AG Karlsruhe hält die Hochrechnung zum 63. Lebensjahr in Einzelfällen für Benachteiligung

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In einem Beschluss des Amtsgericht Karlsruhe vom 06.07.2005 hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Hochrechnung zum 63. Lebensjahr bei der Anwartschaftsermittlung der Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), der so genannten „Startgutschrift“, die Versicherten unangemessen benachteiligt, wenn der tatsächlich Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr liegt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am 07.01.1943 geborene Kläger gehört nach der Übergangsregelung der §§ 78, 79 der Satzung der VBL n.F. zu den rentennahen Jahrgängen, weshalb die VBL die Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n. F. ermittelte.

Danach bestimmt sich der Ausgangswert für die am 31.12.2001 erworbene Anwartschaft nach der Versorgungsrente, die zum 63. Lebensjahr erworben werden würde (fiktiv hochgerechnet), abzüglich der im neuen Recht zu erwerbenden Versorgungspunkte bis zum 63. Lebensjahr.

Diese Regelung ist besonders für die Personen nachteilig, die vor dem 63. Lebensjahr verrentet werden und deshalb die unterstellten Beträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für die Berechnungen zugrundegelegt werden, sowie die Versorgungspunkte bei der VBL nach neuem Recht gar nicht mehr erreichen können.

Aus diesem Grund hat das Gericht im Rahmen des Verfahrens entschieden, dass durch die Hochrechnung der Besitzstand nur für die Personengruppen erreicht werde, die auch zu diesem oder späteren Zeitpunkt die Rente in Anspruch nehmen. Alle anderen müssten Einbußen in Kauf nehmen, was zur Folge habe, dass auch diejenigen, die bis zum 31.12.2001 bereits die Höchstversorgung erreicht hatten, eine geringere Betriebsrente hinzunehmen hätten als nach dem alten Recht.

Aufgrund der Tatsache, dass für diejenigen, die vor dem Regelalter in Rente gehen, schon die Rentenkürzung für die vorzeitige Inanspruchnahme gelte, sei eine weitere Schlechterstellung nicht gerechtfertigt.

Daher nimmt das Gericht bei den Personen, die die Fiktion des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nicht erfüllen und die dadurch Einbußen von mehr als 5 % erleiden an, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB vorliegt und die Regelung in diesem Fall unwirksam sei.