteuer. Ich hoffe, dass vernünftige Aufzeichnungen vorhanden sind. Als erste Einspruchsbegründung würde ich dem FA eine Aufstellung der Ein- und Verkäufe 2019 und 2020 in Tabellenform mit Hinweis auf § 25a UStG zusenden und Aussetzung der Vollziehung beantragen.Zitat :Einkünfte für 2019 20.000€, Einkünfte 2020 25.000€.
Wenn Sie mit der Angelegenheit überfordert sind (was ich befürchte), beauftragen sie einen Steuerberater.
Zitat :Das Finanzamt scheint es anders als du zu sehen.
Das Gesetz ist eigentlich eindeutig:
Zitat:Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Zum restlichen hat @Tom998 das Wesentliche gesagt. Fraglich ist für mich das Jahr 2019, weil es das Erstjahr ist. Somit dürfte für 2019 eigentlich § 19 greifen. Wurde auch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht?
Zitat :Fraglich ist für mich das Jahr 2019, weil es das Erstjahr ist. Somit dürfte für 2019 eigentlich § 19 greifen.
Handelt es sich um zwei volle Kalenderjahre,müsste die Kleinunternehmerregelung doch in beiden Jahren anwendbar sein!?
Für 2019 ist entscheidend, ob der voraussichtliche annualisierte Gesamtumsatz mehr als 17.500 Euro betrug.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine gesetzlich normierte Verwaltungsvereinfachungsregelung. Deswegen IST man KU Kraft Gesetzes ohne Antrag!
Offenbar wurde die USt geschätzt. Geschätzt wird nicht nur der Umsatz, sondern auch die VoSt! Deswegen beträgt die Zahllast 3.000 €!
Ja, man kann Einspruch einlegen und sollte dann zur Begründung die EÜR mit einreichen, die offenbar auch fehlt.
taxu
Zitat :Offenbar wurde die USt geschätzt. Geschätzt wird nicht nur der Umsatz, sondern auch die VoSt!
Ob das FA Vorsteuern geschätzt hat, wenn bekannt war, dass Ware von Nichtunternehmern erworben wurde, erscheint fraglich. Das bisschen, was aus etwaigen Gebühren oder Versandkosten (wenn nicht über DHL bzw. DPAG versandt wurde), ist wohl zu vernachlässigen, wenn das FA professionell sorgfältig gearbeitet hat.
Möglicherweise hat der TO auch eine Erklärung abgegeben und konkludent auf die Anwendung verzichtet:
Zitat :Ich sollte eine Steuererklarung für die beiden Jahre abgeben und habe meine Einnahmen und Ausgaben durch die Artikel angegeben.
Zitat :Handelt es sich um zwei volle Kalenderjahre,müsste die Kleinunternehmerregelung doch in beiden Jahren anwendbar sein!?
Wohl kaum, da:
Zitat :Einkünfte für 2019 20.000€, Einkünfte 2020 25.000€.
Aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen hat das Finanzamt also die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, denn auch bei Anwendbarkeit des § 25a UStG kommt es für die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, auf den Gesamtumsatz an.
Zitat :Ob das FA Vorsteuern geschätzt hat, wenn bekannt war, dass Ware von Nichtunternehmern erworben wurde, erscheint fraglich.
Da das Finanzamt bei einem Umsatz von insgesamt 45.000€ nur 3.000€ USt geschätzt hat, vermute ich, dass sehr wohl Vorsteuer berücksichtigt wurde oder der § 25a UStG berücksichtigt wurde oder sogar Beides. Andernfalls wären schließlich ca. 7.200€ USt fällig.
Zitat :Aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen hat das Finanzamt also die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet,
Für 2020 galt erstmals die Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Vorjahr, was erfüllt ist.
Für das Erstjahr kam es auf den voraussichtlichen Umstatz an. Waren das nicht mehr als 17.500 Euro, bleibt es bei der Kleinunternehmerregelung. Ob das hier der Fall war, lässt sich nicht ergründen. Die Nachweispflicht liegt jedenfalls beim Unternehmer.
Zitat :Für die beiden Jahren habe ich einen Gewinn von ca. 600€ erreicht. Aber der Umsatz war deutlich über die Freigrenze und wurde als Kleinunternehmer gestuft.
???
Wenn der Umsatz mehr als 17.500 bzw. 22.000 Euro/Jahr gewesen ist, war man kein Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG mehr.
Zitat:Damals wusste ich den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn nicht
Nicht wirklich, oder?
Zitat:Nun fordert das Finanzamt ca. 3000€ für 2019 und für 2020 als Umsatzsteuer…
Das macht irgendwie keinen Sinn, weil dann der Umsatz in diesen beiden Jahren bei einem USt-Satz von 19% zusammen maximal knapp 16.000 Euro betragen hätte. Also unter der Freigrenze läge.
Zitat:Ist der Bescheid anfechtbar?
Das fragt man zügigst einen Steuerberater.
Zitat:Wegen dem Gewinn von ca. 600€ in beiden Jahren so viel Steuer zahlen?
Umsatzsteuer wird auf den Umsatz gezahlt, nicht auf den Gewinn. Umsatzsteuer wird auch fällig, wenn man Verluste macht.
Zitat:Hatte Unwissend als Privatperson agiert.
Nein, Sie haben als Unternehmer agiert, denn nur Unternehmer sind ggf. umsatzsteuerpflichtig.
Zitat :Die Kleinunternehmerregelung gem § 19 UStG hättest Du beantragen müssen. Die muss man nicht beantragen - Kleinunternehmer ist per gesetzlicher Vermutung. Beantragen muss man die Nichtanwendung von § 19(1) UStG.
So ist es.
Zitat :Zitat (von Cybert.):
Sehe ich anders.
Das Finanzamt scheint es anders als du zu sehen.
Nein, das sieht es genauso. Bei Umsätzen unter der Freigrenze greift die Kleinunternehmerregelung automatisch - wenn man zur Umsatzsteuer veranlagt werden will, muss man das so erklären.
Hier ist irgendwas anderes völlig falsch gelaufen, was bei der offensichtlichen völligen Ahnungslosigkeit des TE in diesen Fragen nicht wirklich überrascht.
Das kann nur noch ein Steuerberater aufdröseln.
Zitat :März 2019 hatte ich das erste mal verkauft.
Einkünfte für 2019 20.000€, Einkünfte 2020 25.000€.
Gewerbe nicht angemeldet, Fragebogen auch nicht.
Also 2019 ein Umsatz von 20.000 Euro, in 2020 ein Umsatz von 25.000 Euro.
Okay - dann ist es nicht verwunderlich, daß das FA Umsatzsteuer haben will...
Kann man machen, ist halt die frage was das bringen soll!!??Zitat :Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom TT.MM.JJ sowie den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom TT.MM.JJ erhebe ich Einspruch.
Eine Schätzung ergeht im Normalfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einer Fristwahrung bedarf es daher eigentlich nicht!
Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt werden, da hierfür eine Begründung notwendig ist. Einzige mögliche Begründung für einen Einspruch gegen eine Schätzung ist die Abgabe der entsprechenden Erklärung.
Natürlich wird ein StB zunächst Einspruch einlegen. Mit ganz tollen Begründungen! Das der mandant dann Einspruch UND Steuererklärung zahlen muss, obwohl die Erklärung gereicht hätte, ist ein unschöner Nebeneffekt.Zitat :Wenn Sie mit der Angelegenheit überfordert sind (was ich befürchte), beauftragen sie einen Steuerberater.
taxpert
Zitat :Ob das FA Vorsteuern geschätzt hat, wenn bekannt war, dass Ware von Nichtunternehmern erworben wurde, erscheint fraglich.
Nur soviel zu diesem Thema ...Zitat :Gewerbe nicht angemeldet, Fragebogen auch nicht.
... der §25a UStG-Problematik!Zitat :wenn das FA professionell sorgfältig gearbeitet hat.
taxpert
Zitat :Zitat (von Cybert.):
wenn das FA professionell sorgfältig gearbeitet hat.
... der §25a UStG-Problematik!
Klar. Darüber kann hier nur spekuliert werden.
Zitat :Eine Schätzung ergeht im Normalfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In unserem Bundesland nicht, um die Festsetzungen nicht in der Überwachung zu haben. Im Regelfall bleibt gleichwohl eine Änderungsmöglichkeit zuungunsten des Steuerpflichtigen durch § 173 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Einen AdV-Antrag kann man dann noch "nachschieben".Zitat :Kann man machen, ist halt die frage was das bringen soll!!??
Das finde ich so weder im Gesetz noch im AEAO zu § 361. Es genügen "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ", "Bei der Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist der gesetzliche Ermessensspielraum im Interesse der Steuerpflichtigen stets voll auszuschöpfen." (AEAO).Zitat :Einzige mögliche Begründung für einen Einspruch gegen eine Schätzung ist die Abgabe der entsprechenden Erklärung.
Zitat :Es genügen "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ", "Bei der Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist der gesetzliche Ermessensspielraum im Interesse der Steuerpflichtigen stets voll auszuschöpfen." (AEAO).
Für die AdV muss eine Begründung vorliegen. Ein Einspruch, in dem der Bescheid angefochten und die Begründung erst nachgereicht wird, reicht nicht, um AdV zu erwirken.
Auch im AdV-Verfahren hat der Stpfl. eine Mitwirkungspflicht. Während der Einspruch zunächst auch unbegründet eingelegt werde kann, wird man einen Antrag auf AdV immer begründen müssen, um dem FA überhaupt die Möglichkeit zu geben, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch zu führen. Die Argumentationskette, dass man Einspruch einlegt weil es sich um eine Schätzung handelt und man die Erklärung irgendwann nachreicht und deshalb AdV gewährt werden muss, erscheint nicht wirklich zwingend.Zitat :Es genügen "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ", "Bei der Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist der gesetzliche Ermessensspielraum im Interesse der Steuerpflichtigen stets voll auszuschöpfen." (AEAO).
Auch hinsichtlich des Einspruchs selbst stellt sich die Frage, was neben einem Nachkommen der Mitwirkungspflicht (durch Abgabe der Steuererklärung) sonst als Begründung möglich wäre. Ich sehe da höchstens den Nachweis, dass man gar nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet gewesen wäre.
Auch ein möglicher Hinweis auf die Anwendung des §25a UStG ohne entsprechende Ermittlungen führt eigentlich nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich dann -wie @Cybert ja schon geschrieben hat- die offenbar angesetzten VoSt entsprechend ändern, so dass die Schätzung allein dadurch nicht zwingend falsch wird. Auch führt der §25a UStG nicht zu einem Kleinunternehmer im Sinne §19 UStG, EuGH vom 29.07.2019, Az.: C-388/18, B.
Es stellt sich halt hier in diesem Fall die Frage, ob ein StB einem den Einspruch und einen AdV-Antrag für weniger als 30 € macht.Zitat :Einen AdV-Antrag kann man dann noch "nachschieben".
taxpert
-- Editiert von User am 6. April 2023 11:29
Guten Tag,
ich habe eine Steuerangelegenheit von 2019 und 2020 die mich jetzt getroffen hat. Hatte mehrere Produkte über ebay als Privatperson gekauft und verkauft.
Gewinne habe ich dadurch leider nicht erzielen können. War STudent und wollte nebenbei etwas Geld verdienen.
Hatte 2019 und 2020 Umsatz von je 30.000€. Habe leider Unwissend gehandelt und dachte wegen keinem Gewinn sind keine Steuern zu zahlen.
Habe einen Steuerberater angeschrieben, er teilte mir folgendes mit:
Nachricht vom Steuerberater: ja das Finanzamt hat Sie als Gewerbebetrieb eingestuft und Ihren Ertrag daraus vermutlich mit Schreiben vom 22.12 geschätzt. Ich empfehle Ihnen dringend einen lokalen Steuerberater aufzusuchen, der für Sie einen Einspruch einlegt und die Bescheide korrigieren lässt. Sie haben leider nur noch weniger als 2 Wochen Zeit dafür. Sofern Sie nicht sofort einen Steuerberater finden, schreiben Sie dem Finanzamt selber das Sie aufgrund der fehlerhaften Ermittlung des Gewinns einen Einspruch einlegen wollen.
Meine Frage ist: Brauche ich einen Steuerberater dazu? Gibt es eine Vorlage die ich mit paar Sätzen begründen kann, das ich keinen Gewinn erzielt habe? Habe dazu meinen Kontoauszug mit den Ausgaben.
Wieviel würde ein Steuerberater für das anfechten des Steuerbescheid von mir verlangen?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten