Akteneinsicht beantragen

4. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nikos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Akteneinsicht beantragen

Hallo zusammen.

Ich habe folgende Frage und zwar habe ich mal in einem Buch (das ich leider nicht mehr habe) gelessen das man als Angeklagter auch ohne Vertretung eines Anwaltes(nach neuen EU Richtlinien) Akteneinsicht beantragen kann.
Wenn meine Aussage soweit korekt sein sollte würde ich gerne wissen was für ein Paragraphen das ist.Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Viele Grüße Nikos

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20 Antworten
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#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Also, mW hat ausschließlich der Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht, vgl. § 147 I StPO .

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

§ 147(7) StPO

§ 147

(1)-(6) [...]

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.




Das ist aber keineswegs so einfach, wie es aussieht. Oft verweigern die StA'en die Einsicht mit der "Gefährdung des Untersuchungszwecks", und ein Beschuldigter bekommt auch nicht in dem Maße Einsicht, wie ein Verteidiger sie erhalten würde. Und nicht zuletzt steht in Abs. 7:

"Dem Beschuldgiten können ...". Es gibt also keinen zwingenden Rechtsanpruch.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Nikos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Aufklärung,eine kleinichkeit hätte ich noch und zwar,was heisst

"fiat justicia et pereat mundus"?

Ich bin dem Griechischen mächtig aber leider nicht dem Latein.

Gruß Nikos

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

"Das Recht muß seinen Gang gehen, auch wenn die Welt darüber zugrunde geht." (oder so ähnlich) :)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Nikos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)


Hallo,
Vielen Dank für die Übersetzung

:)

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#6
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Also ehrlich gesagt, kann ich diese Geschichten über die verweigerten Akteneinsichten nicht mehr hören. Das Gesetz ist mehr als klar. Wenn ein Verteidiger Akteneinsicht bekäme, sind nur schwer Gründe ersichtlich, einem Beschuldigten ohne Verteidiger Akteneinsicht zu verweigern. Warum sollten eigentlich die Staatsanwaltschaften sich immer das Leben schwer machen, indem sie versuchen möglichst gesetzwidrig zu arbeiten?
Also meiner Erfahrung nach wird auch Leuten ohne Verteidiger unproblematisch Akteneinsicht gewährt. Ist mir als Privatperson auch schon passiert. Bei Strafanzeige gegen unbekannt wegen Beschädigung am Kfz hatte ich innerhalb kurzer Zeit auf entsprechenden Antrag gesamte Akte in Kopie.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das Gesetz ist mehr als klar.

Richtig:

Es "kann"..., es "muß" aber nicht.

§ 174(7) StPO

Dem Beschuldigten können...

Es ist -schon vom Gesetzeswortlaut her logisch- eine Einzelfallentscheidung, da der § 147 StPO auch Versagungsgründe benennt. Von rechtwiderigem Arbeiten der StA kann also keine Rede sein.

www.burhoff.de

Nach der Neuregelung des § 147 Abs. 7 können aber dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden (so schon zur früheren Rechtslage LR-LÜDERSSEN, 24. Aufl., a. a. O.; SCHROEDER NJW 1987, 301, 303). Über einen entsprechenden Antrag hat der Staatsanwalt oder der Vorsitzende gem. § 147 Abs. 5 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 147, 44., 552, Rn.3:

"Erforderlichenfalls können dem Beschuldigten Abschriften oder Ablichtungen von Aktenteilen zur Verfügung gestellt werden [LG Ravensburg NStZ 96, 100 m.w.N.; einen Rechtsanspruch darauf hat er nicht (Düsseldorf JZ 86, 508 ). Die Akten dürfen ihm niemals überlassen werden (Frankfurt NJW 65, 2312 ). Kann er sich ohne Aktenkenntnis nicht hinreichend verteidigen, so ist ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen [ Rn. 27 zu § 140]; ist dies wegen des geringen Tatvorwurs untunlich, muß ihm allerdings Akteneinsicht gewährt werden [EGMR NStZ 98, 429 ]"

Also meiner Erfahrung nach wird auch Leuten ohne Verteidiger unproblematisch Akteneinsicht gewährt.

Es ist -wie dargelegt- eine Einzelfallentscheidung der StA/des Gerichts.

Bei Strafanzeige gegen unbekannt wegen Beschädigung am Kfz hatte ich innerhalb kurzer Zeit auf entsprechenden Antrag gesamte Akte in Kopie.

In diesem Verfahren waren Sie dann ja wohl eher der Anzeigenerstatter/Geschädigter (Anzeige gegen "unbekannt" )?! Der § 147(7) StPO regelt das Einsichtsrecht des Beschuldigten , nicht das des Geschädigten

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 05.10.2004 18:44:49

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#8
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Die Kommentierung kenne ich. Die trifft allerdings nicht den Kern der Sache, auch nicht beim Beschuldigten. Insofern war mein Vergleich mit der Akteneinsicht beim Geschädigten natürlich nicht ganz richtig. Auch beim Beschuldigten ist es aber so: Benötigt er einen Pflichtverteidiger, ist ihm einer zu bestellen. Dies aber nur wegen fehlender Akteneinsicht zu tun, wäre im Vergleich zu der Anfertigung von Ablichtungen ein recht teuerer Spass. Also: um sich vernünftig verteidigen zu können, benötigt man immer Aktenkenntnis. Liegt also kein Fall einer Pflichtverteidigung vor, erhält man die am kostengünstigen durch die Überlassung von Ablichtungen. Mir persönlich - und ich habe schon einen gewissen Vergleich - ist nicht ein einziger Fall bekannt, in dem Überlassung von Ablichtungen verweigert worden ist.

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#9
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ Thomas.Newton:

Sie müssen doch aber anerkennen, dass - wie Bob schon ausgeführt hat, § 147 VII StPO insofern eindeutig ist, als eben KEIN Rechtsanspruch des Beschuldigten auf Akteneinsicht besteht. Davon zu unterscheiden ist natürlich, ob es nicht idR das Sinnvollste ist, dem Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren. ME gibt es aber auch immer wieder gute Gründe, die dagegen sprechen, dem Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Auch beim Beschuldigten ist es aber so: Benötigt er einen Pflichtverteidiger, ist ihm einer zu bestellen. Dies aber nur wegen fehlender Akteneinsicht zu tun, wäre im Vergleich zu der Anfertigung von Ablichtungen ein recht teuerer Spass.

Der Beschuldigte, der meint, sich nur mit Aktenkenntnis verteidigen zu können, hat nicht automatisch Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Er kann aber jederzeit einen Verteidiger beauftragen, muss ihn halt nur auch selbst bezahlen.

Mir persönlich - und ich habe schon einen gewissen Vergleich - ist nicht ein einziger Fall bekannt, in dem Überlassung von Ablichtungen verweigert worden ist.

Ich weiß ja nicht, als was Sie tätig sind bzw. wo, aber in Berlin habe ich es in fast 12 Jahren in der Justiz nicht erlebt, dass einem Beschuldigten die Originalakten überlassen werden. Und Kopien gibt es auch nur in Ausnahmefällen, weil nicht einzusehen ist, dass die Justiz dem Beschuldigten die Kopien bezahlen soll; mag er sich einen Verteidiger nehmen.
Außerdem müsste neben jedem Beschuldigten ein Beamter stehen und auf die AKten aufpassen, damit diese auch hinterher noch vorhanden sind, wenn möglich vollständig.

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#11
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich will nicht übermäßig rechthaberisch erscheinen, aber es ist oft die Frage, ob es wirklich gute Gründe gibt, dem Beschuldigten Akteneinsicht zu verweigern. Wenn es nicht möglich wäre, einem Verteidiger Akteneinsicht zu verweigern, ist es im Ergebnis auch nicht möglich einem Beschuldigten Akteneinsicht zu verweigern. Das kippt in der Überprüfung. Das Kostenargument schlägt da auch nicht durch, denn der Beschuldigte kann einfach anbieten, die Kopierkosten zu tragen. Die Diskussion bleibt mir im Ergebnis unverständlich. Daß ein Verteidiger im Verfahren schließlich Akteneinsicht bekommt ( ja,ja, die Möglichkeiten der Verzögerung sind mir bekannt, nützen aber am Ende auch nichts) ist doch klar. Über Kosten wird doch da auch nicht diskutiert. Warum sollte einem Beschuldigten das Recht beschnitten werden, sich selbst effektiv zu verteidigen? Damit die Rechtsanwäte Geld verdienen? Bei einer durchschnittlichen Staatsanwaltschaft ( sagen wir mal 30 Dezernenten) fallen im Schnitt im Monat 80.000 Blatt Ablichtungen an. Die paar Fälle, in denen ein Beschuldigter selbst Ablichtungen haben will, fallen doch gar nicht ins Gewicht. Und nur von Ablichtungen gehe ich aus. Daß ein Beschuldigter nicht die Akten erhält, versteht sich doch von selbst.

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ich will nicht übermäßig rechthaberisch erscheinen, aber es ist oft die Frage, ob es wirklich gute Gründe gibt, dem Beschuldigten Akteneinsicht zu verweigern.

Außer dem Gesetz, das das nicht vorsieht, fällt mir auch nichts ein. Unter Akteneinsicht versteht man eben die Einsicht in die (Original-) Akten, nicht Kopien und dergleichen.

Wenn es nicht möglich wäre, einem Verteidiger Akteneinsicht zu verweigern, ist es im Ergebnis auch nicht möglich einem Beschuldigten Akteneinsicht zu verweigern. Das kippt in der Überprüfung.

Ja, da gibt es Rechtsprechung des Kammergerichts. Ein Vorsitzender hat einem Angeklagten die Akteneinsicht versagt. Er wurde angewiesen, sein Ermessen auszuüben und ggf. (!) Auskünfte, auch durch Überlassung von Kopien, zu erteilen. Die Entscheidung ist aber wohl kaum im obigen Sinne, oder?

..., denn der Beschuldigte kann einfach anbieten, die Kopierkosten zu tragen.

Da spricht der Praktiker, der sicher auch weiß, wie sowas verbucht werden soll. Behörden sind schließlich kein Copy-Shop.

Daß ein Verteidiger im Verfahren schließlich Akteneinsicht bekommt ( ja,ja, die Möglichkeiten der Verzögerung sind mir bekannt, nützen aber am Ende auch nichts) ist doch klar. Über Kosten wird doch da auch nicht diskutiert.

Ist auch nicht nötig, weil es DAFÜR einen Kostentatbestand gibt, wie man als Praktiker weiß. Die Übersendung der AKten kostet 8 €.

Die paar Fälle, in denen ein Beschuldigter selbst Ablichtungen haben will, fallen doch gar nicht ins Gewicht.

"Die paar Fälle" wären dann der Regelfall.

-- Editiert von wastl am 06.10.2004 18:17:05

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#13
 Von 
Nikos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
wenn gegen jemanden ermittelt wird bzw.die Ermittlungen abgeschlossen sind und der Ankeklagte es für besser hält sich keinen Pflichtverteitiger zukommen zu lassen (rein theoretisch),daür aber sich selber vor Gericht Verteitigen will,dann muss man doch denjenigen sofern ein Rechtstaat funktioniert,die Akte in der die Beschuldigungen(Aussagen) gegen den Ankeglackten aufgelistet sind zukommen lassen.
Passiert das nicht könnte man das als Diskriminierung auslegen sofern der Ankeklakte nicht verurteilt ist.
Dieses Thema wurde EU Intern auch sehr Erörtert ich kenne zwar den § nicht aber laut EU darf jeder (nicht nur Verteitiger )Akteeinsicht beantragen .

Viele Grüße
Nikos

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#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das Wort "Pflichtverteidiger" kennt die StPO nicht. Gemeint ist ein Fall der notwendigen Verteidigung, was aber inhaltlich dasselbe bedeutet. Und wie das Wort schon sagt: Die Beiordnung ist notwendig. Ob der Angeklagte nun einen Verteidiger will oder nicht ist in diesen Fällen unerheblich. Er bekommt ihn dennoch. Und jeder andere Angeklagte, der keinen Verteidiger beigeordnet bekommt, weil eben kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, kann ja jederzeit einen Verteidiger beauftragen, falls ihm StA/Gericht nicht gem. § 147 StPO Kopien überlassen.

Ich finde es immer wieder seltsam, dass der Rechtstaat von Angeklagten immer dann hochgehalten wird, wenn es um ihre vermeintlichen Rechte geht. Vorher, wenn sie ihre Straftaten begehen, nehmen sie es leider selten so genau damit.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Nikos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi.
das mit dem Rechtstaat(das er erst dann hochgehalten wird wenn es um ihre vermeindliche Rechte geht) ist doch normal und natürlich.Der Rechtstaat wird doch erst dann Interessand wenn man ihn auch einsetzen bzw. nutzen kann.Wieso soll jemand vorher das hoch halten? das ergebe doch keinen sinn ,es sei denn man erzählt jemanden der aus keinem Rechtstaat kommt davon.
Es liegt in der natur der Menschen sich zu verteidigen wenn es um Ihnen eng wird.

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Außer dem, was wastl. schon sagte, ist es so, daß im dt. Strafprozessrecht das Prinzip der "Unmittelbarkeit" herrscht. D.h. die Dich beleastenden Zeugen müssen ihre Aussage in der Hauptverhandlung wiederholen - und dort hast du dann Gelegenheit zuzuhören, und sie zur Kenntnis zu nehmen.

ist doch normal und natürlich.Der Rechtstaat wird doch erst dann Interessand wenn man ihn auch einsetzen bzw. nutzen kann.

Tja, von großen Teilen der Bevölkerung wird das in der Tat leider heutzutage so empfunden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#17
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Die StPo ist in Folge der offensichtlich selbst Laien bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht auf effektive Eigenverteidigung auch ohne Anwalt geändert worden. Der Versuch, einem Beschuldigten mittels Erklärungen, daß eine Behörde kein Copyshop sei oder daß man nicht in der Lage sei, Kopierkosten zu verbuchen, Kenntis des Akteninhaltes zu verweigern, ist im Ergebnis zum Scheitern verurteilt. Jeder Beschuldigte, der nur ansatzweise in der Lage ist, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu formulieren, bekommt das durch, von Petitionen ganz zu schweigen. Ich versteh aber auch weiterhin das Problem nicht. Was spricht dagegen, Beschuldigte fair zu behandeln?
Prinzip sollte doch sein, fair aber in der Sache angemessen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke, es kommt ganz entscheidend darauf an, um welchen Vorwurf es geht. Bei einigen, wie zum Beispiel Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, die durch Gewalttätigkeit auffällt, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass die Akteneinsicht nach STPO verweigert wird.

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#19
 Von 
Nikos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Da bin ich ganz einer meinung(mit den beitrag von thomas) es spricht in der Regel absolut nichts dagegen Beschuldigte fair zu behandeln vor allem wenn sie in der Untersuchungshaft sitzen und noch nichts bewiessen ist.Das Argument die Behörden wären kein CopyShop stützt sich auf pure Aroganz.Die Behörden wenn es man so sagen will sind unter anderem CopyShops,es wird oft vergessen das dieser Teil auch zu Ihrer Arbeit gehört.
Wer in der lage ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzuleiten bekommt die sache mit der Akteneinsicht durch.Wird das weiterhin verweigert kann man unter Unstände eine Anzeige gegen Dikriminirung(solange das Gericht den Ankeklgten noch nicht für schuldig gesprochen hat)einreichen.

Grüße,
Nikos

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Ansichten, was Aufgabe einer Behörde ist, gehen offenbar auseinander. Allerdings ist es nunmal so, dass die Fälle, in denen Kopien erteilt werden dürfen, gesetzlich geregelt sind. Das ist ja hier nun alles schon gepostet worden. Wer immer noch meint, er habe Anspruch darauf, dass ihm die StA oder sonstwer die Akten kopiert, dem ist nun auch nicht zu helfen. Auf die Rechtsprechung ahbe ich auch schon hingewiesen. Wer dann noch meint, mit einer Dienstaufsichsbescherde weiterzukommen, der möge dies tun. Aber vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass man zu diesem Zweck nicht auch noch das Porto von der Staatskasse erstattet bekommt.
Mien Hinweis auf den immer nur bei Bedarf herausgekramten Rechtsstaat ist auch weitgehend (bis auf Bob) mißverstanden worden. Gemeint ist, dass die Gesetze die Leute erst dann interessieren, wenn sie sie zu ihrem Vorteil ausnutzen können. Dabei wird nur gerne vergessen, dass sie vorher selbst gegen Gesetze verstoßen haben. Strafgesetze sind in Schutzgesetze für andere. Und die interessieren eben erstmal nicht so sehr, wie es scheint

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