Eigentümer verstirbt.

6. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Eigentümer verstirbt.

Eine Wohnungseigentümerin verstirbt, eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. Verwalterin hat Vollmacht (GO) gerichtliche Schritte ein zu leiten.
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG.

Warum auch. Was würde sie denn zur Zahlung von Hausgeld verpflichten?



Zitat (von investmentclub):
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?

Erst mal den neuen Eigentümer zu finden.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von investmentclub):
eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG.

Warum auch. Was würde sie denn zur Zahlung von Hausgeld verpflichten?



Zitat (von investmentclub):
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?

Erst mal den neuen Eigentümer zu finden.

Und wie soll dies gehen?

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Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Und wie soll dies gehen?

So unfähig ist der Verwalter, das er nicht mal Basics kann?

Als erstes sollte er mal beim Nachlassgericht anfragen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Eff123
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 50x hilfreich)

Noch mal von vorne: Die Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung verstirbt. Der Mieter zahlt kein Hausgeld. Soweit richtig?

Normalerweise zahlt der Mieter mit seinen Miete eine Nebenkosten-Vorauszahlung an den Vermieter. Dieser zählt normalerweise das Hausgeld auf ein Konto der WEG das der Verwalter führt.

Wer zahlt jetzt hier nicht? Der verstorbene Eigentümer das Hausgeld oder der Mieter seine Nebenkosten- Vorauszahlung an den verstorbenen Vermieter. Und woher weißt Du das?

Oder vermietet eine dritte Person die Wohnung der Verstorbenen? In welcher Eigenschaft? Erbe?

Bitte mal genauer erklären, wer was macht und wer was nicht bezahlt.

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#5
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Eff123):
Noch mal von vorne: Die Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung verstirbt. Der Mieter zahlt kein Hausgeld. Soweit richtig?

Nein, die Eigentümerin einer selbst genutzten Eigentumswohnung verstirbt. Die Wohnung wird nun durch eine andere Person genutzt. Ob und an wenn sie Miete bezahlt ist nicht bekannt. Die WEG bekommt aber kein Hausgeld.

Zitat (von Eff123):
Normalerweise zahlt der Mieter mit seinen Miete eine Nebenkosten-Vorauszahlung an den Vermieter. Dieser zählt normalerweise das Hausgeld auf ein Konto der WEG das der Verwalter führt.

Wer zahlt jetzt hier nicht? Der verstorbene Eigentümer das Hausgeld oder der Mieter seine Nebenkosten- Vorauszahlung an den verstorbenen Vermieter. Und woher weißt Du das?

Oder vermietet eine dritte Person die Wohnung der Verstorbenen? In welcher Eigenschaft? Erbe?

Bitte mal genauer erklären, wer was macht und wer was nicht bezahlt.

Für die v.g. Fragen fehlen die Informationen, deshalb wie ist ein sinnvolle Vorgehensweise?


-- Editiert von investmentclub am 06.07.2020 22:10

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Gruß Investmentclub

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Eff123):
Noch mal von vorne: Die Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung verstirbt.

Richtig.


Zitat (von Eff123):
Der Mieter zahlt kein Hausgeld. Soweit richtig?

Richtig - ABER: Mieter zahlen niemals Hausgeld (daher völlig uninteressant).


Zitat (von Eff123):
Normalerweise zahlt der Mieter mit seinen Miete eine Nebenkosten-Vorauszahlung an den Vermieter.

Hat jetzt was mit dem Fall zu tun?


Zitat (von Eff123):
Dieser zählt normalerweise das Hausgeld auf ein Konto der WEG das der Verwalter führt.

Abgesehen davon das hier keiner etwas EINZÄHLT, hat auch der Vermieter, sofern er nicht zufällig auch der Eigentümer ist, keinerlei Zahlungsverpflichtung an die WEG.


Zitat (von Eff123):
Wer zahlt jetzt hier nicht? Der verstorbene Eigentümer das Hausgeld

Wie auch bei anderen Verstorbenen sind diese nur schlecht in die Pflicht zu nehmen.


Zitat (von Eff123):
oder der Mieter seine Nebenkosten- Vorauszahlung an den verstorbenen Vermieter. Und woher weißt Du das?

Abgesehen davon das es völlig unerheblich ist ob der Mieter seine Betriebskostenvorauszahlung an den Vermieter, oder den Hausmeister, oder den Enkel vom verstorbenen Eigentümer oder wen auch immer zahlt oder auch nicht zahlt, zahlungspflichtig gegenüber der WEG ist nur der Eigentümer*in.
Es ist ebenfalls völlig schnuppe woher der TS dies weiß, oder meint es zu wissen.


Zitat (von Eff123):
Oder vermietet eine dritte Person die Wohnung der Verstorbenen? In welcher Eigenschaft?

Evtl. als Vermieter? Aber auch das ist für die WEG völlig unwichtig und geht sie letztlich auch nichts an.


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#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?
Ermittlung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse durch Beschaffung eines aktuellen Grundbuchauszuges und/oder Auskunftsersuchen beim Nachlassgericht.

Wenn der Eigentümer der Wohnung ermittelt ist, diesen mahnen, bei Erfolglosigkeit weitere rechtliche Schritte einleiten.

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lg.
R.M.

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#8
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Der einfachste Weg erscheint mir den Mieter zu befragen wer sein Vermieter ist.
Dann den Vermieter befragen ob er Erbe ist, oder Mitglied eine Erbengemeinschaft.

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Der einfachste Weg erscheint mir den Mieter zu befragen wer sein Vermieter ist.

Fragen die der Mieter nicht beantworten muss.

Zitat (von investmentclub):
Dann den Vermieter befragen ob er Erbe ist, oder Mitglied eine Erbengemeinschaft.

Oder er ist einfach nur der Vermieter.

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#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Eine Wohnungseigentümerin verstirbt, eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. Verwalterin hat Vollmacht (GO) gerichtliche Schritte ein zu leiten.
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?
Ist das ein fiktiver Fall - oder ist es die WEG, die seit Monaten das Hausgelddefizit aus der Rücklage bestreitet und deren Verwalter(in) über 15 Monate rückständige Hausgelder nicht beitreibt?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Der einfachste Weg erscheint mir den Mieter zu befragen wer sein Vermieter ist.
Dann den Vermieter befragen ob er Erbe ist, oder Mitglied eine Erbengemeinschaft.
Wenn das so einfach ist, warum stellst Du dann Fragen, anstatt es selbst einfach zu tun.
Da die WEG-Verwaltung in keinerlei Rechtsbeziehung zum Mieter der Wohnung steht, hat sie auch keinen Auskunftsanspruch. Mangels Auskunftsanspruch ggü. dem Mieter besteht auch kein Anspruch der WEG ggü. dem Verwalter, die Auskünfte auf diesem Weg zu erlangen.
Schlußendlich haben solche Auskünfte, so man sie dennoch erhalten hat, keine Gewähr der rechtlichen Richtigkeit, dass es sich bei den so ermittelten Personen tatsächlich um den Hausgeldschuldner handelt.

Einzig rechtssichere Auskunft bietet der Grundbuchauszug mit der Auskunft über den eingetragenen Eigentümer. Akzeptabel ist ggfl. eine Auskunft des Nachlassgerichtes über den/die Erben einer verstorbenen Person, sofern eine Grundbuchänderung noch nicht erfolgen konnte.

Signatur:

lg.
R.M.

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#12
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von investmentclub):
Eine Wohnungseigentümerin verstirbt, eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. Verwalterin hat Vollmacht (GO) gerichtliche Schritte ein zu leiten.
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?
Ist das ein fiktiver Fall - oder ist es die WEG, die seit Monaten das Hausgelddefizit aus der Rücklage bestreitet und deren Verwalter(in) über 15 Monate rückständige Hausgelder nicht beitreibt?


VG
Roland

Natürlich ist dies ein fiktiver Fall, ich will doch keine unzulässige Rechtsauskunft.

Signatur:

Gruß Investmentclub

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
ich will doch keine unzulässige Rechtsauskunft.
Die musst Du von mir auch nicht befürchten.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#14
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Vielen Dank für die Hinweise.
Der Hinweis auf das Grundbuch wird nichts bringen, denn wenn der die Erben den Verwalter nicht informieren, warum sollen Sie die Eintragung im Grundbuch kostenpflichtig ändern lassen.
Das Nachlassgericht kann auch nur Auskunft geben falls der Erbe kostenpflichtig einen Erbschein beantragt hat. Und dieser wird nicht immer gebraucht.
Der Verwalter hat also viele Ausreden abzuwarten. Hab ich da noch etwas übersehen?

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Hab ich da noch etwas übersehen?


Ja, der Verwalter wird seine vergeblichen Versuche auch nachweisen müssen. Er kann sich nicht damit herausreden, dass nicht sicher ist, ob er bei einer Anfrage die gewünschte Auskunft erhält.

Ansonsten hat der Verwalter noch die Möglichkeit, die Einsetzung eines Nachlassverwalters zu beantragen.

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#16
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ansonsten hat der Verwalter noch die Möglichkeit, die Einsetzung eines Nachlassverwalters zu beantragen.
Genau, dass ist dann der zweite Schritt, wenn die beiden möglichen Auskunftsersuchen kein Ergebnis bringen. Schließlich ist ja ein Nachlass da (die Wohnung) und die WEG (vertr. d. d. Verwalter) hat ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Nachlassverwaltung einschl. Hausgeldzahlung.

Signatur:

lg.
R.M.

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