Hilfe! Mahnbescheid erhalten von Waldorf Frommer. Verjährt?

18. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)
Hilfe! Mahnbescheid erhalten von Waldorf Frommer. Verjährt?

Hallo. Mein Problem ist folgendes. Ich habe 2012 ein Schreiben erhalten von Waldorf und Frommer.

Constantin Film Verleih GmbH
-Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss-

Mir wurde damals vorgeworfen ein Film heruntergeladen und verbreitet zu haben.

Ich habe sofort einen Rechtsanwalt (Rechtsanwälte am Kreuztor) eingeschaltet. Ich habe dann von dem Rechtsanwalt noch eine Abschrift an die Gegenseite bekommen, mit Bitte um Kenntnissnahme. Das Schreiben war ziemlich lang, es ging darum, dass nicht nachgewiesen werden kann dass ich den Film heruntergeladen habe, da auch andere Zugriff auf das Internet haben, um IP-Adressen, ... Insgesamt waren das glaube so an die 20 Seiten.

Danach habe ich weder von Waldorf und Frommer, noch von den Rechtsanwälten am Kreuztor irgendetwas gehört. Es kamen keine weiteren Briefe, keine Telefonanrufe, nichts. Daher war der Fall für mich erledigt.

Heute, am 18. Dezember 2019 bekomme ich plötzlich einen Mahnbescheid, ausgestellt vom Amtsgericht Coburg, wo es um diesen Fall geht.

Was soll ich jetzt machen? Meiner Meinung nach ist der Fall verjährt, bzw. verwirkt. In dem Mahnbescheid steht auch: "Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht."

Ich werden erstmal Widerspruch einlegen und dem Anspruch insgesamt widersprechen. Muss ich noch eine Begründung dazu schreiben? Doch wie geht es dann weiter? Das Ganze ist schon so lange her. Soll ich erstmal abwarten dann? Oder soll ich Waldorf und Frommer anschreiben?

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19 Antworten
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#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10677 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von manko79):
Ich werden erstmal Widerspruch einlegen und dem Anspruch insgesamt widersprechen.


Richtig!
Mach das sofort und wirf ihn auch sofort wieder bei der Post ein, dank der Feiertage ist Deine Zeit nämlich äußerst knapp bemessen....

Zitat (von manko79):
Muss ich noch eine Begründung dazu schreiben?


Nein.

Zitat (von manko79):
Soll ich erstmal abwarten dann?


Ja.

Zitat (von manko79):
Doch wie geht es dann weiter?


Dann kommen Bettelbriefe der Kanzlei, dass Du doch den Einspruch zurücknehmen sollst etc....
Darauf schickst Du dann einmalig ein Schreiben (Einwurfeinschreiben), in dem Du Einrede der Verjährung erhebst.



-- Editiert von spatenklopper am 18.12.2019 15:19

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke. Dann gehe ich gleich zur Post.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Was mir noch aufgefallen ist:

Laut Mahnbescheid beträgt die Hauprforderung 1000,00€ (Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz wegen UrhR-Verletzung vom 10.04.12)

In dem Schreiben von Waldorf Frommer, welches ich erst einmal suchen musste, ist der Schadenersatz aber lediglich mit 450,00 € beanschlagt. Dazu kommen 506,00€ Rechtsanwaltkosten. Laut Schreiben von Waldorf Frommer sind die 450,00€ noch niedrig angesetzt, die Gerichte würden in vergleichbaren Fällen weitaus höhere Beträge als angemessene Lizenzgebühr setzen.

Wegen der Verjährung noch eine Frage. Handelt es sich hier um einen Lizenzschaden, wäre die Verjährungsfrist ja 10 Jahre, lt Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15.

Dem Schreiben von Waldorf Frommer ist auch ein Beschluss vom Landgericht Köln beigefügt. Darin wird meinem Internetanbieter gestattet, Auskunft über meine Daten zu geben. Ansonsten viele Paragrafen von denen ich nichts verstehe. Zum Schluss steht noch: Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internetanschuss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde.

Also könnte jeder, der meinen Internetanschluss damals benutzt hat, den auch heruntergeladen und über eine Filesharingsoftware verbreitet haben. Das hatten die Rechtsanwälte am Kreuztor auch in Ihrem Schreiben an die Gegenseite erläutert.

Von den Rechtsanwälten, die ich beauftragt hatte, habe ich dann noch ein Schreiben erhalten. Darin steht:
Bitte beachten Sie, dass die Sache damit nicht für erledigt erklärt ist, alle weiteren außergerichtichen Handlungen sind jedoch von der Vergütungsvereinbarung gedeckt.
Ich habe aber nie wieder etwas von denen gehört. Weder von den Rechtsanwälten am Kreuztor, noch von Waldorf Frommer. Die Sache war für mich damit erledigt.

-- Editiert von manko79 am 19.12.2019 01:11

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Falls ich doch einen Anwalt benötige, kann mir jemand einen guten empfehlen? Im Internet gibt es ja gefühlt tausende. Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? Wir helfen. Abmahnung nach Jahren? Rufen Sie uns an, ...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Mache doch einen Schritt nach dem anderen (ja auch wenn es verständlicherweise schwer fällt):

1. Mahnbescheid fristgerecht widersprechen
2. Warten was passiert
3. Wenn es weitere Post von W&F gibt wieder hier melden, dann kann man gezielter antworten

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Alles klar. So mache ich es. Danke. :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zitat:
Richtig!
Mach das sofort und wirf ihn auch sofort wieder bei der Post ein, dank der Feiertage ist Deine Zeit nämlich äußerst knapp bemessen....


Sorry - falsch; die Forderung auf Schadensersatz verjährt erst nach 10 Jahren, die Forderung des Anwalts erst nach drei Jahren.
https://www.recht-hat.de/bgh-verjaehrung-filesharing-erst-nach-10-jahren/

und

Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15

Sofern du schon den Widerspruch abgeschickt hast, schau schnellstens, dass Du eine Änderung zum Teilwiderspruch hinbekommst, sonst wird es wirklich teuer.

-- Editiert von Albarion am 19.12.2019 22:22

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Zitat:
Richtig!
Mach das sofort und wirf ihn auch sofort wieder bei der Post ein, dank der Feiertage ist Deine Zeit nämlich äußerst knapp bemessen....


Sorry - falsch; die Forderung auf Schadensersatz verjährt erst nach 10 Jahren, die Forderung des Anwalts erst nach drei Jahren.
https://www.recht-hat.de/bgh-verjaehrung-filesharing-erst-nach-10-jahren/

und

Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15

Sofern du schon den Widerspruch abgeschickt hast, schau schnellstens, dass Du eine Änderung zum Teilwiderspruch hinbekommst, sonst wird es wirklich teuer.

-- Editiert von Albarion am 19.12.2019 22:22


Die Forderung auf Schadenersatz verjährt nach 10 Jahren ( Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15 – „Everytime we touch"). Wenn der Fall aber bereits 2012 war, und vorher die Regelzeit von 3 Jahren gegolten hat, dann ist der Fall seit 31.12.2015 verjährt. Das neue Urteil mit 10 Jahren Verjährung kam ja erst nachdem mein Fall schon verjährt ist. Daher Frage ich mich, ob ein bereits verjährter Fall wieder durch ein neues Gesetz verlängert werden kann, oder ob das neue Gesetz erst für alle Fälle seit / nach diesem neuen Urteil von 2016 gilt.

Außerdem muss mir ersteinmal nachgewiesen werden, dass ich persönlich die Datei heruntergeladen habe. Damals hatten noch viele andere Zugriff auf mein WLAN. Besuch, Besuch hat fremde Leute mitgebracht, Couchsurfinggäste, etc...
Aber dazu hatte der Anwalt, den ich damals hatte ja schon ein ca. 20seitiges Schreiben an Waldorf Frommer geschickt. Leider kann ich das Schreiben nicht mehr finden. Ich muss die Unterlagen wohl vernichtet haben, weil ich der Auffassung war, der Fall ist verjährt. Außerdem habe ich ja nach dem Schreiben meines damaligen Anwaltes gegen Waldorf Frommer von keiner Seite mehr etwas gehört. Keine Zahlungsaufforderungen, keine Bettelbreife, nix. Es kam jetzt einfach der Mahnbescheid vom Gericht Coburg.

Ich denke einfach, dass Waldorf Frommer jetzt mit dem neuen Urteil (Verjährung 10 Jahre) spielt und alte Fälle wieder ausgegraben hat. Wie oben geschrieben, bin ich immer noch der Auffassung, dass mein Fall seit Ende 2015 verjährt ist.

Aber das ist nur meine eigene überzeugte Meinung. Daher werde ich den Widerspruch auch komplett widersprochen lassen und nicht versuchen auf Teilwiderspruch zu ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Du hast mich mich nicht richtig verstanden.
Die Anwaltskosten verjähren nach 3 Jahre, der Schadensersatz erst nach 10 Jahren.
Schau mal auf den Mahnbescheid was als Anwaltskosten und was als Schadensersatz gefordert wird.

Wenn du dir sicher bist und einen Anwalt für das Landgericht leisten kannst (Streitwert 5001 Euro oder so) dann sei es so, ansonsten würde ich es mir noch einmal überlegen, denn die Forderung ist nur ein Angebot und mit Prozesskosten usw. kann es schnell drei oder vier Mal so teuer werden.

Dummerweise können die sicherlich auch das downloaden nachweisen, steht übrigens auch in der Abmahnung, wie das bewiesen wurde (HashID, IP, Uhrzeit usw.)

Viel Erfolg weiterhin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Du hast mich mich nicht richtig verstanden.
Die Anwaltskosten verjähren nach 3 Jahre, der Schadensersatz erst nach 10 Jahren.
Schau mal auf den Mahnbescheid was als Anwaltskosten und was als Schadensersatz gefordert wird.

Wenn du dir sicher bist und einen Anwalt für das Landgericht leisten kannst (Streitwert 5001 Euro oder so) dann sei es so, ansonsten würde ich es mir noch einmal überlegen, denn die Forderung ist nur ein Angebot und mit Prozesskosten usw. kann es schnell drei oder vier Mal so teuer werden.

Dummerweise können die sicherlich auch das downloaden nachweisen, steht übrigens auch in der Abmahnung, wie das bewiesen wurde (HashID, IP, Uhrzeit usw.)

Viel Erfolg weiterhin


Ja. Ist schon richtig. Schadensersatz aus 1000,00€. In dem ursprünglichen Schreiben von 2012 ist aber von 450,00€ Schadensersatz die Rede und nicht von 1000,00€. Da frage ich mich, wie die von 450 auf 1000 kommen. Außerdem frage ich mich, wieso die sich 7 Jahre lang nicht gemeldet haben, nach der 20seitigen Stellungnahme meines damaligen Anwalts. Ist doch schon komisch.

Und ja, natürlich haben die von meinem Provider auch meine damalige IP Adresse bekommen. Aber dazu hatte ich weiter oben ja schon folgendes geschrieben:

"Dem Schreiben von Waldorf Frommer ist auch ein Beschluss vom Landgericht Köln beigefügt. Darin wird meinem Internetanbieter gestattet, Auskunft über meine Daten zu geben. Ansonsten viele Paragrafen von denen ich nichts verstehe. Zum Schluss steht noch: Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internetanschuss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde."

Also muss erstmal nachgewiesen werden dass ich und nicht jemand anderes, der zu diesem Zeitpunkt mein Internet benutzt hat (und das können zu diesem Zeitpunkt viele gewesen sein) die Rechtsverletzung begangen hat. Ich jedenfalls war es nicht. Dumm nur, dass es schwierig sein wird, dass jetzt nach 7 Jahren noch herauszufinden. Viele, die damals bei mir waren zum Party machen, etc. kannte ich ja gar nicht. Einmal gesehen und nie wieder. Wie das so ist bei Hauspartys.

Außerdem bleibt immer noch die Frage der Verwirkung und falls Waldorf Frommer Verzugszinsen berechnet hat, verjähren diese ja auch nach 3 Jahren. Muss man nur beantragen eine bereinigte Forderungsaufstellung.

-- Editiert von manko79 am 22.12.2019 01:43

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#11
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Verwirkung wird nicht klappen. Die Grenzen sind sehr hoch und bei deinem Fall fehlt das Umstandsmoment.
Du hättest die mindestens einmal noch selbst anschreiben müssen, um nachzufragen, wie es weiter geht. Das wird nicht klappen.
Verzeihung, die haben nachgewiesen, dass es Dein Anschluss war. Nun liegt die Beweislast bei dir.
Wenn du sagst, dass du es nicht warst, musst du selbst nachweisen, dass es ein anderer war, der die Dateien heruntergeladen hat oder zumindest diese Person nennen können (sekundäre Darlegungslast nennt sich das). Selbst wenn es ein Familienmitglied war, musst du es nicht direkt beschuldigen.,sondern lediglich sagen, der oder die Personen hatten am xx.xx.2012 Zugang zu meinem Netzwerk.
Du machst es dir halt zu leicht und hoffst, dass du hier die Antwort bekommst, die du hören möchtest.

Selbst wenn es nur 450 Euro Schadensersatz sind können immer Zinsen von 2016 bzw. 2017 bis heute verlangt werden
Die 1000 Euro werden sich sicherlich aus Anwaltskosten und Gebühren plus 450 Euro zusammen setzen.

Aber frag doch mal deinen Anwalt, was der von der Sache hält. Das AZ sollte noch irgendwo herum liegen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Also muss erstmal nachgewiesen werden dass ich und nicht jemand anderes, der zu diesem Zeitpunkt mein Internet benutzt hat (und das können zu diesem Zeitpunkt viele gewesen sein) die Rechtsverletzung begangen hat. Ich jedenfalls war es nicht. Dumm nur, dass es schwierig sein wird, dass jetzt nach 7 Jahren noch herauszufinden. Viele, die damals bei mir waren zum Party machen, etc. kannte ich ja gar nicht. Einmal gesehen und nie wieder. Wie das so ist bei Hauspartys.


Nö, falsch. Du musst das. Viel Spaß dabei :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

"Herr Richter, ich hatte damals eine Party und die Leute waren wohl in meinem Internet und haben Sachen gedownloadet."

"Sie haben also jedem ihr WLAN Kennwort gegeben oder an Ihrem PC gelassen? Die Leute hatten dort auch genug Zeit sich ein Film oder das Album herunter zu laden? Bzw. Sie haben ein offenes WLAN? "

"hmm ja.... So in etwa. Daher kann ich es nicht gewesen sein bzw. außer mir sind noch andere Personen möglich."

(Richter haut sich mental den Kopf auf den Tisch und die gegnerischen Anwälte freuen sich)

Du glaubst echt, dass diese einfache Ausrede oder vielmehr das Zugeständnis, dass du fahrlässig dein Netzwerk für andere zugänglich machst, die hilft dich vor einem knapp 2000 Euro Urteil zu schützen?

Bist du echt so naiv?




-- Editiert von Albarion am 22.12.2019 16:35

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
manko79
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 7x hilfreich)

Ach. Und wie ist das dann mit z.B. Cafes, Restaurants, etc. wo jeder einfach nach dem WLAN Passwort fragen kann? Erklär mir das bitte. In jeder Stadt gibt es mittlererweile offenes WLAN, selbst in Geschäften wie Media Markt, Rewe, DM, etc...
Sind die auch alle fahrlässig?

Aber egal. Ich warte jetzt erstmal ab. Sollten noch Briefe von Waldorf Frommer kommen, werde ich mir evtl. einen Anwalt nehmen.

Bist du eigentlich Anwalt?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Bei den Cafés oder Märkten sind bestimmte Ports gesperrt bzw. nur ein paar geöffnet. Zusätzlich gibt es meist eine Vorschaltseite mit einer rechtlichen Belehrung.
Die Firmen können immer noch als Störer abgemahnt werden, wenn sie ihren Zugang zu ungesichert lassen.
Was ich beruflich mache ist irrelevant für diesen Fall, ich habe nur jemandem im Umkreis meiner Verwandten, dem etwas ähnliches wie dir passiert ist.

Nur, um dir mal vor Augen zu führen, was dich bei einer verlorenen Klage erwartet.
Ohne eigenen Anwalt bei 1,3 Gebühren kommen auf dich etwa 400 Euro Gebühren plus Schadensersatz auf dich zu. Nimmst du dir einen Anwalt sind es etwa 770 Euro plus Schadensersatz (bei einem 1,3 Satz) ..in der ersten Instanz.

In der Summe hat mein Verwandter damals statt einem Angebot von 600 Euro, 1500 Euro bezahlt.

Ich möchte dich nur drauf hinweisen, dass die Anwälte später keine Ratenzahlung akzeptieren müssen. Sprich wenn die wollen, können die direkt aus dem Urteil heraus vollstrecken.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von manko79):
Das neue Urteil mit 10 Jahren Verjährung kam ja erst nachdem mein Fall schon verjährt ist. Daher Frage ich mich, ob ein bereits verjährter Fall wieder durch ein neues Gesetz verlängert werden kann, oder ob das neue Gesetz erst für alle Fälle seit / nach diesem neuen Urteil von 2016 gilt.


Das Gesetz gilt (in der Regel) ab dem Zeitpunkt, an dem es verkündet wurde. Urteile stellen lediglich klar, wie das Gesetz anzuwenden ist. Ein Urteil von 2016 stellt also nur klar, was schon immer die Rechtslage war und schafft kein neues Recht. Von daher geht deine Annahme fehl, daß das Urteil von 2016 nur für Fälle ab 2016 gilt. (Ganz strenggenommen gilt es ja nur zwischen den beiden Parteien, aber du weißt, was ich meine.)

Zitat (von manko79):
Dumm nur, dass es schwierig sein wird, dass jetzt nach 7 Jahren noch herauszufinden.


Und genau deswegen halte ich Verwirkung für die passende Einrede.

Die gibt es genau deswegen, damit ein angeblich Geschädigter bei 10 Jahren Verjährung nicht bis ultimo warten kann in der Hoffnung, der angebliche Schädiger werde dann selber nichts mehr beweisen können. Es wäre ja gerade zu erwarten, daß man als Kläger jedem Zeugen des Beklagten vorhalten wird, es sei unglaubwürdig, daß er sich nach 7 Jahren noch an solche Details erinnern kann, an welchem Tag zu welcher Stunde vor 7 Jahren er an einem Computer was genau gemacht haben will.

Offenbar ist man bei WF mittlerweile am Boden des Fasses angelangt, nachdem man seit der Gesetzesänderung von 2017 keine neuen Fälle mehr erfolgreich abmahnen kann.
Da versucht man halt noch mal eine Runde mit Mahnbescheiden in Uraltfällen in der Hoffnung, daß wenigstens ein paar Prozent zahlen, dann hat sich das schon wieder gelohnt.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@BigiBigiBigi hast du leider Unrecht und Recht zusammen: selbst wenn man den Bodensatz auskratzt, gibt es dennoch Fälle, bei denen die Walnüsse leider die Oberhand haben.
Wie ich schrieb gab es sowas in meiner Familie. Trotz Hilfe vom Solmecke wurde denen von diesem geraten sich auf einen Vergleich einzulassen.
Und wie ich schrieb, Verwirkung hätte da auch nicht gewirkt (da waren 6 Jahre zwischen)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Trotz Hilfe vom Solmecke wurde denen von diesem geraten sich auf einen Vergleich einzulassen.
Und wie ich schrieb, Verwirkung hätte da auch nicht gewirkt (da waren 6 Jahre zwischen)


Was nicht bedeutet, daß ich Unrecht habe. Ein Anwalt wird in der Regel zum sichersten Weg raten, und je nach Ausgestaltung kann z.B. "Vergleich über 500 EUR" sicherer sein als "kein Vergleich, auf Verwirkung bestehen, verlieren und dann 2000 EUR schulden". Ob das Gericht Verwirkung gesehen hätte, kann man dann nicht mehr herausfinden.

[Anekdote dazu: Mein Exfreund hat mal auf 20.000 EUR geklagt, das Gericht einen Vergleichsvorschlag über 3.000 gemacht, sein Anwalt dazu geraten, die Gegenseite hat aber abgelehnt; am Ende hat er vollumfänglich gewonnen. Es ist also keinesfalls so, daß der Rat des eigenen Anwalts zum Vergleich die Erfolgslage korrekt einschätzt. Nicht mal bei einem anerkannten Profi wie RA Solmecke. ;) ]

Auch hängt es am zeitlichen Ablauf, also wie lang die Zeiträume waren, in denen gar nichts passiert ist. Manche Abmahner schicken ja jährlich einen Brief, dann ist es mit Verwirkung schwerer als wenn 5 Jahre gar nichts passiert und dann plötzlich ein Mahnbescheid oder eine Klage kommt.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich würde den vollständigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid aufrecht erhalten und warten, was danach kommt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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