Tilidin Erwerb im Darknet – Strafanzeige

8. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
go638261-82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilidin Erwerb im Darknet – Strafanzeige

Hallo,

mein Sohn (19) hat sich nach Selbstangabe vor einem halben Jahr 'Tilidin' aus dem 'Darknet' bestellt. Heute flattert eine Strafanzeige ins Haus, gegen mein Sohn wird wegen illegaler Beschaffung von Betäubungsmitteln ermittelt. Im Gespräch mit meinem Sohn erfahre ich, dass es sich nur um minimale Mengen (1 Blister - 10 Tabletten) von sogenannten 'Retardtabletten' mit dem Wirkstoff 'Naloxon' in der Stärke '50 Milligramm' handelt. Die Transaktion hat er per Screenshot auf seinem PC gespeichert.

Nach kurzer Recherche finde ich die Information, dass die Droge oder das Medikament, je nach Verwendungszweck, in Kombination mit dem Wirkstoff 'Naloxon' eben nicht unter das BTMG fällt, sondern lediglich unter das Arzneimittelgesetz. Nach meiner Auffassung handelt es sich damit lediglich um ein verschreibungspflichtiges Medikament.

Nun hat sich der Verkäufer definitiv strafbar gemacht, aber wie steht es um meinen Sohn? Im Internet finde ich nur spärliche Quellen, die jedoch von einer Straffreiheit für meinen Sohn ausgehen.

Zusatzfrage: Ist die reine Nutzung des 'Darknets' bereits strafbar?

Vielen Dank!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124101 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von go638261-82):
Heute flattert eine Strafanzeige ins Haus

Nö, die flattern regelmäßig bei der Polizei / Staatsanwaltschaft rein.
Insofern wäre die Frage was da konkret bei euch geflattert ist, Anhöhrungsbogen, Vorladung, Anklageschrift, ...



Zitat (von go638261-82):
Im Gespräch mit meinem Sohn erfahre ich, dass es sich nur um minimale Mengen (1 Blister - 10 Tabletten) von sogenannten 'Retardtabletten' mit dem Wirkstoff 'Naloxon' in der Stärke '50 Milligramm' handelt

Relevant ist nicht was der Sohn erzählt, sondern was da tatsächlich geliefert wurde.

Da die Sendung den Sohn vermutlich nicht erreicht hat, sondern von den Ermittlern abgefangen wurde, wird wohl ein Labor bestimmt haben, was da geliefert wurde.
Insofern sollte man erst mal Akteneinsicht nehmen.





-- Editiert von User am 8. Juli 2023 16:11

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go638261-82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Relevant ist nicht was der Sohn erzählt, sondern was da tatsächlich geliefert wurde.


Relevant ist doch vielmehr, was tatsächlich bestellt wurde. Wenn ich im Internet ein Kilo Mehl Typ 405 bestelle und mir eine Woche später stattdessen das Kilogramm brasilianisches Kokain im Postkasten steckt, liegt der strafrechtlich relevante Fehler doch beim Absender, oder irre ich mich da?

-- Editiert von User am 8. Juli 2023 16:15

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 547x hilfreich)

Tilidin in Retard-Tablettenform mit dem Wirkstoff Naloxon dürften tatsächlich nicht unter das BtmG fallen.

Wenn also jetzt ein Anhörungsbogen kommt, kann man diesen ja auch nutzen das mitzuteilen, sofern man Angaben machen will. Und das mit dem Screenshot der Bestellung belegen.

Ein Verstoß gegen das AMG könnte trotzdem vorliegen, da kenne ich mich nicht so aus. Aber da sind die Vorgaben hinsichtlich Mengen weniger "streng" glaube ich.

Die reine Nutzung des Darknets ist nicht strafbar.

-- Editiert von User am 8. Juli 2023 16:54

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3771 Beiträge, 606x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Tilidin in Retard-Tablettenform mit dem Wirkstoff Naloxon dürften tatsächlich nicht unter das BtmG fallen.

Man kann davon schnell züchtig werden und ein Entzug ist nicht so einfach.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124101 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von go638261-82):
Wenn ich im Internet ein Kilo Mehl Typ 405 bestelle und mir eine Woche später stattdessen das Kilogramm brasilianisches Kokain im Postkasten steckt, liegt der strafrechtlich relevante Fehler doch beim Absender, oder irre ich mich da?

Da irrt man, denn das wird differenzierter betrachtet.
Wenn ich z.B. Mehl bestelle, im Wissen das mir dann eben kein Mehl geliefert wird, gilt das als Umgehungstatbestand.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Man kann davon schnell züchtig werden und ein Entzug ist nicht so einfach.


Ja, auch von den Retard-Tabletten kann man abhängig werden, aber nicht in dem Maße wie von Tilidinformen, die den Wirkstoff nicht verzögert abgeben.

Bei Schmerzpatienten wird Tilidin als Retard-Tabletten für Wochen oder Monate gegeben und kann auch wieder abgesetzt werden.

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#7
 Von 
go638261-82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da irrt man, denn das wird differenzierter betrachtet.
Wenn ich z.B. Mehl bestelle, im Wissen das mir dann eben kein Mehl geliefert wird, gilt das als Umgehungstatbestand.


Klingt einleuchtend, dieser Hergang lässt sich in diesem Fall jedoch mit Sicherheit ausschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Zitat:
Relevant ist doch vielmehr, was tatsächlich bestellt wurde.
Soweit die Theorie. In der Praxis aber ist allein relevant, was die Beweislage sagt. Und wenn die Beweislage sagen sollte, dass da ein Paket mit einem Betäubungsmittel auf dem Weg zu dem Beschuldigten gewesen ist: Würden Sie dann nicht ebenso wie die Staatsanwaltschaft den Verdacht haben, dass der Beschuldigte das auch genau so so bestellt hat?

Der Besitz eines Betäubungsmittels ist ohnehin strafbar, unabhängig davon, ob ihm eine Bestellung vorausgegangen ist oder auf welche sonstige Beweise der Besitz erlangt wurde. Deswegen könnte auch relevant sein, ob die Ware jemals geliefert wurde und was danach damit geschehen ist. Auch könnte relevant sein, wo der Verkäufer sitzt und von wo aus die Ware gesendet wurde.

Insgesamt scheint die Beweislage unklar zu sein. Mir ist zudem unklar, ob der Sohn mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und wer dort noch so alles wohnt.

Zitat:
Die Transaktion hat er per Screenshot auf seinem PC gespeichert.
Und wozu? Um bei dem mutmaßlich rechtswidrig handelnden Verkäufer später Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder was? Falls die Bestellung bzw. versuchte Besitzverschaffung bereits strafbar sein sollte, dann würde der Sohn damit doch nur ihn selbst belastende Beweise sammeln.

Als Entlastungsbeweis scheint eine solche Aufnahme allenfalls eingeschränkt geeignet zu sein. Denn nur weil man beweisen kann, dass man am 17.10.2022 um 18:43 Uhr bei Max Mustermann ein Blister eines "nur" verschreibungspflichtigen Arzneimittels bestellt hat, bedeutet dies noch nicht, dass man nicht am 17.10.2023 um 22:07 Uhr bei Erika Mustermann ein Kilogramm brasilianisches Kokain bestellt hat.

Zitat:
Wenn also jetzt ein Anhörungsbogen kommt, kann man diesen ja auch nutzen das mitzuteilen, sofern man Angaben machen will. Und das mit dem Screenshot der Bestellung belegen.
Möglicherweise ist diese Vorgehensweise tatsächlich die richtige. Ich würde das Vorgehen jedoch mit einem Rechtsanwalt abklären. Denn möglicherweise gibt es vielversprechendere Verteidigungsstrategien.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33333 Beiträge, 17412x hilfreich)

Ich würde das Vorgehen jedoch mit einem Rechtsanwalt abklären. Denn möglicherweise gibt es vielversprechendere Verteidigungsstrategien. Es dürfte allenfalls ein Bußgeld geben, wenn überhaupt - da 1.000 Euro für einen Anwalt auszugeben scheint mir nicht sinnvoll.
Relevant ist nicht was der Sohn erzählt, sondern was da tatsächlich geliefert wurde. In der Tat - um da sicherzugehen, würde aber eine Akteneinsicht genügen, die man für sehr viel weniger Geld haben kann als eine anwaltliche Vertretung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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