Guten Tag,
In meinem Bekanntenkreis passiert aktuell etwas und wir würden gerne wissen wie hoch die Chancen so grob für eine Bewährung ist. Wir selber streiten uns da nämlich oft.
Vorab: Ein Termin bei einem Anwalt ist natürlich schon gemacht.
H. wohnt mit M. In einem kleinen Dorf zusammen. M. baut seit Jahren Marihuana selber an und wurde schon öfter dabei erwischt. M. wollte ein Paket nach Stadt Xy (anderes Bundesland) mit Gras zu B. verschicken. Nun hat jedoch H. dieses Paket zur Post gebracht. Der Postbeamte hat dies gerochen und der Polizei gemeldet. Daraufhin ist die Polizei in das Haus eingedrungen und hat u.a. Im Schlafzimmer von H. Mehrere Pflanzen gefunden. Gehören tuen sie aber M. M. hat anschließend bei der Polizei ausgesagt, dass B. die Drogen verkaufen sollte und schiebt die Schuld auf H. (H. selber war, nachweisbar, öfter bei B. Zu Besuch)
Nun geht die Staatsanwaltschaft von bandenmäßigen Drogenanbau und Handel aus.
H. hat vor ca. 10 Jahren seinen Führerschein (absolut zu Recht) bereits wegen BTM Einfluss/Besitz verloren.
Wie hoch schätzt ihr die Chancen für H. ein, dass dieser keine Freiheitsstrafe bekommt.
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe/Bewährung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatGehören tuen sie aber M. :
Und das wäre nun wie genau beweisbar?
ZitatWie hoch schätzt ihr die Chancen für H. ein, dass dieser keine Freiheitsstrafe bekommt. :
In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Ja, das ist also wohl durchaus dumm gelaufen Der H. übernimmt also eher die Logistik, ja?ZitatNun hat jedoch H. dieses Paket zur Post gebracht. Der Postbeamte hat dies gerochen und der Polizei gemeldet. :
Und jetzt möchte man sich davon freimachen indem man sagt, dass diese eigentlich dem M. M. gehören (während man selbst als Bandenmitglied die Pakete verschickt) und nachdem der M. M. (für einen dilettantischen Händler typisch) die ganze Schuld auf den H. zu schieben versucht?ZitatIm Schlafzimmer von H. Mehrere Pflanzen gefunden :
Die Zeilen des geschätzten Vorredners muss ich nicht wiederholen und ohne weiteren Vortrag blättere ich einfach einmal 30 BtMG auf:
Zitat:(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
Selbst in minder schweren Fällen wäre hier eine FS obligat. Ohne weiteren Input würde ich die Chancen daher gg. Null schätzen. Bei den mind. zwei Jahren oben sprechen wir übrigens nicht mehr von einer bewährungsfähigen FS:
-- Editiert von User am 6. Juli 2023 00:44
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Bei den mind. zwei Jahren oben sprechen wir übrigens nicht mehr von einer bewährungsfähigen FS. Genau 2 Jahre wären durchaus noch bewährungsfähig - mehr dann allerdings nicht mehr.
Selbst in minder schweren Fällen wäre hier eine FS obligat. Den § 47 StGB sollten Sie doch kennen, oder? Da die Mindeststrafe im minder schweren Fall 3 Monate beträgt, könnte diese nach § 47 durchaus durch eine Geldstrafe ersetzt werden.
In Ermangelung jedweder relevanter Details ohne hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten. in der Tat - um welche Mengen es geht, wissen wir nicht. Und ob das Gericht am Ende den § 30 BtMG mit seinen hohen Strafandrohungen anwendet, wissen wir auch nicht. Aber selbst dann, siehe oben, wäre eine Geld- oder Bewährungsstrafe grundsätzlich möglich.
Wer Pflanzen in seinem Schlagzimmer hat, der hat diese auch in seinem Besitz. Zudem kann der Besitz ggf. auch im Wege der Mittäterschaft denen zugerechnet werden, deren Schlafzimmer dies gar nicht ist. Der Besitz ist unabhängig von der Frage, wem diese Pflanzen "gehören" schon strafbar. Und je nach Menge ist auch der Besitz schon alles andere als eine Bagatelle.
Für den bandenmäßigen Handel braucht es vier Dinge: Drei Bandenmitglieder und eine Verkaufsabsicht.
In der Schilderung des Geschehens lese ich zunächst nicht, dass die Polizei auch von sich aus die Verbindung zu M herstellen konnte. Auch lese ich darin nicht, dass die Polizei irgendwelche Hinweise auf den Verkaufauftrag des H gefunden hat. Daher ist das Vorgehen der drei Beschuldigten unabhängig von der wirklich seltendämlichen Abwicklung des Versands vielleicht auch noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt dämlich: Wenn nämlich beispielsweise B in dem Versuch, sich selbst zu entlasten, auf die Verantwortlichkeit (und damit auf die Beteiligung) des M hingewiesen haben sollte, dann hätte möglicherweise erst der B selbst durch seine Einlassung den Verdacht des bandenmäßigen Handels begründet. Denn dann hätte erst er selbst die für diesen Vorwurf notwendige, dritte Person ins Spiel gebracht. Ähnliches gilt für die Darstellung der "Rollenverteilung" und der Tatsache, dass das gemeinsame Vorhaben der drei Personen auf den Verkauf ausgerichtet gewesen ist.
Zitatdann hätte möglicherweise erst der B selbst durch seine Einlassung den Verdacht des bandenmäßigen Handels begründet :
Das sieht in der Tat so aus ...
Danke @muemmel, der 47 kommt mir doch jetzt irgendwie bekannt vorZitatDen § 47 StGB sollten Sie doch kennen, oder? Da die Mindeststrafe im minder schweren Fall 3 Monate beträgt, könnte diese nach § 47 durchaus durch eine Geldstrafe ersetzt werden. :
Kommen wir kurz zurück zu meinem Eingangsbeitrag: Ich sprach von einer zwangsläufigen FS selbst in minder schweren Fällen (30 Abs. 2 BtMG scheint mir recht zu geben). Natürlich urteilen wir FS < 6 M. nur aus, wenn besondere Umstände vorliegen. Die erste Frage wäre aber, ob wir gg. den Disponenten eines Drogenrings überhaupt einen minder schweren Fall annehmen können? Und selbst wenn: Bleiben wir unterhalb dieser 6 M.? Und selbst wenn: Lassen wir den 47 StGB in diesem Fall wirken? Zu viele Fragezeichen nach meiner Auffassung, lieber @muemmel.
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