Strafbefehl Bedrohung

15. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
musterman999
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl Bedrohung

Ich habe per Post einen Strafbefehl vom Amtsgericht erhalten.



Der Vorwurf lautet:


Die Staatsanwaltschaft klagt Sie an, durch dieselbe Handlung

a) einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung genötigt zu haben,

b) einen anderen beleidigt zu haben:

Sie versperrten dem Fahrer, den Weg, indem Sie Ihr Auto quer auf der Straße abstellten. Sie stiegen aus, stürmten auf sein Auto zu, rissen seine Fahrertür auf und brüllten ihn an: "Willst du einen in die Fresse?"

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 240 Abs. 1-2, 42, 52, 59 StGB Strafantrag wurde gestellt

Beweismittel:

Zeuge: Geschädigter

Gegenstand des Augenscheins: Lichtbild nach der Tatbegehung von ihnen und ihrem Fahrzeug.



Sie sind des vorgenannten Vergehens schuldig und werden verwarnt (S 59 StGB). Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 €, zusammen 1.500,00 €, bleibt für den Fall vorbehalten, dass Sie sich nicht bewähren. Auf die Anlage zum Strafbefehl (Auflagenbeschluss) wird besonders hingewiesen. Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Der Bewährungszeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.



Zu meiner Person:

Über 21 Jahre alt.
Monatliches Einkommen als Student liegt bei rund 400 Euro.
Keine Vorstrafen.



Zum Vorwurf:

Ich habe bis zum Zeitpunkt keine Aussage gegenüber einer Behörde gemacht. Auf dem Lichtbild wird wahrscheinlich das Fahrzeug meiner Mutter zu sehen sein, vermutlich wie es quer steht, mit mir als Fahrer, und meiner Mutter als Beifahrerin.

Ich widerspreche, zu dem Fahrzeug gegangen zu sein, die Fahrertür geöffnet oder den Fahrer bedroht zu haben.

Argumente die für mich sprechen könnten:

Zeugenaussage meiner Mutter

Bei mir ist eine Soziale Phobie diagnositiziert, mitsamt Psychotherapie.
Ich habe vor sozialen Situationen Angst, und bin sehr schüchtern.

Eine Woche vorher wurde ich in der Neurochirurgie operiert, und war 3 Tage vor dem Vorfall in der Notaufnahme.
Ich habe Morphium als Schmerzmittel erhalten.


Weil die Beauftragung eines Anwaltes für mich sehr kostspielig ist, habe ich folgende Fragen:

Lohnt sich erfahrungsgemäß ein Einspruch, und wie würden Sie grob die Chancen in meinem Fall einschätzen?
Welche Kosten können entstehen, und wer übernimmt ggf. meine Anwaltskosten, je nachdem wie das Verfahren ausgeht.
Kann sich die Strafe verschlimmern?

Mit freundlichen Grüßen
Mustermann

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40315x hilfreich)

Also was ich aus der "Verteidigung" da oben herauslese, dass man unter Drogen stehend ein Kfz führte und dabei dann ausgerastet ist.



Zitat (von musterman999):
würden Sie grob die Chancen in meinem Fall einschätzen?

Aktuell nicht höher als ein Eiswürfel im Hochofen ...



Zitat (von musterman999):
Kann sich die Strafe verschlimmern

Man kann sich immer um Kopf und Kragen reden, auch bei dem Versuch sich zu verteidigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33323 Beiträge, 17410x hilfreich)

Und Ihre Anwaltskosten übernehmen Sie selber - außer bei einem Freispruch, womit hier wohl nicht zu rechnen ist. Und ja, die Strafe kann sich verschlimmern. Im Übrigen haben Sie lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bekommen - eine mildere Strafe gibt es im dt. Strafrecht nicht... Die Tagessätze sind zwar deutlich zu hoch für einen Studenten, aber Sie zahlen die ja nur bei Nichtbewährung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3780 Beiträge, 1027x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die Tagessätze sind zwar deutlich zu hoch für einen Studenten, aber Sie zahlen die ja nur bei Nichtbewährung.
Könnte man hier nicht auch, wie bei einem "richtigen" Strafbefehl einen auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch einlegen, und die Verwarnung mit Strafvorbehalt als solche akzeptieren?

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#4
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(693 Beiträge, 465x hilfreich)

Kann man natürlich - die 400 Euro Einkommen wird man dem TE zwar kaum glauben (auch freies Essen und Wohnen sind Einkommen!), aber auf 25 bis 30 Euro pro TS käme man sicher.

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#5
 Von 
musterman999
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe kein KFZ unter Drogen geführt.
Morphium ist ein starkes Schmerzmittel und macht Müde und nicht Aggressiv und wurde an dem Tag nicht eingenommen.

Ich habe niemanden Bedroht. Das liegt nicht in meiner Art. Und ich bitte höflich um Ratschlag, wie ich mich zur Wehr setzen kann. Immerhin wurde in dem Fall nur eine einzige Person gehört.

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#6
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(693 Beiträge, 465x hilfreich)

Na, dass Sie Einspruch einlegen können, wissen Sie doch schon - der führt dann zu einer Verhandlung. Und alternativ können Sie beschränkten Einspruch einlegen - damit sollte doch bezüglich des "zur Wehr setzen" alles klar sein.

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#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3780 Beiträge, 1027x hilfreich)

Zitat (von musterman999):
Immerhin wurde in dem Fall nur eine einzige Person gehört.
Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann wurde Dir die Möglichkeit gegeben Dich zu äussern, was Du aber nicht gemacht hast. So jedenfalls verstehe ich das hier:
Zitat (von musterman999):
Ich habe bis zum Zeitpunkt keine Aussage gegenüber einer Behörde gemacht.
Dann gibt es halt nur die Aussage des mutmaßlich Geschädigten.

Zitat (von musterman999):
Auf dem Lichtbild wird wahrscheinlich das Fahrzeug meiner Mutter zu sehen sein, vermutlich wie es quer steht
Damit könnte der Tatvorwurf der Nötigung bereits erfüllt sein.

In Anbetracht der Tatsache, dass es nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gab, würde ich von einem Einspruch gegen die Rechtsfolgen absehen. Überlegenswert wäre dann allenfalls ein auf die Tagessatzhöhe beschränkter Einspruch.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17229 Beiträge, 9502x hilfreich)

Zitat:
Und ich bitte höflich um Ratschlag, wie ich mich zur Wehr setzen kann.

Wenn Ihr Ziel ein Freispruch ist, gibt es außer einem Einspruch keine andere Möglichkeit.
Es kommt dann zu einer ganz normalen Gerichtsverhandlung mit offenem Ergebnis.
Wie die Aussichten sind kann man nicht einschätzen - es kommt halt darauf an, was die Zeugen so aussagen.

Zitat:
Welche Kosten können entstehen

Gerichtskosten: Zusätzlich zu den Gerichtskosten, die der Strafbefehl schon ausgelöst hat, kommen weitere ca. 80€ dazu. Dann fallen bei einer Gerichtsverhandlung Zeugengelder an (Anfahrtskosten und Verdienstausfall der Zeugen). Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, fallen dafür ca. 800€ an.

Zitat:
und wer übernimmt ggf. meine Anwaltskosten, je nachdem wie das Verfahren ausgeht.

Wenn Sie freigesprochen werden, zahlt die Staatskasse die Kosten. Wenn nicht, dann Sie.

Zitat:
Kann sich die Strafe verschlimmern?

Theoretisch ja. Praktisch eher nicht, denn wenn es schlecht läuft, wird Sie das Gericht fragen, ob Sie den Einspruch nicht lieber zurücknehmen wollen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33323 Beiträge, 17410x hilfreich)

Auf die Anlage zum Strafbefehl (Auflagenbeschluss) wird besonders hingewiesen. Welche Auflagen wurden da eigentlich verhängt?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von musterman999):
Ich habe kein KFZ unter Drogen geführt.
Morphium ist ein starkes Schmerzmittel

Morphium unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz und gilt somit als "Droge". Es muss vom Arzt mit einem speziellen Rezept verordnet werden, der Besitz ohne solches Rezept ist strafbar.



Zitat (von musterman999):
und wurde an dem Tag nicht eingenommen.

Nun ja, solche Mittelchen haben durchaus die Eigenschaft sich nach Einnahme noch länger mit den Wirkstoffen und entsprechender Wirkung im Blutkreislauf aufzuhalten.

Am bekanntesten dürfte der Effekt bei Alkohol sein, dort unter der Bezeichnung "Restalkohol" geläufig.



Zitat (von drkabo):
denn wenn es schlecht läuft, wird Sie das Gericht fragen, ob Sie den Einspruch nicht lieber zurücknehmen wollen.

Wenn das Gericht denn gnädig gestimmt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
th_h
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von drkabo):
denn wenn es schlecht läuft, wird Sie das Gericht fragen, ob Sie den Einspruch nicht lieber zurücknehmen wollen.

Wenn das Gericht denn gnädig gestimmt ist.


Und wenn die Staatsanwaltschaft der Einspruchsrücknahme zustimmt, wozu sie nach durchgeführter Beweisaufnahme oft nicht neigt.

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11092 Beiträge, 4278x hilfreich)

Um Ihnen zu verdeutlichen wie Ihre Einlassung (=Verteidigungsversuche) zu werten sind ->

Zitat (von musterman999):
Bei mir ist eine Soziale Phobie diagnositiziert, mitsamt Psychotherapie.
Ich habe vor sozialen Situationen Angst, und bin sehr schüchtern.

Wenn das zutrifft, dann stellt sich die ganz große Frage, wie das hier dann überhaupt zustande gekommen ist? ->
Zitat (von musterman999):
Auf dem Lichtbild wird wahrscheinlich das Fahrzeug meiner Mutter zu sehen sein, vermutlich wie es quer steht.

Einfach so, wird das Auto Ihrer Mutter ja kaum quer vor das Fahrzeug des Geschädigten gekommen sein.

Zitat (von musterman999):
Ich habe Morphium als Schmerzmittel erhalten.
Zitat (von musterman999):
Ich habe kein KFZ unter Drogen geführt.
Morphium ist ein starkes Schmerzmittel


Morphium ist ein Alkaloid von Opium und außer in verschreibungspflichtigen Medikamenten auch beispielsweise in Heroin enthalten. Es ist also durchaus eine Droge, hier halt nur nicht missbräuchlich eingenommen.

Zitat (von musterman999):
und macht Müde und nicht Aggressiv

Und je nach Dosis ist es durchaus dazu geeignet, dass die Fahrtauglichkeit nicht mehr gewährleistet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von musterman999):
Ich habe niemanden Bedroht. Das liegt nicht in meiner Art.


Der Geschädigte hat nix davon, warum sollte er dich also grundlos der Beleidigung und Bedrohung beschuldigen?

Zitat (von musterman999):
Und ich bitte höflich um Ratschlag, wie ich mich zur Wehr setzen kann.


Dem Strafbefehl widersprechen, dann kannst du in der Hauptverhandlung aussagen - und deine Mutter auch.

Ausgang ungewiss.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33323 Beiträge, 17410x hilfreich)

Der Geschädigte hat nix davon, warum sollte er dich also grundlos der Beleidigung und Bedrohung beschuldigen? Weil ihn der TE zuvor durch Versperren der Straße genötigt hat? Aber wie dem auch sei - ich glaube nicht, dass es hier noch eine Senkung der ohnehin schon sehr milden Strafe gibt...
Bei mir ist eine Soziale Phobie diagnositiziert, mitsamt Psychotherapie. Ich habe vor sozialen Situationen Angst, und bin sehr schüchtern. Aber die Vorstellung einer öffentlichen Hauptverhandlung, dazu noch ohne Verteidiger, schreckt Sie nicht ab?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Weil ihn der TE zuvor durch Versperren der Straße genötigt hat?


Ja, eben...also nicht grundlos. ;)

Der TE tut ja so, als wären die Anschuldigungen frei erfunden.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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