Eine Wohnungseigentümerin verstirbt, eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. Verwalterin hat Vollmacht (GO) gerichtliche Schritte ein zu leiten.
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?
Eigentümer verstirbt.
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Zitateine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. :
Warum auch. Was würde sie denn zur Zahlung von Hausgeld verpflichten?
ZitatWie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin? :
Erst mal den neuen Eigentümer zu finden.
Zitat:Zitateine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. :
Warum auch. Was würde sie denn zur Zahlung von Hausgeld verpflichten?
ZitatWie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin? :
Erst mal den neuen Eigentümer zu finden.
Und wie soll dies gehen?
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ZitatUnd wie soll dies gehen? :
So unfähig ist der Verwalter, das er nicht mal Basics kann?
Als erstes sollte er mal beim Nachlassgericht anfragen.
Noch mal von vorne: Die Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung verstirbt. Der Mieter zahlt kein Hausgeld. Soweit richtig?
Normalerweise zahlt der Mieter mit seinen Miete eine Nebenkosten-Vorauszahlung an den Vermieter. Dieser zählt normalerweise das Hausgeld auf ein Konto der WEG das der Verwalter führt.
Wer zahlt jetzt hier nicht? Der verstorbene Eigentümer das Hausgeld oder der Mieter seine Nebenkosten- Vorauszahlung an den verstorbenen Vermieter. Und woher weißt Du das?
Oder vermietet eine dritte Person die Wohnung der Verstorbenen? In welcher Eigenschaft? Erbe?
Bitte mal genauer erklären, wer was macht und wer was nicht bezahlt.
ZitatNoch mal von vorne: Die Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung verstirbt. Der Mieter zahlt kein Hausgeld. Soweit richtig? :
Nein, die Eigentümerin einer selbst genutzten Eigentumswohnung verstirbt. Die Wohnung wird nun durch eine andere Person genutzt. Ob und an wenn sie Miete bezahlt ist nicht bekannt. Die WEG bekommt aber kein Hausgeld.
ZitatNormalerweise zahlt der Mieter mit seinen Miete eine Nebenkosten-Vorauszahlung an den Vermieter. Dieser zählt normalerweise das Hausgeld auf ein Konto der WEG das der Verwalter führt. :
Wer zahlt jetzt hier nicht? Der verstorbene Eigentümer das Hausgeld oder der Mieter seine Nebenkosten- Vorauszahlung an den verstorbenen Vermieter. Und woher weißt Du das?
Oder vermietet eine dritte Person die Wohnung der Verstorbenen? In welcher Eigenschaft? Erbe?
Bitte mal genauer erklären, wer was macht und wer was nicht bezahlt.
Für die v.g. Fragen fehlen die Informationen, deshalb wie ist ein sinnvolle Vorgehensweise?
-- Editiert von investmentclub am 06.07.2020 22:10
ZitatNoch mal von vorne: Die Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung verstirbt. :
Richtig.
ZitatDer Mieter zahlt kein Hausgeld. Soweit richtig? :
Richtig - ABER: Mieter zahlen niemals Hausgeld (daher völlig uninteressant).
ZitatNormalerweise zahlt der Mieter mit seinen Miete eine Nebenkosten-Vorauszahlung an den Vermieter. :
Hat jetzt was mit dem Fall zu tun?
ZitatDieser zählt normalerweise das Hausgeld auf ein Konto der WEG das der Verwalter führt. :
Abgesehen davon das hier keiner etwas EINZÄHLT, hat auch der Vermieter, sofern er nicht zufällig auch der Eigentümer ist, keinerlei Zahlungsverpflichtung an die WEG.
ZitatWer zahlt jetzt hier nicht? Der verstorbene Eigentümer das Hausgeld :
Wie auch bei anderen Verstorbenen sind diese nur schlecht in die Pflicht zu nehmen.
Zitatoder der Mieter seine Nebenkosten- Vorauszahlung an den verstorbenen Vermieter. Und woher weißt Du das? :
Abgesehen davon das es völlig unerheblich ist ob der Mieter seine Betriebskostenvorauszahlung an den Vermieter, oder den Hausmeister, oder den Enkel vom verstorbenen Eigentümer oder wen auch immer zahlt oder auch nicht zahlt, zahlungspflichtig gegenüber der WEG ist nur der Eigentümer*in.
Es ist ebenfalls völlig schnuppe woher der TS dies weiß, oder meint es zu wissen.
ZitatOder vermietet eine dritte Person die Wohnung der Verstorbenen? In welcher Eigenschaft? :
Evtl. als Vermieter? Aber auch das ist für die WEG völlig unwichtig und geht sie letztlich auch nichts an.
Ermittlung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse durch Beschaffung eines aktuellen Grundbuchauszuges und/oder Auskunftsersuchen beim Nachlassgericht.ZitatWie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin? :
Wenn der Eigentümer der Wohnung ermittelt ist, diesen mahnen, bei Erfolglosigkeit weitere rechtliche Schritte einleiten.
Der einfachste Weg erscheint mir den Mieter zu befragen wer sein Vermieter ist.
Dann den Vermieter befragen ob er Erbe ist, oder Mitglied eine Erbengemeinschaft.
ZitatDer einfachste Weg erscheint mir den Mieter zu befragen wer sein Vermieter ist. :
Fragen die der Mieter nicht beantworten muss.
ZitatDann den Vermieter befragen ob er Erbe ist, oder Mitglied eine Erbengemeinschaft. :
Oder er ist einfach nur der Vermieter.
Ist das ein fiktiver Fall - oder ist es die WEG, die seit Monaten das Hausgelddefizit aus der Rücklage bestreitet und deren Verwalter(in) über 15 Monate rückständige Hausgelder nicht beitreibt?ZitatEine Wohnungseigentümerin verstirbt, eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. Verwalterin hat Vollmacht (GO) gerichtliche Schritte ein zu leiten. :
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?
VG
Roland
Wenn das so einfach ist, warum stellst Du dann Fragen, anstatt es selbst einfach zu tun.ZitatDer einfachste Weg erscheint mir den Mieter zu befragen wer sein Vermieter ist. :
Dann den Vermieter befragen ob er Erbe ist, oder Mitglied eine Erbengemeinschaft.
Da die WEG-Verwaltung in keinerlei Rechtsbeziehung zum Mieter der Wohnung steht, hat sie auch keinen Auskunftsanspruch. Mangels Auskunftsanspruch ggü. dem Mieter besteht auch kein Anspruch der WEG ggü. dem Verwalter, die Auskünfte auf diesem Weg zu erlangen.
Schlußendlich haben solche Auskünfte, so man sie dennoch erhalten hat, keine Gewähr der rechtlichen Richtigkeit, dass es sich bei den so ermittelten Personen tatsächlich um den Hausgeldschuldner handelt.
Einzig rechtssichere Auskunft bietet der Grundbuchauszug mit der Auskunft über den eingetragenen Eigentümer. Akzeptabel ist ggfl. eine Auskunft des Nachlassgerichtes über den/die Erben einer verstorbenen Person, sofern eine Grundbuchänderung noch nicht erfolgen konnte.
Zitat:Ist das ein fiktiver Fall - oder ist es die WEG, die seit Monaten das Hausgelddefizit aus der Rücklage bestreitet und deren Verwalter(in) über 15 Monate rückständige Hausgelder nicht beitreibt?ZitatEine Wohnungseigentümerin verstirbt, eine Person vermietet die Wohnung, zahlt aber kein Hausgeld an der WEG. Verwalterin hat Vollmacht (GO) gerichtliche Schritte ein zu leiten. :
Wie wäre eine sinnvolle Vorgehensweise durch die Verwalterin?
VG
Roland
Natürlich ist dies ein fiktiver Fall, ich will doch keine unzulässige Rechtsauskunft.
Die musst Du von mir auch nicht befürchten.Zitatich will doch keine unzulässige Rechtsauskunft. :
VG
Roland
Vielen Dank für die Hinweise.
Der Hinweis auf das Grundbuch wird nichts bringen, denn wenn der die Erben den Verwalter nicht informieren, warum sollen Sie die Eintragung im Grundbuch kostenpflichtig ändern lassen.
Das Nachlassgericht kann auch nur Auskunft geben falls der Erbe kostenpflichtig einen Erbschein beantragt hat. Und dieser wird nicht immer gebraucht.
Der Verwalter hat also viele Ausreden abzuwarten. Hab ich da noch etwas übersehen?
Zitat:Hab ich da noch etwas übersehen?
Ja, der Verwalter wird seine vergeblichen Versuche auch nachweisen müssen. Er kann sich nicht damit herausreden, dass nicht sicher ist, ob er bei einer Anfrage die gewünschte Auskunft erhält.
Ansonsten hat der Verwalter noch die Möglichkeit, die Einsetzung eines Nachlassverwalters zu beantragen.
Genau, dass ist dann der zweite Schritt, wenn die beiden möglichen Auskunftsersuchen kein Ergebnis bringen. Schließlich ist ja ein Nachlass da (die Wohnung) und die WEG (vertr. d. d. Verwalter) hat ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Nachlassverwaltung einschl. Hausgeldzahlung.ZitatAnsonsten hat der Verwalter noch die Möglichkeit, die Einsetzung eines Nachlassverwalters zu beantragen. :
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